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Entscheidung 7 Ob 1/97s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob1/97s

Entscheidungsdatum

22.10.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Der Landesgrundverkehrsreferent der Tiroler Landesregierung, 6010 Innsbruck, Landhaus, vertreten durch Dr.Ernst Offer und Dr.Wolfgang Offer, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1.) Adolf S*****, 2.) Firma A*****gesellschaft mbH in Liquidation, vertreten durch den Liquidator Ing.Karl M*****, 3.) Hans-Eberhard J*****, und 4.) Maria-Margareta J*****, alle vertreten durch Dr.Manfred Trentinaglia und Dr.Clemens Winkler, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wegen Feststellung der Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes (Streitinteresse S 150.000,--), aus Anlaß des Rekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 10.Oktober 1995, GZ 1 R 260/95-17, womit das Teilurteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 21.Juni 1995, GZ 17 Cg 19/95-13, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

"Ist Artikel 70, der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (BA), wonach abweichend von den Verpflichtungen im Rahmen der die Europäische Union begründenden Verträge die Republik Österreich ihre bestehenden Rechtsvorschriften betreffend Zweitwohnungen während eines Zeitraumes von fünf Jahren ab dem Beitritt (1.1.1995) beibehalten kann, so auszulegen, daß die Übergangsbestimmungen des Paragraph 40, Absatz 2 und 5 des am 1.10.1996 in Kraft getretenen Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, Landesgesetzblatt für Tirol Nr 61 aus 1996,, unter den Begriff der bestehenden Rechtsvorschriften fallen oder sind diese Bestimmungen dann als neue Rechtsvorschriften anzusehen, wenn aufgrund von Erkenntnissen des österreichischen Verfassungsgerichtshofes die Vorschriften früherer Tiroler Grundverkehrsgesetze auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden waren?"

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger ist der von der Tiroler Landesregierung bestellte Landesgrundverkehrsreferent. Mit der am 31.1.1995 beim Landesgericht Innsbruck überreichten Klage stellte er - ausdrücklich gestützt auf den Paragraph 16 a, des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1983 (in der Fassung des Gesetzes vom 3.7.1991, mit dem das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1983 geändert wird, Landesgesetzblatt für Tirol Nr. 74 aus 1991,) und Paragraph 35, Absatz 2, des Tiroler Grundverkehrsgesetzes, Landesgesetzblatt für Tirol Nr. 82 aus 1993, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 6, dieses Gesetzes - das Begehren auf Feststellung,

"1.) daß der Kaufvertrag vom 15.2.1982 samt Nachtrag vom 17.8.1983,

abgeschlossen zwischen der Firma A*****gesellschaft mbH .... als

Verkäuferin einerseits und Herrn Dr.Walter S***** ... als Käufer

andererseits über den Erwerb der 130/583 Anteile an der Liegenschaft EZ 429 GB 82101 A***** (Anteil 5), mit welchen das Wohnungseigentum an der Wohnung W 3 verbunden ist und der zu GZ 1119 aus 1984, des BG Kitzbühel verbüchert worden ist, nichtig ist,

2.) daß die Vereinbarung vom 15.2.1982, abgeschlossen zwischen Herrn Dr.Walter S*****... einerseits und Herrn Hans-Eberhard J*****... andererseits, welche am 22.2.1982 beim Finanzamt für Gebühren und Finanzsteuern Innsbruck unter BRP 4610 angezeigt wurde, nichtig ist;

3.) daß das Vermächtnis des Dr.Walter S*****, vom 15.2.1982, kundgemacht zu 1 A 754/82 des BG Salzburg am 7.3.1983, mit welchem Dr.Walter S*****, die Wohnung Nr 4 im Dachgeschoß des auf der Liegenschaft EZ 429 römisch zwei KG A***** errichteten Wohnhauses einschließlich des Abstellraumes Nr 4 und des Garagenabstellplatzes Nr 4 bzw die auf diese Wohnung entfallenden Anteile an der Liegenschaft EZ 429 römisch zwei KG A***** samt Mitbenützungsrecht an allen Gemeinschaftseinrichtungen der Liegenschaft EZ 429 römisch zwei KG A***** an Herrn Hans-Eberhard J***** vermacht hat, nichtig ist;

4.) daß die Vereinbarung vom 7.10.1985, abgeschlossen zwischen Herrn Hans-Eberhard J*****...... einerseits und Frau Maria-Margareta J*****..., aufgrund welcher zu GZ 4333 aus 1985, des BG Kitzbühel ob den 130/583 Anteilen der Liegenschaft in EZ 429 GB 82101 A*****, mit welchen das Wohnungseigentum an der Wohnung Top 3 untrennbar verbunden ist, das Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der Maria-Margareta J*****, einverleibt wurde, nichtig ist."

Nach dem Vorbringen des Klägers habe es sich bei diesen Rechtsgeschäften um von den zitierten Gesetzesstellen erfaßte Schein- oder Umgehungsgeschäfte gehandelt.

Das Landesgericht Innsbruck wies mit Teilurteil vom 21.6.1995, 17 Cg 19/95-13, das Klagebegehren, soweit es gegen den Erstbeklagten gerichtet ist, ab, weil der Erstbeklagte nur das Vermächtnis seines Bruders Dr.Walter S***** erfüllt habe und darüber hinaus mit den angefochtenen Rechtsgeschäften und Vereinbarungen in keinerlei Zusammenhang gestanden sei.

Das Oberlandesgericht Innsbruck hob das Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Der Erstbeklagte sei als Erbe nach Dr.Walter S***** aufgrund der Universalsukzession in dessen Rechtsstellung eingetreten und daher entgegen der Ansicht des Erstgerichtes als notwendiger Streitgenosse im Sinne des Paragraph 14, der Zivilprozeßordnung passiv legitimiert.

Der dagegen gerichtete, auf den Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Rekurs aller Beklagten wiederholt im wesentlichen den Prozeßstandpunkt, daß der Erstbeklagte weder Partei noch Beteiligter eines der angefochtenen Rechtsgeschäfte gewesen sei und daß er kein Streitgenosse der anderen Beklagten im Sinn einer einheitlichen Streitpartei aller Beklagter sei.

Der erkennende Senat des Obersten Gerichtshofes hätte auf den zur Beurteilung anstehenden Sachverhalt die durch das Gesetz vom 3.7.1991, mit dem das Grundverkehrsgesetz 1983 geändert wird, Landesgesetzblatt für Tirol Nr. 74 aus 1991,, geschaffene Bestimmung des Paragraph 16 a, ("Feststellungsklage des Landesgrundverkehrsreferenten") - welche sich nach Artikel römisch zwei, Absatz 4, dieses mit 1.10.1991 in Kraft getretenen Gesetzes auch "auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Schein- oder Umgehungsgeschäfte erstreckt" - anzuwenden gehabt. Sie wäre für den vorliegenden Rechtsstreit deshalb präjudiziell gewesen (Mayer, MKK B-VG Anmerkung römisch zwei. 2. zu Artikel 89,; Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts7 Rz 1158), weil die Klage nur bei Bejahung der in dieser Bestimmung normierten Klagelegitimation des Landesgrundverkehrsreferenten von Erfolg sein kann und daher andernfalls das hinsichtlich des Erstbeklagten ergangene klagsabweisende Teilurteil des Erstgerichtes mangels eines klagbaren Anspruches des Klägers wiederherzustellen wäre, ohne daß es auf die von den Vorinstanzen unterschiedlich gelöste Frage der Passivlegitimation ankäme. Die Frage, ob die angefochtenen Rechtsgeschäfte im Sinn des Klagsvorbringens nichtig sind, stellt sich im Fall der Unanwendbarkeit der betreffenden Bestimmungen nicht, sodaß damit auch die für das Vorliegen einer einheitlichen Streitpartei ins Treffen geführten Argumente des Klägers und des Oberlandesgerichtes Innsbruck, daß und warum die Frage der Nichtigkeit der Rechtsgeschäfte für alle Beklagten einheitlich zu entscheiden sei, nicht ausschlaggebend sein kann.

Da der Oberste Gerichtshof jedoch gegen die zitierte Bestimmung aus dem Grunde ihrer verfassungswidrig erfolgten Kundmachung bloß durch den Landeshauptmann allein ohne neuerliche Befassung des Tiroler Landtages als Gesetzgebungsorgan nach Verweigerung der Zustimmung durch die Bundesregierung gemäß Artikel 97, Absatz 2, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) Bedenken der Verfassungswidrigkeit hatte, hat der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 13.3.1996, 7 Ob 647/95, gemäß Artikel 89, Absatz 2, 140, Absatz eins, B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, auszusprechen, daß der Paragraph 16 a, des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1983 in der Fassung des Gesetzes vom 3.7.1991 (Artikel römisch eins, Ziffer 41,), mit dem das Grundverkehrsgesetz 1983 geändert wird, Landesgesetzblatt für Tirol Nr. 74 aus 1991,, sowie der Artikel römisch zwei, Absatz 4, des Gesetzes vom 3.7.1991, mit dem das Grundverkehrsgesetz 1983 geändert wird, Landesgesetzblatt für Tirol Nr. 74 aus 1991,, verfassungswidrig sind. Auch die Senate 3 (zu 3 Ob 2068/96 f) und 10 (zu 10 Ob 503/96) des Obersten Gerichtshofes haben gleichlautende Gesetzesprüfungsanträge gestellt.

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28.9.1996, G 50/96-24 ua Zln, wurde zu Recht erkannt, daß das Gesetz vom 3.7.1991, mit dem das Grundverkehrsgesetz 1983 geändert wird, Landesgesetzblatt für Tirol Nr. 74 aus 1991,, verfassungswidrig war und dieses Gesetz unter anderem in dem beim Obersten Gerichtshof zu 7 Ob 647/95 anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist. Der Verfassungsgerichtshof kam dabei - zusammengefaßt - zum Ergebnis, daß die in Prüfung genommenen Bestimmungen nach Verweigerung der Zustimmung zur Mitwirkung von Bundesorganen an der Vollziehung durch die Bundesregierung ohne neuerliche Beschlußfassung durch den Landtag kundgemacht wurden, damit Artikel 38, Absatz 7, der Tiroler Landesordnung (TLO) 1989 widersprechen und demgemäß als verfassungswidrig aufzuheben waren.

Aufgrund dieses Erkenntnisses war nunmehr die Klagelegitimation des Landesgrundverkehrsreferenten für Tirol in der gegenständlichen Rechtssache nicht mehr nach der aufgehobenen Bestimmung des Paragraph 16 a, Grundverkehrsgesetz 1983 in der Fassung des Gesetzes vom 3.7.1991, mit dem das Grundverkehrsgesetz 1983 geändert wird, Landesgesetzblatt für Tirol Nr. 74 aus 1991,, sondern nach dem inhaltsgleichen Paragraph 35, (speziell Absatz 2,) des Gesetzes vom 7.7.1993 über den Verkehr mit Grundstücken in Tirol (Tiroler Grundverkehrsgesetz), Landesgesetzblatt für Tirol Nr. 82 aus 1993,, in Verbindung mit der Übergangsbestimmung des Paragraph 40, Absatz 6, dieses Gesetzes zu beurteilen, zumal die Klage - wie bereits ausgeführt - am 31.1.1995, sohin nach Inkrafttreten (Paragraph 41, Absatz eins,) dieser Bestimmungen, beim Erstgericht überreicht wurde. Beide Bestimmungen waren daher nunmehr - seit Vorliegen des aufhebenden Erkenntnisses vom 28.9.1996 - für diesen Rechtsstreit (ebenfalls) präjudiziell geworden. Auch gegen diese Bestimmungen bestanden allerdings aus dem Grunde ihrer gleichfalls verfassungswidrig erfolgten Kundmachung bloß durch den Landeshauptmann allein ohne neuerliche Befassung des Tiroler Landtages als Gesetzgebungsorgan nach Verweigerung der Zustimmung zur Mitwirkung von Bundesorganen durch die Bundesregierung gemäß Artikel 97, Absatz 2, B-VG idente verfassungsgemäße Bedenken.

Der Oberste Gerichtshof stellte daher mit Beschluß vom 13.11.1996, 7 Ob 2369/96z, gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG, Artikel 140, Absatz eins, B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, auszusprechen, daß die Paragraphen 35 und 40 Absatz 6, des Tiroler Grundverkehrsgesetzes, Landesgesetzblatt für Tirol Nr. 82 aus 1993,, verfassungswidrig sind. Auch die Senate 3 (zu 3 Ob 2068/96f) und 10 (zu 10 Ob 503/96) haben gleichlautende Gesetzesprüfungsanträge gestellt.

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.12.1996, G 84/96-11 ua Zln, wurde zu Recht erkannt, daß das Gesetz vom 7.7.1993 über den Verkehr von Grundstücken in Tirol (Tiroler Grundverkehrsgesetz), Landesgesetzblatt für Tirol Nr. 82 aus 1993,, verfassungswidrig war und dieses Gesetz unter anderem in dem beim Obersten Gerichtshof zu 7 Ob 2369/96z anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist. Der Verfassungsgerichtshof begründete diese Entscheidung damit, daß auch das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1993 nach Verweigerung der Zustimmung der Bundesregierung zur Mitwirkung von Bundesorganen an der Vollziehung ohne neuerliche Beschlußfassung durch den Landtag vom Landeshauptmann kundgemacht wurde. Es seien deshalb die gleichen Überlegungen maßgebend, die den Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.9.1996, G 50/96 ua Zln, zur Feststellung gezwungen hätten, das Gesetz vom 3.7.1991, mit dem das Grundverkehrsgesetz 1983 geändert wird, Landesgesetzblatt für Tirol Nr. 74 aus 1991,, sei insgesamt wegen Verstoßes gegen Artikel 38, Absatz 7, der Verfassung des Landes Tirol (Tiroler Landesordnung) 1989 verfassungwidrig gewesen. Zu den sich daraus ergebenden Konsequenzen führte der Verfassungsgerichtshof aus, es sei zu berücksichtigen, daß den Regelungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1993 durch das Inkrafttreten des Gesetzes vom 3.Juli 1996 über den Verkehr mit Grundstücken in Tirol (Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996), Landesgesetzblatt für Tirol Nr 61 aus 1996,, - im wesentlichen mit 1. Oktober 1996 - materiell derogiert worden sei. Der Verfassungsgerichtshof habe daher auszusprechen gehabt, daß das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1993 verfassungswidrig gewesen sei. Dies ungeachtet der Tatsache, daß angesichts der Übergangsbestimmungen des Paragraph 40, Absatz 4, des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 für bestimmte Fälle die Vorschriften des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1993 weiterhin anzuwenden seien. Geltungsgrund für diese noch bestehende beschränkte Anwendbarkeit von Vorschriften des früheren Gesetzes sei Paragraph 40, des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996. In dem durch die Bestimmung angeordneten Ausmaß sei daher das für verfassungswidrig erkannte Tiroler Grundverkehrsgesetz 1993 noch anzuwenden.

Der erkennende Senat hat somit nun das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 anzuwenden, dessen Inkrafttreten Paragraph 41, folgendermaßen regelt:

"Dieses Gesetz tritt mit 1.Oktober 1996 in Kraft. Gleichzeitig treten das Tiroler Grundverkehrsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 1993,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1996, und die Verordnung über die Erklärung nach Paragraph 10, Absatz 2, des Tiroler Grundverkehrsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 1994,, außer Kraft."

Nach Paragraph 35, Absatz eins, des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 kann der Landes- grundverkehrsreferent Klage auf Feststellung erheben, daß ein Rechtsgeschäft nichtig ist, insbesondere weil es ein Schein- oder Umgehungsgeschäft ist.

Die Übergangsbestimmungen des Paragraph 40, des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 lauten folgendermaßen:

(1) Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Bezirks-Grundverkehrskommissionen und die Landes-Grundverkehrskommission sowie der Landesgrundverkehrsreferent und sein Stellvertreter bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtsdauer im Amt. Die Landesregierung hat unverzüglich einen zweiten Stellvertreter des Landesgrundverkehrsreferenten zu bestellen.

(2) In jenen grundverkehrsbehördlichen Verfahren, die am 1.Jänner 1994 anhängig waren, ist in materiellrechtlicher Hinsicht weiterhin das Grundverkehrsgesetz 1983 anzuwenden. Hinsichtlich der Behörden und des Verfahrens gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.

(3) Auf Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge, die vor dem 1.Jänner 1994 abgeschlossen wurden, ist in materiellrechtlicher Hinsicht weiterhin das Grundverkehrsgesetz 1983 anzuwenden. Hinsichtlich der Behörden und des Verfahrens gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.

(4) Übertretungen des Grundverkehrsgesetzes 1983, die vor dem 1. Jänner 1994 begangen wurden, sind nach dem Grundverkehrsgesetz 1983 zu ahnden. Übertretungen nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 1993,, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 1993,, zu ahnden.

(5) Das Recht des Landesgrundverkehrsreferenten, nach Paragraph 35, Absatz eins, Feststellungsklage zu erheben, erstreckt sich auch auf die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossenen Schein- und Umgehungsgeschäfte. Auf Verfahren nach Paragraph 35, Absatz eins,, die ein vor dem 1. Jänner 1994 abgeschlossenes Schein- oder Umgehungsgeschäft zum Gegenstand haben, ist das Grundverkehrsgesetz 1983 anzuwenden.

(6) Die Paragraphen 34 und 35 gelten auch für grundbücherlich bereits durchgeführte Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge, für die nach dem Grundverkehrsgesetz 1983 eine grundverkehrsrechtliche Genehmigung erforderlich gewesen wäre."

Dies bedeutet für den vom Obersten Gerichtshof zu beurteilenden Fall, daß sich nach Paragraph 40, Absatz 5, des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 das Recht des Landesgrundverkehrsreferenten, nach Paragraph 35, Absatz eins, dieses Gesetzes Feststellungsklage zu erheben, auch auf die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossenen Schein- oder Umgehungsgeschäfte erstreckt, wobei "auf Verfahren nach Paragraph 35, Absatz eins,, die ein vor dem 1.1.1994 abgeschlossenes Schein- oder Umgehungsgeschäft zum Gegenstand haben, das Grundverkehrsgesetz 1983 anzuwenden" ist. Die Anwendbarkeit der betreffenden Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1993 auf den vorliegenden Fall ergibt sich ausschließlich aufgrund der Übergangsbestimmungen des am 1.10.1996 in Kraft getretenen Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996. Da Artikel 70, BA auf "bestehende Rechtsvorschriften" abstellt, ergibt sich die Auslegungsfrage, ob darunter auch derartige Übergangsbestimmungen fallen, aus denen sich die aktive Klagslegitimation des Landesgrundverkehrsreferenten ergibt. Die Klagslegitimation ist nach österreichischem Recht eine Frage des materiellen Rechtes (Fasching, Handbuch des Zivilprozeßrechtes2 Rz 338); dies gilt auch für das dem Landesgrundverkehrsreferenten eingeräumte Klagerecht vergleiche OGH 1 Ob 2333/96m ZfRV 1997, 78 zum Salzburger Landesgrundverkehrsbeauftragten).

Nach der dargestellten Verfahrenschronologie stellt sich für den Obersten Gerichtshof folgende Situation bei Überprüfung der Aktivlegitimation des Klägers, die grundsätzlich von Amts wegen zu beachten ist (SZ 42/105; 3 Ob 634/78; 7 Ob 727/79): Gäbe es nicht das aufhebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28.9.1996, wäre Rechtsgrundlage für die Klagebefugnis des Klägers (weiterhin) Paragraph 16 a, Tiroler Grundverkehrsgesetz 1983 in der Fassung des Gesetzes vom 3.7.1991, mit dem das Grundverkehrsgesetz 1983 geändert wird, Landesgesetzblatt für Tirol Nr. 74 aus 1991,; gäbe es nicht das aufhebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.12.1996, würde sich dessen Klagelegitimation nach dem (inhaltsgleichen) Paragraph 35, Absatz 2, Tiroler Grundverkehrsgesetz 1993 richten. Beide Bestimmungen sind nach diesen beiden, für die Gerichte bindenden (Artikel 140, Absatz 7, Satz 1 B-VG) Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes in der vorliegenden Rechtssache (als Anlaßfall) nicht anzuwenden. Die Klagebefugnis des Landesgrundverkehrsreferenten ergibt sich erst aus der Übergangsbestimmung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, die aber die Anwendbarkeit derjenigen Bestimmungen vorsieht, die aufgrund der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes im vorliegenden Anlaßfall nicht anzuwenden sind.

Der Oberste Gerichtshof erachtet sich deshalb verpflichtet, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung über die vorgelegte Frage anzurufen.

Anmerkung

E48126 07A00017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0070OB00001.97S.1022.000

Dokumentnummer

JJT_19971022_OGH0002_0070OB00001_97S0000_000

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