Rechtssatz RS0021788
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021788
Entscheidungsdatum
25.05.2005
Rechtssatz
Dem Besteller eines Werkes steht bei unwesentlichen behebbaren Mängeln gemäß § 1167 ABGB das Wahlrecht zu, entweder die Verbesserung des mangelhaften Werks oder aber Preisminderung zu begehren (SZ 39/208).Dem Besteller eines Werkes steht bei unwesentlichen behebbaren Mängeln gemäß Paragraph 1167, ABGB das Wahlrecht zu, entweder die Verbesserung des mangelhaften Werks oder aber Preisminderung zu begehren (SZ 39/208).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 97/75
Entscheidungstext OGH 25.06.1975 1 Ob 97/75
- 1 Ob 656/78
Entscheidungstext OGH 28.06.1978 1 Ob 656/78
- 7 Ob 654/79
Entscheidungstext OGH 17.01.1980 7 Ob 654/79
Beisatz: Die Verbesserung des Werkes kann dessen Besteller nur dann begehren, wenn sie möglich ist und nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. (T1) Veröff: SZ 53/7
- 6 Ob 685/86
Entscheidungstext OGH 11.12.1986 6 Ob 685/86
Auch; Beis wie T1
- 8 Ob 1559/89
Entscheidungstext OGH 18.01.1990 8 Ob 1559/89
Beis wie T1
- 8 Ob 1652/92
Entscheidungstext OGH 15.10.1992 8 Ob 1652/92
Beis wie T1
- 4 Ob 23/93
Entscheidungstext OGH 23.02.1993 4 Ob 23/93
Beis wie T1; Veröff: MR 1993,190
- 8 Ob 97/00y
Entscheidungstext OGH 29.06.2000 8 Ob 97/00y
Vgl; Beis wie T1; Veröff: SZ 73/109
- 9 Ob 22/02d
Entscheidungstext OGH 27.03.2002 9 Ob 22/02d
Vgl auch; Beisatz: Ein unberechtigtes Wandlungsbegehren kann keinesfalls als Konsumation eines Wahlrechts zwischen verschiedenen Gewährleistungsbehelfen angesehen werden. Erweist sich das ursprüngliche Begehren auf Vertragsaufhebung als unberechtigt, steht es dem Werkbesteller frei, die Behebung eines wesentlichen Mangels am Werk zu verlangen. (T2)
- 7 Ob 103/05f
Entscheidungstext OGH 25.05.2005 7 Ob 103/05f
Vgl auch; Beisatz: Der Umstand, dass der Werkbesteller auch selbst eine Mangelbehebung vorgenommen hat, zwingt keineswegs ohne weiteres zur Annahme, er hätte auch auf die Behebung der restlichen Mängel verzichtet. Es besteht kein Anlass, einen Werkbesteller, der bei Vorliegen verschiedener Mängel die Behebung eines Mangels nicht zulässt, jene des anderen Mangels hingegen ausdrücklich verlangt, insgesamt auf die bloße Preisminderung zu verweisen, zumal eine Differenzierung aus seiner Sicht durchaus gerechtfertigt sein kann. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0021788
Dokumentnummer
JJR_19750625_OGH0002_0010OB00097_7500000_001