Da der erkennende Senat auf den zur Beurteilung anstehenden Sachverhalt die durch das Gesetz vom 3. 7. 1991, mit dem das TGVG 1983 geändert wurde, LGBl 1991/74, geschaffene und für den vorliegenden Rechtsstreit präjudizielle Bestimmung des § 16a ("Feststellungsklage des Landesgrundverkehrsreferenten") - welche sich nach Art II Abs 4 dieses mit 1. 10. 1991 in Kraft getretenen Gesetzes auch "auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Schein- oder Umgehungsgeschäfte erstreckt" - anzuwenden gehabt hätte, jedoch gegen die zitierte Bestimmung aus dem Grunde ihrer verfassungswidrig erfolgten Kundmachung gemäß Art 97 Abs 2 B-VG Bedenken der Verfassungswidrigkeit hatte, stellte der Oberste Gerichtshof zunächst mit Beschluss vom 13. 3. 1996, 7 Ob 647/95, gemäß Art 89 Abs 2, 140 Abs 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, auszusprechen, dass der zitierte § 16a sowie der Art II Abs 4 leg cit verfassungswidrig sind (ON 21). Auch die Senate 3 (zu 3 Ob 2068/96f) und 10 (zu 10 Ob 503/96) des Obersten Gerichtshofes haben gleichlautende Gesetzesprüfungsanträge gestellt.Da der erkennende Senat auf den zur Beurteilung anstehenden Sachverhalt die durch das Gesetz vom 3. 7. 1991, mit dem das TGVG 1983 geändert wurde, LGBl 1991/74, geschaffene und für den vorliegenden Rechtsstreit präjudizielle Bestimmung des Paragraph 16 a, ("Feststellungsklage des Landesgrundverkehrsreferenten") - welche sich nach Artikel römisch zwei, Absatz 4, dieses mit 1. 10. 1991 in Kraft getretenen Gesetzes auch "auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Schein- oder Umgehungsgeschäfte erstreckt" - anzuwenden gehabt hätte, jedoch gegen die zitierte Bestimmung aus dem Grunde ihrer verfassungswidrig erfolgten Kundmachung gemäß Artikel 97, Absatz 2, B-VG Bedenken der Verfassungswidrigkeit hatte, stellte der Oberste Gerichtshof zunächst mit Beschluss vom 13. 3. 1996, 7 Ob 647/95, gemäß Artikel 89, Absatz 2, 140, Absatz eins, B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, auszusprechen, dass der zitierte Paragraph 16 a, sowie der Artikel römisch zwei, Absatz 4, leg cit verfassungswidrig sind (ON 21). Auch die Senate 3 (zu 3 Ob 2068/96f) und 10 (zu 10 Ob 503/96) des Obersten Gerichtshofes haben gleichlautende Gesetzesprüfungsanträge gestellt.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. 9. 1996, G 50/96-24 ua (Slg 14605), wurde zu Recht erkannt, dass das Gesetz vom 3. 7. 1991, mit dem das TGVG 1983 geändert wird, LGBl für Tirol 1991/74, verfassungswidrig war und dieses Gesetzes ua in dem beim Obersten Gerichtshof zu 7 Ob 647/95 anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist. Auf Grund dieses Erkenntnisses war nunmehr die Klagelegitimation des Landesgrundverkehrsreferenten für Tirol in der gegenständlichen Rechtssache nicht mehr nach der aufgehobenen Bestimmung des § 16a TGVG 1983 idF der Novelle LGBl 1991/74, sondern nach den inhaltsgleichen § 35 (speziell Abs 2) des Gesetzes vom 7. 7. 1993 über den Verkehr mit Grundstücken in Tirol (TGVG) LGBl für Tirol 1993/82 iVm der Übergangsbestimmung des § 40 Abs 6 dieses Gesetzes zu beurteilen, zumal die Klage - wie bereits weiter oben ausgeführt - am 31. 1. 1995, sohin nach Inkrafttreten (§ 41 Abs 1) dieser Bestimmungen, beim Erstgericht überreicht worden war. Beide Bestimmungen waren daher nunmehr - seit Vorliegen des aufhebenden Erkenntnisses vom 28. 9. 1996 - für diesen Rechtsstreit (ebenfalls) präjudiziell geworden. Auch gegen diese Bestimmungen bestanden allerdings aus dem Grunde ihrer gleichfalls verfassungswidrig erfolgten Kundmachung verfassungsgemäße Bedenken. Der Oberste Gerichtshof stellte daher mit weiterem Beschluss vom 13. 11. 1996, 7 Ob 2369/96z, gemäß Art 89 Abs 2, 140 Abs 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den weiteren Antrag, auszusprechen, dass auch die §§ 35 und 40 Abs 6 TGVG LGBl für Tirol 1993/82 verfassungswidrig sind. Auch die Senate 3 (zu 3 Ob 2068/96f) und 10 (zu 10 Ob 503/96) haben hiezu wiederum gleichlautende Gesetzesprüfungsanträge gestellt.Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. 9. 1996, G 50/96-24 ua (Slg 14605), wurde zu Recht erkannt, dass das Gesetz vom 3. 7. 1991, mit dem das TGVG 1983 geändert wird, LGBl für Tirol 1991/74, verfassungswidrig war und dieses Gesetzes ua in dem beim Obersten Gerichtshof zu 7 Ob 647/95 anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist. Auf Grund dieses Erkenntnisses war nunmehr die Klagelegitimation des Landesgrundverkehrsreferenten für Tirol in der gegenständlichen Rechtssache nicht mehr nach der aufgehobenen Bestimmung des Paragraph 16 a, TGVG 1983 in der Fassung der Novelle LGBl 1991/74, sondern nach den inhaltsgleichen Paragraph 35, (speziell Absatz 2,) des Gesetzes vom 7. 7. 1993 über den Verkehr mit Grundstücken in Tirol (TGVG) LGBl für Tirol 1993/82 in Verbindung mit der Übergangsbestimmung des Paragraph 40, Absatz 6, dieses Gesetzes zu beurteilen, zumal die Klage - wie bereits weiter oben ausgeführt - am 31. 1. 1995, sohin nach Inkrafttreten (Paragraph 41, Absatz eins,) dieser Bestimmungen, beim Erstgericht überreicht worden war. Beide Bestimmungen waren daher nunmehr - seit Vorliegen des aufhebenden Erkenntnisses vom 28. 9. 1996 - für diesen Rechtsstreit (ebenfalls) präjudiziell geworden. Auch gegen diese Bestimmungen bestanden allerdings aus dem Grunde ihrer gleichfalls verfassungswidrig erfolgten Kundmachung verfassungsgemäße Bedenken. Der Oberste Gerichtshof stellte daher mit weiterem Beschluss vom 13. 11. 1996, 7 Ob 2369/96z, gemäß Artikel 89, Absatz 2, 140, Absatz eins, B-VG an den Verfassungsgerichtshof den weiteren Antrag, auszusprechen, dass auch die Paragraphen 35 und 40 Absatz 6, TGVG LGBl für Tirol 1993/82 verfassungswidrig sind. Auch die Senate 3 (zu 3 Ob 2068/96f) und 10 (zu 10 Ob 503/96) haben hiezu wiederum gleichlautende Gesetzesprüfungsanträge gestellt.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. 12. 1996, G 84/96-11 (Slg 14701) ua, wurde zu Recht erkannt, dass auch das Gesetz vom 7. 7. 1993 über den Verkehr von Grundstücken in Tirol (TGVG) LGBl für Tirol 1993/82, verfassungswidrig war und auch dieses Gesetz ua in dem beim Obersten Gerichtshof zu 7 Ob 2369/96z anhängigen Verfahren nicht mehr anzwenden ist.
Der erkennende Senat hat - ausgehend von dieser durch die beiden Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes bestimmten Rechtslage - somit nun das TGVG 1996 anzuwenden, dessen Inkrafttreten § 41 folgendermaßen regelt: "Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 1996 in Kraft. Gleichzeitig treten das Tiroler Grundverkehrsgesetz, LGBl Nr 82/1993, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 4/1996 und die Verordnung über die Erklärung nach § 10 Abs 2 des Tirolergrundverkehrsgesetzes, LGBl Nr 24/1994, außer Kraft." Nach § 35 Abs 1 des TGVG 1996 kann der Landesgrundverkehrsreferent - so wie schon bisher - Klage auf Feststellung erheben, dass ein Rechtsgeschäft nichtig ist, insbesondere weil es ein Schein- oder Umgehungsgeschäft ist, wobei sich dieses Recht nach der Übergangsbestimmung des § 40 Abs 5 leg cit auch "auf Verfahren nach § 35 Abs 1, die ein vor dem 1. Jänner 1994 abgeschlossenes Schein- oder Umgehungsgeschäft zum Gegenstand haben", erstreckt, da auf solche Sachverhalte "das Grundverkehrsgesetz 1983 anzuwenden" ist.Der erkennende Senat hat - ausgehend von dieser durch die beiden Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes bestimmten Rechtslage - somit nun das TGVG 1996 anzuwenden, dessen Inkrafttreten Paragraph 41, folgendermaßen regelt: "Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 1996 in Kraft. Gleichzeitig treten das Tiroler Grundverkehrsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 82 aus 1993,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 4 aus 1996, und die Verordnung über die Erklärung nach Paragraph 10, Absatz 2, des Tirolergrundverkehrsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 24 aus 1994,, außer Kraft." Nach Paragraph 35, Absatz eins, des TGVG 1996 kann der Landesgrundverkehrsreferent - so wie schon bisher - Klage auf Feststellung erheben, dass ein Rechtsgeschäft nichtig ist, insbesondere weil es ein Schein- oder Umgehungsgeschäft ist, wobei sich dieses Recht nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 40, Absatz 5, leg cit auch "auf Verfahren nach Paragraph 35, Absatz eins,, die ein vor dem 1. Jänner 1994 abgeschlossenes Schein- oder Umgehungsgeschäft zum Gegenstand haben", erstreckt, da auf solche Sachverhalte "das Grundverkehrsgesetz 1983 anzuwenden" ist.
Da sich die Anwendbarkeit der betreffenden Bestimmungen des TGVG 1983 auf den vorliegenden Fall somit ausschließlich auf Grund dieser Übergangsbestimmung des TGVG ergab, Art 70 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (BA; BGBl 1995/45) jedoch auf "bestehende Rechtsvorschriften" (betreffend Zweitwohnungen während eines Zeitraumes von fünf Jahren ab dem Beitritt am 1. 1. 1995) abstellt, ergab sich für den Senat die - weitere - Auslegungsfrage, ob darunter auch solche Übergangsbestimmungen fallen, aus denen sich die aktive Klagelegitimation des Landesgrundverkehrsreferenten ergibt, ob also diese Bestimmungen dann als "neue" (oder noch "bestehende") Rechtsvorschriften anzusehen sind, wenn auf Grund von Erkenntnissen des VfGH die Vorschriften früherer Tiroler Grundverkehrsgesetze auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden wären.Da sich die Anwendbarkeit der betreffenden Bestimmungen des TGVG 1983 auf den vorliegenden Fall somit ausschließlich auf Grund dieser Übergangsbestimmung des TGVG ergab, Artikel 70, der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (BA; BGBl 1995/45) jedoch auf "bestehende Rechtsvorschriften" (betreffend Zweitwohnungen während eines Zeitraumes von fünf Jahren ab dem Beitritt am 1. 1. 1995) abstellt, ergab sich für den Senat die - weitere - Auslegungsfrage, ob darunter auch solche Übergangsbestimmungen fallen, aus denen sich die aktive Klagelegitimation des Landesgrundverkehrsreferenten ergibt, ob also diese Bestimmungen dann als "neue" (oder noch "bestehende") Rechtsvorschriften anzusehen sind, wenn auf Grund von Erkenntnissen des VfGH die Vorschriften früherer Tiroler Grundverkehrsgesetze auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden wären.
Nach der dargestellten Verfahrenschronologie stellte sich daher für den Obersten Gerichtshof folgende Situation bei Überprüfung der Aktivlegitimation des Klägers, die als Frage des materiellen Rechtes (Fasching, Lehrbuch2 Rz 383; SZ 70/262 ebenfalls zum TGVG) grundsätzlich von Amts wegen zu beachten ist (SZ 42/105): Gäbe es nicht das aufhebende (erste) Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. 9. 1996, wäre Rechtsgrundlage für die Klagebefugnis des Klägers (weiterhin) § 16a TGVG 1983 idF der Novelle LGBl 1991/74; gäbe es nicht das aufhebende (zweite) Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 10. 12. 1996, würde sich dessen Klagelegitimation nach dem (inhaltsgleichen) § 35 Abs 2 TGVG 1993 richten. Beide Bestimmungen sind nach diesen beiden, für die Gerichte und damit auch für den Obersten Gerichtshof bindenden (Art 140 Abs 7 Satz 1 B-VG) Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes in der vorliegenden Rechtssache (als Anlassfall) nicht (mehr) anzuwenden. Die Klagebefugnis des Landesgrundverkehrsreferenten ergibt sich sohin erst aus der Übergangsbestimmung des TGVG 1996, die aber wiederum die Anwendbarkeit derjenigen Bestimmungen vorsieht, die auf Grund der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes (vgl hiezu auch jüngst die Ausführungen von Bock, Grundverkehrsrecht in Österreich unter besonderer Berücksichtigung Tirols [1998], ÖRSt 50, 240 ff) im vorliegenden Anlassfall gerade nicht anzuwenden sind. Der Oberste Gerichtshof erachtete sich deshalb für verpflichtet, den EuGH zur Vorabentscheidung über diese Frage anzurufen (Beschluss vom 22. 10. 1997, 7 Ob 1/97s). Auch dieser Verfahrensschritt wurde in identer Weise wiederum von den Senaten 3 (3 Ob 1/97m) und 10 (10 Ob 2/97k) auf Grund ihrer insoweit gleichen Anlassverfahren ebenfalls vollzogen.Nach der dargestellten Verfahrenschronologie stellte sich daher für den Obersten Gerichtshof folgende Situation bei Überprüfung der Aktivlegitimation des Klägers, die als Frage des materiellen Rechtes (Fasching, Lehrbuch2 Rz 383; SZ 70/262 ebenfalls zum TGVG) grundsätzlich von Amts wegen zu beachten ist (SZ 42/105): Gäbe es nicht das aufhebende (erste) Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. 9. 1996, wäre Rechtsgrundlage für die Klagebefugnis des Klägers (weiterhin) Paragraph 16 a, TGVG 1983 in der Fassung der Novelle LGBl 1991/74; gäbe es nicht das aufhebende (zweite) Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 10. 12. 1996, würde sich dessen Klagelegitimation nach dem (inhaltsgleichen) Paragraph 35, Absatz 2, TGVG 1993 richten. Beide Bestimmungen sind nach diesen beiden, für die Gerichte und damit auch für den Obersten Gerichtshof bindenden (Artikel 140, Absatz 7, Satz 1 B-VG) Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes in der vorliegenden Rechtssache (als Anlassfall) nicht (mehr) anzuwenden. Die Klagebefugnis des Landesgrundverkehrsreferenten ergibt sich sohin erst aus der Übergangsbestimmung des TGVG 1996, die aber wiederum die Anwendbarkeit derjenigen Bestimmungen vorsieht, die auf Grund der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vergleiche hiezu auch jüngst die Ausführungen von Bock, Grundverkehrsrecht in Österreich unter besonderer Berücksichtigung Tirols [1998], ÖRSt 50, 240 ff) im vorliegenden Anlassfall gerade nicht anzuwenden sind. Der Oberste Gerichtshof erachtete sich deshalb für verpflichtet, den EuGH zur Vorabentscheidung über diese Frage anzurufen (Beschluss vom 22. 10. 1997, 7 Ob 1/97s). Auch dieser Verfahrensschritt wurde in identer Weise wiederum von den Senaten 3 (3 Ob 1/97m) und 10 (10 Ob 2/97k) auf Grund ihrer insoweit gleichen Anlassverfahren ebenfalls vollzogen.
Mit Urteil vom 7. 9. 1999, C-355/97, erkannte der EuGH in der Rechtssache zu 3 Ob 1/97m zu Recht, dass "unter den Begriff der bestehenden Rechtsvorschriften im Sinne des Art 70 der Akte über die Bedingungen des Beitritt der Republik Österreich ... Bestimmungen fallen, die nach dem Beitritt erlassen worden sind und die im Wesentlichen mit der zu jenem Zeitpunkt geltenden Regelung übereinstimmen oder nur ein Hindernis, das nach dieser Regelung der Ausübung der gemeinschaftlichen Rechte und Freiheiten entgegenstand, abmildern oder beseitigen." Nach diesem Erkenntis fallen Übergangsbestimmungen des § 40 TGVG 1996 sohin unter die Ausnahme der Beitrittsakte, "wenn sie allein bewirken, dass Vorschriften, die am 1. 1. 1995 anwendbar waren, in Kraft bleiben" (Rn 36 des Urteils); ansonsten fallen Bestimmungen des TGVG 1996 hingegen nicht unter diese Ausnahmeregelung (EuGH 1. 6. 1996, C-302/97 - Konle/Republik Österreich, Rn 53, abgedruckt in WBl 1999, 405; vgl hiezu auch Herzig, Grundverkehr und Europäisches Gemeinschaftsrecht, WBl 1999, 395 ff).Mit Urteil vom 7. 9. 1999, C-355/97, erkannte der EuGH in der Rechtssache zu 3 Ob 1/97m zu Recht, dass "unter den Begriff der bestehenden Rechtsvorschriften im Sinne des Artikel 70, der Akte über die Bedingungen des Beitritt der Republik Österreich ... Bestimmungen fallen, die nach dem Beitritt erlassen worden sind und die im Wesentlichen mit der zu jenem Zeitpunkt geltenden Regelung übereinstimmen oder nur ein Hindernis, das nach dieser Regelung der Ausübung der gemeinschaftlichen Rechte und Freiheiten entgegenstand, abmildern oder beseitigen." Nach diesem Erkenntis fallen Übergangsbestimmungen des Paragraph 40, TGVG 1996 sohin unter die Ausnahme der Beitrittsakte, "wenn sie allein bewirken, dass Vorschriften, die am 1. 1. 1995 anwendbar waren, in Kraft bleiben" (Rn 36 des Urteils); ansonsten fallen Bestimmungen des TGVG 1996 hingegen nicht unter diese Ausnahmeregelung (EuGH 1. 6. 1996, C-302/97 - Konle/Republik Österreich, Rn 53, abgedruckt in WBl 1999, 405; vergleiche hiezu auch Herzig, Grundverkehr und Europäisches Gemeinschaftsrecht, WBl 1999, 395 ff).
Diese Erwägungen haben gleichermaßen auch für die beiden weiteren Vorlagefälle, insbesondere den hier zur Beurteilung anstehenden des erkennenden Senates, zu gelten. Im Hinblick auf dieses Urteil erachtet es der Senat daher nicht für notwendig, das seinerseits gestellte Vorabentscheidungsersuchen weiterhin aufrecht zu erhalten, sodass das diesbezügliche Vorabentscheidungsersuchen (im Hinblick und unter Bezugnahme auf das entsprechende Anfrageschreiben des Kanzlers des EuGH vom 7. 9. 1999) wie aus dem Spruch ersichtlich zurückgezogen werden konnte (§ 90a Abs 2 GOG).Diese Erwägungen haben gleichermaßen auch für die beiden weiteren Vorlagefälle, insbesondere den hier zur Beurteilung anstehenden des erkennenden Senates, zu gelten. Im Hinblick auf dieses Urteil erachtet es der Senat daher nicht für notwendig, das seinerseits gestellte Vorabentscheidungsersuchen weiterhin aufrecht zu erhalten, sodass das diesbezügliche Vorabentscheidungsersuchen (im Hinblick und unter Bezugnahme auf das entsprechende Anfrageschreiben des Kanzlers des EuGH vom 7. 9. 1999) wie aus dem Spruch ersichtlich zurückgezogen werden konnte (Paragraph 90 a, Absatz 2, GOG).
Aus all dem folgt - zusammenfassend -, dass die Klagebefugnis des klägerischen Landesgrundverkehrs- referenten trotz der beiden vom erkennenden Senat (mit-)initiierten Aufhebungserkenntisse des VfGH - auch weiterhin - in der vorliegenden Rechtssache zu bejahen ist.
Zu II.:Zu römisch zwei.:
Damit ist in der Sache selbst zur rekursrelevanten und als rechtserheblich im Sinne der §§ 502 Abs 1, 519 Abs 2 ZPO bezeichneten Rechtsfrage der passiven Klagelegitimation des Erstbeklagten, welche von den Vorinstanzen unterschiedlich beurteilt wurde, Stellung zu nehmen. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof war vom Berufungsgericht nämlich mit der Begründung zugelassen worden, dass dieser in einem vergleichbaren Fall nach dem TGVG (zu 5 Ob 1068/94), in welchem dasselbe Oberlandesgericht das Vorliegen einer einheitlichen Streitpartei angenommen hatte, eine hiegegen erhobene außerordentliche Revision zurückgewiesen habe; im Verfahren 2 Ob 540/94 sei hingegen die Frage der einheitlichen Streitpartei nicht weiter releviert worden, sodass insoweit dieser zu klärenden Frage erhebliche Bedeutung zukomme.Damit ist in der Sache selbst zur rekursrelevanten und als rechtserheblich im Sinne der Paragraphen 502, Absatz eins, 519, Absatz 2, ZPO bezeichneten Rechtsfrage der passiven Klagelegitimation des Erstbeklagten, welche von den Vorinstanzen unterschiedlich beurteilt wurde, Stellung zu nehmen. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof war vom Berufungsgericht nämlich mit der Begründung zugelassen worden, dass dieser in einem vergleichbaren Fall nach dem TGVG (zu 5 Ob 1068/94), in welchem dasselbe Oberlandesgericht das Vorliegen einer einheitlichen Streitpartei angenommen hatte, eine hiegegen erhobene außerordentliche Revision zurückgewiesen habe; im Verfahren 2 Ob 540/94 sei hingegen die Frage der einheitlichen Streitpartei nicht weiter releviert worden, sodass insoweit dieser zu klärenden Frage erhebliche Bedeutung zukomme.
Hiezu hat der Oberste Gerichtshof folgendes erwogen:
Zunächst ist vorauszuschicken, dass diese Verfahrensfrage - trotz Beteiligung auch ausländischer Beklagter - ausschließlich nach inländischem, also österreichischem Verfahrensrecht zu beantworten ist (Fasching III 5 Anm 5; SZ 49/3 und 158).Zunächst ist vorauszuschicken, dass diese Verfahrensfrage - trotz Beteiligung auch ausländischer Beklagter - ausschließlich nach inländischem, also österreichischem Verfahrensrecht zu beantworten ist (Fasching römisch drei 5 Anmerkung 5; SZ 49/3 und 158).
Eine einheitliche Streitpartei liegt vor, wenn sich die Urteilwirkungen kraft der Beschaffenheit des strittigen Rechtsverhältnisses ("anspruchsgebunden") oder kraft gesetzlicher Vorschrift ("wirkungsgebunden") auf alle Einzelpersonen erstrecken (§ 14 ZPO; Fucik in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 14; Fasching, Lehrbuch2 Rz 373 ff; SZ 68/206). In der Entscheidung SZ 70/262 (RIS-Justiz RS0109024) hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass dann, wenn Umgehungsgeschäfte (dort gleichfalls nach dem TGVG, und zwar jenem 1996) rechtlich unlösbar miteinander verknüpft sind, weil der nach den Klagebehauptungen angestrebte Umgehungserfolg eine solche Vertragsverbindung geradezu voraussetzt, die Parteien dieser Rechtsgeschäfte eine einheitliche Streitpartei bilden. Begehrt also der Tiroler Landesgrundverkehrsreferent die Feststellung der Nichtigkeit solcher Rechtsgeschäfte, dann bilden Verkäufer, der als Treuhänder auftretende Käufer und sein Treugeber eine einheitliche Streitpartei. Dieser Entscheidung lag dabei sachverhaltsmäßig - so wie ua auch hier - ein Kaufvertrag über ein Baugrundstück und ein Treuhandvertrag zugrunde. Die Parteien dieser VertragskonstruktionEine einheitliche Streitpartei liegt vor, wenn sich die Urteilwirkungen kraft der Beschaffenheit des strittigen Rechtsverhältnisses ("anspruchsgebunden") oder kraft gesetzlicher Vorschrift ("wirkungsgebunden") auf alle Einzelpersonen erstrecken (Paragraph 14, ZPO; Fucik in Rechberger, ZPO Rz 1 zu Paragraph 14,; Fasching, Lehrbuch2 Rz 373 ff; SZ 68/206). In der Entscheidung SZ 70/262 (RIS-Justiz RS0109024) hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass dann, wenn Umgehungsgeschäfte (dort gleichfalls nach dem TGVG, und zwar jenem 1996) rechtlich unlösbar miteinander verknüpft sind, weil der nach den Klagebehauptungen angestrebte Umgehungserfolg eine solche Vertragsverbindung geradezu voraussetzt, die Parteien dieser Rechtsgeschäfte eine einheitliche Streitpartei bilden. Begehrt also der Tiroler Landesgrundverkehrsreferent die Feststellung der Nichtigkeit solcher Rechtsgeschäfte, dann bilden Verkäufer, der als Treuhänder auftretende Käufer und sein Treugeber eine einheitliche Streitpartei. Dieser Entscheidung lag dabei sachverhaltsmäßig - so wie ua auch hier - ein Kaufvertrag über ein Baugrundstück und ein Treuhandvertrag zugrunde. Die Parteien dieser Vertragskonstruktion
waren ein inländischer Liegenschaftsverkäufer (= Erstbeklagter) und
ein ebenfalls inländischer Käufer (= Zweitbeklagter), der nach außen
zwar in eigenem Namen und auch auf eigene Rechnung handelte, die Mittel für die Bezahlung des Kaufpreises jedoch von einem deutschen Ehepaar erhalten hatte. Am selben Tag schlossen diese Ehegatten mit dem Zweitbeklagten einen "Vertrag über die Einräumung eines Vorkaufsrechtes", wodurch deren Stellung als tatsächliche Liegenschaftserwerber abgesichert werden sollte; weiters wurde ein Treuhandverhältnis zwischen diesen drei Personen vereinbart, wobei das Eigentumsrecht des Zweitbeklagten und das Vorkaufsrecht der Ehegatten verbüchert wurden. Danach erwirkte der Zweitbeklagte eine Baubewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses, wobei die tatsächliche Bauführung wiederum das deutsche Ehepaar veranlasste und finanzierte, welche auch das Haus seit Abschluss der Bauarbeiten allein bewohnen. Eine Genehmigung ihres Liegenschaftserwerbes nach dem TGVG hatten sie nicht angestrebt. Der Tiroler Landesgrundverkehrsreferent begehrte mit seiner gegen die beiden Genannten eingebrachten Klage die Feststellung der Nichtigkeit des Kaufvertrages vom 20. 11. 1984 über den Erwerb des Baugrundstückes.
Im hier zur Beurteilung anstehenden Fall fungierte - insoweit ganz parallel zur Entscheidung 1 Ob 354/97h - als Treuhänder auftretender Käufer der von der gegenständlichen Klage erfassten Wohnung der vorverstorbene Dr. Walter Sp*****, dessen Gesamtrechtsnachfolger (Koziol/Welser II10 403) - unstrittig - der nunmehrige Erstbeklagte ist, der sich damit in Konsequenz dieser zitierten Entscheidung, auf deren Begründung im Hinblick auf die Veröffentlichung ihres Volltextes in der amtlichen Sammlung (§ 15 OGHG) verwiesen werden kann, und deren Argumentation sich auch der erkennende Senat anschließt, nicht dadurch verfahrensmäßig von diesem (gemeinsamen) rechtlichen Schicksal dadurch lösen kann, dass er nicht auch persönlich Vertragspartei einer der angefochtenen Vereinbarungen war. Das Wesen der Universalsukzession besteht ja gerade darin, dass der Gesamtrechtsnachfolger, "sobald er die Erbschaft angenommen hat, in Rücksicht auf dieselbe den Erblasser vorstellt" (§ 547 Satz 1 ABGB). Zwischen dem Kauf- und Treuhandvertrag einerseits sowie dem (wohl nicht zufällig am selben Tag) errichteten Vermächtnis andererseits bestand nicht nur ein ganz enger wirtschaftlicher und zeitlicher Zusammenhang, sondern auch eine unlösbare rechtliche Verknüpfung dahingehend, dass der nach den Klagebehauptungen angestrebte (und Gegenstand der Prüfung und Beurteilung im weiteren Rechtsgang bildende) Umgehungserfolg ja gerade durch dieses Konglomerat an Konstruktionen rechtlich effektuiert werden sollte. Auf Grund dieser Gemeinschaftlichkeit der rechtserzeugenden Tatsachen als Element einer anspruchsgebundenen Streitgenossenschaft, aber auch wegen der im Falle einer Klagestattgebung eintretenden Rechtsgestaltung als Element einer wirkungsgebundenen Streitgenossenschaft treffen damit auch hinsichtlich des Erstbeklagten alle Voraussetzungen für das verfahrensrechtliche Insititut der einheitlichen Streitpartei zu. Diese rechtlichen Zusammenhänge hat bereits das Berufungsgericht zutreffend erkannt. Dieses Ergebnis steht auch in Übereinstimmung zu der vom Oberlandesgericht zitierten Entscheidung 5 Ob 1068/94, in der die Bejahung einer einheitlichen Streitpartei durch (freilich begründungslose) Zurückweisung einer hiegegen erhobenen außerordentlichen Revision ebenfalls vom Obersten Gerichtshof bestätigt worden war.Im hier zur Beurteilung anstehenden Fall fungierte - insoweit ganz parallel zur Entscheidung 1 Ob 354/97h - als Treuhänder auftretender Käufer der von der gegenständlichen Klage erfassten Wohnung der vorverstorbene Dr. Walter Sp*****, dessen Gesamtrechtsnachfolger (Koziol/Welser II10 403) - unstrittig - der nunmehrige Erstbeklagte ist, der sich damit in Konsequenz dieser zitierten Entscheidung, auf deren Begründung im Hinblick auf die Veröffentlichung ihres Volltextes in der amtlichen Sammlung (Paragraph 15, OGHG) verwiesen werden kann, und deren Argumentation sich auch der erkennende Senat anschließt, nicht dadurch verfahrensmäßig von diesem (gemeinsamen) rechtlichen Schicksal dadurch lösen kann, dass er nicht auch persönlich Vertragspartei einer der angefochtenen Vereinbarungen war. Das Wesen der Universalsukzession besteht ja gerade darin, dass der Gesamtrechtsnachfolger, "sobald er die Erbschaft angenommen hat, in Rücksicht auf dieselbe den Erblasser vorstellt" (Paragraph 547, Satz 1 ABGB). Zwischen dem Kauf- und Treuhandvertrag einerseits sowie dem (wohl nicht zufällig am selben Tag) errichteten Vermächtnis andererseits bestand nicht nur ein ganz enger wirtschaftlicher und zeitlicher Zusammenhang, sondern auch eine unlösbare rechtliche Verknüpfung dahingehend, dass der nach den Klagebehauptungen angestrebte (und Gegenstand der Prüfung und Beurteilung im weiteren Rechtsgang bildende) Umgehungserfolg ja gerade durch dieses Konglomerat an Konstruktionen rechtlich effektuiert werden sollte. Auf Grund dieser Gemeinschaftlichkeit der rechtserzeugenden Tatsachen als Element einer anspruchsgebundenen Streitgenossenschaft, aber auch wegen der im Falle einer Klagestattgebung eintretenden Rechtsgestaltung als Element einer wirkungsgebundenen Streitgenossenschaft treffen damit auch hinsichtlich des Erstbeklagten alle Voraussetzungen für das verfahrensrechtliche Insititut der einheitlichen Streitpartei zu. Diese rechtlichen Zusammenhänge hat bereits das Berufungsgericht zutreffend erkannt. Dieses Ergebnis steht auch in Übereinstimmung zu der vom Oberlandesgericht zitierten Entscheidung 5 Ob 1068/94, in der die Bejahung einer einheitlichen Streitpartei durch (freilich begründungslose) Zurückweisung einer hiegegen erhobenen außerordentlichen Revision ebenfalls vom Obersten Gerichtshof bestätigt worden war.
Im Hinblick auf die ausführlich begründete und einen weitgehend parallelen Sachverhalt betreffende Entscheidung SZ 70/262 ist damit das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne der einleitend zitierten Gesetzesstelle vorliegendenfalls zu verneinen. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden. Das Rechtsmittel war damit aus den vorstehenden Erwägungen zurückzuweisen.
Ein Kostenzuspruch an die klagende Partei für ihre Rekursbeantwortung hatte zu unterbleiben, weil diese auf die Unzulässigkeit des Rekurses aus dem Grunde des Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 519 Abs 2 ZPO nicht hingewiesen hat.Ein Kostenzuspruch an die klagende Partei für ihre Rekursbeantwortung hatte zu unterbleiben, weil diese auf die Unzulässigkeit des Rekurses aus dem Grunde des Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 519, Absatz 2, ZPO nicht hingewiesen hat.