Gemäß § 13 Abs 1 KWG idF der KWG-Novelle 1986 liegt eine Großveranlagung dann vor, wenn der Buchwert aller Veranlagungen bei einer Person zusammen 15 % des Haftkapitals der Bank überschreitet, mindestens aber 5 Mio S beträgt. Gemäß Abs 2 bedarf jede Großveranlagung "unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes" der ausdrücklichen Zustimmung des nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans der Bank. Abs 3 bestimmt, dass eine einzelne Großveranlagung "unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes" 50 vH des Haftkapitals der Bank nicht überschreiten darf. Dazu kommt noch die (erst ab 31. 12. 1991) geltende Begrenzung des sogenannten "Klumpenrisikos", nämlich der Gesamtheit aller Großveranlagungen, die das Achtfache des Haftkapitals nicht überschreiten dürfen.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, KWG in der Fassung der KWG-Novelle 1986 liegt eine Großveranlagung dann vor, wenn der Buchwert aller Veranlagungen bei einer Person zusammen 15 % des Haftkapitals der Bank überschreitet, mindestens aber 5 Mio S beträgt. Gemäß Absatz 2, bedarf jede Großveranlagung "unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes" der ausdrücklichen Zustimmung des nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans der Bank. Absatz 3, bestimmt, dass eine einzelne Großveranlagung "unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes" 50 vH des Haftkapitals der Bank nicht überschreiten darf. Dazu kommt noch die (erst ab 31. 12. 1991) geltende Begrenzung des sogenannten "Klumpenrisikos", nämlich der Gesamtheit aller Großveranlagungen, die das Achtfache des Haftkapitals nicht überschreiten dürfen.
Die Nachfolgebestimmung des § 27 BWG (BGBl Nr. 532/1993), der mit der BWG-Novelle 1996 (BGBl Nr 445/1996) mit Wirksamkeit vom 1. 1. 1997 (§ 107 Abs 5b BWG) novelliert wurde, sehen teils geänderte Großkreditgrenzen und geänderte Bewertungsparameter vor. Jeweils gleich geblieben ist jedoch insbesondere die Wendung "unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes" (§ 27 Abs 4 und 5 BWG aF bzw Abs 6 und 7 nF). Die Nichteinhaltung der Großveranlagungsgrenzen wird gemäß § 97 Abs 1 Z 6 BWG mit Pönalezinsen in der Höhe von 2 % des Überschreitungsbetrages, gerechnet pro Jahr, jeweils für 30 Tage geahndet. Daneben hat das Bundesministerium für Finanzen gemäß § 70 Abs 4 BWG vorzugehen (Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes unter Androhung einer Zwangsstrafe; bei Wiederholung oder Fortsetzung Untersagung der Geschäftsführung; Zurücknahme der Konzession).Die Nachfolgebestimmung des Paragraph 27, BWG Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,), der mit der BWG-Novelle 1996 Bundesgesetzblatt Nr 445 aus 1996,) mit Wirksamkeit vom 1. 1. 1997 (Paragraph 107, Absatz 5 b, BWG) novelliert wurde, sehen teils geänderte Großkreditgrenzen und geänderte Bewertungsparameter vor. Jeweils gleich geblieben ist jedoch insbesondere die Wendung "unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes" (Paragraph 27, Absatz 4 und 5 BWG aF bzw Absatz 6 und 7 nF). Die Nichteinhaltung der Großveranlagungsgrenzen wird gemäß Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 6, BWG mit Pönalezinsen in der Höhe von 2 % des Überschreitungsbetrages, gerechnet pro Jahr, jeweils für 30 Tage geahndet. Daneben hat das Bundesministerium für Finanzen gemäß Paragraph 70, Absatz 4, BWG vorzugehen (Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes unter Androhung einer Zwangsstrafe; bei Wiederholung oder Fortsetzung Untersagung der Geschäftsführung; Zurücknahme der Konzession).
Eine direkte Kreditgewährung der B***** an P***** in jenem Ausmaß, in dem (formell) die Beklagte an P***** die beiden als "Barvorlagen" bezeichneten, durch Verpfändungen seitens der B***** voll besicherten Kredite gewährte, hätte unstrittig die Großveranlagungsgrenzen sowohl des § 13 Abs 3 KWG als auch in der Folge des § 27 Abs 5 BWG (aF) überschritten. Dies war nach den Feststellungen der Vorinstanzen sowohl der B***** als auch der Beklagten bewusst, war doch dem Vorstandsdirektor der Beklagten bereits anlässlich der zur ersten Barvorlage führenden Gespräche seitens des Vertreters der B***** als Motiv für die "Auslagerung" des Kredites unter anderem mitgeteilt worden, dass zusätzlich an P***** zu gewährende Kredite innerhalb der für die B***** maßgebenden Großkreditgrenzen nicht finanziert werden könnten (gemeint waren damit offensichtlich die im neuen § 13 KWG vorgesehen Grenzen, dessen Inkrafttreten damals unmittelbar bevorstand). Auch dem Verhandlungspartner seitens der Beklagten anlässlich der 1993 gewährten weiteren Barvorlage war dieser Umstand nicht verborgen geblieben, war ihm doch nach den Feststellungen der Vorinstanzen klar, dass sich für die B***** das Problem der Großkreditgrenze stellte, auch wenn dies damals zwischen den Parteien nicht ausdrücklich erörtert wurde.Eine direkte Kreditgewährung der B***** an P***** in jenem Ausmaß, in dem (formell) die Beklagte an P***** die beiden als "Barvorlagen" bezeichneten, durch Verpfändungen seitens der B***** voll besicherten Kredite gewährte, hätte unstrittig die Großveranlagungsgrenzen sowohl des Paragraph 13, Absatz 3, KWG als auch in der Folge des Paragraph 27, Absatz 5, BWG (aF) überschritten. Dies war nach den Feststellungen der Vorinstanzen sowohl der B***** als auch der Beklagten bewusst, war doch dem Vorstandsdirektor der Beklagten bereits anlässlich der zur ersten Barvorlage führenden Gespräche seitens des Vertreters der B***** als Motiv für die "Auslagerung" des Kredites unter anderem mitgeteilt worden, dass zusätzlich an P***** zu gewährende Kredite innerhalb der für die B***** maßgebenden Großkreditgrenzen nicht finanziert werden könnten (gemeint waren damit offensichtlich die im neuen Paragraph 13, KWG vorgesehen Grenzen, dessen Inkrafttreten damals unmittelbar bevorstand). Auch dem Verhandlungspartner seitens der Beklagten anlässlich der 1993 gewährten weiteren Barvorlage war dieser Umstand nicht verborgen geblieben, war ihm doch nach den Feststellungen der Vorinstanzen klar, dass sich für die B***** das Problem der Großkreditgrenze stellte, auch wenn dies damals zwischen den Parteien nicht ausdrücklich erörtert wurde.
Nach der zwischen den Streitteilen und P***** gewählten Konstruktion war zwar der Kreditnehmer P*****, während sich die B***** auf die Rolle des nicht persönlich haftenden Drittpfandbestellers beschränkte. Aufgrund des Fehlens jeglicher Besicherung seitens des formellen Kreditschuldners P***** selbst, hingegen der vollen Besicherung durch die B***** als Pfandbestellerin, die Zweckgebundenheit des Kredites gegenüber P***** und die dementsprechende direkte Buchung der kreditierten Beträge auf den (negativen) Konten von P***** bei der B*****, die Leistung des Zinsendienstes durch die B***** (wenn auch namens P***** und zu Lasten deren zunächst mit den Barvorlagen "aufgebesserten" Konten) kam der wirtschaftliche Effekt der Geschäfte in Wahrheit einer Kreditgewährung der Beklagten an die B***** gleich. Dem Vorstand der B***** war nach den getroffenen Feststellungen auch klar, dass die finanzielle Last des Zinsendienstes wie auch der Kreditrückführung letztlich die B***** treffen werde, war doch P***** als formeller Kreditnehmer der Beklagten bereits konkursreif (wovon der Vorstand der B***** wusste) und damit nicht in der Lage, selbst für die ordnungsgemäße Bedienung des Zinsendienstes, geschweige denn für die Rückzahlung der Kreditsumme aufzukommen. Wenn daher auch die B***** mit den an die Beklagte überwiesenen Zinsen die Konten von P***** belastete, musste sie doch gewärtigen, dass letztlich sowohl der Zinsendienst als auch die Rückzahlung der Kreditsumme aus ihren eigenen Mitteln zu tragen sein werde.
Für die Geschäftsleitung der Beklagten stelle sich die Situation bei der jeweiligen Gewährung und Erneuerung der Barvorlagen aufgrund der Äußerungen des Vorstandes der B***** so dar, dass mit dem (wirtschaftlich gesehen der B*****) zur Verfügung gestellten Geld an P***** weitere Kredite eingeräumt werden und nicht bloß umgeschuldet werden sollten. Tatsächlich minderten die von der Beklagten angewiesenen Beträge aber zunächst einmal optisch die Außenstände von P***** bei der B*****, ohne dass die B***** allerdings davon ausgehen durfte, hiefür Gegenleistungen seitens P***** zu erhalten. Insofern verlagerte sich nur die rechtliche, nicht auch die wirtschaftliche Position der B*****, die nun statt uneinbringlicher Außenstände gegenüber P***** im selben Umfang wirtschaftlich gesehen eigene Schulden gegenüber der Beklagten hatte. Dessenungeachtet duldete die B***** in der Folge weitere Abhebungen von den zunächst mit den Kreditbeträgen teilweise aufgefüllten Konten von P***** zur Finanzierung laufender Geschäfte und gewährte damit wirtschaftlich gesehen P***** neuerlich Kredit.
Soweit daher der Zweck der zwischen den Beteiligten geschlossenen Geschäften darin lag, nicht nur die Negativkonten von P***** bei der B***** teilweise abzudecken, sondern P***** zusätzlich finanzielle Mittel zuzuführen, ohne dass die B***** als Kreditgeber aufscheint, ist zunächst zu prüfen, ob ein Umgehungsgeschäft vorliegt. Dieses ist nach Lehre und Rechtsprechung dadurch charakterisiert, dass die Parteien im Unterschied zum Scheingeschäft tatsächlich rechtsgeschäftlich tätig werden und durch die Art der Gestaltung des Rechtsgeschäftes die Anwendung einer bestimmten gesetzlichen Regelung vermeiden wollen. Nach herrschender Meinung ist die "umgangene Norm", also jene, welche dem primär gewollten Geschäft entgegensteht, auch auf das Umgehungsgeschäft anzuwenden, wenn sonst der Normzweck vereitelt würde. Hiebei wird die umgangene Norm in erweiterter Auslegung oder analog angewendet (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht11 I, 128, 158 f; SZ 64/56; JBl 1991, 381; SZ 66/29; WBl 1994, 380; SZ 68/120; NZ 1996, 14).Soweit daher der Zweck der zwischen den Beteiligten geschlossenen Geschäften darin lag, nicht nur die Negativkonten von P***** bei der B***** teilweise abzudecken, sondern P***** zusätzlich finanzielle Mittel zuzuführen, ohne dass die B***** als Kreditgeber aufscheint, ist zunächst zu prüfen, ob ein Umgehungsgeschäft vorliegt. Dieses ist nach Lehre und Rechtsprechung dadurch charakterisiert, dass die Parteien im Unterschied zum Scheingeschäft tatsächlich rechtsgeschäftlich tätig werden und durch die Art der Gestaltung des Rechtsgeschäftes die Anwendung einer bestimmten gesetzlichen Regelung vermeiden wollen. Nach herrschender Meinung ist die "umgangene Norm", also jene, welche dem primär gewollten Geschäft entgegensteht, auch auf das Umgehungsgeschäft anzuwenden, wenn sonst der Normzweck vereitelt würde. Hiebei wird die umgangene Norm in erweiterter Auslegung oder analog angewendet (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht11 römisch eins, 128, 158 f; SZ 64/56; JBl 1991, 381; SZ 66/29; WBl 1994, 380; SZ 68/120; NZ 1996, 14).
Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass § 13 KWG in der hier maßgebenden Fassung im Grundsätzlichen erst mit Inkrafttreten der KWG-Novelle 1986 am 1. 1. 1987 Geltung erlangt hat. Die in Art III Abs 2 Z 4 der Novelle 1986 enthaltenen Übergangsbestimmungen für die Anwendung der in § 13 Abs 3 KWG enthaltenen Großveranlagungsgrenzen sehen jedoch insoweit eine rückwirkende Regelung vor, als die Grenze von 50 % des Haftkapitals für die einzelne Großveranlagung mit Inkraftsetzen der Novelle auf alle Großveranlagungen anzuwenden ist, die seit dem 1. 4. 1986 zustande gekommen sind. Solche Großveranlagungen mussten falls sie die Grenze des Abs 3 - wie hier unstrittig ist - überschritten haben, spätestens bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes auf das gemäß Abs 3 zulässige Ausmaß zurückgeführt werden. Nur für Großveranlagungen, die vor diesem Termin vorgenommen wurden, wurde eine fünfjährige Übergangsfrist eingeräumt (Pötzelberger in Fremuth/Laurer/Pötzelberger/Ruess, Handkommentar zum KWG2 § 13 KWG Rz 16).Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass Paragraph 13, KWG in der hier maßgebenden Fassung im Grundsätzlichen erst mit Inkrafttreten der KWG-Novelle 1986 am 1. 1. 1987 Geltung erlangt hat. Die in Artikel römisch drei, Absatz 2, Ziffer 4, der Novelle 1986 enthaltenen Übergangsbestimmungen für die Anwendung der in Paragraph 13, Absatz 3, KWG enthaltenen Großveranlagungsgrenzen sehen jedoch insoweit eine rückwirkende Regelung vor, als die Grenze von 50 % des Haftkapitals für die einzelne Großveranlagung mit Inkraftsetzen der Novelle auf alle Großveranlagungen anzuwenden ist, die seit dem 1. 4. 1986 zustande gekommen sind. Solche Großveranlagungen mussten falls sie die Grenze des Absatz 3, - wie hier unstrittig ist - überschritten haben, spätestens bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes auf das gemäß Absatz 3, zulässige Ausmaß zurückgeführt werden. Nur für Großveranlagungen, die vor diesem Termin vorgenommen wurden, wurde eine fünfjährige Übergangsfrist eingeräumt (Pötzelberger in Fremuth/Laurer/Pötzelberger/Ruess, Handkommentar zum KWG2 Paragraph 13, KWG Rz 16).
Daraus folgt, dass die im Dezember 1986 gewährte Barvorlage selbst bei Annahme eines Umgehungsgeschäftes noch nicht dem Verbot des § 13 Abs 3 KWG unterlag, sodass damals eine Umgehung dieser Bestimmung nicht stattfinden konnte. Wohl aber wäre ein zu diesem Zeitpunkt von der B***** gewährter Kredit bereits innerhalb der nächsten Tage (bis Ende Dezember 1986) wieder zurückzuführen gewesen. Dieser Rückführungspflicht widersprachen bei Unterstellung eines Umgehungsgeschäftes die in der Folge vorgenommenen Verlängerungen der Barvorlage. Erst diese Verlängerungen konnten vom Verbot betroffen sein. Der Verstoß gegen die Rückführungspflicht bedeutet allerdings nicht, dass damit die Kreditforderung selbst erlischt. Es scheidet daher auch ein Erlöschen des Pfandrechtes aus, das vor Inkrafttreten der KWG-Novelle zur Besicherung einer damals jedenfalls noch nicht verbotenen Kreditgewährung eingeräumt wurde. Infolge der Akzessorietät des Pfandrechtes ist dieses solange aufrecht, als die besicherte Forderung besteht. Da das damit besicherte Kreditgeschäft im Zeitpunkt seines Abschlusses nicht verboten war, gibt es daher schon deshalb keine Grundlage für eine Rückabwicklung und auch keine Verpflichtung zur Rückstellung des Pfandes.Daraus folgt, dass die im Dezember 1986 gewährte Barvorlage selbst bei Annahme eines Umgehungsgeschäftes noch nicht dem Verbot des Paragraph 13, Absatz 3, KWG unterlag, sodass damals eine Umgehung dieser Bestimmung nicht stattfinden konnte. Wohl aber wäre ein zu diesem Zeitpunkt von der B***** gewährter Kredit bereits innerhalb der nächsten Tage (bis Ende Dezember 1986) wieder zurückzuführen gewesen. Dieser Rückführungspflicht widersprachen bei Unterstellung eines Umgehungsgeschäftes die in der Folge vorgenommenen Verlängerungen der Barvorlage. Erst diese Verlängerungen konnten vom Verbot betroffen sein. Der Verstoß gegen die Rückführungspflicht bedeutet allerdings nicht, dass damit die Kreditforderung selbst erlischt. Es scheidet daher auch ein Erlöschen des Pfandrechtes aus, das vor Inkrafttreten der KWG-Novelle zur Besicherung einer damals jedenfalls noch nicht verbotenen Kreditgewährung eingeräumt wurde. Infolge der Akzessorietät des Pfandrechtes ist dieses solange aufrecht, als die besicherte Forderung besteht. Da das damit besicherte Kreditgeschäft im Zeitpunkt seines Abschlusses nicht verboten war, gibt es daher schon deshalb keine Grundlage für eine Rückabwicklung und auch keine Verpflichtung zur Rückstellung des Pfandes.
Die Argumentation der Klägerin, die Geschäfte der Streitteile wären Umgehungsgeschäfte, die insgesamt in Wahrheit gegen die Großveranlagungsbestimmungen verstießen und daher nichtig seien, weshalb die Erlöse aus den Pfandverwertungen zurückzustellen seien, kann daher überhaupt nur für die weitere, im Juli 1993 gewährte Barvorlage (in diesem Zeitpunkt stand noch das KWG in Kraft; das BWG 1993 trat - im Grundsätzlichen - erst mit 1. 1. 1994 in Kraft; vgl § 107 BWG) zum Tragen kommen.Die Argumentation der Klägerin, die Geschäfte der Streitteile wären Umgehungsgeschäfte, die insgesamt in Wahrheit gegen die Großveranlagungsbestimmungen verstießen und daher nichtig seien, weshalb die Erlöse aus den Pfandverwertungen zurückzustellen seien, kann daher überhaupt nur für die weitere, im Juli 1993 gewährte Barvorlage (in diesem Zeitpunkt stand noch das KWG in Kraft; das BWG 1993 trat - im Grundsätzlichen - erst mit 1. 1. 1994 in Kraft; vergleiche Paragraph 107, BWG) zum Tragen kommen.
Der Klägerin ist insoweit beizupflichten, dass aus den oben dargestellten Erwägungen das Vorliegen eines Umgehungsgeschäftes zumindest in dem Umfang zu bejahen ist, als mit dem am Konto von P***** bei der B***** aufgrund der Barvorlage im Sommer 1993 einlagenden Geld nicht nur die Kreditzinsen beglichen, sondern auch die laufenden Geschäfte von P***** weiter finanziert werden sollten. Soweit P***** damit keine zusätzliche Überziehungsmöglichkeit eröffnet wurde, handelte es sich in Wahrheit nur um einen von der Beklagten an die B***** gewährten Kredit, wie bereits dargestellt wurde.
Ein Umgehungsgeschäft ist nur dann ungültig, wenn der Verbotszweck
des primär angestrebten Geschäftes das Umgehungsgeschäft miterfasst
und diese Rechtsfolge erfordert, soll nicht der Normzweck vereitelt
werden (RIS-Justiz RS0018181). Es kommt darauf an, ob die Parteien
ihre Rechtsverhältnisse so gestalten, dass sie den vom Gesetz
verpönten Erfolg erreichen (4 Ob 535/95 = SZ 68/120; 1 Ob 201/99m =
JBl 2000, 519 = ecolex 2000, 646 = EvBl 2000/166, 718 = RdW 200,
603). Der Standpunkt, jedes Umgehungsgeschäft sei schon wegen der
rechtswidrigen Umgehungsabsicht nichtig, ist jedoch zu weitgehend
(RIS-Justiz RS0016469). Ordnet das Gesetz nicht ausdrücklich an, dass
ihm widersprechende Geschäfte nichtig sein sollen, so ist
entscheidend, ob der Verbotszweck die Ungültigkeit verlangt oder ob
sich die verletzte Norm mit der Verhängung anderer Rechtsfolgen, etwa
mit einer Bestrafung begnügt (RIS-Justiz RS0016840). In der Regel
sind Rechtsgeschäfte gültig, wenn sich das Verbot nur an einen der
beiden Vertragspartner richtet. Ist dem vom Verbot nicht betroffenen
Geschäftspartner bewusst, dass mit dem Vertrag gegen ein Gesetz
verstoßen wird, nimmt er somit am Verstoß teil, so ist das Geschäft,
falls es mit Nichtigkeit bedroht ist, auch ihm gegenüber nichtig (4
Ob 2078/96h = SZ 69/149 = EvBl 1996/144, = JBl 1997, 108 [Hügel] =
ÖBA 1997, 193 = ecolex 1997, 437 = RdW 1996, 471).
Soweit die Kreditgewährung nicht bloß zu einer Umschuldung führte, sondern darüber hinaus P***** ein weiterer Kredit zur Betriebsfinanzierung gewährt wurde, ist daher zu prüfen, ob der mit dem Geschäft verdeckte Verstoß der B***** gegen die Großveranlagungsgrenzen des KWG (später des BWG) die Nichtigkeit des primär gewollten und damit auch des Umgehungsgeschäftes nach sich zieht. Dies wurde von den Vorinstanzen mit zutreffender Begründung verneint. Gegen eine Nichtigkeit spricht schon der Gesetzestext, wonach ausdrücklich angeordnet ist, dass die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes durch den Verstoß nicht berührt wird. Der Verstoß zieht jeweils bestimmte andere, im Gesetz näher geregelte Sanktionen nach sich. Ob die § 97 BWG vorgesehenen Pönalezinsen als Strafsanktion oder als wirtschaftsaufsichtsrechtliche Maßnahme ohne Strafcharakter (so VwGH 22. 2. 1999, 96/17/0006 = ÖBA 1999, 1030) anzusehen sind, hat auf die Auslegung im Sinne einer Wirksamkeit des Kreditvertrages trotz Gesetzesverstoßes keinen Einfluss. Wenn auch der Gesetzgeber mit der KWG-Novelle 1986 die möglichste Verringerung einer Insolvenzwahrscheinlichkeit im Bankwesen als vordringliches Ziel der Bankenaufsicht nannte und das Vermögensverlustrisiko bei Veranlagungen relativ großen Umfanges als besondere Gefährdung der Bank darstellte (934 BlgNR 16. GP 26, 33), entschied er sich doch für die Aufrechterhaltung des Kreditgeschäftes im Falle eines Verstoßes. Eine andere Auslegung lässt sich mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht in Einklang bringen (§ 6 ABGB), wie auch in der herrschenden Lehre unstrittig ist (Koziol in Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht II, Rz 1/12; Pötzelberger aaO, § 13 Rz 6). Auch in der deutschen Rechtsprechung wird eine Nichtigkeit des Kreditgeschäftes bei einem Verstoß gegen vergleichbare Großveranlagungsbestimmungen verneint (BGH 22. 7. 1978, WM 1978, 785; OLG München 7. 4. 1984, WM 1984, 469).Soweit die Kreditgewährung nicht bloß zu einer Umschuldung führte, sondern darüber hinaus P***** ein weiterer Kredit zur Betriebsfinanzierung gewährt wurde, ist daher zu prüfen, ob der mit dem Geschäft verdeckte Verstoß der B***** gegen die Großveranlagungsgrenzen des KWG (später des BWG) die Nichtigkeit des primär gewollten und damit auch des Umgehungsgeschäftes nach sich zieht. Dies wurde von den Vorinstanzen mit zutreffender Begründung verneint. Gegen eine Nichtigkeit spricht schon der Gesetzestext, wonach ausdrücklich angeordnet ist, dass die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes durch den Verstoß nicht berührt wird. Der Verstoß zieht jeweils bestimmte andere, im Gesetz näher geregelte Sanktionen nach sich. Ob die Paragraph 97, BWG vorgesehenen Pönalezinsen als Strafsanktion oder als wirtschaftsaufsichtsrechtliche Maßnahme ohne Strafcharakter (so VwGH 22. 2. 1999, 96/17/0006 = ÖBA 1999, 1030) anzusehen sind, hat auf die Auslegung im Sinne einer Wirksamkeit des Kreditvertrages trotz Gesetzesverstoßes keinen Einfluss. Wenn auch der Gesetzgeber mit der KWG-Novelle 1986 die möglichste Verringerung einer Insolvenzwahrscheinlichkeit im Bankwesen als vordringliches Ziel der Bankenaufsicht nannte und das Vermögensverlustrisiko bei Veranlagungen relativ großen Umfanges als besondere Gefährdung der Bank darstellte (934 BlgNR 16. Gesetzgebungsperiode 26, 33), entschied er sich doch für die Aufrechterhaltung des Kreditgeschäftes im Falle eines Verstoßes. Eine andere Auslegung lässt sich mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht in Einklang bringen (Paragraph 6, ABGB), wie auch in der herrschenden Lehre unstrittig ist (Koziol in Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht römisch zwei, Rz 1/12; Pötzelberger aaO, Paragraph 13, Rz 6). Auch in der deutschen Rechtsprechung wird eine Nichtigkeit des Kreditgeschäftes bei einem Verstoß gegen vergleichbare Großveranlagungsbestimmungen verneint (BGH 22. 7. 1978, WM 1978, 785; OLG München 7. 4. 1984, WM 1984, 469).
Die Bestimmungen über die Risikoveranlagungsgrenzen sollen bei den Veranlagungen einer Bank eine gewisse Mindestrisikostreuung gewährleisten, die verhindert, dass eine Bank ihre Mittel direkt oder indirekt in einigen wenigen Vermögensanlagen bindet und damit ihre eigene wirtschaftliche Existenz von deren Bonität abhängig macht (Pötzelberger in Fremuth/Laurer/Linc/Pötzelberger/ Strobl, BWG2, § 27 Rz 1). Durch die Sicherung der Liquidität der Banken und die Risikobegrenzung bei der Kreditvergabe soll ein funktionierendes Bankwesen mit ausreichendem Gläubigerschutz gewährleistet werden. Diesem Zweck dienen aber die im Gesetz selbst vorgesehenen Sanktionen (VwGH 22. 2. 1999, 96/17/0006 aaO). Mit der Nichtigkeitssanktion bezüglich eines bereits abgeschlossenen, gegen das Verbot verstoßenden Kreditgeschäftes wäre dieses Ziel ohnehin nicht generell zu erreichen. Das Risiko, das vermieden werden soll, kann sich schon unmittelbar nach Kreditgewährung verwirklicht haben. Allein die rechtliche Möglichkeit der Rückabwicklung kann an ihrer mangelnden Durchsetzbarkeit scheitern. Die sofortige Rückzahlungsverpflichtung als Folge der Unwirksamkeit der Kreditgewährung brächte oft nur den Kreditgeber in unabsehbare Schwierigkeiten, ohne das bereits eingetretene Risiko für die Bank effizient zu beseitigen.Die Bestimmungen über die Risikoveranlagungsgrenzen sollen bei den Veranlagungen einer Bank eine gewisse Mindestrisikostreuung gewährleisten, die verhindert, dass eine Bank ihre Mittel direkt oder indirekt in einigen wenigen Vermögensanlagen bindet und damit ihre eigene wirtschaftliche Existenz von deren Bonität abhängig macht (Pötzelberger in Fremuth/Laurer/Linc/Pötzelberger/ Strobl, BWG2, Paragraph 27, Rz 1). Durch die Sicherung der Liquidität der Banken und die Risikobegrenzung bei der Kreditvergabe soll ein funktionierendes Bankwesen mit ausreichendem Gläubigerschutz gewährleistet werden. Diesem Zweck dienen aber die im Gesetz selbst vorgesehenen Sanktionen (VwGH 22. 2. 1999, 96/17/0006 aaO). Mit der Nichtigkeitssanktion bezüglich eines bereits abgeschlossenen, gegen das Verbot verstoßenden Kreditgeschäftes wäre dieses Ziel ohnehin nicht generell zu erreichen. Das Risiko, das vermieden werden soll, kann sich schon unmittelbar nach Kreditgewährung verwirklicht haben. Allein die rechtliche Möglichkeit der Rückabwicklung kann an ihrer mangelnden Durchsetzbarkeit scheitern. Die sofortige Rückzahlungsverpflichtung als Folge der Unwirksamkeit der Kreditgewährung brächte oft nur den Kreditgeber in unabsehbare Schwierigkeiten, ohne das bereits eingetretene Risiko für die Bank effizient zu beseitigen.
Die Umgehungsgeschäfte der Streitteile - einerseits die Kreditgewährung seitens der Beklagten an P***** und andererseits die Besicherung dieses Kredites durch die B***** gegenüber der Beklagten - waren rechtlich unlösbar miteinander verknüpft, weil der angestrebte Umgehungserfolg (Kreditgewährung seitens der Beklagten an die B***** zwecks zumindest teilweiser "Weitergewährung" dieses Kredites an P*****) eine solche Vertragsverbindung geradezu voraussetzte. Schon dieser Aspekt spricht dafür, dass die Wirkungen des Verstoßes gegen das primär gewollte Geschäft gegenüber allen an den Geschäften Beteiligten gleich sein müssen, weshalb in solchen Fällen auch bei Klagen auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit alle Parteien dieser Rechtsgeschäfte als einheitliche Streitpartei angesehen werden (vgl RIS-Justiz RS0109024). Die Wirksamkeit des zwischen den Streitteilen geschlossenen Pfandbestellungsvertrages hängt daher von der Wirksamkeit der Kreditgewährung an P***** ab. Diese ist trotz Verstoßes gegen die Großveranlagungsbestimmungen wirksam. Allein der Umstand, dass nicht nur die B***** als von diesen Bestimmungen primär Betroffene über die Großveranlagungsbestimmungen informiert und ihr auch das Verbot einer direkten Kreditgewährung an P***** bewusst war, sondern dass dies hier auch für die die Umgehung ermöglichende Beklagte zutraf und zwei Banken an der Umgehung beteiligt waren, vermag entgegen der Ansicht der Klägerin eine Unwirksamkeit der Umgehungsgeschäfte und damit auch der Pfandbestellungen nicht zu bewirken. Wie bereits oben ausgeführt wurde, zieht selbst die Absicht der Umgehung unliebsamer Bestimmungen noch nicht die Unwirksamkeit des Umgehungsgeschäftes nach sich, sondern es ist allein entscheidend, ob das primär beabsichtigte Rechtsgeschäft nichtig ist.Die Umgehungsgeschäfte der Streitteile - einerseits die Kreditgewährung seitens der Beklagten an P***** und andererseits die Besicherung dieses Kredites durch die B***** gegenüber der Beklagten - waren rechtlich unlösbar miteinander verknüpft, weil der angestrebte Umgehungserfolg (Kreditgewährung seitens der Beklagten an die B***** zwecks zumindest teilweiser "Weitergewährung" dieses Kredites an P*****) eine solche Vertragsverbindung geradezu voraussetzte. Schon dieser Aspekt spricht dafür, dass die Wirkungen des Verstoßes gegen das primär gewollte Geschäft gegenüber allen an den Geschäften Beteiligten gleich sein müssen, weshalb in solchen Fällen auch bei Klagen auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit alle Parteien dieser Rechtsgeschäfte als einheitliche Streitpartei angesehen werden vergleiche RIS-Justiz RS0109024). Die Wirksamkeit des zwischen den Streitteilen geschlossenen Pfandbestellungsvertrages hängt daher von der Wirksamkeit der Kreditgewährung an P***** ab. Diese ist trotz Verstoßes gegen die Großveranlagungsbestimmungen wirksam. Allein der Umstand, dass nicht nur die B***** als von diesen Bestimmungen primär Betroffene über die Großveranlagungsbestimmungen informiert und ihr auch das Verbot einer direkten Kreditgewährung an P***** bewusst war, sondern dass dies hier auch für die die Umgehung ermöglichende Beklagte zutraf und zwei Banken an der Umgehung beteiligt waren, vermag entgegen der Ansicht der Klägerin eine Unwirksamkeit der Umgehungsgeschäfte und damit auch der Pfandbestellungen nicht zu bewirken. Wie bereits oben ausgeführt wurde, zieht selbst die Absicht der Umgehung unliebsamer Bestimmungen noch nicht die Unwirksamkeit des Umgehungsgeschäftes nach sich, sondern es ist allein entscheidend, ob das primär beabsichtigte Rechtsgeschäft nichtig ist.
Die zwischen den Parteien geschlossenen Geschäfte sind aber auch nicht aus anderen Gründen nichtig. Unter den "guten Sitten" wird der Inbegriff jener Rechtsnormen verstanden, die im Gesetz nicht ausdrücklich ausgesprochen sind, sich aber aus der richtigen Betrachtung der rechtlichen Interessen ergeben. Sittenwidrigkeit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Abwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder bei Interessenkollusion ein grobes Missverhältnis zwischen den Interessen der Beteiligten ergibt. Gegen die guten Sitten verstößt, "was dem Rechtsgefühl der Rechtsgemeinschaft, das ist aller billig und gerecht Denkenden, widerspricht" (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I11 159 f mwN aus Rechtsprechung und Lehre).
Eine Kreditgewährung trotz Verstoßes gegen die Großveranlagungsbestimmungen wird von der Rechtsordnung, wie dargestellt, nicht als sittenwidrig und daher nicht als nichtig angesehen. Auch in der deutschen Rechtsprechung und Lehre ist anerkannt, dass der bloße - selbst vorsätzliche - Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot noch nicht die Annahme der Sittenwidrigkeit begründet, wäre doch ansonsten die Bestimmung des § 134 dBGB ("Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt") überflüssig (Mayer-Maly/Armbrüster in Münchener Kommentar zum BGB § 138 Rz 4 mwN). Eine grobe Ungleichheit der Interessen der Beteiligten ist bei vorliegender Kreditgewährung gegen volle Besicherung nicht zu erkennen. Es widerspricht auch nicht dem Rechtsgefühl der Rechtsgemeinschaft, dass eine Bank einer anderen Bank durch eine Kreditgewährung, allerdings nur gegen volle Besicherung "entgegenkommt". Ein Ausbeutungstatbestand liegt nicht vor. Dies gilt selbst dann, wenn die Beklagte tatsächlich in Kenntnis des Umstandes gewesen wäre, dass jenes Unternehmen, das die B***** mit den bereitgestellten finanziellen Mitteln weiterhin fördern werde, bereits konkursreif war. Die wirtschaftliche Entscheidung, P***** trotz deren schlechten finanziellen Lage Geld zur Verfügung zu stellen, lag allein bei der B*****. Die Beklagte war weder aufgrund einer besonderen gesetzlichen Regelung noch nach den allgemeinen Kriterien der Sittenwidrigkeit dazu verpflichtet, die Beklagte von ihrem Vorhaben abzuhalten. Die Beklagte durfte darauf vertrauen, dass die B***** selbst über P***** ausreichend informiert und in der Lage war, das Risiko weiterer Finanzhilfe an P***** zu erkennen. Allgemeine Pflichten eines Kreditinstituts, Schäden durch Untreuehandlungen in einer fremden Sphäre hintanzuhalten, sind nichtEine Kreditgewährung trotz Verstoßes gegen die Großveranlagungsbestimmungen wird von der Rechtsordnung, wie dargestellt, nicht als sittenwidrig und daher nicht als nichtig angesehen. Auch in der deutschen Rechtsprechung und Lehre ist anerkannt, dass der bloße - selbst vorsätzliche - Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot noch nicht die Annahme der Sittenwidrigkeit begründet, wäre doch ansonsten die Bestimmung des Paragraph 134, dBGB ("Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt") überflüssig (Mayer-Maly/Armbrüster in Münchener Kommentar zum BGB Paragraph 138, Rz 4 mwN). Eine grobe Ungleichheit der Interessen der Beteiligten ist bei vorliegender Kreditgewährung gegen volle Besicherung nicht zu erkennen. Es widerspricht auch nicht dem Rechtsgefühl der Rechtsgemeinschaft, dass eine Bank einer anderen Bank durch eine Kreditgewährung, allerdings nur gegen volle Besicherung "entgegenkommt". Ein Ausbeutungstatbestand liegt nicht vor. Dies gilt selbst dann, wenn die Beklagte tatsächlich in Kenntnis des Umstandes gewesen wäre, dass jenes Unternehmen, das die B***** mit den bereitgestellten finanziellen Mitteln weiterhin fördern werde, bereits konkursreif war. Die wirtschaftliche Entscheidung, P***** trotz deren schlechten finanziellen Lage Geld zur Verfügung zu stellen, lag allein bei der B*****. Die Beklagte war weder aufgrund einer besonderen gesetzlichen Regelung noch nach den allgemeinen Kriterien der Sittenwidrigkeit dazu verpflichtet, die Beklagte von ihrem Vorhaben abzuhalten. Die Beklagte durfte darauf vertrauen, dass die B***** selbst über P***** ausreichend informiert und in der Lage war, das Risiko weiterer Finanzhilfe an P***** zu erkennen. Allgemeine Pflichten eines Kreditinstituts, Schäden durch Untreuehandlungen in einer fremden Sphäre hintanzuhalten, sind nicht
anzuerkennen (SZ 61/64; 2 Ob 5/00z = RdW 2000, 212 = JBl 2000, 446 =
ecolex 2000, 498 = ÖBA 2001, 158). Für die Beklagte konnte sich das
von ihr gegen volle Besicherung finanzierte Vorhaben der B***** selbst bei Kenntnis über die finanzielle Lage von P***** nicht anders darstellen als ein bewusstes Spekulationsgeschäft, dessen Risken die B***** ohnehin abgewogen hat. Bei der Sittenwidrigkeitsprüfung ist daher nicht entscheidend, dass sich die Beklagte über die finanzielle Lage von P***** nicht weiter informiert und auch aus der Rückmeldung der Österreichischen Nationalbank anlässlich des Fremdwährungskredites keine Konsequenzen gezogen hat.
Die in der Revision in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung 4 Ob 71/00w (= RdW 2000, 534 = EvBl 2000/176) betraf die Frage der Unwirksamkeit eines einem Insichgeschäft (also einem nach ständiger Rechtsprechung ungültigen Geschäft) nahekommenden Geschäft, sodass diese Entscheidung auf vorliegenden Sachverhalt nicht in dem von der Klägerin gewünschten Sinn übertragbar ist.
Den Bestimmungen der §§ 13 Abs 6 KWG und 27 Abs 7 BWG aF, wonach sich die Bank bei einer Großveranlagung die wirtschaftlichen Verhältnisse der Verpflichteten oder Haftenden (diese Bestimmung lautet erst seit 1. 1. 1997: der Verpflichteten und Haftenden - § 27 Abs 8 BWG iVm § 107 Abs 5b BWG) offenlegen lassen muss, hat die Beklagte ohnehin insoweit entsprochen, als sie die B***** überprüfte, deren finanzielle Schwierigkeiten sie aber aufgrund der geschickten Verschleierungstaktik deren Vorstandsmitglieder und das Versagen sämtlicher Kontrolleinrichtungen bis kurz vor der Konkurseröffnung nicht erkennen konnte. Abgesehen davon war nach dem umgangenen Geschäft ohnehin die B***** gegenüber der Beklagten sowohl die "Haftende" als auch die (persönlich) "Verpflichtete". Zudem sind diese Vorschriften im Zusammenhang mit dem in den betreffenden Bestimmungen jeweils einleitend umschriebenen Ziel der Großveranlagungsbestimmungen, das besondere bankgeschäftliche Risiko einer Großveranlagung jederzeit angemessen zu begrenzen, zu verstehen (§ 13 Abs 1 KWG bzw § 27 Abs 1 BWG). Eine Schutzbestimmung zugunsten des Kreditnehmers kann daher darin nicht erblickt werden.Den Bestimmungen der Paragraphen 13, Absatz 6, KWG und 27 Absatz 7, BWG aF, wonach sich die Bank bei einer Großveranlagung die wirtschaftlichen Verhältnisse der Verpflichteten oder Haftenden (diese Bestimmung lautet erst seit 1. 1. 1997: der Verpflichteten und Haftenden - Paragraph 27, Absatz 8, BWG in Verbindung mit Paragraph 107, Absatz 5 b, BWG) offenlegen lassen muss, hat die Beklagte ohnehin insoweit entsprochen, als sie die B***** überprüfte, deren finanzielle Schwierigkeiten sie aber aufgrund der geschickten Verschleierungstaktik deren Vorstandsmitglieder und das Versagen sämtlicher Kontrolleinrichtungen bis kurz vor der Konkurseröffnung nicht erkennen konnte. Abgesehen davon war nach dem umgangenen Geschäft ohnehin die B***** gegenüber der Beklagten sowohl die "Haftende" als auch die (persönlich) "Verpflichtete". Zudem sind diese Vorschriften im Zusammenhang mit dem in den betreffenden Bestimmungen jeweils einleitend umschriebenen Ziel der Großveranlagungsbestimmungen, das besondere bankgeschäftliche Risiko einer Großveranlagung jederzeit angemessen zu begrenzen, zu verstehen (Paragraph 13, Absatz eins, KWG bzw Paragraph 27, Absatz eins, BWG). Eine Schutzbestimmung zugunsten des Kreditnehmers kann daher darin nicht erblickt werden.
Auch wenn die mehrfachen Verlängerungen der Barvorlagen über einen entsprechend langen Zeitraum nicht banküblich gewesen sein und bankinternen Vereinbarungen widersprochen haben sollten, wäre daraus weder die Sittenwidrigkeit der Verlängerungen noch insbesondere die Sittenwidrigkeit der ursprünglichen Gewährung abzuleiten, in deren Zusammenhang die Pfandbestellungen erfolgten. Diese sind jedenfalls - wie bereits ausgeführt wurde - durch nachfolgende Verlängerungen der Barvorlagen, die jeweils bloß die Fälligkeit der Kredite hinausgeschoben haben, nicht erloschen und auch nicht nachträglich unwirksam geworden, selbst wenn man von einer Nichtigkeit der Verlängerungen und damit von einer sofortigen Fälligkeit ausginge.
Die Bejahung der Sittenwidrigkeit der Geschäfte käme nur in Betracht, wenn die Beklagte mit den Vorstandsmitgliedern der B***** absichtlich zusammengewirkt hätte, um die B***** zu schädigen oder wenn die Beklagte zumindest davon gewusst hätte, dass die Vorstandsmitglieder bewusst zum Nachteil der B***** handelten oder sich der Missbrauch für die Beklagte geradezu aufgedrängt haben musste (4 Ob 2078/96h = SZ 69/149 ua). Im vorliegenden Fall ist sowohl eine eigene Schädigungsabsicht der Beklagten als auch die Kenntnis von einer solchen seitens der Vorstandsmitglieder der B***** unstrittig auszuschließen. Selbst wenn man beim Missbrauch der Vertretungsmacht grob fahrlässige Unkenntnis des Vollmachtsmissbrauchs für die Unwirksamkeit des Geschäftes mit dem Dritten genügen lässt, musste sich hier der Vollmachtsmissbrauch der Vorstandsmitglieder schon deshalb für die Beklagte nicht aufdrängen, weil nicht damit zu rechnen war, dass finanzielle Transaktionen derartigen Umfanges den Kontrolleinrichtungen verborgen bleiben könnten. Der Umstand, dass das Haftkapital der B***** bereits zum Zeitpunkt der Gewährung der ersten Barvorlage aufgezehrt war, hatte in den Büchern keinen Niederschlag gefunden und war auch sonst nicht auffällig geworden. Es bestand daher auch keine Verdachtslage dahin, dass mit den von den Vorstandsmitgliedern angestrebten Geschäften in erster Linie die finanzielle Lage der B***** verheimlicht und der Zusammenbruch der B***** weiterhin hinausgezögert werden sollte.
Das aus dem Titel der Rückabwicklung nichtiger Geschäfte erhobene, auf den Erlös der Pfandsachen gerichtete Rückersatzbegehren der Klägerin ist daher insgesamt unberechtigt. Ihr steht aber auch kein Schadeneratzanspruch gegen die Beklagte zu. Einerseits wurde die Schadenshöhe nicht schüssig dargelegt: Ein Schaden der B***** könnte nur in jenem Umfang eingetreten sein, in dem an P***** eine Verfügungsmöglichkeit über die Bareinlagen eingeräumt und von dieser - in Form weiterer Abhebungen von jenen Konten, die mit den von der Beklagten überwiesenen Beträgen teilweise aufgefüllt worden waren - ausgenützt wurde. Über diesen Umfang fehlen aber entsprechende Behauptungen. Soweit mit den Barvorlagen endgültig Negativsalden abgedeckt wurden, kamen diese Beträge, wie bereits dargelegt, ohnehin der B***** zugute, die ihr ansonsten infolge der Konkursreife von P***** nicht zugeflossen wären. Vor allem aber scheitert ein Schadenersatzanspruch der Klägerin auch daran, dass ein ins Gewicht fallendes Verschulden der Beklagten nicht zu erkennen ist. Die Grundsätze der Rechtsprechung über die Schutz- und Sorgfaltspflichten einer Bank im Zusammenhang mit der Drittfinanzierung risikoreicher Veranlagungen (RIS-Justiz RS0020588) sind im Verhältnis zweier Banken zueinander nicht ohne weiteres anzuwenden. Eine Warnpflicht seitens der Beklagten hätte nur bestanden, wenn sie selbst von der aussichtslosen Lage von P***** gewusst hätte und annehmen hätte müssen, dass die B***** hievon keine Kenntnis haben werde. Selbst wenn der Beklagten anzulasten wäre, dass sie bei der Kreditgewährung sorglos vorgegangen sei und bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen hätte können, dass keine reale Chance auf Rückführung der Kredite durch P***** zu erwarten sei und die Realisierung der bestellten Sicherheiten unvermeidlich sein werde, wäre dieses Verhalten mit dem Schädigungsvorsatz des Vorstandes der B***** abzuwägen. Dessen Verhalten muss sich die Gesellschaft gemäß § 1313a ABGB bei einer allfälligen Verschuldensabwägung zurechnen lassen (vgl RIS-Justiz RS0026751). Hat der Geschädigte bewusst zu seinem Nachteil gehandelt, so entfällt eine Schadenersatzpflicht des fahrlässigen Schädigers in der Regel zur Gänze (RIS-Justiz RS0027278; Reischauer in Rummel ABGB-Kommentar II2, § 1304 Rz 5; Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 12/17). Eine Schadensteilung kommt mit Rücksicht auf das zu einer strafrechtlichen Verurteilung nach § 153 StGB führende Verhalten der Vorstandsmitglieder und das Versagen sowohl der internen Kontrolle als auch der Bankprüfer und der Bankaufsicht nicht in Betracht.Das aus dem Titel der Rückabwicklung nichtiger Geschäfte erhobene, auf den Erlös der Pfandsachen gerichtete Rückersatzbegehren der Klägerin ist daher insgesamt unberechtigt. Ihr steht aber auch kein Schadeneratzanspruch gegen die Beklagte zu. Einerseits wurde die Schadenshöhe nicht schüssig dargelegt: Ein Schaden der B***** könnte nur in jenem Umfang eingetreten sein, in dem an P***** eine Verfügungsmöglichkeit über die Bareinlagen eingeräumt und von dieser - in Form weiterer Abhebungen von jenen Konten, die mit den von der Beklagten überwiesenen Beträgen teilweise aufgefüllt worden waren - ausgenützt wurde. Über diesen Umfang fehlen aber entsprechende Behauptungen. Soweit mit den Barvorlagen endgültig Negativsalden abgedeckt wurden, kamen diese Beträge, wie bereits dargelegt, ohnehin der B***** zugute, die ihr ansonsten infolge der Konkursreife von P***** nicht zugeflossen wären. Vor allem aber scheitert ein Schadenersatzanspruch der Klägerin auch daran, dass ein ins Gewicht fallendes Verschulden der Beklagten nicht zu erkennen ist. Die Grundsätze der Rechtsprechung über die Schutz- und Sorgfaltspflichten einer Bank im Zusammenhang mit der Drittfinanzierung risikoreicher Veranlagungen (RIS-Justiz RS0020588) sind im Verhältnis zweier Banken zueinander nicht ohne weiteres anzuwenden. Eine Warnpflicht seitens der Beklagten hätte nur bestanden, wenn sie selbst von der aussichtslosen Lage von P***** gewusst hätte und annehmen hätte müssen, dass die B***** hievon keine Kenntnis haben werde. Selbst wenn der Beklagten anzulasten wäre, dass sie bei der Kreditgewährung sorglos vorgegangen sei und bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen hätte können, dass keine reale Chance auf Rückführung der Kredite durch P***** zu erwarten sei und die Realisierung der bestellten Sicherheiten unvermeidlich sein werde, wäre dieses Verhalten mit dem Schädigungsvorsatz des Vorstandes der B***** abzuwägen. Dessen Verhalten muss sich die Gesellschaft gemäß Paragraph 1313 a, ABGB bei einer allfälligen Verschuldensabwägung zurechnen lassen vergleiche RIS-Justiz RS0026751). Hat der Geschädigte bewusst zu seinem Nachteil gehandelt, so entfällt eine Schadenersatzpflicht des fahrlässigen Schädigers in der Regel zur Gänze (RIS-Justiz RS0027278; Reischauer in Rummel ABGB-Kommentar II2, Paragraph 1304, Rz 5; Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 12/17). Eine Schadensteilung kommt mit Rücksicht auf das zu einer strafrechtlichen Verurteilung nach Paragraph 153, StGB führende Verhalten der Vorstandsmitglieder und das Versagen sowohl der internen Kontrolle als auch der Bankprüfer und der Bankaufsicht nicht in Betracht.
Soweit der geltend gemachte Schadenersatzanspruch mit der Schädigung der Gläubiger der B***** begründet wird, denen im vorzeitigen Insolvenzfall ein um den Wert der Sicherheiten höherer Haftungsfonds zur Verfügung gestanden wäre, fehlt dem Masseverwalter die Aktivlegitimation. Auf Delikt beruhende Schadenersatzansprüche von Gesellschaftsgläubigern gegen Personen, die der Gesellschaft Schaden zufügten, sind kein Bestandteil des Vermögens der Gesellschaft und können daher nicht vom Masseverwalter der Gesellschaft geltend gemacht werden (vgl RIS-Justiz RS0049450; SZ 60/151; SZ 63/124 ua).Soweit der geltend gemachte Schadenersatzanspruch mit der Schädigung der Gläubiger der B***** begründet wird, denen im vorzeitigen Insolvenzfall ein um den Wert der Sicherheiten höherer Haftungsfonds zur Verfügung gestanden wäre, fehlt dem Masseverwalter die Aktivlegitimation. Auf Delikt beruhende Schadenersatzansprüche von Gesellschaftsgläubigern gegen Personen, die der Gesellschaft Schaden zufügten, sind kein Bestandteil des Vermögens der Gesellschaft und können daher nicht vom Masseverwalter der Gesellschaft geltend gemacht werden vergleiche RIS-Justiz RS0049450; SZ 60/151; SZ 63/124 ua).
Die das Klagebegehren abweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher zu bestätigen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.