Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Eine Aktenwidrigkeit erblickt der Revisionswerber darin, daß das Berufungsgericht – entgegen den Feststellungen des Erstrichters – davon ausgegangen sei, daß der Beklagte eine Verbesserung der auf getretenen Mängel verlangt habe. Tatsächlich habe der Beklagte erstmalig nach Erhebung der Klage vorgebracht, daß die aufgetretenen Mängel der Fälligkeit des Entgeltanspruchs entgegenstünden. Aktenwidrig sei auch die Annahme des Berufungsgerichtes, daß das Werk nicht vollendet worden sei; er, Kläger, habe vielmehr alle in Auftrag gegebenen Arbeiten durchgeführt und die aufgetretenen Mängel behoben. Mit diesen Ausführungen wird jedoch der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht. Dieser Revisionsgrund liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht den Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstücks versehentlich unrichtig wieder gegeben und infolge dessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen hat. Nun hat das Berufungsgericht die Tatsachenfeststellungen des Erstrichters nahezu wörtlich übernommen, so daß von einer Aktenwidrigkeit keine Rede sein kann. Es ist im Gegenteil darauf zu verweisen, daß dem Revisionswerber eine Aktenwidrigkeit unterläuft, wenn er davon ausgeht, daß er sämtliche Mängel am Werk behoben haben, weil dies nach den Feststellungen des Erstrichters (vgl. S. 108 d.A.) nicht zutrifft. Wenn das Berufungsgericht aber im Rahmen der rechtlichen Beurteilung davon ausging, daß der Beklagte nicht Preisminderung, sondern Verbesserung der Mängel gefordert habe, so ist ihm darin zu folgen. Wenn darüber jemals beim Kläger, der ja einen Teil der Mängel verbessert hat, Zweifel bestanden haben sollten, so wurden sie spätestens, wie schon das Berufungsgericht erkannte, durch das Vorbringen des Beklagten in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 8. 1. 1974 behoben. Damals brachte der Beklagte vor, daß er die aufgetretenen und näher detaillierten Mängel beanstandet habe, daß aber der Kläger deren Behebung verweigert habe. Dieses Vorbringen kann sinnvoll erweise nur dahin verstanden werden, daß der Beklagte die Verbesserung der restlichen Mängel begehre und die Bezahlung des Werklohnes wegen nicht gehöriger Erfüllung verweigere. Im Rahmen der Rechtsrüge bringt der Revisionswerber neuerlich vor, der Beklagte habe nicht Verbesserung, sondern Preisminderung begehrt. Er habe im übrigen für die Verbesserung keine Frist gesetzt, sodaß ihm überhaupt nur das Recht zur Minderung des Entgelts zustehe, zumal es sich im vorliegenden Fall nicht um wesentliche, sondern um unwesentliche Mängel handle. Diese Ausführungen sind jedoch nicht geeignet die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht, unzutreffend erscheinen zu lassen. Zunächst ist darauf zu verweisen, daß dem Besteller eines Werkes bei unwesentlichen behebbaren Mängeln gemäß § 1167 ABGB ein Wahlrecht in der Richtung zusteht, entweder die Verbesserung des mangelhaften Werks oder aber Preisminderung zu begehren (SZ 39/208). Der Beklagte hat sich, wie bereits ausgeführt, für das Verbesserungsbegehren entschieden. Aus der Tatsache, daß er einen Betrag von S 15.000,-- als Teilzahlung geleistet hat, kann im Hinblick auf seine vor Einleitung des Rechtsstreites aber auch im Prozeß selbst abgegebenen Erklärungen keineswegs abgeleitet werden, daß er Minderung des Entgeltes in Höhe des restlichen, noch ausständigen Werklohnes begehre. Es erhellt dies auch aus dem Vorbringen des Beklagten, daß die Forderung des Klägers wegen der nicht ordnungsgemäßen Fertigstellung der Werkes noch nicht fällig sei. Das Berufungsgericht hat aber auch zutreffend erkannt, daß es ohne Belang ist, ob dem Kläger für die Verbesserung des Werkes vom Beklagten eine Frist gesetzt wurde. § 1167 dritter Satz ABGB schreibt zwar vor, daß der Besteller dem Unternehmer eine angemessene Frist für die Verbesserung mit der Erklärung setzen müsse, daß er nach Ablauf der Frist die Verbesserung ablehne. Aber eine derartige Fristsetzung ist nur dann erforderlich, wenn der Besteller für die Annahme der Verbesserung einen Endzeitpunkt festlegen will, nach dessen Eintritt er berechtigt sein soll, die verlangte Verbesserung nicht mehr anzunehmen. Nach ungenütztem Ablauf dieser Frist kann der Besteller dann bei unwesentlichen Mängeln Preisminderung verlangen, den Mangel selbst beseitigen oder durch einen Dritten auf Kosten des Unternehmers beseitigen lassen (vgl Adler, Höller in Klang, Komm zum ABGB2 V 396). Es trifft daher nicht zu, daß ein Begehren auf Verbesserung ohne Fristsetzung wirkungslos wäre. Auf die unterbliebene Setzung einer Verbesserungsfrist kann sich der Kläger im übrigen umso weniger berufen, als er nach den getroffenen Feststellungen zu weiteren Arbeiten am Hause des Beklagten nicht mehr bereit ist. Aus der Bestimmung des § 1170 ABGB ist aber abzuleiten, daß der Besteller eines Werkes auch dann, wenn er die unvollständige Erfüllung angenommen hat und deren Verbesserung verlangt, die ganze Gegenleistung bis zur gehörigen Erfüllung des Vertrages, also bis zur Verbesserung des mangelhaften Werkes verweigern kann. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages soll dem Besteller nämlich die Erlangung eines einwandfreien Werkes sichern. Sie ist ein geeignetes Mittel, den Unternehmer zu einer umgehenden Verbesserung und zur Vollendung des Werkes zu bestimmen und den Besteller der undankbaren Aufgabe zu entheben, die Beseitigung der Mangel durch einen anderen Unternehmer zu erreichen. Die Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrages steht dem Besteller daher auch bei Mängeln zu, deren Behebung nur einen im Vergleich zur Restforderung geringen Kostenaufwand erfordert, ihre Grenze findet die Einrede in der schikanösen Rechtsausübung (vgl Ehrenzweig, System II/1 215, Gschnitzer aaO IV/1 541, SZ 39/27, 5 Ob 98/73, 1 Ob 46/73). Daß eine solche schikanöse Rechtsausübung vorliegt behauptet der Revisionswerber nicht, es liegen hiefür auch keine hinreichenden Anhaltspunkte vor.Eine Aktenwidrigkeit erblickt der Revisionswerber darin, daß das Berufungsgericht – entgegen den Feststellungen des Erstrichters – davon ausgegangen sei, daß der Beklagte eine Verbesserung der auf getretenen Mängel verlangt habe. Tatsächlich habe der Beklagte erstmalig nach Erhebung der Klage vorgebracht, daß die aufgetretenen Mängel der Fälligkeit des Entgeltanspruchs entgegenstünden. Aktenwidrig sei auch die Annahme des Berufungsgerichtes, daß das Werk nicht vollendet worden sei; er, Kläger, habe vielmehr alle in Auftrag gegebenen Arbeiten durchgeführt und die aufgetretenen Mängel behoben. Mit diesen Ausführungen wird jedoch der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht. Dieser Revisionsgrund liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht den Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstücks versehentlich unrichtig wieder gegeben und infolge dessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen hat. Nun hat das Berufungsgericht die Tatsachenfeststellungen des Erstrichters nahezu wörtlich übernommen, so daß von einer Aktenwidrigkeit keine Rede sein kann. Es ist im Gegenteil darauf zu verweisen, daß dem Revisionswerber eine Aktenwidrigkeit unterläuft, wenn er davon ausgeht, daß er sämtliche Mängel am Werk behoben haben, weil dies nach den Feststellungen des Erstrichters vergleiche S. 108 d.A.) nicht zutrifft. Wenn das Berufungsgericht aber im Rahmen der rechtlichen Beurteilung davon ausging, daß der Beklagte nicht Preisminderung, sondern Verbesserung der Mängel gefordert habe, so ist ihm darin zu folgen. Wenn darüber jemals beim Kläger, der ja einen Teil der Mängel verbessert hat, Zweifel bestanden haben sollten, so wurden sie spätestens, wie schon das Berufungsgericht erkannte, durch das Vorbringen des Beklagten in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 8. 1. 1974 behoben. Damals brachte der Beklagte vor, daß er die aufgetretenen und näher detaillierten Mängel beanstandet habe, daß aber der Kläger deren Behebung verweigert habe. Dieses Vorbringen kann sinnvoll erweise nur dahin verstanden werden, daß der Beklagte die Verbesserung der restlichen Mängel begehre und die Bezahlung des Werklohnes wegen nicht gehöriger Erfüllung verweigere. Im Rahmen der Rechtsrüge bringt der Revisionswerber neuerlich vor, der Beklagte habe nicht Verbesserung, sondern Preisminderung begehrt. Er habe im übrigen für die Verbesserung keine Frist gesetzt, sodaß ihm überhaupt nur das Recht zur Minderung des Entgelts zustehe, zumal es sich im vorliegenden Fall nicht um wesentliche, sondern um unwesentliche Mängel handle. Diese Ausführungen sind jedoch nicht geeignet die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht, unzutreffend erscheinen zu lassen. Zunächst ist darauf zu verweisen, daß dem Besteller eines Werkes bei unwesentlichen behebbaren Mängeln gemäß Paragraph 1167, ABGB ein Wahlrecht in der Richtung zusteht, entweder die Verbesserung des mangelhaften Werks oder aber Preisminderung zu begehren (SZ 39/208). Der Beklagte hat sich, wie bereits ausgeführt, für das Verbesserungsbegehren entschieden. Aus der Tatsache, daß er einen Betrag von S 15.000,-- als Teilzahlung geleistet hat, kann im Hinblick auf seine vor Einleitung des Rechtsstreites aber auch im Prozeß selbst abgegebenen Erklärungen keineswegs abgeleitet werden, daß er Minderung des Entgeltes in Höhe des restlichen, noch ausständigen Werklohnes begehre. Es erhellt dies auch aus dem Vorbringen des Beklagten, daß die Forderung des Klägers wegen der nicht ordnungsgemäßen Fertigstellung der Werkes noch nicht fällig sei. Das Berufungsgericht hat aber auch zutreffend erkannt, daß es ohne Belang ist, ob dem Kläger für die Verbesserung des Werkes vom Beklagten eine Frist gesetzt wurde. Paragraph 1167, dritter Satz ABGB schreibt zwar vor, daß der Besteller dem Unternehmer eine angemessene Frist für die Verbesserung mit der Erklärung setzen müsse, daß er nach Ablauf der Frist die Verbesserung ablehne. Aber eine derartige Fristsetzung ist nur dann erforderlich, wenn der Besteller für die Annahme der Verbesserung einen Endzeitpunkt festlegen will, nach dessen Eintritt er berechtigt sein soll, die verlangte Verbesserung nicht mehr anzunehmen. Nach ungenütztem Ablauf dieser Frist kann der Besteller dann bei unwesentlichen Mängeln Preisminderung verlangen, den Mangel selbst beseitigen oder durch einen Dritten auf Kosten des Unternehmers beseitigen lassen vergleiche Adler, Höller in Klang, Komm zum ABGB2 römisch fünf 396). Es trifft daher nicht zu, daß ein Begehren auf Verbesserung ohne Fristsetzung wirkungslos wäre. Auf die unterbliebene Setzung einer Verbesserungsfrist kann sich der Kläger im übrigen umso weniger berufen, als er nach den getroffenen Feststellungen zu weiteren Arbeiten am Hause des Beklagten nicht mehr bereit ist. Aus der Bestimmung des Paragraph 1170, ABGB ist aber abzuleiten, daß der Besteller eines Werkes auch dann, wenn er die unvollständige Erfüllung angenommen hat und deren Verbesserung verlangt, die ganze Gegenleistung bis zur gehörigen Erfüllung des Vertrages, also bis zur Verbesserung des mangelhaften Werkes verweigern kann. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages soll dem Besteller nämlich die Erlangung eines einwandfreien Werkes sichern. Sie ist ein geeignetes Mittel, den Unternehmer zu einer umgehenden Verbesserung und zur Vollendung des Werkes zu bestimmen und den Besteller der undankbaren Aufgabe zu entheben, die Beseitigung der Mangel durch einen anderen Unternehmer zu erreichen. Die Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrages steht dem Besteller daher auch bei Mängeln zu, deren Behebung nur einen im Vergleich zur Restforderung geringen Kostenaufwand erfordert, ihre Grenze findet die Einrede in der schikanösen Rechtsausübung vergleiche Ehrenzweig, System II/1 215, Gschnitzer aaO IV/1 541, SZ 39/27, 5 Ob 98/73, 1 Ob 46/73). Daß eine solche schikanöse Rechtsausübung vorliegt behauptet der Revisionswerber nicht, es liegen hiefür auch keine hinreichenden Anhaltspunkte vor.
Demzufolge war der Revision der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO, wobei darauf hinzuweisen ist, daß im Revisionsverfahren der Streitwert S 9.271,20 samt Anhang betrug.Demzufolge war der Revision der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO, wobei darauf hinzuweisen ist, daß im Revisionsverfahren der Streitwert S 9.271,20 samt Anhang betrug.