Aus der Begründung:
Bei der rechtlichen Beurteilung ist davon auszugehen, daß die Klägerin ein den besonderen Bedürfnissen und Wünschen der Rekurswerberin entsprechendes Werk herzustellen hatte. Es liegt somit ein Werkvertrag im Sinne der §§ 1165 ff. ABGB vor. Das Entgelt aus einem Werkvertrag ist in der Regel erst nach vollendetem Werk zu entrichten (§ 1170 ABGB). Der Unternehmer hat daher das Werk grundsätzlich als Vorleistung zu bewirken (Adler - Höller in Klang[2] V, 417; SZ 23/26 u. a. m.). Nach der herrschenden Rechtsprechung kann auch der Besteller, der die unvollständige Errichtung des Werkes angenommen, die Gegenleistung aber noch nicht erbracht, sondern die Verbesserung des Werkes verlangt hat, die Zahlung des gesamten oder des noch aushaftenden restlichen Entgeltes bis zur gehörigen Erfüllung des Vertrages durch den Unternehmer, somit bis zur Verbesserung des mangelhaften Werkes, verweigern. Dieses Vorgehen soll dem Besteller die Erlangung eines mängelfreien Werkes sichern und ist außerdem ein geeignetes Mittel, den Vertragspartner zu einer umgehenden Verbesserung und Vollendung des Werkes zu bestimmen und den Besteller der undankbaren Aufgabe zu entheben, selbst die Beseitigung der Mängel durch einen anderen Unternehmer erreichen zu müssen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages steht daher dem Besteller gegenüber dem auf Zahlung des Werklohnes klagenden Unternehmer auch bei Vorliegen geringer Mängel zu. Dieses Recht findet seine Grenze nur in dem im § 1295 Abs. 2 ABGB normierten, nicht nur für den Bereich des Schadenersatzrechtes geltenden Grundsatz, daß die Ausübung eines Rechtes nicht zur Schikane ausarten darf (SZ 39/27; SZ 48/108; JBl. 1970, 371; HS 6482; 7 Ob 502/79).Bei der rechtlichen Beurteilung ist davon auszugehen, daß die Klägerin ein den besonderen Bedürfnissen und Wünschen der Rekurswerberin entsprechendes Werk herzustellen hatte. Es liegt somit ein Werkvertrag im Sinne der Paragraphen 1165, ff. ABGB vor. Das Entgelt aus einem Werkvertrag ist in der Regel erst nach vollendetem Werk zu entrichten (Paragraph 1170, ABGB). Der Unternehmer hat daher das Werk grundsätzlich als Vorleistung zu bewirken (Adler - Höller in Klang[2] römisch fünf, 417; SZ 23/26 u. a. m.). Nach der herrschenden Rechtsprechung kann auch der Besteller, der die unvollständige Errichtung des Werkes angenommen, die Gegenleistung aber noch nicht erbracht, sondern die Verbesserung des Werkes verlangt hat, die Zahlung des gesamten oder des noch aushaftenden restlichen Entgeltes bis zur gehörigen Erfüllung des Vertrages durch den Unternehmer, somit bis zur Verbesserung des mangelhaften Werkes, verweigern. Dieses Vorgehen soll dem Besteller die Erlangung eines mängelfreien Werkes sichern und ist außerdem ein geeignetes Mittel, den Vertragspartner zu einer umgehenden Verbesserung und Vollendung des Werkes zu bestimmen und den Besteller der undankbaren Aufgabe zu entheben, selbst die Beseitigung der Mängel durch einen anderen Unternehmer erreichen zu müssen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages steht daher dem Besteller gegenüber dem auf Zahlung des Werklohnes klagenden Unternehmer auch bei Vorliegen geringer Mängel zu. Dieses Recht findet seine Grenze nur in dem im Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB normierten, nicht nur für den Bereich des Schadenersatzrechtes geltenden Grundsatz, daß die Ausübung eines Rechtes nicht zur Schikane ausarten darf (SZ 39/27; SZ 48/108; JBl. 1970, 371; HS 6482; 7 Ob 502/79).
Die von der Klägerin errichteten Umkleidekabinen (28 Wechselkabinen und 84 Einzelkabinen) weisen zum Teil weit über die Toleranzgrenze hinausgehende Türspalten und sogenannte Überzähne auf. Ob es sich bei den übergroßen Spalten der Kabinentüren um einen wesentlichen Mangel im Sinne des § 1167 ABGB handelt, kann dahingestellt bleiben, weil die Rekurswerberin ihren Rücktritt vom Vertrag nicht erklärt hat. Das Recht, die Verbesserung des Werkes oder eine angemessene Minderung des Entgeltes zu fordern, steht indes der Rekurswerberin auch bei Vorliegen unwesentlicher behebbarer Mängel zu (Adler - Höller in Klang[2] V, 395f.; SZ 39/208; 1 Ob 97/75; zuletzt 1 Ob 658/78). Die Verbesserung des Werkes kann allerdings dessen Besteller nur dann begehren, wenn sie möglich ist und nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert (Adler - Höller in Klang[2] V, 395 f.). Ob die Verbesserung des Werkes einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, ist eine Rechtsfrage, die entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichtes auf Grund der unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes bereits abschließend beurteilt werden kann. Unverhältnismäßig ist nämlich der für eine Verbesserung erforderliche Aufwand dann, wenn der Vorteil, den die Beseitigung des Mangels dem Besteller gewährt, gegenüber den hiezu erforderlichen Kosten so gering ist, daß Vorteil und Aufwand im auffallenden Mißverhältnis stehen und sich daher die Beseitigung des Mangels gar nicht lohnt (Adler - Höller in Klang[2] V, 396 Anm. 31; JBl. 1960, 445; EvBl. 1975/18; vgl. auch Ballerstedt in Soergel - Siebert, Komm. zum BGB[10] II/3, 275, zu der mit § 1167 zweiter Satz ABGB weitgehend übereinstimmenden Regelung des § 633 Abs. 2 BGB). Der Umstand, daß die Verbesserung des Werkes dem Unternehmer hohe Kosten verursacht, reicht für die Annahme der Unverhältnismäßigkeit des Kostenaufwandes für die Mängelbeseitigung nicht aus. Selbst wenn die Kosten der Mängelbeseitigung den Wert des Werkes übersteigen, rechtfertigt dies allein noch nicht die Annahme eines unverhältnismäßigen Verbesserungsaufwandes (SZ 25/277; VersR 1973, 873).Die von der Klägerin errichteten Umkleidekabinen (28 Wechselkabinen und 84 Einzelkabinen) weisen zum Teil weit über die Toleranzgrenze hinausgehende Türspalten und sogenannte Überzähne auf. Ob es sich bei den übergroßen Spalten der Kabinentüren um einen wesentlichen Mangel im Sinne des Paragraph 1167, ABGB handelt, kann dahingestellt bleiben, weil die Rekurswerberin ihren Rücktritt vom Vertrag nicht erklärt hat. Das Recht, die Verbesserung des Werkes oder eine angemessene Minderung des Entgeltes zu fordern, steht indes der Rekurswerberin auch bei Vorliegen unwesentlicher behebbarer Mängel zu (Adler - Höller in Klang[2] römisch fünf, 395f.; SZ 39/208; 1 Ob 97/75; zuletzt 1 Ob 658/78). Die Verbesserung des Werkes kann allerdings dessen Besteller nur dann begehren, wenn sie möglich ist und nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert (Adler - Höller in Klang[2] römisch fünf, 395 f.). Ob die Verbesserung des Werkes einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, ist eine Rechtsfrage, die entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichtes auf Grund der unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes bereits abschließend beurteilt werden kann. Unverhältnismäßig ist nämlich der für eine Verbesserung erforderliche Aufwand dann, wenn der Vorteil, den die Beseitigung des Mangels dem Besteller gewährt, gegenüber den hiezu erforderlichen Kosten so gering ist, daß Vorteil und Aufwand im auffallenden Mißverhältnis stehen und sich daher die Beseitigung des Mangels gar nicht lohnt (Adler - Höller in Klang[2] römisch fünf, 396 Anmerkung 31; JBl. 1960, 445; EvBl. 1975/18; vergleiche auch Ballerstedt in Soergel - Siebert, Komm. zum BGB[10] II/3, 275, zu der mit Paragraph 1167, zweiter Satz ABGB weitgehend übereinstimmenden Regelung des Paragraph 633, Absatz 2, BGB). Der Umstand, daß die Verbesserung des Werkes dem Unternehmer hohe Kosten verursacht, reicht für die Annahme der Unverhältnismäßigkeit des Kostenaufwandes für die Mängelbeseitigung nicht aus. Selbst wenn die Kosten der Mängelbeseitigung den Wert des Werkes übersteigen, rechtfertigt dies allein noch nicht die Annahme eines unverhältnismäßigen Verbesserungsaufwandes (SZ 25/277; VersR 1973, 873).
Die von der Klägerin errichteten Umkleidekabinen erfüllen ihren Zweck nur dann, wenn sich deren Benützer in diesen unbeobachtet entkleiden können. Weisen daher die Türen der Umkleidekabinen teilweise so große Spalten auf, daß selbst Vorübergehende die Badegäste beim Umkleiden beobachten können, so führt dies zwangsläufig zu Beschwerden der Kabinenbenützer bei der Rekurswerberin. Die Beseitigung dieser Mängel ist daher für einen ungestörten Badebetrieb im Hallenschwimmbad der Rekurswerberin unerläßlich. Zur vollständigen Beseitigung der Mängel der Umkleidekabinen (übergroße Türspalten und Überzähne) ist aber die vom Sachverständigen aufgezeigte "große Verbesserung" erforderlich, die im Jahre 1976 350 000 S gekostet hätte. Wenn auch dieser Kostenaufwand verhältnismäßig hoch gewesen wäre, so kann er im Hinblick auf den dadurch für die Rekurswerberin erzielbaren Vorteil nicht als unverhältnismäßig im Sinne des § 1167 ABGB betrachtet werden. Die Rekurswerberin war daher berechtigt, von der Klägerin die vom Sachverständigen vorgeschlagene "große Verbesserung" zu begehren. Die Klägerin hat jedoch nur die vom Sachverständigen angeregte "kleine Verbesserung" vorgenommen, die nicht zur völligen Beseitigung der vorgenannten Mängel geführt hat. Damit hat aber die Klägerin ihrer Verbesserungspflicht nicht entsprochen.Die von der Klägerin errichteten Umkleidekabinen erfüllen ihren Zweck nur dann, wenn sich deren Benützer in diesen unbeobachtet entkleiden können. Weisen daher die Türen der Umkleidekabinen teilweise so große Spalten auf, daß selbst Vorübergehende die Badegäste beim Umkleiden beobachten können, so führt dies zwangsläufig zu Beschwerden der Kabinenbenützer bei der Rekurswerberin. Die Beseitigung dieser Mängel ist daher für einen ungestörten Badebetrieb im Hallenschwimmbad der Rekurswerberin unerläßlich. Zur vollständigen Beseitigung der Mängel der Umkleidekabinen (übergroße Türspalten und Überzähne) ist aber die vom Sachverständigen aufgezeigte "große Verbesserung" erforderlich, die im Jahre 1976 350 000 S gekostet hätte. Wenn auch dieser Kostenaufwand verhältnismäßig hoch gewesen wäre, so kann er im Hinblick auf den dadurch für die Rekurswerberin erzielbaren Vorteil nicht als unverhältnismäßig im Sinne des Paragraph 1167, ABGB betrachtet werden. Die Rekurswerberin war daher berechtigt, von der Klägerin die vom Sachverständigen vorgeschlagene "große Verbesserung" zu begehren. Die Klägerin hat jedoch nur die vom Sachverständigen angeregte "kleine Verbesserung" vorgenommen, die nicht zur völligen Beseitigung der vorgenannten Mängel geführt hat. Damit hat aber die Klägerin ihrer Verbesserungspflicht nicht entsprochen.
Zu Unrecht erachtet das Berufungsgericht die Rechtssache auch deshalb nicht für spruchreif, weil die "große Verbesserung" nicht mehr durchführbar sei. Das Berufungsgericht übersieht zunächst, daß auch die Wechselkabinen, an welchen von der Rekurswerberin keine Veränderungen vorgenommen wurden, bei der Befundaufnahme durch den Sachverständigen am 7. November 1977 zahlreiche übergroße Türspalten und Überzähne bis zu 9 mm aufwiesen. Hinsichtlich dieser Wechselkabinen hat daher die Klägerin dem Begehren nach Verbesserung des eine Einheit darstellenden Werkes nicht entsprochen und damit ihre Verpflichtungen aus dem mit der Rekurswerberin abgeschlossenen Werkvertrag nicht erfüllt. Diese ist daher schon aus diesem Gründe berechtigt, die Entrichtung des restlichen Entgeltes der Klägerin zu verweigern.
Die Vornahme der bereits erwähnten Veränderungen an der Tragkonstruktion der Umkleidekabinen hätte überdies nur dann den Verlust des Verbesserungsanspruches der Rekurswerberin zur Folge gehabt, wenn durch sie die Mängelbehebung unmöglich geworden wäre. Nur in diesem Falle müßte sich die Rekurswerberin hinsichtlich der Mängel der Einzelkabinen mit einer Preisminderung begnügen. Sollten diese Veränderungen nur eine Vergrößerung des Verbesserungsaufwandes zur Folge haben, so werden die hiedurch verursachten Mehrkosten von der Rekurswerberin zu tragen sein. Für die Annahme, daß sich diese allfälligen Mehrkosten nicht mehr ermitteln ließen, sind derzeit keinerlei Anhaltspunkte vorhanden. Die Rechtssache ist somit im Sinne einer Bestätigung des Ersturteiles spruchreif.