Die Revision ist berechtigt.
Als Aktenwidrigkeit rügt die Revision, daß das Berufungsgericht bei Erledigung der Mängelrüge die Aussage des als Partei vernommenen Geschäftsführers der Beklagten G* unrichtig und unvollständig wiedergegeben habe. Der Geschäftsführer habe nicht, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, ausgesagt, daß „die geltend gemachten Mängel nicht weiter betrieben werden, falls sie von den Wohnungskäufern nicht aufgegriffen würden“, sondern er habe angegeben, daß er sich vorstellen könne, die Mängel unter der angeführten Bedingung nicht weiter zu betreiben. Letzteres ist zwar richtig, begründet jedoch keine Aktenwidrigkeit im Sinne der Z 3 des § 503 ZPO; es handelt sich lediglich um eine Ungenauigkeit der Darstellung des Beweisergebnisses, die nicht den Schluß zuläßt, daß das Berufungsgericht bei seinen Schlußfolgerungen nicht vom (tatsächlichen und vollständigen) Inhalt der Aussage des Geschäftsführers G* ausgegangen ist. Einen Verzicht der Beklagten auf den Verbesserungsanspruch hat das Berufungsgericht ohnehin nicht angenommen.Als Aktenwidrigkeit rügt die Revision, daß das Berufungsgericht bei Erledigung der Mängelrüge die Aussage des als Partei vernommenen Geschäftsführers der Beklagten G* unrichtig und unvollständig wiedergegeben habe. Der Geschäftsführer habe nicht, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, ausgesagt, daß „die geltend gemachten Mängel nicht weiter betrieben werden, falls sie von den Wohnungskäufern nicht aufgegriffen würden“, sondern er habe angegeben, daß er sich vorstellen könne, die Mängel unter der angeführten Bedingung nicht weiter zu betreiben. Letzteres ist zwar richtig, begründet jedoch keine Aktenwidrigkeit im Sinne der Ziffer 3, des Paragraph 503, ZPO; es handelt sich lediglich um eine Ungenauigkeit der Darstellung des Beweisergebnisses, die nicht den Schluß zuläßt, daß das Berufungsgericht bei seinen Schlußfolgerungen nicht vom (tatsächlichen und vollständigen) Inhalt der Aussage des Geschäftsführers G* ausgegangen ist. Einen Verzicht der Beklagten auf den Verbesserungsanspruch hat das Berufungsgericht ohnehin nicht angenommen.
Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt daher nicht vor.
Gemäß den §§ 1167 und 932 ABGB kann der Besteller, sofern er nicht wegen wesentlicher Mängel, die das Werk unbrauchbar machen oder einer ausdrücklichen Bedingung zuwiderlaufen, vom Vertrag abgehen will, wegen anderer behebbarer Mängel Verbesserung oder Preisminderung verlangen. Für den Fall, daß er vom Unternehmer die Verbesserung des Werkes verlangt, kann der Besteller das (gesamte) Entgelt bis zur Verbesserung des mangelhaften Werkes zurückbehalten (SZ 48/108 ua). Die Behebbarkeit der vorhandenen Mängel ist nach der Aktenlage anzunehmen.Gemäß den Paragraphen 1167 und 932 ABGB kann der Besteller, sofern er nicht wegen wesentlicher Mängel, die das Werk unbrauchbar machen oder einer ausdrücklichen Bedingung zuwiderlaufen, vom Vertrag abgehen will, wegen anderer behebbarer Mängel Verbesserung oder Preisminderung verlangen. Für den Fall, daß er vom Unternehmer die Verbesserung des Werkes verlangt, kann der Besteller das (gesamte) Entgelt bis zur Verbesserung des mangelhaften Werkes zurückbehalten (SZ 48/108 ua). Die Behebbarkeit der vorhandenen Mängel ist nach der Aktenlage anzunehmen.
Der Revision ist zuzugeben, daß ein Begehren auf Verbesserung ohne Fristsetzung nicht wirkungslos wäre. Die im § 1167 dritter Satz ABGB vorgesehene Fristsetzung für die Verbesserung ist nur dann erforderlich, wenn der Besteller einen Endpunkt festsetzen will, nach dessen Eintritt er die verlangte Verbesserung anzunehmen nicht mehr verpflichtet ist. Durch die Fristsetzung wird also der Befugnis des Unternehmers, die Verbesserung durchzuführen, eine zeitliche Grenze gesetzt, nach deren Verstreichen der Besteller Minderung des Entgelts begehren, aber auch den Mangel selbst beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen lassen und den Ersatz durch Minderung des Entgelts einbringen kann (EvBl 1977/39 ua). Für den Standpunkt der Revision ist damit allerdings nichts gewonnen, denn nach den Feststellungen der Untergerichte wurde die Behebung der gerügten Mängel (Unterschreitung der im Plan vorgesehenen lichten Weite der Schiebetüren in den Garconnieren) wegen des unmittelbar bevorstehenden Einzuges der Wohnungseigentümer nicht verlangt. Dazu hat das Erstgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung noch festgestellt, daß die klagenden Parteien nach Bekanntgabe der Mängel zu deren Behebung bereit gewesen wären, die Behebung der Mängel jedoch unter Hinweis auf die bereits erwähnten Gründe abgelehnt wurde. Läßt der Besteller die Verbesserung durch den Unternehmer nicht zu, dann kann er sich nicht auf die mangelnde Fälligkeit des Entgeltes berufen (vgl SZ 39/208, SZ 49/9 ua). Nach der Übung des redlichen Verkehrs muß der Eintritt der Fälligkeit des Entgeltsanspruches des Unternehmers auch als für den Fall vereinbart angesehen werden, daß der Besteller von seinem Wahlrecht, Verbesserung des mangelhaften Werkes oder Preisminderung zu verlangen, keinen Gebrauch macht und sich die Geltendmachung des Verbesserungsanspruches ohne jede zeitliche Beschränkung – hier für einen Zeitraum vor Jahren (!) – lediglich „vorbehält“. Es widerspräche dem Grundsatz von Treu und Glauben, würde dem Besteller das Recht zugestanden, den Eintritt der Fälligkeit willkürlich dadurch hinauszuschieben, daß er das ihm vom Gesetzgeber in § 1167 ABGB eingeräumte Wahlrecht nicht ausübt und dadurch den Unternehmer an der Vollendung des Werkes durch Behebung der ihm anhaftenden Mängel hindert. Das Berufungsgericht hat daher die Fälligkeit des Klagsanspruches im Ergebnis mit Recht bejaht. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die Beklagte bei der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung die Behebung der Mängel ausdrücklich verlangte. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat sich die Beklagte den Anspruch auf Verbesserung lediglich für den Fall vorbehalten, daß die Wohnungseigentümer die Mängel beanstanden. Die Beklagte hat nun gar nicht behauptet, daß die Wohnungseigentümer die Behebung dieser Mängel verlangt hätten. Im Gegenteil, es ist festgestellt, daß von den Wohnungseigentümern bisher Gewährleistungsansprüche gegenüber der Beklagten nicht erhoben wurden.Der Revision ist zuzugeben, daß ein Begehren auf Verbesserung ohne Fristsetzung nicht wirkungslos wäre. Die im Paragraph 1167, dritter Satz ABGB vorgesehene Fristsetzung für die Verbesserung ist nur dann erforderlich, wenn der Besteller einen Endpunkt festsetzen will, nach dessen Eintritt er die verlangte Verbesserung anzunehmen nicht mehr verpflichtet ist. Durch die Fristsetzung wird also der Befugnis des Unternehmers, die Verbesserung durchzuführen, eine zeitliche Grenze gesetzt, nach deren Verstreichen der Besteller Minderung des Entgelts begehren, aber auch den Mangel selbst beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen lassen und den Ersatz durch Minderung des Entgelts einbringen kann (EvBl 1977/39 ua). Für den Standpunkt der Revision ist damit allerdings nichts gewonnen, denn nach den Feststellungen der Untergerichte wurde die Behebung der gerügten Mängel (Unterschreitung der im Plan vorgesehenen lichten Weite der Schiebetüren in den Garconnieren) wegen des unmittelbar bevorstehenden Einzuges der Wohnungseigentümer nicht verlangt. Dazu hat das Erstgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung noch festgestellt, daß die klagenden Parteien nach Bekanntgabe der Mängel zu deren Behebung bereit gewesen wären, die Behebung der Mängel jedoch unter Hinweis auf die bereits erwähnten Gründe abgelehnt wurde. Läßt der Besteller die Verbesserung durch den Unternehmer nicht zu, dann kann er sich nicht auf die mangelnde Fälligkeit des Entgeltes berufen vergleiche SZ 39/208, SZ 49/9 ua). Nach der Übung des redlichen Verkehrs muß der Eintritt der Fälligkeit des Entgeltsanspruches des Unternehmers auch als für den Fall vereinbart angesehen werden, daß der Besteller von seinem Wahlrecht, Verbesserung des mangelhaften Werkes oder Preisminderung zu verlangen, keinen Gebrauch macht und sich die Geltendmachung des Verbesserungsanspruches ohne jede zeitliche Beschränkung – hier für einen Zeitraum vor Jahren (!) – lediglich „vorbehält“. Es widerspräche dem Grundsatz von Treu und Glauben, würde dem Besteller das Recht zugestanden, den Eintritt der Fälligkeit willkürlich dadurch hinauszuschieben, daß er das ihm vom Gesetzgeber in Paragraph 1167, ABGB eingeräumte Wahlrecht nicht ausübt und dadurch den Unternehmer an der Vollendung des Werkes durch Behebung der ihm anhaftenden Mängel hindert. Das Berufungsgericht hat daher die Fälligkeit des Klagsanspruches im Ergebnis mit Recht bejaht. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die Beklagte bei der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung die Behebung der Mängel ausdrücklich verlangte. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat sich die Beklagte den Anspruch auf Verbesserung lediglich für den Fall vorbehalten, daß die Wohnungseigentümer die Mängel beanstanden. Die Beklagte hat nun gar nicht behauptet, daß die Wohnungseigentümer die Behebung dieser Mängel verlangt hätten. Im Gegenteil, es ist festgestellt, daß von den Wohnungseigentümern bisher Gewährleistungsansprüche gegenüber der Beklagten nicht erhoben wurden.
Bei dieser Rechtslage erübrigt sich eine Erörterung der Frage, ob hinsichtlich des Betrages von S 165.589,-- ein Anerkenntnis der Beklagten durch Annahme der Bankgarantie für den Haftrücklaß anzunehmen ist und ob die Beklagte dadurch, daß sie trotz Kenntnis der Mängel die Tischlerarbeiten fertigstellen ließ, stillschweigend auf den Verbesserungsanspruch verzichtet hat oder auch ohne einen solchen Verzicht Verbesserung aus dem Grunde nicht verlangen könnte, weil diese einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde.
Der Mangel der Sachlegitimation ist vom Rechtsmittelgericht auch ohne ausdrückliche Einwendung in erster Instanz zu beachten, wenn er sich bereits aus dem Klagsvorbringen ergibt oder der Beklagte Tatsachen behauptet hat, aus denen der Mangel der Sachlegitimation bei richtiger rechtlicher Beurteilung folgt (Fasching, II/127 f; SZ 34/186, SZ 43/210 ua). Die Kläger haben zur Begründung ihrer Klagslegitimation nur vorgebracht, daß die Firma Ha* aus der Arbeitsgemeinschaft, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes, auf Grund des Vertrages infolge der Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen ausgeschieden sei, und dem Masseverwalter überdies gemäß § 1210 ABGB der Ausschluß aus der Arbeitsgemeinschaft erklärt worden sei, so daß die Arbeitsgemeinschaft nur mehr aus den Klägern bestehe. Die Ableitung der Aktivlegitimation der Kläger aus dem bloßen Ausschluß der Firma Ha* aus der Arbeitsgemeinschaft ist, wie der Oberste Gerichtshof bereits in der zwischen den Parteien dieses Rechtsstreites zu 7 Ob 701/77 ergangenen Vorentscheidung vom 17. November 1977 ausgesprochen hat, nicht schlüssig. Eine Arbeitsgemeinschaft ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes und als solche keine juristische Person. Ihre Forderungen sind regelmäßig Gesamthandforderungen (Gschnitzer in Klang2 IV/1, 290, SZ 45/113 ua). Bei Gesamthandforderungen kann, falls keine gegenteilige Vereinbarung besteht, die Leistung nur an alle erfolgen und zwar bei Übereinkunft aller an einen Gläubiger, der bevollmächtigt ist, dem die Forderung zugewiesen wurde und dergleichen, mangels einer solchen Übereinkunft etwa durch gerichtliche Hinterlegung. Der Ausschluß der Firma Ha* aus der Arbeitsgemeinschaft konnte zwar dazu führen, daß zwischen den übrigen Gesellschaftern eine Gesellschaft weiter bestehen bleibt, würde jedoch ohne eine entsprechende Vereinbarung mit dem ausgeschiedenen (ausgeschlossenen) Gesellschafter das Schicksal von Forderungen, die vor dem Ausscheiden dieses Gesellschafters entstanden sind, nicht berühren. War eine Forderung bis zum Ausscheiden eines Gesellschafters eine Gesamthandforderung aller Gesellschafter, so bleibt sie dies auch nach Auflösung der Gesellschaft, falls keine gegenteilige Vereinbarung getroffen worden ist. Die bisher aufgestellten Behauptungen reichen sohin für eine Bejahung der Aktivlegitimation der Kläger nicht aus. Da diese Frage jedoch bisher überhaupt nicht erörtert worden ist und die Parteien vom Gericht in seinem Urteil nicht mit einer bisher nicht erörterten Rechtsansicht überrascht werden sollen, erweist sich das erstgerichtliche Verfahren aus diesem Grunde als mangelhaft, sodaß mit der Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht vorzugehen war.Der Mangel der Sachlegitimation ist vom Rechtsmittelgericht auch ohne ausdrückliche Einwendung in erster Instanz zu beachten, wenn er sich bereits aus dem Klagsvorbringen ergibt oder der Beklagte Tatsachen behauptet hat, aus denen der Mangel der Sachlegitimation bei richtiger rechtlicher Beurteilung folgt (Fasching, II/127 f; SZ 34/186, SZ 43/210 ua). Die Kläger haben zur Begründung ihrer Klagslegitimation nur vorgebracht, daß die Firma Ha* aus der Arbeitsgemeinschaft, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes, auf Grund des Vertrages infolge der Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen ausgeschieden sei, und dem Masseverwalter überdies gemäß Paragraph 1210, ABGB der Ausschluß aus der Arbeitsgemeinschaft erklärt worden sei, so daß die Arbeitsgemeinschaft nur mehr aus den Klägern bestehe. Die Ableitung der Aktivlegitimation der Kläger aus dem bloßen Ausschluß der Firma Ha* aus der Arbeitsgemeinschaft ist, wie der Oberste Gerichtshof bereits in der zwischen den Parteien dieses Rechtsstreites zu 7 Ob 701/77 ergangenen Vorentscheidung vom 17. November 1977 ausgesprochen hat, nicht schlüssig. Eine Arbeitsgemeinschaft ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes und als solche keine juristische Person. Ihre Forderungen sind regelmäßig Gesamthandforderungen (Gschnitzer in Klang2 IV/1, 290, SZ 45/113 ua). Bei Gesamthandforderungen kann, falls keine gegenteilige Vereinbarung besteht, die Leistung nur an alle erfolgen und zwar bei Übereinkunft aller an einen Gläubiger, der bevollmächtigt ist, dem die Forderung zugewiesen wurde und dergleichen, mangels einer solchen Übereinkunft etwa durch gerichtliche Hinterlegung. Der Ausschluß der Firma Ha* aus der Arbeitsgemeinschaft konnte zwar dazu führen, daß zwischen den übrigen Gesellschaftern eine Gesellschaft weiter bestehen bleibt, würde jedoch ohne eine entsprechende Vereinbarung mit dem ausgeschiedenen (ausgeschlossenen) Gesellschafter das Schicksal von Forderungen, die vor dem Ausscheiden dieses Gesellschafters entstanden sind, nicht berühren. War eine Forderung bis zum Ausscheiden eines Gesellschafters eine Gesamthandforderung aller Gesellschafter, so bleibt sie dies auch nach Auflösung der Gesellschaft, falls keine gegenteilige Vereinbarung getroffen worden ist. Die bisher aufgestellten Behauptungen reichen sohin für eine Bejahung der Aktivlegitimation der Kläger nicht aus. Da diese Frage jedoch bisher überhaupt nicht erörtert worden ist und die Parteien vom Gericht in seinem Urteil nicht mit einer bisher nicht erörterten Rechtsansicht überrascht werden sollen, erweist sich das erstgerichtliche Verfahren aus diesem Grunde als mangelhaft, sodaß mit der Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht vorzugehen war.
Im fortgesetzten Verfahren werden die Kläger aufzufordern sein, ein Vorbringen darüber zu erstatten, was zwischen ihnen und der Firma Ha* bzw dem Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen dieser Firma bezüglich der strittigen Forderung vereinbart worden ist. Wäre eine einvernehmliche Überlassung der Forderung an die Kläger nicht erfolgt, wäre ihr Zahlungsbegehren nicht berechtigt. Diesfalls käme nur eine Verurteilung zum gerichtlichen Erlag der Forderung in Betracht. Für die Entstehung der Forderung aus dem Werkvertrag ist nicht, wie die Kläger anzunehmen scheinen, der Zeitpunkt der Schlußrechnung maßgebend. Vielmehr ist auf Grund des Klagsvorbringens, wonach sich die Kläger und die Firma Ha* bereits im Jahre 1974 zu einer Arbeitsgemeinschaft zwecks Durchführung der gegenständlichen Innenausbauarbeiten zusammengeschlossen haben, anzunehmen, daß der dem Klagebegehren zugrundeliegende Werkvertrag bereits zu einer Zeit geschlossen wurde, als die Firma Ha* noch Gesellschafter der Arbeitsgemeinschaft war.
Der Revision war daher Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.