Aus der Begründung:
Die Revisionswerber erkennen selbst, daß dem Umstand, ob der Beklagten das Nichtbestehen einer Bankverbindung zur Sparkasse I bekannt war, keine Bedeutung zukommt. Schon aus diesem Gründe mußte auf die Mängelrüge, die nur das Fehlen einer diesbezüglichen Feststellung rügt, nicht weiter eingegangen werden. Im übrigen würde es sich hiebei um eine Tatsachenfeststellung der Untergerichte handeln, die der OGH nicht überprüfen kann. Das Erstgericht hat nämlich die diesbezügliche Behauptung der Kläger nicht als erwiesen angenommen. Das Berufungsgericht ist zumindest in diesem Punkte von den Feststellungen des Erstgerichtes ausgegangen. Somit würde die von den Revisionswerbern gewünschte Feststellung ein Abgehen von den untergerichtlichen Feststellungen zur Voraussetzung haben.Die Revisionswerber erkennen selbst, daß dem Umstand, ob der Beklagten das Nichtbestehen einer Bankverbindung zur Sparkasse römisch eins bekannt war, keine Bedeutung zukommt. Schon aus diesem Gründe mußte auf die Mängelrüge, die nur das Fehlen einer diesbezüglichen Feststellung rügt, nicht weiter eingegangen werden. Im übrigen würde es sich hiebei um eine Tatsachenfeststellung der Untergerichte handeln, die der OGH nicht überprüfen kann. Das Erstgericht hat nämlich die diesbezügliche Behauptung der Kläger nicht als erwiesen angenommen. Das Berufungsgericht ist zumindest in diesem Punkte von den Feststellungen des Erstgerichtes ausgegangen. Somit würde die von den Revisionswerbern gewünschte Feststellung ein Abgehen von den untergerichtlichen Feststellungen zur Voraussetzung haben.
Beizupflichten ist allerdings der Rechtsrüge.
Da es sich bei Geldschulden gemäß § 1424 ABGB um Schickschulden handelt, hat die Judikatur den Grundsatz entwickelt, daß die Überweisung auf ein Konto des Gläubigers auf Gefahr des Schuldners geht. Sie wirkt demnach nur dann als Zahlung, wenn und soweit der Gläubiger wirklich in die Lage kommt, über den überwiesenen Betrag frei zu verfügen (HS 198; SZ 25/199; SZ 23/59 u. a.). Im übrigen darf der Schuldner nur dann Zahlungen auf ein Konto des Gläubigers leisten, wenn der Gläubiger durch kaufmännische Mitteilung bekanntgegeben hat oder dem Schuldner im besonderen zu wissen tut, daß Zahlungen auf sein Konto geleistet werden können (SZ 23/59). Allerdings wurde weiter ausgesprochen, daß dann, wenn der Gläubiger ein Bankkonto unterhält und nicht eine bestimmte andere Zahlung ausdrücklich vorgeschrieben hat, der Schuldner annehmen kann, daß der Gläubiger mit der Überweisung auf sein Bankkonto einverstanden ist. Auch in diesem Falle ist jedoch der Schuldner durch rechtzeitige Erteilung des Überweisungsauftrages von allen vertraglichen oder gesetzlichen Verzugsfolgen nur befreit, wenn der geschuldete Betrag in die Verfügungsgewalt des Gläubigers gelangt (Gschnitzer in Klang[2] VI, 406; HS 6316; SZ 25/199 u. a.). Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang den Standpunkt vertritt, die Gutschrift auf dem Konto der Firma H und Co. sei so zu werten, als ob die ARGE den Betrag erhalten hätte, widerspricht dies der einheitlichen Auffassung über das Wesen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Eine solche ist nicht eine juristische Person. Ihre Forderungen sind regelmäßig Gesamthandforderungen (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 290; SZ 45/113). Bei Gesamthandforderungen kann, falls keine gegenteilige Vereinbarung besteht, die Leistung nur an alle erfolgen; und zwar bei Übereinkunft aller an einen Gläubiger, der bevollmächtigt ist, dem die Forderung zugewiesen wurde und dergleichen, mangels einer solchen Übereinkunft etwa durch gerichtliche Hinterlegung. Nur durch solche pflichtgemäße Leistung wird der Schuldner frei. Durch andere Leistungsarten nur, wenn die Leistung tatsächlich allen Gläubigern zugute kommt (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 289).Da es sich bei Geldschulden gemäß Paragraph 1424, ABGB um Schickschulden handelt, hat die Judikatur den Grundsatz entwickelt, daß die Überweisung auf ein Konto des Gläubigers auf Gefahr des Schuldners geht. Sie wirkt demnach nur dann als Zahlung, wenn und soweit der Gläubiger wirklich in die Lage kommt, über den überwiesenen Betrag frei zu verfügen (HS 198; SZ 25/199; SZ 23/59 u. a.). Im übrigen darf der Schuldner nur dann Zahlungen auf ein Konto des Gläubigers leisten, wenn der Gläubiger durch kaufmännische Mitteilung bekanntgegeben hat oder dem Schuldner im besonderen zu wissen tut, daß Zahlungen auf sein Konto geleistet werden können (SZ 23/59). Allerdings wurde weiter ausgesprochen, daß dann, wenn der Gläubiger ein Bankkonto unterhält und nicht eine bestimmte andere Zahlung ausdrücklich vorgeschrieben hat, der Schuldner annehmen kann, daß der Gläubiger mit der Überweisung auf sein Bankkonto einverstanden ist. Auch in diesem Falle ist jedoch der Schuldner durch rechtzeitige Erteilung des Überweisungsauftrages von allen vertraglichen oder gesetzlichen Verzugsfolgen nur befreit, wenn der geschuldete Betrag in die Verfügungsgewalt des Gläubigers gelangt (Gschnitzer in Klang[2] römisch sechs, 406; HS 6316; SZ 25/199 u. a.). Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang den Standpunkt vertritt, die Gutschrift auf dem Konto der Firma H und Co. sei so zu werten, als ob die ARGE den Betrag erhalten hätte, widerspricht dies der einheitlichen Auffassung über das Wesen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Eine solche ist nicht eine juristische Person. Ihre Forderungen sind regelmäßig Gesamthandforderungen (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 290; SZ 45/113). Bei Gesamthandforderungen kann, falls keine gegenteilige Vereinbarung besteht, die Leistung nur an alle erfolgen; und zwar bei Übereinkunft aller an einen Gläubiger, der bevollmächtigt ist, dem die Forderung zugewiesen wurde und dergleichen, mangels einer solchen Übereinkunft etwa durch gerichtliche Hinterlegung. Nur durch solche pflichtgemäße Leistung wird der Schuldner frei. Durch andere Leistungsarten nur, wenn die Leistung tatsächlich allen Gläubigern zugute kommt (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 289).
Da im vorliegenden Fall nicht einmal behauptet worden ist, daß die Firma H und Co. von allen Mitgliedern der ARGE bevollmächtigt war, die Leistung in Empfang zu nehmen, und da diese Leistung auch nicht allen Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft zugute gekommen ist, kann in der Gutschrift auf das Konto der erwähnten Firma eine schuldbefreiende Zahlung an die Arbeitsgemeinschaft nicht erblickt werden. Mit Recht verweist die Revision darauf, daß von einem äußeren Tatbestand, auf den die Beklagte vertrauen hätte können, keine Rede sein kann. Gegenüber der Beklagten hat die Arbeitsgemeinschaft lediglich eine Bankverbindung bei der Sparkasse I erwähnt, was höchstens das Vertrauen darauf rechtfertigen hätte können, daß bei dieser Sparkasse ein Konto der ARGE geführt werde, keinesfalls aber das Vertrauen, daß ein einzelnes Mitglied der ARGE berechtigt sei, Zahlungen in Empfang zu nehmen. Die Beklagte hat auf einen derartigen Umstand auch gar nicht vertraut, sondern in ihrem Überweisungsauftrag richtig die Arbeitsgemeinschaft und nicht ein einzelnes Mitglied als Empfangsberechtigten angeführt. Die Gutschrift auf dem Konto der Firma H und Co. beruhte auf einer Fehlbuchung der Sparkasse I. Dieser gegenüber hatte aber die Arbeitsgemeinschaft überhaupt keinen Tatbestand gesetzt, der irgendein Vertrauen gerechtfertigt hätten. Die Buchung durch die Sparkasse war vielmehr eine falsche Buchung, durch die dem Überweisungsauftrag der Beklagten nicht entsprochen worden ist. Den Ausführungen in der Revisionsbeantwortung der Nebenintervenientin über die Bevollmächtigung der Firma H und Co. steht die Feststellung der Untergerichte, wonach diese Firma nicht inkassoberechtigt war, entgegen. Ein allfälliges Vertrauen auf einen im Briefpapier der ARGE enthaltenen Aufdruck kann der Nebenintervenientin nicht zugebilligt werden, weil nicht sie, sondern nur die Beklagte dieses Briefpapier erhalten hat, diese aber, wie ihr Überweisungsauftrag ergibt, eine Inkassoberechtigung der Firma H und Co. nicht angenommen hat.Da im vorliegenden Fall nicht einmal behauptet worden ist, daß die Firma H und Co. von allen Mitgliedern der ARGE bevollmächtigt war, die Leistung in Empfang zu nehmen, und da diese Leistung auch nicht allen Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft zugute gekommen ist, kann in der Gutschrift auf das Konto der erwähnten Firma eine schuldbefreiende Zahlung an die Arbeitsgemeinschaft nicht erblickt werden. Mit Recht verweist die Revision darauf, daß von einem äußeren Tatbestand, auf den die Beklagte vertrauen hätte können, keine Rede sein kann. Gegenüber der Beklagten hat die Arbeitsgemeinschaft lediglich eine Bankverbindung bei der Sparkasse römisch eins erwähnt, was höchstens das Vertrauen darauf rechtfertigen hätte können, daß bei dieser Sparkasse ein Konto der ARGE geführt werde, keinesfalls aber das Vertrauen, daß ein einzelnes Mitglied der ARGE berechtigt sei, Zahlungen in Empfang zu nehmen. Die Beklagte hat auf einen derartigen Umstand auch gar nicht vertraut, sondern in ihrem Überweisungsauftrag richtig die Arbeitsgemeinschaft und nicht ein einzelnes Mitglied als Empfangsberechtigten angeführt. Die Gutschrift auf dem Konto der Firma H und Co. beruhte auf einer Fehlbuchung der Sparkasse römisch eins. Dieser gegenüber hatte aber die Arbeitsgemeinschaft überhaupt keinen Tatbestand gesetzt, der irgendein Vertrauen gerechtfertigt hätten. Die Buchung durch die Sparkasse war vielmehr eine falsche Buchung, durch die dem Überweisungsauftrag der Beklagten nicht entsprochen worden ist. Den Ausführungen in der Revisionsbeantwortung der Nebenintervenientin über die Bevollmächtigung der Firma H und Co. steht die Feststellung der Untergerichte, wonach diese Firma nicht inkassoberechtigt war, entgegen. Ein allfälliges Vertrauen auf einen im Briefpapier der ARGE enthaltenen Aufdruck kann der Nebenintervenientin nicht zugebilligt werden, weil nicht sie, sondern nur die Beklagte dieses Briefpapier erhalten hat, diese aber, wie ihr Überweisungsauftrag ergibt, eine Inkassoberechtigung der Firma H und Co. nicht angenommen hat.
Wenn nun das Berufungsgericht den Standpunkt vertritt, allein die Angabe einer Bankverbindung hätte den Erlag bei dieser Bank gerechtfertigt, ist dem entgegenzuhalten, daß selbst bei Angabe eines bestimmten Kontos Zahlung erst anzunehmen ist, wenn die Gutschrift auf diesem Konto erfolgt, nicht aber bereits bei Erteilung eines Überweisungsauftrages. Wird ein vertragsmäßig erteilter Überweisungsauftrag von der angewiesenen Bank nicht ausgeführt, so kann darin keinesfalls eine Zahlung erblickt werden. Umso weniger kann von einer Zahlung die Rede sein, wenn dem Schuldner nicht einmal ein Konto bekanntgegeben wurde. Die im Urteil des Berufungsgerichtes zitierte Entscheidung, die im übrigen nur die Frage des Verzuges zum Gegenstand hatte (ÖRZ 1973/69), hat rechtlich dasselbe ausgeführt wie die dargestellte Judikatur. Der im Urteil des Berufungsgerichtes zitierte Satz wurde dort nur im Zusammenhang mit einer Behauptung des Schuldners, er habe die Zahlung mittels eines ihm vom Vertreter der Gläubigerin übergebenen Erlagscheines mit aufgedruckter Kontonummer geleistet, ausgesprochen. Nur im Falle der Richtigkeit dieser Behauptung sollte bereits die Einzahlung mittels dieses Erlagscheines den Verzug beenden, weil durch die Übergabe des Erlagscheines an den Schuldner der Gläubiger zu verstehen gegeben hätte, daß in der Einzahlung mittels dieses Erlagscheines Leistung an den Gläubiger zu erblicken sei. Der dortige Fall ist daher mit dem vorliegenden nicht vergleichbar.
Mithin hat das Erstgericht richtig erkannt, daß die Beklagte, selbst nach ihrem eigenen Vorbringen, die 200 000 S nicht in Erfüllung ihrer Verbindlichkeit leistete, weil sie sich des bargeldlosen Verkehrs bedient hat und eine Gutschrift zugunsten ihres Gläubigers (alle Mitglieder der ARGE) nicht erfolgt ist.
Da sohin der Rechtsansicht des Erstgerichtes grundsätzlich zu folgen ist, mußte auf die weiteren Ausführungen der Berufung der Beklagten gegen das Ersturteil eingegangen werden. Zwar wird dort auch unrichtige Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht, doch betreffen die diesbezüglichen Berufungsausführungen nur zwei Punkte, nämlich einerseits die Behauptung, die Firma H und Co. habe eine Forderung gegen die anderen ARGE-Mitglieder gehabt, und andererseits, die Forderung sei wegen vorliegender Mängel der Auftragserfüllung, noch nicht fällig.
Was den ersteren Einwand anlangt, ist darauf zu verweisen, daß, wie bereits oben ausgeführt wurde, Forderungen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes regelmäßig Gesamthandforderungen sind und daher nur durch Leistung an alle Mitglieder dieser Gesellschaft befriedigt werden können. Demnach können auch nur alle Gesellschafter derartige Gesamthandforderungen gerichtlich geltend machen, es sei denn, einer von ihnen sei von sämtlichen Gesellschaftern zur alleinigen Geltendmachung bevollmächtigt worden, was hier gar nicht behauptet worden ist, oder es hätte bereits eine Auseinandersetzung zwischen den Gesellschaftern derart stattgefunden, daß die Forderung oder Teile von ihr einzelnen Mitgliedern überlassen worden sind. In einem solchen Fall könnte das einzelne Mitglied allerdings nur den ihm überlassenen Teil der ehemaligen Gesamthandforderung selbständig einklagen.
Die Kläger haben zur Begründung ihrer Aktivlegitimation nur vorgebracht, die Firma H und Co. sei infolge der Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden. Dies könnte zwar dazu führen, daß zwischen den übrigen Gesellschaftern eine Gesellschaft weiterbestehen bleibt, würde jedoch ohne eine entsprechende Vereinbarung mit dem ausgeschiedenen (ausgeschlossenen) Gesellschafter das Schicksal von Forderungen, die vor dem Ausscheiden dieses Gesellschafters entstanden sind, nicht berühren. War eine Forderung bis zum Ausscheiden eines Gesellschafters eine Gesamthandforderung aller Gesellschafter, so bleibt sie dies auch nach Auflösung der Gesellschaft, falls keine gegenteilige Vereinbarung getroffen worden ist. Es erweist sich sohin, daß die Ableitung der Aktivlegitimation der Kläger aus dem bloßen Ausschluß der Firma H und Co. aus der ARGE nicht schlüssig ist, weil es sich bei der geltend gemachten Forderung um eine solche handelt, die offenbar vor dem Ausscheiden der erwähnten Firma entstanden ist. Die bisher aufgestellten Behauptungen reichen sohin für eine Bejahung der Aktivlegitimation nicht aus. Da diese Frage jedoch bisher überhaupt nicht erörtert worden ist und die Parteien vom Gericht in seinem Urteil nicht mit einer bisher nicht erörterten Rechtsansicht überrascht werden sollen, erweist sich das erstgerichtliche Verfahren aus diesem Gründe als mangelhaft.
Im fortgesetzten Verfahren werden die Kläger aufzufordern sein, ein Vorbringen darüber zu erstatten, was zwischen ihnen und der Firma H und Co. bzw. dem Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen dieser Firma bezüglich der strittigen Forderung vereinbart worden ist. Wäre eine einvernehmliche Überlassung der Forderung an die Kläger nicht erfolgt, wäre ihr Leistungsbegehren nicht berechtigt. Wäre dagegen den Klägern die Forderung zur Gänze oder zum Teil überlassen worden, könnten sie als verbleibende Gesamthandberechtigte Zahlung an sich nach Maßgabe einer allfälligen Auseinandersetzungsvereinbarung (was allenfalls die gesamte Forderung sein könnte) verlangen.
Sollte das Erstgericht zu einer Bejahung der Legitimation der Kläger auch nur bezüglich eines Teiles der Klagsforderung kommen, dann müßte es sich vorerst schlüssig werden, ob es auf die erhobene Einwendung der mangelnden Fälligkeit einzugehen hat (§ 179 ZPO). Zutreffendenfalls müßte es diese Frage erörtern. In dem Überweisungsauftrag der Beklagten kann ein Verzicht auf die Einwendung der mangelnden Fälligkeit nicht erblickt werden, weil dieser Auftrag nicht den Klägern erteilt worden ist, sohin nicht als Abgabe einer Verzichtserklärung gegenüber den Klägern gewertet werden kann. Ob ein anderes Verhalten der Beklagten als Verzicht auf diese Einwendung zu werten ist, wäre ebenso zu erörtern wie die Frage, ob bezüglich des strittigen Betrages die Zurückbehaltung wegen nicht vollendeter Gesamtleistung im Hinblick auf den zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag überhaupt zulässig ist.Sollte das Erstgericht zu einer Bejahung der Legitimation der Kläger auch nur bezüglich eines Teiles der Klagsforderung kommen, dann müßte es sich vorerst schlüssig werden, ob es auf die erhobene Einwendung der mangelnden Fälligkeit einzugehen hat (Paragraph 179, ZPO). Zutreffendenfalls müßte es diese Frage erörtern. In dem Überweisungsauftrag der Beklagten kann ein Verzicht auf die Einwendung der mangelnden Fälligkeit nicht erblickt werden, weil dieser Auftrag nicht den Klägern erteilt worden ist, sohin nicht als Abgabe einer Verzichtserklärung gegenüber den Klägern gewertet werden kann. Ob ein anderes Verhalten der Beklagten als Verzicht auf diese Einwendung zu werten ist, wäre ebenso zu erörtern wie die Frage, ob bezüglich des strittigen Betrages die Zurückbehaltung wegen nicht vollendeter Gesamtleistung im Hinblick auf den zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag überhaupt zulässig ist.