Rechtssatz RS0108509
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108509
Entscheidungsdatum
30.11.1999
Norm
EU-Beitrittsvertrag - Beitrittsakte Art70
EGV Maastricht Art177 Abs1
TirGVG §40
Rechtssatz
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: "Ist Art 70 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (BA), wonach abweichend von den Verpflichtungen im Rahmen der die Europäische Union begründenden Verträge die Republik Österreich ihre bestehenden Rechtsvorschriften betreffend Zweitwohnungen während eines Zeitraumes von fünf Jahren ab dem Beitritt (1. Jänner 1995) beibehalten kann, so auszulegen, daß die Übergangsbestimmungen des § 40 Abs 2 und 5 des am 1. Oktober 1996 in Kraft getretenen Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, Landesgesetzblatt für Tirol Nr 61/1996, unter den Begriff der bestehenden Rechtsvorschriften fallen oder sind diese Bestimmungen dann als neue Rechtsvorschriften anzusehen, wenn auf Grund von Erkenntnissen des österreichischen Verfassungsgerichtshofes die Vorschriften früherer Tiroler Grundverkehrsgesetze auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden waren?"Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: "Ist Artikel 70, der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (BA), wonach abweichend von den Verpflichtungen im Rahmen der die Europäische Union begründenden Verträge die Republik Österreich ihre bestehenden Rechtsvorschriften betreffend Zweitwohnungen während eines Zeitraumes von fünf Jahren ab dem Beitritt (1. Jänner 1995) beibehalten kann, so auszulegen, daß die Übergangsbestimmungen des Paragraph 40, Absatz 2 und 5 des am 1. Oktober 1996 in Kraft getretenen Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, Landesgesetzblatt für Tirol Nr 61 aus 1996,, unter den Begriff der bestehenden Rechtsvorschriften fallen oder sind diese Bestimmungen dann als neue Rechtsvorschriften anzusehen, wenn auf Grund von Erkenntnissen des österreichischen Verfassungsgerichtshofes die Vorschriften früherer Tiroler Grundverkehrsgesetze auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden waren?"
Entscheidungstexte
- 3 Ob 1/97m
Entscheidungstext OGH 28.08.1997 3 Ob 1/97m
- 7 Ob 1/97s
Entscheidungstext OGH 22.10.1997 7 Ob 1/97s
- 10 Ob 2/97k
Entscheidungstext OGH 04.11.1997 10 Ob 2/97k
- 10 Ob 257/99p
Entscheidungstext OGH 30.11.1999 10 Ob 257/99p
Vgl; Beisatz: Da der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 7. 9. 1999 die auch vom erkennenden Senat dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegte gleichlautende Frage nach der Auslegung des Art 70 der Beitrittsakte bereits beantwortet hat, war das Vorabentscheidungsersuchen zurückzuziehen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108509
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008
Dokumentnummer
JJR_19970828_OGH0002_0030OB00001_97M0000_001