Rechtssatz RS0107753
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107753
Entscheidungsdatum
24.04.2003
Norm
TirGVG §35 Abs2
TirGVG §40 Abs6
Rechtssatz
Der Landesgrundverkehrsreferent ist gemäß § 35 Abs 2 in Verbindung mit § 40 Abs 6 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1993 legitimiert, Umgehungsgeschäfte auch rückwirkend auf zumindest dreißig Jahre wegen Nichtigkeit mit Feststellungsklage anzufechten. Dem steht die Befristung des § 16 Abs 5 des gemäß § 40 Abs 6 leg cit anzuwendenden Grundverkehrsgesetzes 1983 (LGBl 1983/69), wonach eine Löschung in den Fällen des § 16 Abs 3 und 4 leg cit nicht zulässig ist, wenn seit der Eintragung drei Jahre verstrichen sind, nicht entgegen.Der Landesgrundverkehrsreferent ist gemäß Paragraph 35, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 6, Tiroler Grundverkehrsgesetz 1993 legitimiert, Umgehungsgeschäfte auch rückwirkend auf zumindest dreißig Jahre wegen Nichtigkeit mit Feststellungsklage anzufechten. Dem steht die Befristung des Paragraph 16, Absatz 5, des gemäß Paragraph 40, Absatz 6, leg cit anzuwendenden Grundverkehrsgesetzes 1983 (LGBl 1983/69), wonach eine Löschung in den Fällen des Paragraph 16, Absatz 3 und 4 leg cit nicht zulässig ist, wenn seit der Eintragung drei Jahre verstrichen sind, nicht entgegen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 2078/96y
Entscheidungstext OGH 19.06.1997 6 Ob 2078/96y
- 10 Ob 257/99p
Entscheidungstext OGH 04.04.2000 10 Ob 257/99p
Auch; Veröff: SZ 73/64
- 3 Ob 253/99y
Entscheidungstext OGH 26.04.2000 3 Ob 253/99y
Auch
- 6 Ob 39/03
Entscheidungstext OGH 24.04.2003 6 Ob 39/03
Vgl; Beisatz: Für den Fall, dass eine Rückabwicklung und Richtigstellung des Grundbuchsstandes aber schon erfolgt ist, sieht das Gesetz keine Klagebefugnis auf bloß deklarative Feststellung, dass ein Rechtsgeschäft wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen über den Ausländergrunderwerb nichtig war, vor. (T1); Veröff: SZ 2003/43
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107753
Dokumentnummer
JJR_19970619_OGH0002_0060OB02078_96Y0000_001