Rechtssatz RS0021750
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021750
Entscheidungsdatum
03.10.1979
Rechtssatz
Nach der Übung des redlichen Verkehrs muß der Eintritt der Fälligkeit des Entgeltanspruches des Unternehmers auch als für den Fall vereinbart angesehen werden, daß der Besteller von seinem Wahlrecht, Verbesserung des mangelhaften Werkes oder Preisminderung zu verlangen, keinen Gebrauch macht und sich die Geltendmachung des Verbesserungsanspruches ohne jede zeitliche Beschränkung - hier für einen Zeitraum von Jahren - lediglich "vorbehält".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0021750
Dokumentnummer
JJR_19791003_OGH0002_0030OB00634_7800000_002