Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr, Dr. Steinbauer, Dr. Hopf und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Karl N*****, Landesgrundverkehrsreferent beim Amt der Tiroler Landesregierung, 6010 Innsbruck, Landhaus, vertreten durch Dr. Grosch & Partner, Rechtsanwälte in Kitzbühel, gegen die beklagten Parteien
1. Herbert K*****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Klee, Rechtsanwalt in Innsbruck, und 2. Edwin N*****, vertreten durch Dr. Peter Murschetz, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung der Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes (Streitinteresse S 140.000), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Vorabentscheidungsersuchen vom 4. November 1997, eingetragen unter der Rechtssachennummer C-395/97 des Registers des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (Registernummer 563.816), wird zurückgezogen.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 4. November 1997, 10 Ob 2/97k, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Frage nach der Auslegung des Art 70 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge zur Vorabentscheidung vorgelegt. Auch die Senate 3 (zu 3 Ob 1/97m) und 7 (zu 7 Ob 1/97s) des Obersten Gerichtshofes haben gleichlautende Ersuchen um Vorabentscheidung dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorgelegt.Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 4. November 1997, 10 Ob 2/97k, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Frage nach der Auslegung des Artikel 70, der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge zur Vorabentscheidung vorgelegt. Auch die Senate 3 (zu 3 Ob 1/97m) und 7 (zu 7 Ob 1/97s) des Obersten Gerichtshofes haben gleichlautende Ersuchen um Vorabentscheidung dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorgelegt.
Vom Präsidenten dieses Gerichtshofes wurde mit Entscheidung vom 3. Dezember 1997 das Verfahren über das gegenständliche Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art 82a Paragraph 1 Abs 1 Buchstabe b der Verfahrensordnung bis nach der Urteilsverkündung in der Rechtssache C-355/97 (B***** Liegenschaftsverwaltungsgesellschaft mbH = 3 Ob 1/97m) ausgesetzt.Vom Präsidenten dieses Gerichtshofes wurde mit Entscheidung vom 3. Dezember 1997 das Verfahren über das gegenständliche Vorabentscheidungsersuchen gemäß Artikel 82 a, Paragraph 1 Absatz eins, Buchstabe b der Verfahrensordnung bis nach der Urteilsverkündung in der Rechtssache C-355/97 (B***** Liegenschaftsverwaltungsgesellschaft mbH = 3 Ob 1/97m) ausgesetzt.
Mit Schreiben des Kanzlers des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 7. 9. 1999 wurde eine Kopie des Urteils des Gerichtshofs vom 7. 9. 1999 in der Rechtssache C-355/97 übermittelt und um Mitteilung ersucht, ob das gegenständliche Vorabentscheidungsersuchen im Hinblick auf dieses Urteil aufrechterhalten wird.
Da der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 7. 9. 1999 die auch vom erkennenden Senat dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegte gleichlautende Frage nach der Auslegung des Art 70 der Beitrittsakte bereits beantwortet hat, war das Vorabentscheidungsersuchen zurückzuziehen.Da der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 7. 9. 1999 die auch vom erkennenden Senat dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegte gleichlautende Frage nach der Auslegung des Artikel 70, der Beitrittsakte bereits beantwortet hat, war das Vorabentscheidungsersuchen zurückzuziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0100OB00257.99P.1130.000
Dokumentnummer
JJT_19991130_OGH0002_0100OB00257_99P0000_000