Rechtssatz RS0022085
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022085
Geschäftszahl
1Ob97/75; 3Ob515/76; 3Ob634/78; 1Ob579/80; 8Ob1652/92
Entscheidungsdatum
15.10.1992
Rechtssatz
Das Setzen einer Nachfrist zur Verbesserung (§ 1167 Satz 3 ABGB) ist nur dann erforderlich, wenn der Besteller für die Annahme der Verbesserung einen Endzeitpunkt festlegen will, nach dessen Eintritt er berechtigt sein soll, die verlangte Verbesserung nicht mehr anzunehmen. Nach ungenütztem Ablauf dieser Frist kann der Besteller dann bei unwesentlichen Mängeln Preisminderung verlangen, den Mangel selbst beseitigen oder durch einen Dritten auf Kosten des Unternehmers beseitigen lassen. Es trifft nicht zu, daß ein Begehren auf Verbesserung ohne Fristsetzung wirkungslos wäre.Das Setzen einer Nachfrist zur Verbesserung (Paragraph 1167, Satz 3 ABGB) ist nur dann erforderlich, wenn der Besteller für die Annahme der Verbesserung einen Endzeitpunkt festlegen will, nach dessen Eintritt er berechtigt sein soll, die verlangte Verbesserung nicht mehr anzunehmen. Nach ungenütztem Ablauf dieser Frist kann der Besteller dann bei unwesentlichen Mängeln Preisminderung verlangen, den Mangel selbst beseitigen oder durch einen Dritten auf Kosten des Unternehmers beseitigen lassen. Es trifft nicht zu, daß ein Begehren auf Verbesserung ohne Fristsetzung wirkungslos wäre.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 97/75
Entscheidungstext OGH 25.06.1975 1 Ob 97/75
- 3 Ob 515/76
Entscheidungstext OGH 29.06.1976 3 Ob 515/76
- 3 Ob 634/78
Entscheidungstext OGH 03.10.1979 3 Ob 634/78
nur: Das Setzen einer Nachfrist zur Verbesserung (§ 1167 Satz 3 ABGB) ist nur dann erforderlich, wenn der Besteller für die Annahme der Verbesserung einen Endzeitpunkt festlegen will, nach dessen Eintritt er berechtigt sein soll, die verlangte Verbesserung nicht mehr anzunehmen. Nach ungenütztem Ablauf dieser Frist kann der Besteller dann bei unwesentlichen Mängeln Preisminderung verlangen, den Mangel selbst beseitigen oder durch einen Dritten auf Kosten des Unternehmers beseitigen lassen. (T1)
- 1 Ob 579/80
Entscheidungstext OGH 18.06.1980 1 Ob 579/80
nur T1
- 8 Ob 1652/92
Entscheidungstext OGH 15.10.1992 8 Ob 1652/92
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0022085
Dokumentnummer
JJR_19750625_OGH0002_0010OB00097_7500000_002