Zutreffend verweist der Revisionswerber nämlich darauf, dass die Auffassung des Berufungsgerichts, seine Weigerung, eine Besichtigung der Oberflächenmängel, könne auch auf jene Mängel bezogen werden, die (erst) im Frühjahr 2000 erkennbar waren ("Aufschüsselung" und Wackeln einzelner Platten), weder im Parteienvorbringen noch in den Verfahrensergebnissen Deckung findet. Das Prozessvorbringen der Klägerin zur Weigerung des Beklagten bezieht sich eindeutig nur auf den in der nicht ausreichenden Glätte der Oberfläche liegenden Mangel, den die Klägerin durch "umgehende Nachbehandlung mit den Mitteln der einschlägigen Bautechnologie" beheben wollte. Ein Begehren auf Ausbesserung der wackligen Betonfelder wurde offenbar erstmals im Laufe des Prozesses (mit Schriftsatz ON 43, der in der Tagsatzung vom 6. 4. 2001 verlesen wurde) erhoben; die Klägerin lehnte eine Verbesserung mit der Begründung ab, dass diese dem Beklagten nicht zustehe, weil er bereits "Preisminderung bis um S 700.000" bzw Wandelung begehrt habe.
Es besteht nun aber kein Anlass, einem Werkbesteller, der bei Vorliegen verschiedener Mängel die Behebung eines Mangels nicht zulässt, jene des anderen Mangels hingegen ausdrücklich verlangt, insgesamt auf die bloße Preisminderung zu verweisen, zumal eine Differenzierung auch aus seiner Sicht durchaus gerechtfertigt sein kann. Im vorliegenden Fall wollte der Beklagte offenbar den Versuch einer Behebung der Oberflächenmängel deshalb nicht zulassen, weil er Bedenken gegen die Eignung der von der Klägerin ins Auge gefassten Maßnahmen hatte bzw sich darüber nicht ausreichend informiert fühlte. Das hinderte ihn jedoch nicht daran, hinsichtlich des anderen Mangels ausdrücklich den Gewährleistungsbehelf der Verbesserung zu wählen. Dieses Verbesserungsbegehren im Hinblick auf das Wackeln einzelner Betonplatten hat die Klägerin nun ausdrücklich abgelehnt. Zu prüfen bleibt nun, ob deren Argument, eine Verbesserung stünde dem Beklagten nicht zu, weil er sein Recht, aus den verschiedenen Gewährleistungsbehelfen einen auszuwählen, bereits konsumiert habe, zutrifft. Vorweg ist dazu festzuhalten, dass der Beklagte Preisminderung gar nicht geltend gemacht hat, und zwar weder in Ansehung des "Wackelns" noch eines anderen Mangels; eine "Preisminderung bis um S 700.000" wäre im Übrigen auch als gänzliche Vertragsaufhebung (Wandlung) zu betrachten, da das vereinbarte Gesamtentgelt ja S 700.000 ausgemacht hat. Richtig ist, dass der Beklagte in erster Linie Vertragsaufhebung (Wandlung) forderte, wobei er ursprünglich die Ansicht vertrat, dass das Werk insgesamt mit einem wesentlichen und unbehebbaren Mangel behaftet, also zur Gänze unbrauchbar, sei. Beide Vorinstanzen haben dieser Auffassung entgegengehalten, dass die vorliegenden Mängel (zwar wesentlich aber) behebbar seien, sodass das Wandlungsbegehren nicht berechtigt sei. Dieser Auffassung schließt sich - zu Recht - auch die Revisionsgegnerin an. Es kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass dem Beklagten in Ansehung der zuletzt geltend gemachten Mängel der Anspruch auf Verbesserung zusteht, weil ein unberechtigtes Wandlungsbegehren keinesfalls als Konsumation eines Wahlrechts zwischen verschiedenen Gewährleistungsbehelfen angesehen werden kann. Erweist sich das ursprüngliche Begehren auf Vertragsaufhebung als unberechtigt, steht es dem Werkbesteller frei, die Behebung eines wesentlichen Mangels am Werk zu verlangen.
Für die Klägerin wäre aber auch nichts gewonnen, wenn das Wandlungsbegehren als berechtigt anzusehen wäre. Nach § 1167 ABGB (in der auf den vorliegenden Vertrag anzuwendenden Fassung) kann ein Werkbesteller - anders als etwa bei einem Kaufvertrag - unter Umständen auch bei wesentlichen behebbaren Mängeln wandeln (siehe dazu nur Reischauer in Rummel I3 Rz 2 zu § 1167 ABGB mwN). Wäre das Wandlungsbegehren in diesem Sinne berechtigt, fiele der Vertrag mit der Wirkung dahin, dass die bereits erbrachten wechselseitigen Leistungen zurückzustellen sind und vertragliche Ansprüche zwischen den Vertragspartnern erlöschen. Dem Begehren auf restlichen Werklohn käme schon deshalb keine Berechtigung zu.Für die Klägerin wäre aber auch nichts gewonnen, wenn das Wandlungsbegehren als berechtigt anzusehen wäre. Nach Paragraph 1167, ABGB (in der auf den vorliegenden Vertrag anzuwendenden Fassung) kann ein Werkbesteller - anders als etwa bei einem Kaufvertrag - unter Umständen auch bei wesentlichen behebbaren Mängeln wandeln (siehe dazu nur Reischauer in Rummel I3 Rz 2 zu Paragraph 1167, ABGB mwN). Wäre das Wandlungsbegehren in diesem Sinne berechtigt, fiele der Vertrag mit der Wirkung dahin, dass die bereits erbrachten wechselseitigen Leistungen zurückzustellen sind und vertragliche Ansprüche zwischen den Vertragspartnern erlöschen. Dem Begehren auf restlichen Werklohn käme schon deshalb keine Berechtigung zu.
Folgt man hingegen der zutreffenden Auffassung der Vorinstanzen sowie der Klägerin in der Ablehnung eines Wandlungsrechts, weil die vorliegenden Mängel leicht behebbar und eine Mängelbehebung durch die Klägerin für den Beklagten auch zumutbar ist, dann erweist sich der Einwand der mangelnden Fälligkeit des Werklohns im Sinne der Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrags als zutreffend. Es entspricht ganz herrschender Judikatur, dass der Besteller, der ein mangelhaftes Werk übernommen hat und Verbesserung verlangt, das (restliche) Entgelt erst nach vollständiger Behebung der festgestellten Mängel zahlen muss (vgl dazu nur EvBl 1987/49 = RdW 1987, 120 = WBl 1987, 37 mit zahlreichen Judikatur- und Literaturnachweisen; ecolex 1998, 838 uva). Der Beklagte hat während der dreijährigen Gewährleistungsfrist (nach den Klagebehauptungen wurde das Werk im Juni 1998 vollendet) die Behebung der in der Beweglichkeit einzelner Betonplatten liegenden Mängel verlangt, was von der Klägerin abgelehnt wurde, die statt dessen zur Abgeltung des betreffenden Mangels ihr Begehren um rund S 100.000 einschränkte. Da nun aber dem Werkbesteller das Wahlrecht zusteht, ob er Verbesserung oder Preisminderung erhalten will, kann sich der Werkunternehmer nicht durch Herabsetzung des Werklohnbegehrens seiner Verpflichtung zur Verbesserung entziehen. Solange der Mangel nicht entsprechend dem Begehren des Beklagten behoben ist, kann dieser die Zahlung des gesamten noch offenen Werklohns verweigern (SZ 52/23, SZ 56/103, RdW 1984, 41, WBl 1990, 88, JBl 1990, 248, EvBl 1993/101 uva).Folgt man hingegen der zutreffenden Auffassung der Vorinstanzen sowie der Klägerin in der Ablehnung eines Wandlungsrechts, weil die vorliegenden Mängel leicht behebbar und eine Mängelbehebung durch die Klägerin für den Beklagten auch zumutbar ist, dann erweist sich der Einwand der mangelnden Fälligkeit des Werklohns im Sinne der Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrags als zutreffend. Es entspricht ganz herrschender Judikatur, dass der Besteller, der ein mangelhaftes Werk übernommen hat und Verbesserung verlangt, das (restliche) Entgelt erst nach vollständiger Behebung der festgestellten Mängel zahlen muss vergleiche dazu nur EvBl 1987/49 = RdW 1987, 120 = WBl 1987, 37 mit zahlreichen Judikatur- und Literaturnachweisen; ecolex 1998, 838 uva). Der Beklagte hat während der dreijährigen Gewährleistungsfrist (nach den Klagebehauptungen wurde das Werk im Juni 1998 vollendet) die Behebung der in der Beweglichkeit einzelner Betonplatten liegenden Mängel verlangt, was von der Klägerin abgelehnt wurde, die statt dessen zur Abgeltung des betreffenden Mangels ihr Begehren um rund S 100.000 einschränkte. Da nun aber dem Werkbesteller das Wahlrecht zusteht, ob er Verbesserung oder Preisminderung erhalten will, kann sich der Werkunternehmer nicht durch Herabsetzung des Werklohnbegehrens seiner Verpflichtung zur Verbesserung entziehen. Solange der Mangel nicht entsprechend dem Begehren des Beklagten behoben ist, kann dieser die Zahlung des gesamten noch offenen Werklohns verweigern (SZ 52/23, SZ 56/103, RdW 1984, 41, WBl 1990, 88, JBl 1990, 248, EvBl 1993/101 uva).
Da sich das Klagebegehren somit als unberechtigt erweist, waren die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne einer Klageabweisung abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1 ZPO, im Rechtsmittelverfahren iVm § 50 Abs 1 ZPO. Dabei war der Antrag auf Fristverlängerung (ON 21) nur nach TP 1 Abs I lit c RATG zu honorieren; für die Teilnahme des Beklagtenvertreters an "Befundaufnahmen" mit Privatsachverständigen bzw Fachbetrieben steht kein Kostenersatz zu, da nicht ersichtlich ist, inwieweit dabei eine anwaltliche Intervention erforderlich gewesen sein sollte; die (begonnene) zweite Stunde der Tagsatzung vom 6. 4. 2001 war auf der eingeschränkten Bemessungsgrundlage (§ 12 Abs 3 Satz 2 RATG) zu honorieren.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41, Absatz eins, ZPO, im Rechtsmittelverfahren in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Dabei war der Antrag auf Fristverlängerung (ON 21) nur nach TP 1 Abs römisch eins Litera c, RATG zu honorieren; für die Teilnahme des Beklagtenvertreters an "Befundaufnahmen" mit Privatsachverständigen bzw Fachbetrieben steht kein Kostenersatz zu, da nicht ersichtlich ist, inwieweit dabei eine anwaltliche Intervention erforderlich gewesen sein sollte; die (begonnene) zweite Stunde der Tagsatzung vom 6. 4. 2001 war auf der eingeschränkten Bemessungsgrundlage (Paragraph 12, Absatz 3, Satz 2 RATG) zu honorieren.