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Rechtssatz RS0109024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109024

Entscheidungsdatum

14.07.2011

Norm

ZPO §14 A
TirGVG 1996 §35 Abs1
TirGVG 1996 §40

Rechtssatz

Sind Umgehungsgeschäfte rechtlich unlösbar miteinander verknüpft, weil der nach den Klagebehauptungen angestrebte Umgehungserfolg eine solche Vertragsverbindung geradezu voraussetzt, bilden die Parteien dieser Rechtsgeschäfte eine einheitliche Streitpartei (hier Kaufvertrag über ein Baugrundstück und Treuhandvertrag).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 354/97h
    Entscheidungstext OGH 15.12.1997 1 Ob 354/97h
    Veröff: SZ 70/262
  • 7 Ob 257/99s
    Entscheidungstext OGH 14.12.1999 7 Ob 257/99s
    Beisatz: Hier: Begehrt der Tiroler Landesgrundverkehrsreferent die Feststellung der Nichtigkeit solcher Rechtsgeschäfte, dann bilden Verkäufer, der als Treuhänder auftretende Käufer und sein Treugeber eine einheitliche Streitpartei. (T1); Beisatz: Das Wesen der Universalsukzession besteht ja gerade darin, dass der Gesamtrechtsnachfolger, "sobald er die Erbschaft angenommen hat, in Rücksicht auf dieselbe den Erblasser vorstellt". Auf Grund Gemeinschaftlichkeit der rechtserzeugenden Tatsachen als Element einer anspruchsgebundenen Streitgenossenschaft, aber auch wegen der im Falle einer Klagestattgebung eintretenden Rechtsgestaltung als Element einer wirkungsgebundenen Streitgenossenschaft treffen damit auch hinsichtlich des Gesamtrechtsnachfolger infolge Erbschaft alle Voraussetzungen für das verfahrensrechtliche Insititut der einheitlichen Streitpartei zu. (T2)
  • 3 Ob 253/99y
    Entscheidungstext OGH 26.04.2000 3 Ob 253/99y
    Auch; Beisatz: Bei der Umgehungskonstruktion der Abtretung von Gesellschaftsanteilen der Käufer-GmbH von Inländern an Ausländer müssen auch die Parteien des Abtretungsvertrages in das Verfahren einbezogen werden. (T3)
  • 6 Ob 325/99h
    Entscheidungstext OGH 30.08.2000 6 Ob 325/99h
    Vgl auch; nur: Sind Umgehungsgeschäfte rechtlich unlösbar miteinander verknüpft, weil der nach den Klagebehauptungen angestrebte Umgehungserfolg eine solche Vertragsverbindung geradezu voraussetzt, bilden die Parteien dieser Rechtsgeschäfte eine einheitliche Streitpartei. (T4)
  • 6 Ob 287/00z
    Entscheidungstext OGH 27.09.2001 6 Ob 287/00z
    Vgl auch; nur T4; Veröff: SZ 74/167
  • 5 Ob 10/05i
    Entscheidungstext OGH 08.02.2005 5 Ob 10/05i
    Vgl auch; nur T4; Beisatz: Dieser Grundsatz gilt immer dann, wenn die nach den jeweiligen Klagebehauptungen bestandene Umgehungsabsicht nur durch den unlösbaren Konnex aller dazu abgeschlossenen Rechtsgeschäfte verwirklicht werden konnte. (T5)
  • 16 Ok 3/11
    Entscheidungstext OGH 14.07.2011 16 Ok 3/11
    Vgl; Beisatz: Hier wurden in einem Verfahren zur Abstellung eines Marktmissbrauchs nach § 5 KartG die Antragsgegnerin und ihre begünstigte Vertragspartnerin nicht als einheitliche Streitpartei qualifiziert. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109024

Im RIS seit

14.01.1998

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2011

Dokumentnummer

JJR_19971215_OGH0002_0010OB00354_97H0000_001