Rechtssatz RS0058459
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058459
Entscheidungsdatum
17.10.2013
Norm
ABGB §916 A
ABGB §916 B
TirGVG 1983 idF LGBl 1991/74 §16a
TirGVG 1993 §35
Rechtssatz
Der Tiroler Landesgesetzgeber will durch das zeitlich unbeschränkte Klagerecht des Landesgrundverkehrsreferenten die Wirksamkeit der grundverkehrsbehördlichen Beschränkungen sicherstellen. Scheingeschäften und Umgehungsgeschäften kann dadurch wirksam begegnet werden, dass einem Dritten die Befugnis eingeräumt wird, auf Feststellung ihrer Nichtigkeit zu klagen. Dadurch kann einerseits der Rechtserwerb im einzelnen Fall rückgängig gemacht werden, andererseits hat die Klagebefugnis abschreckende (präventive) Wirkung. Das setzt voraus, dass die Klagebefugnis keinen, insbesondere keinen zeitlichen Schranken unterliegt. Durch ein Schein- oder Umgehungsgeschäft wird ein Zustand geschaffen, der andauert und dessen Unrechtsgehalt unverändert bleibt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 535/95
Entscheidungstext OGH 27.06.1995 4 Ob 535/95
Veröff: SZ 68/120
- 8 Ob 522/95
Entscheidungstext OGH 20.09.1995 8 Ob 522/95
Gegenteilig; Beisatz: Der Landesgrundverkehrsreferent kann ua Schein- und Umgehungsgeschäfte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 03.07.1991, LGBl 1991/74 bestehen, nur anfechten, wenn ihre bücherliche Eintragung in den letzten drei Jahren vor dem Inkrafttreten und somit nicht vor dem 01.10.1988 erfolgt ist. (T1)
- 6 Ob 2078/96y
Entscheidungstext OGH 19.06.1997 6 Ob 2078/96y
Auch
- 10 Ob 257/99p
Entscheidungstext OGH 04.04.2000 10 Ob 257/99p
Auch; Veröff: SZ 73/64
- 6 Ob 39/03h
Entscheidungstext OGH 24.04.2003 6 Ob 39/03h
Vgl; Beisatz: Für den Fall, dass eine Rückabwicklung und Richtigstellung des Grundbuchsstandes aber schon erfolgt ist, sieht das Gesetz keine Klagebefugnis auf bloß deklarative Feststellung, dass ein Rechtsgeschäft wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen über den Ausländergrunderwerb nichtig war, vor. (T2); Veröff: SZ 2003/43
- 1 Ob 138/10s
Entscheidungstext OGH 10.08.2010 1 Ob 138/10s
Vgl auch; nur: Der Tiroler Landesgesetzgeber will durch das zeitlich unbeschränkte Klagerecht des Landesgrundverkehrsreferenten die Wirksamkeit der grundverkehrsbehördlichen Beschränkungen sicherstellen. (T3); Beisatz: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Klagerecht des Landesgrundverkehrsreferenten. (T4)
- 1 Ob 175/13m
Entscheidungstext OGH 17.10.2013 1 Ob 175/13m
Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Grundverkehrsbehörde namens des Landes. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0058459
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2013
Dokumentnummer
JJR_19950627_OGH0002_0040OB00535_9500000_003