Da der erkennende Senat des Obersten Gerichtshofes auf den zur Beurteilung anstehenden Sachverhalt die durch das Gesetz vom 3. 7. 1991 Landesgesetzblatt für Tirol Nr. 74/1991, geschaffene Bestimmung des § 16a ("Feststellungsklage des Landesgrundverkehrsreferenten") - welche sich nach Art II Abs 4 dieses mit 1. 10. 1991 in Kraft getretenen Gesetzes auch "auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Schein- oder Umgehungsgeschäfte erstreckt" - anzuwenden gehabt hätte, dagegen jedoch aus dem Grunde ihrer verfassungswidrig erfolgten Kundmachung bloß durch den Landeshauptmann allein ohne neuerliche Befassung des Tiroler Landtages als Gesetzgebungsorgan nach Verweigerung der Zustimmung durch die Bundesregierung gemäß Art 97 Abs 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) Bedenken der Verfassungswidrigkeit hatte, hat er mit Beschluss vom 27. 3. 1996, 3 Ob 2068/96f, gemäß Art 89 Abs 2, 140 Abs 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, auszusprechen, dass der § 16a des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1983 in der Fassung des Gesetzes vom 3. 7. 1991 (Art I Z 41), mit dem das Grundverkehrsgesetz 1983 geändert wird, Landesgesetzblatt für Tirol Nr. 74/1991, sowie der Art II Abs 4 des zuletzt genannten Gesetzes verfassungswidrig sind. Auch die Senate 10 (zu 10 Ob 503/96) und 7 (zu 7 Ob 647/95) des Obersten Gerichtshofes haben gleichlautende Gesetzesprüfungsanträge gestellt.Da der erkennende Senat des Obersten Gerichtshofes auf den zur Beurteilung anstehenden Sachverhalt die durch das Gesetz vom 3. 7. 1991 Landesgesetzblatt für Tirol Nr. 74 aus 1991,, geschaffene Bestimmung des Paragraph 16 a, ("Feststellungsklage des Landesgrundverkehrsreferenten") - welche sich nach Artikel römisch zwei, Absatz 4, dieses mit 1. 10. 1991 in Kraft getretenen Gesetzes auch "auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Schein- oder Umgehungsgeschäfte erstreckt" - anzuwenden gehabt hätte, dagegen jedoch aus dem Grunde ihrer verfassungswidrig erfolgten Kundmachung bloß durch den Landeshauptmann allein ohne neuerliche Befassung des Tiroler Landtages als Gesetzgebungsorgan nach Verweigerung der Zustimmung durch die Bundesregierung gemäß Artikel 97, Absatz 2, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) Bedenken der Verfassungswidrigkeit hatte, hat er mit Beschluss vom 27. 3. 1996, 3 Ob 2068/96f, gemäß Artikel 89, Absatz 2, 140, Absatz eins, B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, auszusprechen, dass der Paragraph 16 a, des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1983 in der Fassung des Gesetzes vom 3. 7. 1991 (Artikel römisch eins, Ziffer 41,), mit dem das Grundverkehrsgesetz 1983 geändert wird, Landesgesetzblatt für Tirol Nr. 74 aus 1991,, sowie der Artikel römisch zwei, Absatz 4, des zuletzt genannten Gesetzes verfassungswidrig sind. Auch die Senate 10 (zu 10 Ob 503/96) und 7 (zu 7 Ob 647/95) des Obersten Gerichtshofes haben gleichlautende Gesetzesprüfungsanträge gestellt.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. 9. 1996, G 50/96-24 ua Zln (Slg 14.605), wurde zu Recht erkannt, dass das Gesetz vom 3. 7. 1991, mit dem das Grundverkehrsgesetz 1983 geändert wird, Landesgesetzblatt für Tirol Nr. 74/1991, verfassungswidrig war und dieses Gesetz unter anderem in dem beim Obersten Gerichtshof zu 3 Ob 2068/96f anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist. Der Verfassungsgerichtshof kam dabei - zusammengefaßt - zum Ergebnis, dass die in Prüfung genommenen Bestimmungen nach Verweigerung der Zustimmung zur Mitwirkung von Bundesorganen an der Vollziehung durch die Bundesregierung ohne neuerliche Beschlußfassung durch den Landtag kundgemacht wurden, damit Art 38 Abs 7 der Tiroler Landesordnung (TLO) 1989 widersprechen und demgemäß als verfassungswidrig aufzuheben waren.Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. 9. 1996, G 50/96-24 ua Zln (Slg 14.605), wurde zu Recht erkannt, dass das Gesetz vom 3. 7. 1991, mit dem das Grundverkehrsgesetz 1983 geändert wird, Landesgesetzblatt für Tirol Nr. 74 aus 1991,, verfassungswidrig war und dieses Gesetz unter anderem in dem beim Obersten Gerichtshof zu 3 Ob 2068/96f anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist. Der Verfassungsgerichtshof kam dabei - zusammengefaßt - zum Ergebnis, dass die in Prüfung genommenen Bestimmungen nach Verweigerung der Zustimmung zur Mitwirkung von Bundesorganen an der Vollziehung durch die Bundesregierung ohne neuerliche Beschlußfassung durch den Landtag kundgemacht wurden, damit Artikel 38, Absatz 7, der Tiroler Landesordnung (TLO) 1989 widersprechen und demgemäß als verfassungswidrig aufzuheben waren.
Aufgrund dieses Erkenntnisses war nunmehr die Klagelegitimation des Landesgrundverkehrsreferenten für Tirol in der gegenständlichen Rechtssache nicht mehr nach der aufgehobenen Bestimmung des § 16a Grundverkehrsgesetz 1983 in der Fassung des Gesetzes vom 3. 7. 1991, Landesgesetzblatt für Tirol Nr. 74/1991, sondern nach dem inhaltsgleichen § 35 (speziell Abs 2) des Gesetzes vom 7. 7. 1993 über den Verkehr mit Grundstücken in Tirol (Tiroler Grundverkehrsgesetz), Landesgesetzblatt für Tirol Nr. 82/1993, in Verbindung mit der Übergangsbestimmung des § 40 Abs 6 dieses Gesetzes zu beurteilen, zumal die Klage - wie bereits ausgeführt - am 28. 3. 1994, sohin nach Inkrafttreten (§ 41 Abs 1) dieser Bestimmungen, beim Erstgericht überreicht wurde. Beide Bestimmungen waren daher nunmehr - seit Vorliegen des aufhebenden Erkenntnisses vom 28. 9. 1996 - für diesen Rechtsstreit (ebenfalls) präjudiziell geworden (Mayer, MKK B-VG Anm II 2 zu Art 89; Walter/Mayer, Grundriß des Österreichischen Bundesverfassungsrechts7 Rz 1158). Auch gegen diese Bestimmungen bestanden allerdings aus dem Grunde ihrer gleichfalls verfassungswidrig erfolgten Kundmachung bloß durch den Landeshauptmann allein ohne neuerliche Befassung des Tiroler Landtages als Gesetzgebungsorgan nach Verweigerung der Zustimmung zur Mitwirkung von Bundesorganen durch die Bundesregierung gemäß Art 97 Abs 2 B-VG idente verfassungsmäßige Bedenken.Aufgrund dieses Erkenntnisses war nunmehr die Klagelegitimation des Landesgrundverkehrsreferenten für Tirol in der gegenständlichen Rechtssache nicht mehr nach der aufgehobenen Bestimmung des Paragraph 16 a, Grundverkehrsgesetz 1983 in der Fassung des Gesetzes vom 3. 7. 1991, Landesgesetzblatt für Tirol Nr. 74 aus 1991,, sondern nach dem inhaltsgleichen Paragraph 35, (speziell Absatz 2,) des Gesetzes vom 7. 7. 1993 über den Verkehr mit Grundstücken in Tirol (Tiroler Grundverkehrsgesetz), Landesgesetzblatt für Tirol Nr. 82 aus 1993,, in Verbindung mit der Übergangsbestimmung des Paragraph 40, Absatz 6, dieses Gesetzes zu beurteilen, zumal die Klage - wie bereits ausgeführt - am 28. 3. 1994, sohin nach Inkrafttreten (Paragraph 41, Absatz eins,) dieser Bestimmungen, beim Erstgericht überreicht wurde. Beide Bestimmungen waren daher nunmehr - seit Vorliegen des aufhebenden Erkenntnisses vom 28. 9. 1996 - für diesen Rechtsstreit (ebenfalls) präjudiziell geworden (Mayer, MKK B-VG Anmerkung römisch zwei 2 zu Artikel 89,; Walter/Mayer, Grundriß des Österreichischen Bundesverfassungsrechts7 Rz 1158). Auch gegen diese Bestimmungen bestanden allerdings aus dem Grunde ihrer gleichfalls verfassungswidrig erfolgten Kundmachung bloß durch den Landeshauptmann allein ohne neuerliche Befassung des Tiroler Landtages als Gesetzgebungsorgan nach Verweigerung der Zustimmung zur Mitwirkung von Bundesorganen durch die Bundesregierung gemäß Artikel 97, Absatz 2, B-VG idente verfassungsmäßige Bedenken.
Der Oberste Gerichtshof stellte daher mit Beschluss vom 13. 11. 1996, 3 Ob 2068/96f, gemäß Art 89 Abs 2 B-VG, Art 140 Abs 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, auszusprechen, dass die §§ 35 und 40 Abs 6 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes, Landesgesetzblatt für Tirol Nr. 82/1993, verfassungswidrig sind. Auch die Senate 10 (zu 10 Ob 503/96) und 7 (zu 7 Ob 2369/96z) haben gleichlautende Gesetzesprüfungsanträge gestellt.Der Oberste Gerichtshof stellte daher mit Beschluss vom 13. 11. 1996, 3 Ob 2068/96f, gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG, Artikel 140, Absatz eins, B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, auszusprechen, dass die Paragraphen 35 und 40 Absatz 6, des Tiroler Grundverkehrsgesetzes, Landesgesetzblatt für Tirol Nr. 82 aus 1993,, verfassungswidrig sind. Auch die Senate 10 (zu 10 Ob 503/96) und 7 (zu 7 Ob 2369/96z) haben gleichlautende Gesetzesprüfungsanträge gestellt.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. 12. 1996, G 84/96-11 ua Zln (Slg 14.701), wurde zu Recht erkannt, dass das Gesetz vom 7.7.1993 über den Verkehr von Grundstücken in Tirol (Tiroler Grundverkehrsgesetz), Landesgesetzblatt für Tirol Nr 82/1993, verfassungswidrig war und dieses Gesetz unter anderem in dem beim Obersten Gerichtshof zu 3 Ob 2068/96f anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist. Der Verfassungsgerichtshof begründete diese Entscheidung damit, dass auch das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1993 nach Verweigerung der Zustimmung der Bundesregierung zur Mitwirkung von Bundesorganen an der Vollziehung ohne neuerliche Beschlußfassung durch den Landtag vom Landeshauptmann kundgemacht wurde. Es seien deshalb die gleichen Überlegungen maßgeblich, die den Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. 9. 1996, G 50/96 ua Zln, zur Feststellung gezwungen hätten, das Gesetz vom 3. 7. 1991, mit dem das Grundverkehrsgesetz 1983 geändert wird, Landesgesetzblatt für Tirol Nr. 74/1991, sei insgesamt wegen Verstoßes gegen Art 38 Abs 7 der Verfassung des Landes Tirol (Tiroler Landesordnung) 1989 verfassungswidrig gewesen. Zu den sich daraus ergebenden Konsequenzen führte der Verfassungsgerichtshof aus, es sei zu berücksichtigen, dass den Regelungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1993 durch das Inkrafttreten des Gesetzes vom 3. Juli 1996 über den Verkehr mit Grundstücken in Tirol (Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996), Landesgesetzblatt für Tirol Nr. 61/1996, - im Wesentlichen mit 1. Oktober 1996 - materiell derogiert wurde. Der Verfassungsgerichtshof habe daher auszusprechen gehabt, dass das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1993 verfassungswidrig war. Dies ungeachtet der Tatsache, dass angesichts der Übergangsbestimmungen des § 40 Abs 4 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 für bestimmte Fälle die Vorschriften des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1993 weiterhin anzuwenden sind. Geltungsgrund für diese noch bestehende beschränkte Anwendbarkeit von Vorschriften des früheren Gesetzes sei § 40 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996. In dem durch diese Bestimmung angeordneten Ausmaß sei daher das für verfassungswidrig erkannte Tiroler Grundverkehrsgesetz 1993 noch anzuwenden.Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. 12. 1996, G 84/96-11 ua Zln (Slg 14.701), wurde zu Recht erkannt, dass das Gesetz vom 7.7.1993 über den Verkehr von Grundstücken in Tirol (Tiroler Grundverkehrsgesetz), Landesgesetzblatt für Tirol Nr 82 aus 1993,, verfassungswidrig war und dieses Gesetz unter anderem in dem beim Obersten Gerichtshof zu 3 Ob 2068/96f anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist. Der Verfassungsgerichtshof begründete diese Entscheidung damit, dass auch das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1993 nach Verweigerung der Zustimmung der Bundesregierung zur Mitwirkung von Bundesorganen an der Vollziehung ohne neuerliche Beschlußfassung durch den Landtag vom Landeshauptmann kundgemacht wurde. Es seien deshalb die gleichen Überlegungen maßgeblich, die den Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. 9. 1996, G 50/96 ua Zln, zur Feststellung gezwungen hätten, das Gesetz vom 3. 7. 1991, mit dem das Grundverkehrsgesetz 1983 geändert wird, Landesgesetzblatt für Tirol Nr. 74 aus 1991,, sei insgesamt wegen Verstoßes gegen Artikel 38, Absatz 7, der Verfassung des Landes Tirol (Tiroler Landesordnung) 1989 verfassungswidrig gewesen. Zu den sich daraus ergebenden Konsequenzen führte der Verfassungsgerichtshof aus, es sei zu berücksichtigen, dass den Regelungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1993 durch das Inkrafttreten des Gesetzes vom 3. Juli 1996 über den Verkehr mit Grundstücken in Tirol (Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996), Landesgesetzblatt für Tirol Nr. 61 aus 1996,, - im Wesentlichen mit 1. Oktober 1996 - materiell derogiert wurde. Der Verfassungsgerichtshof habe daher auszusprechen gehabt, dass das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1993 verfassungswidrig war. Dies ungeachtet der Tatsache, dass angesichts der Übergangsbestimmungen des Paragraph 40, Absatz 4, des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 für bestimmte Fälle die Vorschriften des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1993 weiterhin anzuwenden sind. Geltungsgrund für diese noch bestehende beschränkte Anwendbarkeit von Vorschriften des früheren Gesetzes sei Paragraph 40, des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996. In dem durch diese Bestimmung angeordneten Ausmaß sei daher das für verfassungswidrig erkannte Tiroler Grundverkehrsgesetz 1993 noch anzuwenden.
In der mündlichen Revisionsverhandlung am 16. 4. 1997 brachte die erstbeklagte Partei vor, ein vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig erkanntes Landesgesetz könne nicht als Rechtsgrundlage für die Aktivlegitimation des Klägers dienen; dies folge auch aus Art 140 B-VG. Das in seinem § 40 Abs 5 eine Rückwirkung anordnende TirGVG 1996 sei verfassungswidrig, zumal das Rechtsgeschäft im Jahr 1972 abgeschlossen worden sei und nunmehr den Regeln des TirGVG 1983 unterworfen sein sollte.In der mündlichen Revisionsverhandlung am 16. 4. 1997 brachte die erstbeklagte Partei vor, ein vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig erkanntes Landesgesetz könne nicht als Rechtsgrundlage für die Aktivlegitimation des Klägers dienen; dies folge auch aus Artikel 140, B-VG. Das in seinem Paragraph 40, Absatz 5, eine Rückwirkung anordnende TirGVG 1996 sei verfassungswidrig, zumal das Rechtsgeschäft im Jahr 1972 abgeschlossen worden sei und nunmehr den Regeln des TirGVG 1983 unterworfen sein sollte.
Der Nebenintervenient brachte vor, durch die beiden Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes sei dieser Anlassfall so zu beurteilen, dass sowohl in erster Instanz als auch in zweiter Instanz eine Klagebefugnis des Landesgrundverkehrsreferenten nicht gegeben gewesen sei. Dem Landesgesetzgeber sei nicht zusinnbar, dass er mit § 40 Abs 5 TirGVG 1996 diese mangelnde Aktivlegitimation rückwirkend sanieren wollte. Eine solche Neuregelung wäre verfassungswidrig, weil die Sache dem gesetzlichen Richter entzogen worden wäre. Die Klagslegitimation des Landesgrundverkehrsreferenten müsse jedenfalls zum Schluss der Verhandlung erster Instanz gegeben gewesen sein.Der Nebenintervenient brachte vor, durch die beiden Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes sei dieser Anlassfall so zu beurteilen, dass sowohl in erster Instanz als auch in zweiter Instanz eine Klagebefugnis des Landesgrundverkehrsreferenten nicht gegeben gewesen sei. Dem Landesgesetzgeber sei nicht zusinnbar, dass er mit Paragraph 40, Absatz 5, TirGVG 1996 diese mangelnde Aktivlegitimation rückwirkend sanieren wollte. Eine solche Neuregelung wäre verfassungswidrig, weil die Sache dem gesetzlichen Richter entzogen worden wäre. Die Klagslegitimation des Landesgrundverkehrsreferenten müsse jedenfalls zum Schluss der Verhandlung erster Instanz gegeben gewesen sein.
Der Kläger stützte die Klage in der Verhandlung ausdrücklich auf die Bestimmungen des TirGVG 1983 und des TirGVG 1996; er verwies insbesondere auf § 40 Abs 3 und 5 TirGVG 1996. Die Statuierung eines rückwirkenden Klagerechtes des Landesgrundverkehrsreferenten sei verfassungsrechtlich unbedenklich, weil ja die Parteien von Umgehungsgeschäften getroffen werden sollten, die keinen besonderen Schutz verdienten.Der Kläger stützte die Klage in der Verhandlung ausdrücklich auf die Bestimmungen des TirGVG 1983 und des TirGVG 1996; er verwies insbesondere auf Paragraph 40, Absatz 3 und 5 TirGVG 1996. Die Statuierung eines rückwirkenden Klagerechtes des Landesgrundverkehrsreferenten sei verfassungsrechtlich unbedenklich, weil ja die Parteien von Umgehungsgeschäften getroffen werden sollten, die keinen besonderen Schutz verdienten.
Bei der Beurteilung, ob der Kläger seine Klagslegitimation nunmehr im Revisionsverfahren auf das TirGVG 1996 stützen kann, ist davon auszugehen, dass Änderungen des zwingenden Rechtes, sofern nicht Übergangsrecht etwas anderes bestimmt, vom Rechtsmittelgericht ohne weiters von Amts wegen seiner Entscheidung zugrundezulegen sind, auch wenn der zu beurteilende Sachverhalt bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechtes verwirklicht wurde (SZ 69/238; 3 Ob 2372/96m).
Entgegen der vom Nebenintervenient geäußerten Rechtsansicht geht es in diesem Zusammenhang nicht um die Frage, ob der Tiroler Landesgesetzgeber mit § 40 Abs 5 TirGVG 1996 die Klagebefugnis rückwirkend auch für das hier zu entscheidende Verfahren einführen wollte und ob dies verfassungswidrig wäre. Entscheidend ist vielmehr nur, ob die angeführte Bestimmung, aus der die Klagebefugnis des klagenden Landesgrundverkehrsreferenten abzuleiten ist, nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen auch hier gilt. Es geht also nicht um die Auslegung von Landes-, sondern um die Auslegung von Bundesrecht. Für die vom Nebenintervenienten angeregte Anfechtung des § 40 Abs 5 TirGVG 1996 beim Verfassungsgerichtshof besteht daher kein Anlass.Entgegen der vom Nebenintervenient geäußerten Rechtsansicht geht es in diesem Zusammenhang nicht um die Frage, ob der Tiroler Landesgesetzgeber mit Paragraph 40, Absatz 5, TirGVG 1996 die Klagebefugnis rückwirkend auch für das hier zu entscheidende Verfahren einführen wollte und ob dies verfassungswidrig wäre. Entscheidend ist vielmehr nur, ob die angeführte Bestimmung, aus der die Klagebefugnis des klagenden Landesgrundverkehrsreferenten abzuleiten ist, nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen auch hier gilt. Es geht also nicht um die Auslegung von Landes-, sondern um die Auslegung von Bundesrecht. Für die vom Nebenintervenienten angeregte Anfechtung des Paragraph 40, Absatz 5, TirGVG 1996 beim Verfassungsgerichtshof besteht daher kein Anlass.
Der erkennende Senat hat somit nun das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 anzuwenden, dessen Inkrafttreten § 41 folgendermaßen regelt:Der erkennende Senat hat somit nun das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 anzuwenden, dessen Inkrafttreten Paragraph 41, folgendermaßen regelt:
"Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 1996 in Kraft. Gleichzeitig treten das Tiroler Grundverkehrsgesetz, LGBl. Nr. 82/1993, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 4/1996 und die Verordnung über die Erklärung nach § 10 Abs 2 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 24/1994, außer Kraft"."Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 1996 in Kraft. Gleichzeitig treten das Tiroler Grundverkehrsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 1993,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1996, und die Verordnung über die Erklärung nach Paragraph 10, Absatz 2, des Tiroler Grundverkehrsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 1994,, außer Kraft".
Nach § 35 Abs 1 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 kann der Landesgrundverkehrsreferent Klage auf Feststellung erheben, dass ein Rechtsgeschäft nichtig ist, insbesondere weil es ein Schein- oder Umgehungsgeschäft ist.Nach Paragraph 35, Absatz eins, des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 kann der Landesgrundverkehrsreferent Klage auf Feststellung erheben, dass ein Rechtsgeschäft nichtig ist, insbesondere weil es ein Schein- oder Umgehungsgeschäft ist.
Die Übergangsbestimmungen des § 40 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 lauten folgendermaßen:Die Übergangsbestimmungen des Paragraph 40, des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 lauten folgendermaßen:
"(1) Die beim Inkraftreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Bezirks-Grundverkehrskommissionen und die Landes-Grundverkehrskommission sowie der Landesgrundverkehrsreferent und sein Stellvertreter bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtsdauer im Amt. Die Landesregierung hat unverzüglich einen zweiten Stellvertreter des Landesgrundverkehrsreferenten zu bestellen.
(2) In jenen grundverkehrsbehördlichen Verfahren, die am 1. Jänner 1994 anhängig waren, ist in materiellrechtlicher Hinsicht weiterhin das Grundverkehrsgesetz 1983 anzuwenden. Hinsichtlich der Behörden und des Verfahrens gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.
(3) Auf Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge, die vor dem 1. Jänner 1994 abgeschlossen wurden, ist in materiellrechtlicher Hinsicht weiterhin das Grundverkehrsgesetz 1983 anzuwenden. Hinsichtlich der Behörden und des Verfahrens gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.
(4) Übertretungen des Grundverkehrsgesetzes 1983, die vor dem 1. Jänner 1994 begangen wurden, sind nach dem Grundverkehrsgesetz 1983 zu ahnden. Übertretungen nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz, LGBl. Nr. 82/1993, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz, LGBl. Nr. 82/1993, zu ahnden.(4) Übertretungen des Grundverkehrsgesetzes 1983, die vor dem 1. Jänner 1994 begangen wurden, sind nach dem Grundverkehrsgesetz 1983 zu ahnden. Übertretungen nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 1993,, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 1993,, zu ahnden.
(5) Das Recht des Landesgrundverkehrsreferenten, nach § 35 Abs 1 Feststellungsklage zu erheben, erstreckt sich auch auf die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossenen Schein- und Umgehungsgeschäfte. Auf Verfahren nach § 35 Abs 1, die ein vor dem 1. Jänner 1994 abgeschlossenes Schein- oder Umgehungsgeschäft zum Gegenstand haben, ist das Grundverkehrsgesetz 1983 anzuwenden.(5) Das Recht des Landesgrundverkehrsreferenten, nach Paragraph 35, Absatz eins, Feststellungsklage zu erheben, erstreckt sich auch auf die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossenen Schein- und Umgehungsgeschäfte. Auf Verfahren nach Paragraph 35, Absatz eins,, die ein vor dem 1. Jänner 1994 abgeschlossenes Schein- oder Umgehungsgeschäft zum Gegenstand haben, ist das Grundverkehrsgesetz 1983 anzuwenden.
(6) Die §§ 34 und 35 gelten auch für grundbücherlich bereits durchgeführte Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge, für die nach dem Grundverkehrsgesetz 1983 eine grundverkehrsrechtliche Genehmigung erforderlich gewesen wäre."(6) Die Paragraphen 34 und 35 gelten auch für grundbücherlich bereits durchgeführte Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge, für die nach dem Grundverkehrsgesetz 1983 eine grundverkehrsrechtliche Genehmigung erforderlich gewesen wäre."
Dies bedeutet für den vom Obersten Gerichtshof zu beurteilenden Fall, dass sich nach § 40 Abs 5 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 das Recht des Landesgrundverkehrsreferenten, nach § 35 Abs 1 dieses Gesetzes Feststellungsklage zu erheben, auch auf die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossenen Schein- oder Umgehungsgeschäfte erstreckt, wobei "auf Verfahren nach § 35 Abs 1, die ein vor dem 1. 1. 1994 abgeschlossenes Schein- oder Umgehungsgeschäft zum Gegenstand haben, das Grundverkehrsgesetz 1983 anzuwenden" ist. Die Anwendbarkeit der betreffenden Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1983 auf den vorliegenden Fall ergibt sich ausschließlich aufgrund der Übergangsbestimmungen des am 1. 10. 1996 in Kraft getretenen Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996.Dies bedeutet für den vom Obersten Gerichtshof zu beurteilenden Fall, dass sich nach Paragraph 40, Absatz 5, des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 das Recht des Landesgrundverkehrsreferenten, nach Paragraph 35, Absatz eins, dieses Gesetzes Feststellungsklage zu erheben, auch auf die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossenen Schein- oder Umgehungsgeschäfte erstreckt, wobei "auf Verfahren nach Paragraph 35, Absatz eins,, die ein vor dem 1. 1. 1994 abgeschlossenes Schein- oder Umgehungsgeschäft zum Gegenstand haben, das Grundverkehrsgesetz 1983 anzuwenden" ist. Die Anwendbarkeit der betreffenden Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1983 auf den vorliegenden Fall ergibt sich ausschließlich aufgrund der Übergangsbestimmungen des am 1. 10. 1996 in Kraft getretenen Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996.
Da Art 70 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (BA; BGBl 1995/45) jedoch auf "bestehende Rechtsvorschriften" (betreffend Zweitwohnungen während eines Zeitraumes von fünf Jahren ab dem Beitritt ab 1. 1. 1995) abstellt, ergab sich die Auslegungsfrage, ob darunter auch derartige Übergangsbestimmungen fallen, aus denen sich die aktive Klagslegitimation des Landesgrundverkehrsreferenten ergibt. Die Klagslegitimation ist nach österreichischem Recht eine Frage des materiellen Rechtes (Fasching, Handbuch des Zivilprozeßrechtes2 Rz 338); dies gilt auch für das dem Landesgrundverkehrsreferenten eingeräumte Klagerecht (vgl OGH 1 Ob 2333/96m ZfRV 1997, 78 zum Salzburger Landesgrundverkehrsbeauftragten).Da Artikel 70, der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (BA; BGBl 1995/45) jedoch auf "bestehende Rechtsvorschriften" (betreffend Zweitwohnungen während eines Zeitraumes von fünf Jahren ab dem Beitritt ab 1. 1. 1995) abstellt, ergab sich die Auslegungsfrage, ob darunter auch derartige Übergangsbestimmungen fallen, aus denen sich die aktive Klagslegitimation des Landesgrundverkehrsreferenten ergibt. Die Klagslegitimation ist nach österreichischem Recht eine Frage des materiellen Rechtes (Fasching, Handbuch des Zivilprozeßrechtes2 Rz 338); dies gilt auch für das dem Landesgrundverkehrsreferenten eingeräumte Klagerecht vergleiche OGH 1 Ob 2333/96m ZfRV 1997, 78 zum Salzburger Landesgrundverkehrsbeauftragten).
Nach der dargestellten Verfahrenschronologie stellte sich für den Obersten Gerichtshof folgende Situation bei Überprüfung der Aktivlegitimation des Klägers, die grundsätzlich von Amts wegen zu beachten ist (SZ 42/105; 3 Ob 634/78; 7 Ob 727/79): Gäbe es nicht das aufhebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28.9.1996, wäre Rechtsgrundlage für die Klagebefugnis des Klägers (weiterhin) § 16a Tiroler Grundverkehrsgesetz 1983 in der Fassung des Gesetzes vom 3. 7. 1991, Landesgesetzblatt für Tirol Nr. 74/1991; gäbe es nicht das aufhebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. 12. 1996, würde sich dessen Klagelegitimation nach dem (inhaltsgleichen) § 35 Abs 2 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1993 richten. Beide Betimmungen sind nach diesen beiden, für die Gerichte bindenden (Art 140 Abs 7 Satz 1 B-VG) Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes in der vorliegenden Rechtssache (als Anlaßfall) nicht anzuwenden. Die Klagebefugnis des Landesgrundverkehrsreferenten ergibt sich erst aus den Übergangsbestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, die aber die Anwendbarkeit derjenigen Bestimmungen vorsehen, die auf Grund der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes im vorliegenden Anlaßfall nicht anzuwenden sind.Nach der dargestellten Verfahrenschronologie stellte sich für den Obersten Gerichtshof folgende Situation bei Überprüfung der Aktivlegitimation des Klägers, die grundsätzlich von Amts wegen zu beachten ist (SZ 42/105; 3 Ob 634/78; 7 Ob 727/79): Gäbe es nicht das aufhebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28.9.1996, wäre Rechtsgrundlage für die Klagebefugnis des Klägers (weiterhin) Paragraph 16 a, Tiroler Grundverkehrsgesetz 1983 in der Fassung des Gesetzes vom 3. 7. 1991, Landesgesetzblatt für Tirol Nr. 74 aus 1991,; gäbe es nicht das aufhebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. 12. 1996, würde sich dessen Klagelegitimation nach dem (inhaltsgleichen) Paragraph 35, Absatz 2, Tiroler Grundverkehrsgesetz 1993 richten. Beide Betimmungen sind nach diesen beiden, für die Gerichte bindenden (Artikel 140, Absatz 7, Satz 1 B-VG) Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes in der vorliegenden Rechtssache (als Anlaßfall) nicht anzuwenden. Die Klagebefugnis des Landesgrundverkehrsreferenten ergibt sich erst aus den Übergangsbestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, die aber die Anwendbarkeit derjenigen Bestimmungen vorsehen, die auf Grund der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes im vorliegenden Anlaßfall nicht anzuwenden sind.
Der Oberste Gerichtshof erachtete sich deshalb verpflichtet, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung anzurufen (Beschluss vom 28. 8. 1997, 3 Ob 1/97m).
Der Europäische Gerichtshof erkannte mit Urteil vom 7. 9. 1999, C-355/97, zu Recht, dass "unter den Begriff der bestehenden Rechtsvorschriften im Sinne des Art 70 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich ... Bestimmungen (fallen), die nach dem Beitritt erlassen worden sind und die im Wesentlichen mit der zu jenem Zeitpunkt geltenden Regelung übereinstimmen oder nur ein Hindernis, das nach dieser Regelung der Ausübung der gemeinschaftlichen Rechte und Freiheiten entgegenstand, abmildern oder beseitigen".Der Europäische Gerichtshof erkannte mit Urteil vom 7. 9. 1999, C-355/97, zu Recht, dass "unter den Begriff der bestehenden Rechtsvorschriften im Sinne des Artikel 70, der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich ... Bestimmungen (fallen), die nach dem Beitritt erlassen worden sind und die im Wesentlichen mit der zu jenem Zeitpunkt geltenden Regelung übereinstimmen oder nur ein Hindernis, das nach dieser Regelung der Ausübung der gemeinschaftlichen Rechte und Freiheiten entgegenstand, abmildern oder beseitigen".
Nach diesem Erkenntnis fallen Übergangsbestimmungen des § 40 TirGVG 1996 sohin unter die Ausnahme der BA, "wenn sie allein bewirken, dass Vorschriften, die am 1. 1. 1995 anwendbar waren, in Kraft bleiben"; ansonsten fallen Bestimmungen des TirGVG 1996 hingegen nicht unter diese Ausnahmeregelung (EuGH 1. 6. 1996, C-302/97 - Konle/Republik Österreich, WBl 1999, 405; vgl Herzig, Grundverkehr und Europäisches Gemeinschaftsrecht, WBl 1999, 395).Nach diesem Erkenntnis fallen Übergangsbestimmungen des Paragraph 40, TirGVG 1996 sohin unter die Ausnahme der BA, "wenn sie allein bewirken, dass Vorschriften, die am 1. 1. 1995 anwendbar waren, in Kraft bleiben"; ansonsten fallen Bestimmungen des TirGVG 1996 hingegen nicht unter diese Ausnahmeregelung (EuGH 1. 6. 1996, C-302/97 - Konle/Republik Österreich, WBl 1999, 405; vergleiche Herzig, Grundverkehr und Europäisches Gemeinschaftsrecht, WBl 1999, 395).
Daraus folgt, dass die Klagebefugnis des Tiroler Landesgrundverkehrsreferenten in der vorliegenden Rechtssache auch weiterhin zu bejahen ist (ebenso 7 Ob 257/99s, 10 Ob 257/99p).
Unter Hinweis auf die Entscheidung 8 Ob 522/95 vertreten die Revisionswerber die Ansicht, das Klagerecht des Tiroler Landesgrundverkehrsreferenten sei verfristet, weil er unter Bedachtnahme auf Art II Abs 3 und 4 TirGVG 1983 idF LGBl 1991/74 ua Schein- und Umgehungsgeschäfte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Gesetzes (1. 10. 1991) bestehen, nur anfechten könne, wenn ihre bücherliche Eintragung in den letzten drei Jahren vor dem Inkrafttreten und somit nicht vor dem 1. 10. 1988 erfolgt sei.Unter Hinweis auf die Entscheidung 8 Ob 522/95 vertreten die Revisionswerber die Ansicht, das Klagerecht des Tiroler Landesgrundverkehrsreferenten sei verfristet, weil er unter Bedachtnahme auf Artikel römisch zwei, Absatz 3 und 4 TirGVG 1983 in der Fassung LGBl 1991/74 ua Schein- und Umgehungsgeschäfte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Gesetzes (1. 10. 1991) bestehen, nur anfechten könne, wenn ihre bücherliche Eintragung in den letzten drei Jahren vor dem Inkrafttreten und somit nicht vor dem 1. 10. 1988 erfolgt sei.
Diese Entscheidung des 8. Senates ist jedoch vereinzelt geblieben. Bereits in der Entscheidung 5 Ob 508/89, der die Anfechtung eines Rechtsgeschäftes durch einen Vertragsteil zugrunde lag, das zur Umgehung der Tiroler Ausländergrundverkehrsbestimmungen abgeschlossen worden war, bejahte der Oberste Gerichtshof die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts und verwarf den auch dort erhobenen Einwand, die Befristung des § 16 Abs 5 des TirGVG 1983 stünde dem Klagebegehren entgegen, mit der Begründung, dass sich diese Bestimmung nur auf eine Löschung nach den Abs 3 und 4 dieser Gesetzesstelle beziehe. Auch in den beiden folgenden Entscheidungen 4 Ob 535/95 (= SZ 68/120) und 2 Ob 540/94 wurde in vergleichbaren Fällen übereinstimmend die Auffassung vertreten, das Klagerecht des Landesgrundverkehrsreferenten sei zu bejahen und sei auch verfassungskonform, wenn es ein Rechtsgeschäft betreffe, das innerhalb der dreißigjährigen allgemeinen Verjährungszeit geschlossen worden sei. Der 4. Senat nahm dabei ausdrücklich zu den seiner Meinung unterschiedlichen Rechtsfällen nach § 16 TirGVG 1983 idF LGBl 69 einerseits und § 16a TirGVG 1983, eingefügt mit Art I Z 41 der Tiroler Grundverkehrsgesetz-Novelle 1991 LGBl 74, andererseits Stellung und führte Folgendes aus:Diese Entscheidung des 8. Senates ist jedoch vereinzelt geblieben. Bereits in der Entscheidung 5 Ob 508/89, der die Anfechtung eines Rechtsgeschäftes durch einen Vertragsteil zugrunde lag, das zur Umgehung der Tiroler Ausländergrundverkehrsbestimmungen abgeschlossen worden war, bejahte der Oberste Gerichtshof die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts und verwarf den auch dort erhobenen Einwand, die Befristung des Paragraph 16, Absatz 5, des TirGVG 1983 stünde dem Klagebegehren entgegen, mit der Begründung, dass sich diese Bestimmung nur auf eine Löschung nach den Absatz 3 und 4 dieser Gesetzesstelle beziehe. Auch in den beiden folgenden Entscheidungen 4 Ob 535/95 (= SZ 68/120) und 2 Ob 540/94 wurde in vergleichbaren Fällen übereinstimmend die Auffassung vertreten, das Klagerecht des Landesgrundverkehrsreferenten sei zu bejahen und sei auch verfassungskonform, wenn es ein Rechtsgeschäft betreffe, das innerhalb der dreißigjährigen allgemeinen Verjährungszeit geschlossen worden sei. Der 4. Senat nahm dabei ausdrücklich zu den seiner Meinung unterschiedlichen Rechtsfällen nach Paragraph 16, TirGVG 1983 in der Fassung Landesgesetzblatt 69 einerseits und Paragraph 16 a, TirGVG 1983, eingefügt mit Artikel römisch eins, Ziffer 41, der Tiroler Grundverkehrsgesetz-Novelle 1991 Landesgesetzblatt 74, andererseits Stellung und führte Folgendes aus:
"§ 16 TirGVG 1983 idF LGBl 1983/69 setzt fest, welche Folgen es hat, wenn die für einen Rechtserwerb notwendige Zustimmung rechtskräftig versagt wird oder wenn trotz Aufforderung nicht um die grundverkehrsbehördliche Zustimmung angesucht wird. Im zuletzt genannten Fall hat die Grundverkehrsbehörde mit Bescheid von Amts wegen festzustellen, dass die nach § 3 Abs 1 leg cit für den Rechtserwerb erforderliche Zustimmung nicht vorliegt. In beiden Fällen hat das Grundbuchsgericht eine (ohne Genehmigung bewilligte) Eintragung des Rechtserwerbes im Grundbuch zu löschen und den früheren Grundbuchstand wieder herzustellen (§ 16 Abs 3 leg cit). Die Löschung war bis zur Aufhebung des § 16 Abs 5 TirGVG durch die TirGVG-Nov 1991, LGBl 74, nicht zulässig, wenn seit der Eintragung drei Jahre verstrichen waren."§ 16 TirGVG 1983 in der Fassung LGBl 1983/69 setzt fest, welche Folgen es hat, wenn die für einen Rechtserwerb notwendige Zustimmung rechtskräftig versagt wird oder wenn trotz Aufforderung nicht um die grundverkehrsbehördliche Zustimmung angesucht wird. Im zuletzt genannten Fall hat die Grundverkehrsbehörde mit Bescheid von Amts wegen festzustellen, dass die nach Paragraph 3, Absatz eins, leg cit für den Rechtserwerb erforderliche Zustimmung nicht vorliegt. In beiden Fällen hat das Grundbuchsgericht eine (ohne Genehmigung bewilligte) Eintragung des Rechtserwerbes im Grundbuch zu löschen und den früheren Grundbuchstand wieder herzustellen (Paragraph 16, Absatz 3, leg cit). Die Löschung war bis zur Aufhebung des Paragraph 16, Absatz 5, TirGVG durch die TirGVG-Nov 1991, Landesgesetzblatt 74, nicht zulässig, wenn seit der Eintragung drei Jahre verstrichen waren.
§ 16a TirGVG 1983 idF dieser Novelle betrifft hingegen Rechtsgeschäfte, bei denen Grund zur Annahme besteht, dass ein Schein- oder Umgehungsgeschäft vorliegt. Diese Bestimmung, auf die sich das Klagerecht des Landesgrundverkehrsreferenten gründet, regelt daher einen anderen Fall als § 16 Abs 2 und 3 TirGVG 1983. Während in dem einen Fall Rechtsgeschäfte betroffen sind, die - auflösend bedingt - gültig zustande gekommen sind, bei denen es aber unterlassen wurde, um die - nicht von vornherein ausgeschlossene - Zustimmung anzusuchen, werden Schein- und Umgehungsgeschäfte deshalb geschlossen, weil für das in Wahrheit beabsichtigte Geschäft die grundverkehrsbehördliche Zustimmung nicht erlangt werden kann. Mag daher der Gesetzgeber in dem einen Fall darauf verzichtet haben, dass die versäumte Zustimmung nach Ablauf einer bestimmten Frist noch nachzuholen ist, weil der Rechtserwerb in der Regel dem öffentlichen Interesse nicht widerspricht, wurde im anderen Fall durch Schein- und Umgehungsgeschäfte ein Zustand geschaffen, den der Gesetzgeber stets verhindern will. Es ist daher sachgerecht, beide Fälle verschieden zu behandeln."Paragraph 16 a, TirGVG 1983 in der Fassung dieser Novelle betrifft hingegen Rechtsgeschäfte, bei denen Grund zur Annahme besteht, dass ein Schein- oder Umgehungsgeschäft vorliegt. Diese Bestimmung, auf die sich das Klagerecht des Landesgrundverkehrsreferenten gründet, regelt daher einen anderen Fall als Paragraph 16, Absatz 2 und 3 TirGVG 1983. Während in dem einen Fall Rechtsgeschäfte betroffen sind, die - auflösend bedingt - gültig zustande gekommen sind, bei denen es aber unterlassen wurde, um die - nicht von vornherein ausgeschlossene - Zustimmung anzusuchen, werden Schein- und Umgehungsgeschäfte deshalb geschlossen, weil für das in Wahrheit beabsichtigte Geschäft die grundverkehrsbehördliche Zustimmung nicht erlangt werden kann. Mag daher der Gesetzgeber in dem einen Fall darauf verzichtet haben, dass die versäumte Zustimmung nach Ablauf einer bestimmten Frist noch nachzuholen ist, weil der Rechtserwerb in der Regel dem öffentlichen Interesse nicht widerspricht, wurde im anderen Fall durch Schein- und Umgehungsgeschäfte ein Zustand geschaffen, den der Gesetzgeber stets verhindern will. Es ist daher sachgerecht, beide Fälle verschieden zu behandeln."
Weiters wurde in der Entscheidung 4 Ob 535/95 (= SZ 68/120) ausführlich zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Einräumung einer zeitlich unbegrenzten Klagemöglichkeit des Landesgrundverkehrsreferenten Stellung genommen. Es wurde dargelegt, dass damit weder das aus dem Gleichheitsgrundsatz abgeleitete Sachlichkeitsgebot verletzt werde, noch die Erstreckung der Klagebefugnis auf Rechtsgeschäfte, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen worden waren, verfassungsrechtlich bedenklich sei, weil damit niemand in seinem berechtigten Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht werde, sondern nur die Möglichkeit geschaffen worden sei, die Folgen eines schon immer gesetzwidrigen nichtigen Rechtserwerbes tatsächlich zu beseitigen.
In der Entscheidung 6 Ob 2078/96y trat auch der 6. Senat unter ausdrücklicher Ablehnung der gegenteiligen Ansicht des 8. Senates dem Ergebnis der Senate 2 und 4 und insbesondere der Entscheidungsbegründung des 4. Senates bei. Der 6. Senat verwies darauf, dass der Landesgesetzgeber Beschränkungen des Grunderwerbs durch Ausländer im öffentlichen Interesse normiert habe. Die Landesgrundverkehrsbehörde könne bei genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäften ausnahmsweise dem Grunderwerb eines Ausländers nach gebundenem Ermessen zustimmen, wenn der Rechtserwerb dem öffentlichen Interesse nicht widerspreche oder aus öffentlichem Interesse sogar wünschenswert sei. Wenn der Gesetzgeber die Prüfung dieser Frage durch die Verwaltungsbehörde insofern befriste, dass die Löschung von bürgerlichen Rechten, die ohne die erforderliche Zustimmung der Grundverkehrsbehörde erwirkt wurden, nach drei Jahren ab Eintragung nicht mehr zulässig sei, so sei damit nur klargestellt, dass die Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Verwaltungsverfahren vor der Grundverkehrsbehörde betreffend genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte, bei denen eine Genehmigung grundsätzlich erlangt werden könnte, nicht mehr möglich ist. Die zivilrechtliche Anfechtbarkeit von Rechtsgeschäften wegen Nichtigkeit sei jedoch ein davon gänzlich verschiedener Fall, bei dem schon mangels Ähnlichkeit des Sachverhalts jede Analogiefähigkeit fehle. Es könne dem Landesgesetzgeber auch nicht unterstellt werden, dass er eine Befristung der rückwirkend angeordneten Klagebefugnis des Landesgrundverkehrsreferenten habe anordnen wollen. Eine planwidrige Gesetzeslücke liege nicht vor. § 16 TirGVG 1983 regle die Löschung einer Eintragung im Grundbuch, die aufgrund eines gültigen Titels zustande kam, § 16a TirGVG 1983 idF LGBl 1991/74 die Anfechtung eines nichtigen Titels. Dabei handle es sich nicht nur um völlig verschiedene Regelungen, sondern auch um verschiedene Verfahrensarten (Verwaltungsverfahren gegenüber dem gerichtlichen Zivilverfahren). Aus der in einem Verfahren angeordneten Befristung könnte nur bei hinreichenden Auslegungskriterien auf den Willen des Gesetzgebers geschlossen werden, er habe auch im anderen Verfahren dieselbe Befristung anordnen wollen. Zivilgerichtliche Anfechtungsklagen unterlägen der Verjährung. Die Anfechtung eines Rechtsgeschäftes wegen Nichtigkeit aus dem Grund des § 879 ABGB könne von den Vertragsparteien mangels besonderer Regelung jedenfalls innerhalb von 30 Jahren geltend gemacht werden. Ob sogar eine zeitlich unbegrenzte Anfechtbarkeit wegen absoluter Nichtigkeit infolge der Verletzung öffentlicher Interessen vorliege, müsse nicht untersucht werden, weil die Klage innerhalb der dreißigjährigen Frist eingebracht worden sei. Die erfolgreiche Anfechtung führe wegen Wegfalls der Grundlage der bücherlichen Eintragung zur entsprechenden Löschung im Grundbuch. Dies könne innerhalb der Verjährungszeit - vom Fall eines Gutglaubenserwerbs abgesehen - erwirkt werden. Beispielsweise werde mit der Einverleibung des Eigentumsrechtes ohne Rechtstitel kein Eigentum erworben. Der Eigentumserwerb trete durch Verschweigung erst ein, wenn die Verjährungszeit verstrichen sei, diese betrage beispielsweise im Fall der Vertragsanfechtung wegen List 30 Jahre, ebenso - wie ausgeführt - im Fall der Geltendmachung einer Nichtigkeit gemäß § 879 ABGB. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund, nämlich der Verstoß gegen ein materiellrechtliches gesetzliches Verbot, das im öffentlichen Interesse erlassen wurde, sei unabhängig davon, ob der Vertrag von einem Vertragsteil oder durch den Landesgrundverkehrsreferenten in Wahrung der öffentlichen Interessen wegen Nichtigkeit angefochten werde, in beiden Fällen derselbe. Es wäre ein Wertungswiderspruch, die Wahrung der öffentlichen Interessen den Vertragsparteien (neben ihrem Privatinteresse an der Anfechtung) über den langen Verjährungszeitraum zu gestatten, der eigens zur Wahrung dieser Interessen berufenen Amtspartei aber zu versagen.In der Entscheidung 6 Ob 2078/96y trat auch der 6. Senat unter ausdrücklicher Ablehnung der gegenteiligen Ansicht des 8. Senates dem Ergebnis der Senate 2 und 4 und insbesondere der Entscheidungsbegründung des 4. Senates bei. Der 6. Senat verwies darauf, dass der Landesgesetzgeber Beschränkungen des Grunderwerbs durch Ausländer im öffentlichen Interesse normiert habe. Die Landesgrundverkehrsbehörde könne bei genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäften ausnahmsweise dem Grunderwerb eines Ausländers nach gebundenem Ermessen zustimmen, wenn der Rechtserwerb dem öffentlichen Interesse nicht widerspreche oder aus öffentlichem Interesse sogar wünschenswert sei. Wenn der Gesetzgeber die Prüfung dieser Frage durch die Verwaltungsbehörde insofern befriste, dass die Löschung von bürgerlichen Rechten, die ohne die erforderliche Zustimmung der Grundverkehrsbehörde erwirkt wurden, nach drei Jahren ab Eintragung nicht mehr zulässig sei, so sei damit nur klargestellt, dass die Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Verwaltungsverfahren vor der Grundverkehrsbehörde betreffend genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte, bei denen eine Genehmigung grundsätzlich erlangt werden könnte, nicht mehr möglich ist. Die zivilrechtliche Anfechtbarkeit von Rechtsgeschäften wegen Nichtigkeit sei jedoch ein davon gänzlich verschiedener Fall, bei dem schon mangels Ähnlichkeit des Sachverhalts jede Analogiefähigkeit fehle. Es könne dem Landesgesetzgeber auch nicht unterstellt werden, dass er eine Befristung der rückwirkend angeordneten Klagebefugnis des Landesgrundverkehrsreferenten habe anordnen wollen. Eine planwidrige Gesetzeslücke liege nicht vor. Paragraph 16, TirGVG 1983 regle die Löschung einer Eintragung im Grundbuch, die aufgrund eines gültigen Titels zustande kam, Paragraph 16 a, TirGVG 1983 in der Fassung LGBl 1991/74 die Anfechtung eines nichtigen Titels. Dabei handle es sich nicht nur um völlig verschiedene Regelungen, sondern auch um verschiedene Verfahrensarten (Verwaltungsverfahren gegenüber dem gerichtlichen Zivilverfahren). Aus der in einem Verfahren angeordneten Befristung könnte nur bei hinreichenden Auslegungskriterien auf den Willen des Gesetzgebers geschlossen werden, er habe auch im anderen Verfahren dieselbe Befristung anordnen wollen. Zivilgerichtliche Anfechtungsklagen unterlägen der Verjährung. Die Anfechtung eines Rechtsgeschäftes wegen Nichtigkeit aus dem Grund des Paragraph 879, ABGB könne von den Vertragsparteien mangels besonderer Regelung jedenfalls innerhalb von 30 Jahren geltend gemacht werden. Ob sogar eine zeitlich unbegrenzte Anfechtbarkeit wegen absoluter Nichtigkeit infolge der Verletzung öffentlicher Interessen vorliege, müsse nicht untersucht werden, weil die Klage innerhalb der dreißigjährigen Frist eingebracht worden sei. Die erfolgreiche Anfechtung führe wegen Wegfalls der Grundlage der bücherlichen Eintragung zur entsprechenden Löschung im Grundbuch. Dies könne innerhalb der Verjährungszeit - vom Fall eines Gutglaubenserwerbs abgesehen - erwirkt werden. Beispielsweise werde mit der Einverleibung des Eigentumsrechtes ohne Rechtstitel kein Eigentum erworben. Der Eigentumserwerb trete durch Verschweigung erst ein, wenn die Verjährungszeit verstrichen sei, diese betrage beispielsweise im Fall der Vertragsanfechtung wegen List 30 Jahre, ebenso - wie ausgeführt - im Fall der Geltendmachung einer Nichtigkeit gemäß Paragraph 879, ABGB. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund, nämlich der Verstoß gegen ein materiellrechtliches gesetzliches Verbot, das im öffentlichen Interesse erlassen wurde, sei unabhängig davon, ob der Vertrag von einem Vertragsteil oder durch den Landesgrundverkehrsreferenten in Wahrung der öffentlichen Interessen wegen Nichtigkeit angefochten werde, in beiden Fällen derselbe. Es wäre ein Wertungswiderspruch, die Wahrung der öffentlichen Interessen den Vertragsparteien (neben ihrem Privatinteresse an der Anfechtung) über den langen Verjährungszeitraum zu gestatten, der eigens zur Wahrung dieser Interessen berufenen Amtspartei aber zu versagen.
Auch der 10. Senat hat sich in seiner Entscheidung vom 4. 4. 2000, 10 Ob 257/99p, dieser Rechtsmeinung angeschlossen, weil das TirGVG selbst keine zeitliche Beschränkung für die Ausübung der Klagebefugnis des Tiroler Landesgrundverkehrsreferenten vorsehe und eine analoge Anwendung der Dreijahresfrist des § 16 Abs 5 TirGVG 1983 aufgrund der dargelegten Unterschiedlichkeit der Regelungen nicht in Betracht komme. Das Klagerecht des Klägers sei somit nicht verfristet und seine Aktivlegitimation sei zu bejahen.Auch der 10. Senat hat sich in seiner Entscheidung vom 4. 4. 2000, 10 Ob 257/99p, dieser Rechtsmeinung angeschlossen, weil das TirGVG selbst keine zeitliche Beschränkung für die Ausübung der Klagebefugnis des Tiroler Landesgrundverkehrsreferenten vorsehe und eine analoge Anwendung der Dreijahresfrist des Paragraph 16, Absatz 5, TirGVG 1983 aufgrund der dargelegten Unterschiedlichkeit der Regelungen nicht in Betracht komme. Das Klagerecht des Klägers sei somit nicht verfristet und seine Aktivlegitimation sei zu bejahen.
Der nun erkennende 3. Senat schließt sich ebenfalls dieser Judikatur an, gegen deren Richtigkeit von den Revisionswerbern keine weiteren beachtlichen Argumente gebracht werden.
Aus folgenden Gründen sind jedoch die Revisionen berechtigt:
Die Klage des Tiroler Landesgrundverkehrsreferenten ist auf Nichtigerklärung des Kaufvertrags vom 14. 10. 1983 gerichtet, der zwischen der zweitbeklagten Partei als Verkäuferin und der erstbeklagten Partei als Käuferin über den Erwerb der Wohnungseigentumsanteile abgeschlossen wurde. Die Nichtigkeit der später mit Notariatsakt vom 5. 10. 1984 erfolgten Abtretung der Geschäftsanteile an der GmbH, die als Käuferin aufgetreten ist, an Ausländer wird vom Kläger nicht geltend gemacht.
Den Bestimmungen des hier anzuwendenden TirGVG 1983 unterliegen nicht land- und forstwirtschaftliche Grundstücke ua dann, wenn ein Rechtserwerb an einem solchen Grundstück durch natürliche Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen (§ 1 Abs 1 Z 2 lit a) oder durch juristische Personen, die ihren satzungsgemäßen Sitz im Ausland haben oder deren Gesellschaftskapital bzw Anteile am Vermögen (wie Aktien, Stammeinlagen und ähnliche Rechte) sich überwiegend in ausländischem Besitz befinden (§ 1 Abs 1 Z 2 lit b), erfolgt. Gemäß § 3 Abs 1 lit i TirGVG 1983 bedarf der Erwerb von Gesellschaftsanteilen oder von Genossenschaftsanteilen durch Personen, die dem Personenkreis des § 1 Abs 1 Z 2 angehören, der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde, sofern durch diesen Erwerb ein Wohnzwecken dienendes Benützungsrecht an einem Grundstück entsteht.Den Bestimmungen des hier anzuwendenden TirGVG 1983 unterliegen nicht land- und forstwirtschaftliche Grundstücke ua dann, wenn ein Rechtserwerb an einem solchen Grundstück durch natürliche Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,) oder durch juristische Personen, die ihren satzungsgemäßen Sitz im Ausland haben oder deren Gesellschaftskapital bzw Anteile am Vermögen (wie Aktien, Stammeinlagen und ähnliche Rechte) sich überwiegend in ausländischem Besitz befinden (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,), erfolgt. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera i, TirGVG 1983 bedarf der Erwerb von Gesellschaftsanteilen oder von Genossenschaftsanteilen durch Personen, die dem Personenkreis des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, angehören, der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde, sofern durch diesen Erwerb ein Wohnzwecken dienendes Benützungsrecht an einem Grundstück entsteht.
Wie sich aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zur identen Vorgängerbestimmung des TirGVG 1970 (s Slg 8.675) ergibt, ist diese Regelung verfassungsrechtlich unbedenklich.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen liegt hier ein derartiger Erwerb von Gesellschaftsanteilen vor, der der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde bedarf (zur Umgehung der landesgesetzlich normierten Beschränkung des Ausländerliegenschaftsverkehrs durch gesellschaftsrechtliche Verträge vgl JBl 1980, 430; 4 Ob 535/95; Schneider, HdB Ö Grundverkehrsrecht 127 f, 209 f, 315 ff; Kalss, Gesellschaftsrechtliche Implikationen des Grundverkehrsrechts, WoBl 1996, 1). Davon geht auch der Kläger aus, der jedoch die Nichtigkeit dieser Abtretung der Gesellschäftsanteile ausdrücklich nicht mit Klage geltend macht; die Parteien des Abtretungsvertrages sind auch nicht Beklagte.Nach den Feststellungen der Vorinstanzen liegt hier ein derartiger Erwerb von Gesellschaftsanteilen vor, der der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde bedarf (zur Umgehung der landesgesetzlich normierten Beschränkung des Ausländerliegenschaftsverkehrs durch gesellschaftsrechtliche Verträge vergleiche JBl 1980, 430; 4 Ob 535/95; Schneider, HdB Ö Grundverkehrsrecht 127 f, 209 f, 315 ff; Kalss, Gesellschaftsrechtliche Implikationen des Grundverkehrsrechts, WoBl 1996, 1). Davon geht auch der Kläger aus, der jedoch die Nichtigkeit dieser Abtretung der Gesellschäftsanteile ausdrücklich nicht mit Klage geltend macht; die Parteien des Abtretungsvertrages sind auch nicht Beklagte.
Diese Klagsführung ausschließlich gegen die beiden am Vertrag über den Erwerb der Wohnungseigentumsanteile beteiligte GmbHs ist jedoch aus folgenden Überlegungen nicht ausreichend:
Der Umstand, dass die für den Abtretungsvertrag erforderliche Zustimmung der Grundverkehrsbehörde nicht vorliegt, hat zwar zur Folge, dass dieses Rechtsgeschäft noch nicht wirksam zustande gekommen ist. Wenn die Parteien die grundverkehrsbehördliche Genehmigung gar nicht beantragen wollen, weil sie wissen, dass diesem Vertrag nicht zugestimmt werde, ist nämlich der Vertrag von allem Anfang an nichtig (SZ 62/42; SZ 64/56 ua). Ansonsten wäre das Rechtsgeschäft mit seiner rechtlichen Wirkung so lange in Schwebe, bis die Genehmigung erteilt oder versagt oder festgestellt wird, dass es keiner Genehmigung bedarf (SZ 60/158; SZ 62/80). Die Vertragsparteien sind jedoch obligatorisch schon mit der Willenseinigung gebunden.
Bei dieser Sachlage besteht kein Hindernis für den Landesgrundverkehrsreferenten, die Feststellungsklage gemäß § 16a TirGVG 1983 idF LG LGBl 1991/74 einzubringen. Das gegen diese Klage ins Treffen geführte Argument, die Umgehung der Bestimmungen des TirGVG sei bisher noch nicht verwirklicht worden, ist nicht zutreffend. Die Parteien des nach dem TirGVG verbotenen Umgehungsgeschäftes können nicht dadurch, dass sie die nach § 3 Abs 1 lit i TirGVG 1983 erforderliche Zustimmung zum Vertrag über den Erwerb der Gesellschaftsanteile nicht einholen, die Einbringung der Feststellungsklage gemäß § 16a TirGVG 1983 idF LG LGBl 1991/74 verhindern.Bei dieser Sachlage besteht kein Hindernis für den Landesgrundverkehrsreferenten, die Feststellungsklage gemäß Paragraph 16 a, TirGVG 1983 in der Fassung LG LGBl 1991/74 einzubringen. Das gegen diese Klage ins Treffen geführte Argument, die Umgehung der Bestimmungen des TirGVG sei bisher noch nicht verwirklicht worden, ist nicht zutreffend. Die Parteien des nach dem TirGVG verbotenen Umgehungsgeschäftes können nicht dadurch, dass sie die nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera i, TirGVG 1983 erforderliche Zustimmung zum Vertrag über den Erwerb der Gesellschaftsanteile nicht einholen, die Einbringung der Feststellungsklage gemäß Paragraph 16 a, TirGVG 1983 in der Fassung LG LGBl 1991/74 verhindern.
Wenn auch der Vertrag über den Kauf von Wohnungseigentumsanteilen zwischen zwei inländischen GmbHs an sich grundverkehrsrechtlich nicht zu beanstanden ist und dementsprechend auch ein dies zum Ausdruck bringender Negativbescheid der Grundverkehrsbehörde vorliegt, ist für die Beurteilung der Berechtigung der Klage des Landesgrundverkehrsreferenten der von den Vorinstanzen festgestellte Zweck dieses Vertrages entscheidend.
Dieser Vertrag über den Erwerb der Wohnungseigentumsanteile ist deshalb nicht als ein grundverkehrsrechtlich unbedenkliches Rechtsgeschäft zwischen zwei inländischen GmbHs zu beurteilen, weil der Grundverkehrsbehörde bei der Erteilung der Negativbestätigung der ausschließliche Zweck der Umgehung der grundverkehrsrechtlichen Vorschriften nicht bekannt war.
Diese beabsichtigte Umgehung der grundverkehrsrechtlichen Vorschriften sollte jedoch nicht allein durch dieses Rechtsgeschäft, sondern durch die folgende Abtretung der Gesellschaftsanteile an der Käufer-GmbH von Inländern an Ausländer verwirklicht werden. Diese Vertragskonstruktion, nämlich der an sich unbedenkliche Verkauf der Wohnungseigentumsanteile von einer GmbH an eine GmbH mit Sitz im Inland und ausschließlich inländischer Beteiligung zum Zweck der (folgenden) Veräußerung der Anteile an Ausländer stellt in ihrer Gesamtheit das verbotene Umgehungsgeschäft dar; allein durch den Vertrag über den Kauf der Wohnungseigentumsanteile konnte der beabsichtigte Zweck nicht verwirklicht werden, hiefür ist zwingend die folgende Veräußerung der Anteile an der Käufer-GmbH an Ausländer erforderlich. Diese beiden Rechtsgeschäfte sind rechtlich unlösbar miteinander verknüpft, weil der angestrebte Umgehungserfolg eine solche Vertragsverbindung geradezu voraussetzt. Wie der Oberste Gerichtshof bereits im vergleichbaren Fall der Treuhand ausgesprochen hat (SZ 70/262; 7 Ob 257/99s), bilden in einem solchen Fall die Parteien dieser Rechtsgeschäfte eine einheitliche Streitpartei. Dementsprechend kann die Klage nicht allein gegen die beiden GmbHs gerichtet werden, sondern müssten auch die Parteien des Abtretungsvertrages in das Verfahren einbezogen werden, auch wenn der Landesgrundverkehrsreferent nur den ersten der beiden Verträge anficht. Die Umgehungsabsicht der Parteien des Abtretungsvertrags umfasst nämlich bereits den Vertrag über den Kauf der Wohnungseigentumsanteile.
Aus diesen Gründen muss entgegen der Meinung der Vorinstanzen der Klage des Landesgrundverkehrsreferenten ein Erfolg versagt bleiben.
Der im Revisionsverfahren vom Nebenintervenienten erstattete Schriftsatz mit der Anregung einer neuerlichen Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof war als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 ZPO, in den Rechtsmittelverfahren iVm § 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 41, ZPO, in den Rechtsmittelverfahren in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO.
Der Nebenintervenient hat für die Berufungsverhandlung zusätzlich zum doppelten Einheitssatz (§ 23 Abs 5 RATG) Flugkosten verzeichnet; diese können schon deshalb nicht zugesprochen werden, weil sie nach der angeführten Gesetzesstelle überhaupt nur anstelle, nicht jedoch zusätzlich zum doppelten Einheitssatz begehrt werden können.Der Nebenintervenient hat für die Berufungsverhandlung zusätzlich zum doppelten Einheitssatz (Paragraph 23, Absatz 5, RATG) Flugkosten verzeichnet; diese können schon deshalb nicht zugesprochen werden, weil sie nach der angeführten Gesetzesstelle überhaupt nur anstelle, nicht jedoch zusätzlich zum doppelten Einheitssatz begehrt werden können.