Rechtssatz RS0109024
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109024
Entscheidungsdatum
14.07.2011
Norm
ZPO §14 A
TirGVG 1996 §35 Abs1
TirGVG 1996 §40
Rechtssatz
Sind Umgehungsgeschäfte rechtlich unlösbar miteinander verknüpft, weil der nach den Klagebehauptungen angestrebte Umgehungserfolg eine solche Vertragsverbindung geradezu voraussetzt, bilden die Parteien dieser Rechtsgeschäfte eine einheitliche Streitpartei (hier Kaufvertrag über ein Baugrundstück und Treuhandvertrag).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 354/97h
Entscheidungstext OGH 15.12.1997 1 Ob 354/97h
Veröff: SZ 70/262
- 7 Ob 257/99s
Entscheidungstext OGH 14.12.1999 7 Ob 257/99s
Beisatz: Hier: Begehrt der Tiroler Landesgrundverkehrsreferent die Feststellung der Nichtigkeit solcher Rechtsgeschäfte, dann bilden Verkäufer, der als Treuhänder auftretende Käufer und sein Treugeber eine einheitliche Streitpartei. (T1); Beisatz: Das Wesen der Universalsukzession besteht ja gerade darin, dass der Gesamtrechtsnachfolger, "sobald er die Erbschaft angenommen hat, in Rücksicht auf dieselbe den Erblasser vorstellt". Auf Grund Gemeinschaftlichkeit der rechtserzeugenden Tatsachen als Element einer anspruchsgebundenen Streitgenossenschaft, aber auch wegen der im Falle einer Klagestattgebung eintretenden Rechtsgestaltung als Element einer wirkungsgebundenen Streitgenossenschaft treffen damit auch hinsichtlich des Gesamtrechtsnachfolger infolge Erbschaft alle Voraussetzungen für das verfahrensrechtliche Insititut der einheitlichen Streitpartei zu. (T2)
- 3 Ob 253/99y
Entscheidungstext OGH 26.04.2000 3 Ob 253/99y
Auch; Beisatz: Bei der Umgehungskonstruktion der Abtretung von Gesellschaftsanteilen der Käufer-GmbH von Inländern an Ausländer müssen auch die Parteien des Abtretungsvertrages in das Verfahren einbezogen werden. (T3)
- 6 Ob 325/99h
Entscheidungstext OGH 30.08.2000 6 Ob 325/99h
Vgl auch; nur: Sind Umgehungsgeschäfte rechtlich unlösbar miteinander verknüpft, weil der nach den Klagebehauptungen angestrebte Umgehungserfolg eine solche Vertragsverbindung geradezu voraussetzt, bilden die Parteien dieser Rechtsgeschäfte eine einheitliche Streitpartei. (T4)
- 6 Ob 287/00z
Entscheidungstext OGH 27.09.2001 6 Ob 287/00z
Vgl auch; nur T4; Veröff: SZ 74/167
- 5 Ob 10/05i
Entscheidungstext OGH 08.02.2005 5 Ob 10/05i
Vgl auch; nur T4; Beisatz: Dieser Grundsatz gilt immer dann, wenn die nach den jeweiligen Klagebehauptungen bestandene Umgehungsabsicht nur durch den unlösbaren Konnex aller dazu abgeschlossenen Rechtsgeschäfte verwirklicht werden konnte. (T5)
- 16 Ok 3/11
Entscheidungstext OGH 14.07.2011 16 Ok 3/11
Vgl; Beisatz: Hier wurden in einem Verfahren zur Abstellung eines Marktmissbrauchs nach § 5 KartG die Antragsgegnerin und ihre begünstigte Vertragspartnerin nicht als einheitliche Streitpartei qualifiziert. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109024
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2011
Dokumentnummer
JJR_19971215_OGH0002_0010OB00354_97H0000_001