Rechtssatz RS0021994
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021994
Geschäftszahl
1Ob642/76; 3Ob634/78; 3Ob519/79; 1Ob579/80; 4Ob586/87
Entscheidungsdatum
12.01.1988
Rechtssatz
Die Fristsetzung nach § 1167 ABGB für die Verbesserung ist nur dann erforderlich, wenn der Besteller einen Endpunkt festsetzen will, nach dessen Eintritt er die verlangte Verbesserung anzunehmen nicht mehr verpflichtet ist. Er kann danach Minderung des Entgeltes begehren aber auch den Mangel selbst beseitigen lassen und den Ersatz durch Minderung des Entgeltes einbringen.Die Fristsetzung nach Paragraph 1167, ABGB für die Verbesserung ist nur dann erforderlich, wenn der Besteller einen Endpunkt festsetzen will, nach dessen Eintritt er die verlangte Verbesserung anzunehmen nicht mehr verpflichtet ist. Er kann danach Minderung des Entgeltes begehren aber auch den Mangel selbst beseitigen lassen und den Ersatz durch Minderung des Entgeltes einbringen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 642/76
Entscheidungstext OGH 20.06.1976 1 Ob 642/76
Veröff: EvBl 1977/39 S 99
- 3 Ob 634/78
Entscheidungstext OGH 03.10.1979 3 Ob 634/78
- 3 Ob 519/79
Entscheidungstext OGH 14.11.1979 3 Ob 519/79
- 1 Ob 579/80
Entscheidungstext OGH 18.06.1980 1 Ob 579/80
nur: Die Fristsetzung nach § 1167 ABGB für die Verbesserung ist nur dann erforderlich, wenn der Besteller einen Endpunkt festsetzen will, nach dessen Eintritt er die verlangte Verbesserung anzunehmen nicht mehr verpflichtet ist. (T1)
- 4 Ob 586/87
Entscheidungstext OGH 12.01.1988 4 Ob 586/87
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0021994
Dokumentnummer
JJR_19760620_OGH0002_0010OB00642_7600000_001