Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Zur Zeit des Abschlusses der angefochtenen Rechtsgeschäfte stand das (Tiroler) Grundverkehrsgesetz 1970 (GVG 1970) in Geltung (LGBl 4/1970 = Kundmachung der Landesregierung vom 18.12.1970 über die Wiederverlautbarung des Grundverkehrsgesetzes 1966). Der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde bedurfte gemäß § 3 Abs 1 ua jeder originäre oder derivative Eigentumserwerb (lit a), nicht aber die Einverleibung eines Vorkaufsrechtes und eines Pfandrechtes. Wurde die Zustimmung im Sinne der §§ 3 bis 6 dieses Gesetzes versagt, so war der Rechtserwerb nichtig (§ 16 Abs 1). Eine ohne Zustimmung der Grundverkehrsbehörde bzw trotz Versagung der Zustimmung zum Rechtserwerb erfolgte bücherliche Eintragung war gemäß § 16 Abs 3 und 4 leg cit zu löschen. Diese Löschung nach Abs 3 oder 4 war jedoch nicht mehr zulässig, "wenn seit der Eintragung drei Jahre verstrichen sind oder wenn Dritte im guten Glauben auf diese Eintragung bücherliche Rechte erworben haben" (§ 16 Abs 5 leg cit).Zur Zeit des Abschlusses der angefochtenen Rechtsgeschäfte stand das (Tiroler) Grundverkehrsgesetz 1970 (GVG 1970) in Geltung Landesgesetzblatt 4 aus 1970, = Kundmachung der Landesregierung vom 18.12.1970 über die Wiederverlautbarung des Grundverkehrsgesetzes 1966). Der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde bedurfte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ua jeder originäre oder derivative Eigentumserwerb (Litera a,), nicht aber die Einverleibung eines Vorkaufsrechtes und eines Pfandrechtes. Wurde die Zustimmung im Sinne der Paragraphen 3 bis 6 dieses Gesetzes versagt, so war der Rechtserwerb nichtig (Paragraph 16, Absatz eins,). Eine ohne Zustimmung der Grundverkehrsbehörde bzw trotz Versagung der Zustimmung zum Rechtserwerb erfolgte bücherliche Eintragung war gemäß Paragraph 16, Absatz 3 und 4 leg cit zu löschen. Diese Löschung nach Absatz 3, oder 4 war jedoch nicht mehr zulässig, "wenn seit der Eintragung drei Jahre verstrichen sind oder wenn Dritte im guten Glauben auf diese Eintragung bücherliche Rechte erworben haben" (Paragraph 16, Absatz 5, leg cit).
Mit Gesetz vom 6.7.1983, LGBl 57, wurde das Grundverkehrsgesetz 1970 unter anderem in der Bestimmung des § 16 Abs 5 neu gefaßt (Art I Z 11): "Eine Löschung nach Abs 3 oder 4 ist nicht zulässig, wenn seit der Eintragung drei Jahre verstrichen sind".Mit Gesetz vom 6.7.1983, Landesgesetzblatt 57, wurde das Grundverkehrsgesetz 1970 unter anderem in der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 5, neu gefaßt (Artikel römisch eins, Ziffer 11,): "Eine Löschung nach Absatz 3, oder 4 ist nicht zulässig, wenn seit der Eintragung drei Jahre verstrichen sind".
Mit Kundmachung der Landesregierung vom 18.10.1983, LGBl 69, wurde das Grundverkehrsgesetz 1970 als Grundverkehrsgesetz 1983 wieder verlautbart. Gemäß § 3 Abs 1 lit h bedurfte unter anderem auch jede Art der Begründung von Pfandrechten an Grundstücken zugunsten von Personen, die dem Personenkreis nach § 1 Abs 1 Z 2 angehören (insbesondere Ausländer), soweit das Pfandrecht der Besicherung einer Forderung im Zusammenhang mit einem Rechtserwerb dient, der nach diesem Gesetz der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde bedarf, einer solchen Genehmigung. § 16 Abs 5 blieb unverändert.Mit Kundmachung der Landesregierung vom 18.10.1983, Landesgesetzblatt 69, wurde das Grundverkehrsgesetz 1970 als Grundverkehrsgesetz 1983 wieder verlautbart. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera h, bedurfte unter anderem auch jede Art der Begründung von Pfandrechten an Grundstücken zugunsten von Personen, die dem Personenkreis nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, angehören (insbesondere Ausländer), soweit das Pfandrecht der Besicherung einer Forderung im Zusammenhang mit einem Rechtserwerb dient, der nach diesem Gesetz der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde bedarf, einer solchen Genehmigung. Paragraph 16, Absatz 5, blieb unverändert.
Mit Gesetz vom 3.7.1991, LGBl 74, in Kraft getreten mit 1.10.1991 (Art II Abs 1), wurde das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1983 geändert. An die Stelle des § 3 Abs 1 lit h) trat die lit i) mit einer hier nicht erheblichen Teiländerung. Durch Art I Z 40 wurde der Absatz 5 des § 16 aufgehoben. Als weitere Änderung (Art I Z 41) wurde nach § 16 folgende Bestimmung als § 16a eingefügt:"Mit Gesetz vom 3.7.1991, Landesgesetzblatt 74, in Kraft getreten mit 1.10.1991 (Artikel römisch zwei, Absatz eins,), wurde das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1983 geändert. An die Stelle des Paragraph 3, Absatz eins, Litera h,) trat die Litera i,) mit einer hier nicht erheblichen Teiländerung. Durch Artikel römisch eins, Ziffer 40, wurde der Absatz 5 des Paragraph 16, aufgehoben. Als weitere Änderung (Artikel römisch eins, Ziffer 41,) wurde nach Paragraph 16, folgende Bestimmung als Paragraph 16 a, eingefügt:"
§ 16aParagraph 16 a
Feststellungsklage
des Landesgrundverkehrsreferenten
(1) Der Landesgrundverkehrsreferent kann bei Gericht Klage auf Feststellung erheben, ob ein Rechtsgeschäft nichtig ist, wenn Grund zur Annahme besteht, daß ein Schein- oder Umgehungsgeschäft vorliegt. Die Erhebung der Klage auf Feststellung ist auf Antrag des Landesgrundverkehrsreferenten im Grundbuch anzumerken.
(2) Stellt das Gericht fest, daß ein solches Rechtsgeschäft nichtig ist, so hat das Grundbuchsgericht eine bereits erfolgte Eintragung des Rechtserwerbes im Grundbuch zu löschen und den früheren Grundbuchsstand herzustellen. Der Landesgrundverkehrsreferent hat dem Grundbuchsgericht die Entscheidung des Gerichtes über die Feststellung der Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes unverzüglich mitzuteilen."
Art II Abs 3 leg cit lautet: "Auf Rechtserwerbe, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits im Grundbuch eingetragen sind, ist § 16 Abs 5 weiterhin anzuwenden."Artikel römisch zwei, Absatz 3, leg cit lautet: "Auf Rechtserwerbe, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits im Grundbuch eingetragen sind, ist Paragraph 16, Absatz 5, weiterhin anzuwenden."
Art II Abs 4 leg cit lautet: "Das Recht des Landesgrundverkehrsreferenten, nach § 16a Abs 1 Feststellungsklage zu erheben, erstreckt sich auch auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Schein- oder Umgehungsgeschäfte."Artikel römisch zwei, Absatz 4, leg cit lautet: "Das Recht des Landesgrundverkehrsreferenten, nach Paragraph 16 a, Absatz eins, Feststellungsklage zu erheben, erstreckt sich auch auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Schein- oder Umgehungsgeschäfte."
Das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1983 idF der Nov 1991 wurde durch das Gesetz über den Verkehr mit Grundstücken in Tirol vom 7.7.1993, LGBl 1993/82 abgelöst (TGVG 1993). Nach den Übergangsbestimmungen (§ 40) sind die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen grundverkehrsrechtlichen Verfahren nach dem Grundverkehrsgesetz 1983 idgF zu Ende zu führen.Das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1983 in der Fassung der Nov 1991 wurde durch das Gesetz über den Verkehr mit Grundstücken in Tirol vom 7.7.1993, LGBl 1993/82 abgelöst (TGVG 1993). Nach den Übergangsbestimmungen (Paragraph 40,) sind die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen grundverkehrsrechtlichen Verfahren nach dem Grundverkehrsgesetz 1983 idgF zu Ende zu führen.
§ 40 Abs 4 leg cit lautet: "Auf Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen wurden, ist weiterhin das Grundverkehrsgesetz 1983 in der geltenden Fassung anzuwenden."Paragraph 40, Absatz 4, leg cit lautet: "Auf Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen wurden, ist weiterhin das Grundverkehrsgesetz 1983 in der geltenden Fassung anzuwenden."
§ 40 Abs 6 leg cit lautet: "Das Recht des Landesgrundverkehrsreferenten, nach § 35 Abs 1 Feststellungsklage zur erheben, erstreckt sich auch auf die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Schein- oder Umgehungsgeschäfte. Auf Verfahren nach § 35 Abs 2, die ein vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführtes Umgehungsgeschäft zum Gegenstand haben, ist das Grundverkehrsgesetz 1983 in der geltenden Fassung anzuwenden."Paragraph 40, Absatz 6, leg cit lautet: "Das Recht des Landesgrundverkehrsreferenten, nach Paragraph 35, Absatz eins, Feststellungsklage zur erheben, erstreckt sich auch auf die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Schein- oder Umgehungsgeschäfte. Auf Verfahren nach Paragraph 35, Absatz 2,, die ein vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführtes Umgehungsgeschäft zum Gegenstand haben, ist das Grundverkehrsgesetz 1983 in der geltenden Fassung anzuwenden."
§ 33 TGVG 1993 betrifft die Unwirksamkeit der Eintragungen im Grundbuch und § 34 leg cit die Rückabwicklung nach einer Löschung gemäß § 33 Abs 5 und zwar jener Rechte, die nicht in gutem Glauben an die Wirksamkeit jener Eintragung, insbesondere nach einer Anmerkung nach § 33 Abs 2, erworben worden sind.Paragraph 33, TGVG 1993 betrifft die Unwirksamkeit der Eintragungen im Grundbuch und Paragraph 34, leg cit die Rückabwicklung nach einer Löschung gemäß Paragraph 33, Absatz 5 und zwar jener Rechte, die nicht in gutem Glauben an die Wirksamkeit jener Eintragung, insbesondere nach einer Anmerkung nach Paragraph 33, Absatz 2,, erworben worden sind.
Gemäß § 35 Abs 1 TGVG 1993 sind Schein- und Umgehungsgeschäfte nach ihrer wahren Beschaffenheit bzw dem in Wahrheit beabsichtigten Rechtsgeschäft zu beurteilen. Der Landesgrundverkehrsreferent kann eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit erheben (Abs 2 leg cit), wobei die Erhebung dieser Klage auf Antrag des Landesgrundverkehrsreferenten im Grundbuch anzumerken ist. Wird der Klage stattgegeben, so hat das Grundbuchsgericht eine bereits durchgeführte Eintragung des Rechtserwerbes zu löschen und den früheren Grundbuchsstand wiederherzustellen; § 34 (Rückabwicklung) ist anzuwenden (§ 35 Abs 5 leg cit).Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, TGVG 1993 sind Schein- und Umgehungsgeschäfte nach ihrer wahren Beschaffenheit bzw dem in Wahrheit beabsichtigten Rechtsgeschäft zu beurteilen. Der Landesgrundverkehrsreferent kann eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit erheben (Absatz 2, leg cit), wobei die Erhebung dieser Klage auf Antrag des Landesgrundverkehrsreferenten im Grundbuch anzumerken ist. Wird der Klage stattgegeben, so hat das Grundbuchsgericht eine bereits durchgeführte Eintragung des Rechtserwerbes zu löschen und den früheren Grundbuchsstand wiederherzustellen; Paragraph 34, (Rückabwicklung) ist anzuwenden (Paragraph 35, Absatz 5, leg cit).
Die Bestimmung des § 40 Abs 7 lautet: "Die §§ 33 und 34 gelten auch für grundbücherlich bereits durchgeführte Rechtserwerbe, für die nach dem Grundverkehrsgesetz 1983 in der geltenden Fassung eine grundverkehrsrechtliche Genehmigung erforderlich gewesen wäre."Die Bestimmung des Paragraph 40, Absatz 7, lautet: "Die Paragraphen 33 und 34 gelten auch für grundbücherlich bereits durchgeführte Rechtserwerbe, für die nach dem Grundverkehrsgesetz 1983 in der geltenden Fassung eine grundverkehrsrechtliche Genehmigung erforderlich gewesen wäre."
Im TGVG 1993 fehlt zwar eine ausdrückliche Regelung über die Rückwirkung der Befugnis des Landesgrundverkehrsreferenten gemäß § 35 TGVG 1993 im Hinblick auf - siehe § 40 Abs 6 TGVG 1993 letzter Satz - Art II Abs 3 des TGVG 1983 idF des Gesetzes vom 3.7.1991, LGBl 1991/74, wonach die Dreijahresfrist ab der Eintragung im Grundbuch gemäß § 16 Abs 5 TGVG 1983 weiterhin gilt. Aus dem Zusammenhalt von Art II Abs 3 und 4 leg cit muß gedoch gefolgert werden, daß der Landesgrundverkehrsreferent ua Schein- und Umgehungsgeschäfte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestehen, nur anfechten kann, wenn ihre bücherliche Eintragung in den letzten drei Jahren vor dem Inkrafttreten und somit nicht vor dem 1.10.1988 erfolgt ist. Die gegenteilige Annahme wäre kaum begründbar, zumal der Grundverkehrsbehörde bisher (§ 16 Abs 3-5 aF) und im Sinne des Art II Abs 3 leg cit auch in der Folge nur die Dreijahresfrist zur Versagung bzw Erlassung eines negativen Feststellungsbescheides - ab Eintragung - zugestanden wurde. Sie widerspräche aber auch dem Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung (Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verfassungsrechtes7, Rz 135):Im TGVG 1993 fehlt zwar eine ausdrückliche Regelung über die Rückwirkung der Befugnis des Landesgrundverkehrsreferenten gemäß Paragraph 35, TGVG 1993 im Hinblick auf - siehe Paragraph 40, Absatz 6, TGVG 1993 letzter Satz - Artikel römisch zwei, Absatz 3, des TGVG 1983 in der Fassung des Gesetzes vom 3.7.1991, LGBl 1991/74, wonach die Dreijahresfrist ab der Eintragung im Grundbuch gemäß Paragraph 16, Absatz 5, TGVG 1983 weiterhin gilt. Aus dem Zusammenhalt von Artikel römisch zwei, Absatz 3 und 4 leg cit muß gedoch gefolgert werden, daß der Landesgrundverkehrsreferent ua Schein- und Umgehungsgeschäfte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestehen, nur anfechten kann, wenn ihre bücherliche Eintragung in den letzten drei Jahren vor dem Inkrafttreten und somit nicht vor dem 1.10.1988 erfolgt ist. Die gegenteilige Annahme wäre kaum begründbar, zumal der Grundverkehrsbehörde bisher (Paragraph 16, Absatz 3 -, 5, aF) und im Sinne des Artikel römisch zwei, Absatz 3, leg cit auch in der Folge nur die Dreijahresfrist zur Versagung bzw Erlassung eines negativen Feststellungsbescheides - ab Eintragung - zugestanden wurde. Sie widerspräche aber auch dem Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung (Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verfassungsrechtes7, Rz 135):
§ 5 ABGB ist zwar kein Verfassungsgrundsatz (EvBl 1972/218; VfSlg 5051); die Anordnung einer zeitlich unbegrenzten Rückwirkung eines Gesetzes "bis in die Tiefen der Geschichte" wäre aber mit dem Sachlichkeitsgebot (vgl Korinek FS Melichar [1983], 39; Holoubek ÖZW 1991, 72; Walzel von Wiesentreu/Sallinger, Die Feststellungsklage nach dem TGVG 1993, ImmZ 1994, 219, 223 bis FN 84) zweifellos unvereinbar. Die Nichtigkeit selbst kann zwar zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden; eine Rückforderung nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen ist aber auch nur innerhalb der 30-jährigen Verjährungsfrist möglich (Koziol-Welser Grundriß I10, 147).Paragraph 5, ABGB ist zwar kein Verfassungsgrundsatz (EvBl 1972/218; VfSlg 5051); die Anordnung einer zeitlich unbegrenzten Rückwirkung eines Gesetzes "bis in die Tiefen der Geschichte" wäre aber mit dem Sachlichkeitsgebot vergleiche Korinek FS Melichar [1983], 39; Holoubek ÖZW 1991, 72; Walzel von Wiesentreu/Sallinger, Die Feststellungsklage nach dem TGVG 1993, ImmZ 1994, 219, 223 bis FN 84) zweifellos unvereinbar. Die Nichtigkeit selbst kann zwar zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden; eine Rückforderung nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen ist aber auch nur innerhalb der 30-jährigen Verjährungsfrist möglich (Koziol-Welser Grundriß I10, 147).
Eine unbegrenzte oder auch (nur) mit 30 Jahren begrenzte Rückwirkung von Gesetzesbestimmungen, die entgegen der bisherigen Rechtslage vom Normadressaten im nachhinein ein bestimmtes Verhalten verlangen, erschiene im Sinne des Prinzips der Rechtsstaatlichkeit zweifellos bedenklich, zumal sich schon grundsätzlich niemand nach Gesetzen richten kann, die es noch gar nicht gibt (F.Bydlinski-Rummel, ABGB2 Rz 2 zu § 5). Von einer gesetzlichen Fixierung an sich schon bekannter Rechtsgrundsätze, die auch rückwirkend unbedenklich sein könnte (F.Bydlinski aaO), im Sinne einer bloßen deklarativen Wirkung, kann hier nicht die Rede sein. Nach der gebotenen verfassungskonformen Auslegung ergibt sich daher, daß eine Rückwirkung der Bestimmungen über die Erhebung von Feststellungsklagen durch den Landesgrundverkehrsreferenten in die Zeit vor dem 1.10.1988 nicht eintritt.Eine unbegrenzte oder auch (nur) mit 30 Jahren begrenzte Rückwirkung von Gesetzesbestimmungen, die entgegen der bisherigen Rechtslage vom Normadressaten im nachhinein ein bestimmtes Verhalten verlangen, erschiene im Sinne des Prinzips der Rechtsstaatlichkeit zweifellos bedenklich, zumal sich schon grundsätzlich niemand nach Gesetzen richten kann, die es noch gar nicht gibt (F.Bydlinski-Rummel, ABGB2 Rz 2 zu Paragraph 5,). Von einer gesetzlichen Fixierung an sich schon bekannter Rechtsgrundsätze, die auch rückwirkend unbedenklich sein könnte (F.Bydlinski aaO), im Sinne einer bloßen deklarativen Wirkung, kann hier nicht die Rede sein. Nach der gebotenen verfassungskonformen Auslegung ergibt sich daher, daß eine Rückwirkung der Bestimmungen über die Erhebung von Feststellungsklagen durch den Landesgrundverkehrsreferenten in die Zeit vor dem 1.10.1988 nicht eintritt.
Die Ausübung der Befugnis zur Klagserhebung ist im Gesetz für die Zukunft an keine Frist gebunden. Ob diese zeitlich unbegrenzte Klagemöglichkeit des Landesgrundverkehrsreferenten bedenklich erscheint (Walzel von Wiesentreu/Sallinger aaO, 222) ist hier nicht zu untersuchen. Eine Rückwirkung vor den 1.10.1988 ist aus den dargelegten Gründen nicht gegeben.
Über die Zulässigkeit einer Streitanmerkung gemäß § 61 GBG kann nur aufgrund des Klagevorbringens und des Urteilsantrages entschieden werden (EvBl 1963/3, 14; NZ 1993, 45 mit Anm Hofmeister 46 ua). Im Grundbuchsverfahren, das für die Streitanmerkung maßgeblich ist (E 77 zu § 61 GBG in MGA4), ist die Prüfung aufgrund der vorliegenden Urkunden und des Grundbuchsstandes vorzunehmen. Verfehlt ist die vom Rekursgericht im Anschluß an SZ 6/190 gezogene Schlußfolgerung, nur dann, wenn eine Klage a limine zurückgewiesen werde, sei die Streitanmerkung unzulässig. Vielmehr hat über die Zulässigkeitsprüfung hinaus auch eine Prüfung der Klage auf ihre Schlüssigkeit hin zu erfolgen, ob nämlich im Falle des Zutreffens des Klagsvorbringens eine stattgebende Entscheidung ergehen könne; dies ist Voraussetzung für die Streitanmerkung.Über die Zulässigkeit einer Streitanmerkung gemäß Paragraph 61, GBG kann nur aufgrund des Klagevorbringens und des Urteilsantrages entschieden werden (EvBl 1963/3, 14; NZ 1993, 45 mit Anmerkung Hofmeister 46 ua). Im Grundbuchsverfahren, das für die Streitanmerkung maßgeblich ist (E 77 zu Paragraph 61, GBG in MGA4), ist die Prüfung aufgrund der vorliegenden Urkunden und des Grundbuchsstandes vorzunehmen. Verfehlt ist die vom Rekursgericht im Anschluß an SZ 6/190 gezogene Schlußfolgerung, nur dann, wenn eine Klage a limine zurückgewiesen werde, sei die Streitanmerkung unzulässig. Vielmehr hat über die Zulässigkeitsprüfung hinaus auch eine Prüfung der Klage auf ihre Schlüssigkeit hin zu erfolgen, ob nämlich im Falle des Zutreffens des Klagsvorbringens eine stattgebende Entscheidung ergehen könne; dies ist Voraussetzung für die Streitanmerkung.
Nach dem Klagevorbringen und dem Urteilsantrag bezieht sich hier die Klagsanmerkung auf bücherliche Rechte aus angeblich Umgehungsgeschäfte darstellenden Treuhandverträgen aus dem Jahr 1972. Für die Bewilligung dieser Anmerkung fehlt mangels Anfechtbarkeit - siehe oben - der Eintragungen eine abstrakt taugliche Rechtsgrundlage, ebenso als würde eine ihrer Art nach unzulässige Streitanmerkung (vgl E 24 ff zu § 61 GBG in MGA10) begehrt werden.Nach dem Klagevorbringen und dem Urteilsantrag bezieht sich hier die Klagsanmerkung auf bücherliche Rechte aus angeblich Umgehungsgeschäfte darstellenden Treuhandverträgen aus dem Jahr 1972. Für die Bewilligung dieser Anmerkung fehlt mangels Anfechtbarkeit - siehe oben - der Eintragungen eine abstrakt taugliche Rechtsgrundlage, ebenso als würde eine ihrer Art nach unzulässige Streitanmerkung vergleiche E 24 ff zu Paragraph 61, GBG in MGA10) begehrt werden.
Bei dieser Rechtslage ist auf eine Verfassungswidrigkeit des TGVG 1993 im weiteren Umfange der Rechtsmittelbehauptungen nicht mehr einzugehen. Der Antrag, im Sinne des Artikel 89 B-VG vorzugehen, ist daher zurückzuweisen (9 Ob A 74/94; 8 Ob S 9/94; ImmZ 1985, 174), weil schon die gebotene verfassungskonforme Auslegung die Unanwendbarkeit des TGVG 1993 auf Rechtsgeschäfte aus dem Jahr 1972 zur Folge hat.