Die Revision der Klägerin ist zulässig und im Sinn des darin enthaltenen Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Die Revision wendet sich gegen die analoge Anwendung der in Lehre und Rechtsprechung zur Gültigkeit von Insichgeschäften entwickelten Grundsätze. Dem ist zu folgen:
Das österreichische Privatrecht enthält (abgesehen von § 18 Abs 5 und 6 GmbHG idF EuGesRÄG BGBl 1996/304, die aber nur auf Geschäfte anzuwenden sind, die der einzige Gesellschafter einer GmbH sowohl im eigenen Namen als auch im Namen der Gesellschaft abschließt) keine allgemeinen Regelungen, ob und in welchem Umfang Insichgeschäfte zulässig sind. Die ältere Rechtsprechung hat aus dem Fehlen allgemeiner Regelungen den Schluss gezogen, dass Insichgeschäfte im Allgemeinen - außer bei Gefahr einer Interessenkollision - zulässig seien; es sei aber zu verlangen, dass der Abschlusswille des Selbstkontrahenten gegenüber der von ihm vertretenen Person in entsprechender Form geäußert wird (SZ 51/115 mwN). Wenngleich die jüngere Rechtsprechung Insichgeschäfte als "grundsätzlich", "in der Regel", "im Allgemeinen" unzulässig bezeichnet (SZ 54/57; JBl 1984, 315; SZ 69/90; 4 Ob 555/94), besteht doch Übereinstimmung darin, dass Insichgeschäfte insoweit zulässig sind, als keine Interessenkollision droht und der Abschlusswille derart geäußert wird, dass die Erklärung unzweifelhaft feststeht und nicht unkontrollierbar zurückgenommen werden kann. Danach sind Insichgeschäfte zulässig, wenn das Geschäft dem Vertretenen nur Vorteile bringt, keine Gefahr der Schädigung des Vertretenen besteht oder dieser einwilligt (SZ 69/90; SZ 71/27; RdW 1997, 721; 4 Ob 555/94; Apathy in Schwimann ABGB2 Rz 16 zu § 1009; Strasser in Rummel ABGB2 Rz 21 zu § 1009; Koziol/Welser, Grundriss I11 191). Diese Kriterien sollen die mit Insichgeschäften zwangsläufig verbundene Gefahr einer Verletzung der Interessen des Vertretenen hintanhalten, ist doch eine Person regelmäßig nicht in der Lage, den gegenläufigen Interessen mehrerer von ihr vertretener Vertragsparteien gleichermaßen gerecht zu werden, und zwar insbesondere dann, wenn die Interessen des von ihr Vertretenen den eigenen wirtschaftlichen Interessen zuwiderlaufen.Das österreichische Privatrecht enthält (abgesehen von Paragraph 18, Absatz 5 und 6 GmbHG in der Fassung EuGesRÄG BGBl 1996/304, die aber nur auf Geschäfte anzuwenden sind, die der einzige Gesellschafter einer GmbH sowohl im eigenen Namen als auch im Namen der Gesellschaft abschließt) keine allgemeinen Regelungen, ob und in welchem Umfang Insichgeschäfte zulässig sind. Die ältere Rechtsprechung hat aus dem Fehlen allgemeiner Regelungen den Schluss gezogen, dass Insichgeschäfte im Allgemeinen - außer bei Gefahr einer Interessenkollision - zulässig seien; es sei aber zu verlangen, dass der Abschlusswille des Selbstkontrahenten gegenüber der von ihm vertretenen Person in entsprechender Form geäußert wird (SZ 51/115 mwN). Wenngleich die jüngere Rechtsprechung Insichgeschäfte als "grundsätzlich", "in der Regel", "im Allgemeinen" unzulässig bezeichnet (SZ 54/57; JBl 1984, 315; SZ 69/90; 4 Ob 555/94), besteht doch Übereinstimmung darin, dass Insichgeschäfte insoweit zulässig sind, als keine Interessenkollision droht und der Abschlusswille derart geäußert wird, dass die Erklärung unzweifelhaft feststeht und nicht unkontrollierbar zurückgenommen werden kann. Danach sind Insichgeschäfte zulässig, wenn das Geschäft dem Vertretenen nur Vorteile bringt, keine Gefahr der Schädigung des Vertretenen besteht oder dieser einwilligt (SZ 69/90; SZ 71/27; RdW 1997, 721; 4 Ob 555/94; Apathy in Schwimann ABGB2 Rz 16 zu Paragraph 1009,; Strasser in Rummel ABGB2 Rz 21 zu Paragraph 1009,; Koziol/Welser, Grundriss I11 191). Diese Kriterien sollen die mit Insichgeschäften zwangsläufig verbundene Gefahr einer Verletzung der Interessen des Vertretenen hintanhalten, ist doch eine Person regelmäßig nicht in der Lage, den gegenläufigen Interessen mehrerer von ihr vertretener Vertragsparteien gleichermaßen gerecht zu werden, und zwar insbesondere dann, wenn die Interessen des von ihr Vertretenen den eigenen wirtschaftlichen Interessen zuwiderlaufen.
Die von Lehre und Rechtsprechung formulierten Gültigkeitsvoraussetzungen sollen aber auch den Nachweis des abgeschlossenen Geschäfts im Interesse des Vertretenen und seiner Gläubiger sichern, um zu verhindern, dass die zum Abschluss führende Willenserklärung unkontrolliert zurückgenommen werden kann. Dieser Beweissicherungszweck wird - allerdings nur für den Bereich der Einmanngesellschaft (AB 133 BlgNR 20. GP, 4; Koppensteiner GmbHG2 Rz 1 zu § 18) - auch in § 18 Abs 5 GmbHG idF EuGesRÄG 1996 deutlich (vgl Aicher-U. Torggler, Insichgeschäfte des GmbH-Alleingesellschafters nach dem EuGesRÄG, GesRZ 1996, 197 ff [202]), der die Errichtung einer Urkunde über Insichgeschäfte des Alleingesellschafters (und Geschäftsführers) einer Einmanngesellschaft fordert, um nachträgliche Änderungen ihres Inhalts und Zweifel über den Zeitpunkt des Abschlusses auszuschließen (RV 32 BlgNR 20. GP 107; AB 133 BlgNR 20. GP 4; Aicher/Torggler aaO 202; vgl RdW 1997, 721).Die von Lehre und Rechtsprechung formulierten Gültigkeitsvoraussetzungen sollen aber auch den Nachweis des abgeschlossenen Geschäfts im Interesse des Vertretenen und seiner Gläubiger sichern, um zu verhindern, dass die zum Abschluss führende Willenserklärung unkontrolliert zurückgenommen werden kann. Dieser Beweissicherungszweck wird - allerdings nur für den Bereich der Einmanngesellschaft Ausschussbericht 133 BlgNR 20. GP, 4; Koppensteiner GmbHG2 Rz 1 zu Paragraph 18,) - auch in Paragraph 18, Absatz 5, GmbHG in der Fassung EuGesRÄG 1996 deutlich vergleiche Aicher-U. Torggler, Insichgeschäfte des GmbH-Alleingesellschafters nach dem EuGesRÄG, GesRZ 1996, 197 ff [202]), der die Errichtung einer Urkunde über Insichgeschäfte des Alleingesellschafters (und Geschäftsführers) einer Einmanngesellschaft fordert, um nachträgliche Änderungen ihres Inhalts und Zweifel über den Zeitpunkt des Abschlusses auszuschließen Regierungsvorlage 32 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 107; Ausschussbericht 133 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 4; Aicher/Torggler aaO 202; vergleiche RdW 1997, 721).
Der Revision ist nun darin zuzustimmen, dass der Beurteilung des Obersten Gerichtshofes in den angeführten Fällen Insichgeschäfte zugrunde lagen, in denen ein Vertreter rechtsgeschäftliche Wirkungen für und gegen den von ihm Vertretenen durch Willenserklärung an sich selbst erzeugt hatte. Er trat dabei entweder als Vertreter und zugleich auch im eigenen Namen für sich selbst (Selbstkontrahieren) oder als Vertreter einer natürlichen oder juristischen Person und zugleich als Vertreter einer anderen natürlichen oder juristischen Person (Doppelvertretung) auf (Reich-Rohrwig, GmbH-Recht I2 Rz 2/228; Apathy in Schwimann ABGB2 Rz 14 zu § 1009; SZ 69/90; RIS-Justiz RS0019621 und RS0031257). Dieser Konstellation wurde schon bisher der Fall gleichgehalten, dass sich der Vertreter zum Abschluss des Geschäfts mit sich selbst oder mit einer (weiteren) von ihm vertretenen Gesellschaft eines von ihm bestellten Vertreters bediente (Apathy in Schwimann aaO Rz 14).Der Revision ist nun darin zuzustimmen, dass der Beurteilung des Obersten Gerichtshofes in den angeführten Fällen Insichgeschäfte zugrunde lagen, in denen ein Vertreter rechtsgeschäftliche Wirkungen für und gegen den von ihm Vertretenen durch Willenserklärung an sich selbst erzeugt hatte. Er trat dabei entweder als Vertreter und zugleich auch im eigenen Namen für sich selbst (Selbstkontrahieren) oder als Vertreter einer natürlichen oder juristischen Person und zugleich als Vertreter einer anderen natürlichen oder juristischen Person (Doppelvertretung) auf (Reich-Rohrwig, GmbH-Recht I2 Rz 2/228; Apathy in Schwimann ABGB2 Rz 14 zu Paragraph 1009,; SZ 69/90; RIS-Justiz RS0019621 und RS0031257). Dieser Konstellation wurde schon bisher der Fall gleichgehalten, dass sich der Vertreter zum Abschluss des Geschäfts mit sich selbst oder mit einer (weiteren) von ihm vertretenen Gesellschaft eines von ihm bestellten Vertreters bediente (Apathy in Schwimann aaO Rz 14).
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen gründeten Dr. Reisinger und der Geschäftsführer der Beklagten F***** (letzterer mittelbar durch eine 100 %ige Tochtergesellschaft) die Klägerin in der Absicht, ihr Aufträge der Beklagten zukommen zu lassen. Durch die vom Geschäftsführer der Beklagten gestattete Einmietung der Klägerin in die Räumlichkeiten der Beklagten wie auch durch den Dienstvertrag der Beklagten mit Dr. R***** bestand die Möglichkeit, Arbeiten durch die Klägerin durchführen zu lassen, ohne dass der zweite Geschäftsführer oder Mitglieder des Aufsichtsrats im Einzelnen Kenntnis erlangt hätten. Der Geschäftsführer der Beklagten F***** erteilte der Klägerin auch eine Reihe mündlicher Aufträge, deren Inhalt und Umfang von der Beklagten nunmehr bestritten werden. Sie wendet insbesondere auch ein, die von der Klägerin verrechneten Leistungen hätten auch von Dienstnehmern der Beklagten durchgeführt werden können. Sie seien der Beklagten im Interesse der Eigentümer der Klägerin entzogen worden und hätten reiner Arbeitsbeschaffung für die Klägerin gedient; die Klägerin habe sie preislich überhöht und nicht nachvollziehbar verrechnet.
Nach den hier getroffenen Feststellungen ist das Interesse des Geschäftsführers der Beklagten F***** an der Auftragslage der Klägerin, an der er als Alleineigentümer der mit 49 % an der Klägerin beteiligten Muttergesellschaft beteiligt ist, evident, hatte er doch gemeinsam mit Dr. R***** die Gesellschaft zu dem Zweck gegründet, mit der Beklagten ins Geschäft zu kommen. Dass dieses im Zusammenhang mit Auftragserteilungen an die Klägerin bestehende persönliche Interesse am wirtschaftlichen Wohlergehen der Klägerin mit Interessen der Beklagten (die deren Geschäftsführer F***** gleichfalls zu vertreten hatte) kollidieren konnten, liegt auf der Hand. Die dabei zu befürchtende Interessenkollision ist mit jener in Fällen (klassischen) Selbstkontrahierens durchaus vergleichbar: Die Interessen des Geschäftsführers der Beklagten F***** am wirtschaftlichen Wohlergehen der Klägerin (und damit an einem möglichst großen Auftragsvolumen) standen den Interessen der Beklagten gegenüber, nur jene Aufträge zu vergeben, die eigene Mitarbeiter nicht oder nicht kostengünstig ausführen konnten. Die gleichartigen - Kollisionen nahelegende - Interessenlage ermöglicht daher eine analoge Anwendung der von Lehre und Rechtsprechung zur Gültigkeit von Insichgeschäften entwickelten Grundsätze. Bei Anwendung dieser Grundsätze sind die der Klägerin mündlich erteilten Aufträge (mangels Vertretungsmacht des handelnden Geschäftsführers (siehe Koppensteiner GmbHG2 Rz 23b zu § 18) unwirksam: Für die Beurteilung, ob das Insichgeschäft die Interessen des Vertretenen gefährden kann, ist es nicht notwendig, dass das fragliche Geschäft für den Vertretenen tatsächlich nachteilig war; es genügt vielmehr die Gefahr, dass die Interessen des Vertretenen durch das Eigeninteresse des Selbstkontrahierenden verkürzt werden könnten (SZ 71/27). Angesichts der von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen kann im vorliegenden Fall keine Rede davon sein, dass die Gefahr einer Schädigung des Vertretenen ausscheide oder dass die erteilten Aufträge der Beklagten nur Vorteile gebracht hätten. Zu einer Genehmigung durch die Vertretene ist es nicht gekommen. Die Beteiligung des Geschäftsführers der Beklagten F***** an der Klägerin war weder dem zweiten Geschäftsführer der Beklagten noch deren Alleingesellschafter oder Aufsichtsrat bekannt, sodass schon aus diesem Grund eine Zustimmung nicht vorliegen konnte. In Fragen der Ausübung der Vertretungsmacht des Geschäftsführers einer GmbH müssen aber - ungeachtet der sonstigen Vertretungsregelungen - alle übrigen Geschäftsführer zustimmen. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, muss entweder ein allfälliger Aufsichtsrat zustimmen oder die Gesellschafter selbst die Genehmigung erteilen (EvBl 1986/86; SZ 71/27).Nach den hier getroffenen Feststellungen ist das Interesse des Geschäftsführers der Beklagten F***** an der Auftragslage der Klägerin, an der er als Alleineigentümer der mit 49 % an der Klägerin beteiligten Muttergesellschaft beteiligt ist, evident, hatte er doch gemeinsam mit Dr. R***** die Gesellschaft zu dem Zweck gegründet, mit der Beklagten ins Geschäft zu kommen. Dass dieses im Zusammenhang mit Auftragserteilungen an die Klägerin bestehende persönliche Interesse am wirtschaftlichen Wohlergehen der Klägerin mit Interessen der Beklagten (die deren Geschäftsführer F***** gleichfalls zu vertreten hatte) kollidieren konnten, liegt auf der Hand. Die dabei zu befürchtende Interessenkollision ist mit jener in Fällen (klassischen) Selbstkontrahierens durchaus vergleichbar: Die Interessen des Geschäftsführers der Beklagten F***** am wirtschaftlichen Wohlergehen der Klägerin (und damit an einem möglichst großen Auftragsvolumen) standen den Interessen der Beklagten gegenüber, nur jene Aufträge zu vergeben, die eigene Mitarbeiter nicht oder nicht kostengünstig ausführen konnten. Die gleichartigen - Kollisionen nahelegende - Interessenlage ermöglicht daher eine analoge Anwendung der von Lehre und Rechtsprechung zur Gültigkeit von Insichgeschäften entwickelten Grundsätze. Bei Anwendung dieser Grundsätze sind die der Klägerin mündlich erteilten Aufträge (mangels Vertretungsmacht des handelnden Geschäftsführers (siehe Koppensteiner GmbHG2 Rz 23b zu Paragraph 18,) unwirksam: Für die Beurteilung, ob das Insichgeschäft die Interessen des Vertretenen gefährden kann, ist es nicht notwendig, dass das fragliche Geschäft für den Vertretenen tatsächlich nachteilig war; es genügt vielmehr die Gefahr, dass die Interessen des Vertretenen durch das Eigeninteresse des Selbstkontrahierenden verkürzt werden könnten (SZ 71/27). Angesichts der von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen kann im vorliegenden Fall keine Rede davon sein, dass die Gefahr einer Schädigung des Vertretenen ausscheide oder dass die erteilten Aufträge der Beklagten nur Vorteile gebracht hätten. Zu einer Genehmigung durch die Vertretene ist es nicht gekommen. Die Beteiligung des Geschäftsführers der Beklagten F***** an der Klägerin war weder dem zweiten Geschäftsführer der Beklagten noch deren Alleingesellschafter oder Aufsichtsrat bekannt, sodass schon aus diesem Grund eine Zustimmung nicht vorliegen konnte. In Fragen der Ausübung der Vertretungsmacht des Geschäftsführers einer GmbH müssen aber - ungeachtet der sonstigen Vertretungsregelungen - alle übrigen Geschäftsführer zustimmen. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, muss entweder ein allfälliger Aufsichtsrat zustimmen oder die Gesellschafter selbst die Genehmigung erteilen (EvBl 1986/86; SZ 71/27).
Da die mangels Zustimmung fehlende Vertretungsmacht zur Ungültigkeit der der Klägerin erteilten Aufträge führt (Koppensteiner aaO Rz 23b zu § 18), hat diese somit Leistungen erbracht, denen keine gültige Vereinbarung zugrunde lag.Da die mangels Zustimmung fehlende Vertretungsmacht zur Ungültigkeit der der Klägerin erteilten Aufträge führt (Koppensteiner aaO Rz 23b zu Paragraph 18,), hat diese somit Leistungen erbracht, denen keine gültige Vereinbarung zugrunde lag.
Zur Begründung ihrer Ansprüche hat sich die Klägerin allerdings auch auf Bereicherung gestützt. Das Berufungsgericht ist auf diesen Rechtsgrund nicht eingegangen und hat die Auffassung vertreten, das Vorbringen der Klägerin sei nicht ausreichend.
1041 ABGB gewährt in Fällen ungerechtfertigter Vermögensverschiebung einen Verwendungsanspruch, wobei die Verwendung auch auf einer Arbeitsleistung des Verkürzten beruhen kann (Apathy in Schwimann, ABGB2 Rz 6 zu § 1041; Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu § 1041; Koziol/Welser I10 416). Anspruchsberechtigt ist dabei derjenige, dem das unberechtigt verwendete Rechtsgut im Zeitpunkt seiner Verwendung ausschließlich zugeordnet war, in Fällen einer Arbeitsleistung somit derjenige, der die Arbeitsleistung erbringt (Apathy aaO Rz 19); Schuldner ist derjenige, der den unberechtigten Nutzen aus der Arbeitsleistung gezogen hat (Apathy aaO Rz 21; Koziol/Welser I10 418).1041 ABGB gewährt in Fällen ungerechtfertigter Vermögensverschiebung einen Verwendungsanspruch, wobei die Verwendung auch auf einer Arbeitsleistung des Verkürzten beruhen kann (Apathy in Schwimann, ABGB2 Rz 6 zu Paragraph 1041,; Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu Paragraph 1041,; Koziol/Welser I10 416). Anspruchsberechtigt ist dabei derjenige, dem das unberechtigt verwendete Rechtsgut im Zeitpunkt seiner Verwendung ausschließlich zugeordnet war, in Fällen einer Arbeitsleistung somit derjenige, der die Arbeitsleistung erbringt (Apathy aaO Rz 19); Schuldner ist derjenige, der den unberechtigten Nutzen aus der Arbeitsleistung gezogen hat (Apathy aaO Rz 21; Koziol/Welser I10 418).
Die Klägerin hatte in ihrer Klage vorgebracht, sie habe für die Beklagte im Jahr 1998 verschiedene Entwicklungsarbeiten durchgeführt und darüber Rechnung gelegt, die Beklagte habe trotz Mahnung keine Zahlung geleistet. Ergänzend führte sie in einem vorbereitenden Schriftsatz aus, die eingeklagten Leistungen vorerst ohne schriftliche Aufträge erbracht zu haben, es lägen jedoch mündliche Aufträge durch den Geschäftsführer F***** vor, über die maßgebliche Organe der Beklagten und Mitarbeiter unterrichtet gewesen seien. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit F***** habe der nunmehrige Geschäftsführer der Beklagten die Klägerin aufgefordert, schriftliche Anbote über die bereits erbrachten Leistungen zu legen; dies sei geschehen. Unbestritten ist, dass die Beklagte diese dann auch erstellten schriftlichen Anbote nicht angenommen hat. Die Beklagte hatte von Anfang an eingewendet, sie habe keine Aufträge erteilt, die Klägerin habe erst lange nach Arbeitsdurchführung schriftliche Anbote gelegt. Sollten Aufträge als erteilt anzusehen sein, lägen die Interessen der Beklagten gefährdende Insichgeschäfte vor, bei denen es an der für die Gültigkeit erforderlichen Publizität mangle. Vor Schluss der Verhandlung hat die Klägerin ihre Ansprüche noch ausdrücklich auf den Rechtsgrund der Bereicherung gestützt. Angesichts des Vorbringens der Streitteile stand von Anfang an auch der Rechtsgrund der Bereicherung (ein Verwendungsanspruch) für den Fall im Raum, dass eine Auftragserteilung namens der Beklagten nicht erwiesen oder erteilte Aufträge als Insichgeschäfte unwirksam sein könnten. Als die Klägerin ihre Ansprüche vor Schluss der Verhandlung erster Instanz namentlich auch auf diesen Rechtsgrund stützte, bedurfte es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keines weiteren Sachvorbringens, weil die Klägerin von Anfang an einen Sachverhalt behauptet hatte, der - sollten die Einwendungen der Beklagten berechtigt sein - unter dem Gesichtspunkt eines Verwendungsanspruchs hätten geprüft werden müssen. So hat die Klägerin auch insofern auf einen Vorteil der Beklagten hingewiesen, als sie ausführte, die Angestellten der Beklagten hätten diese Arbeiten nicht durchführen können.
Da weder Erstgericht noch Berufungsgericht auf diese Anspruchsgrundlage eingegangen sind, wird das Verfahren zu ergänzen sein. Die Aufhebung und Rückverweisung an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung erweist sich damit als erforderlich.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht im Einzelnen zu prüfen und festzustellen haben, welche Leistungen die Klägerin für die Beklagte erbracht hat und ob die Beklagte daraus (bezogen auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung; siehe Apathy aaO Rz 27 zu § 1041) einen Vorteil ziehen konnte. Der Nutzen kann auch in der Ersparnis von Aufwendungen liegen (Rummel aaO Rz 5 zu § 1041), in welchem Fall die Beklagte das dem verschafften Nutzen angemessene Entgelt zu ersetzen hätte (Rummel aaO Rz 5 und 14 zu § 1041; Koziol/Welser I10 425). Zur Bestimmung des Verwendungsanspruchs im Einzelnen kann auch eine Schätzung nach § 273 ZPO erforderlich werden (vgl Honsell/Mader in Schwimann ABGB2 Rz 28 zu § 1435).Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht im Einzelnen zu prüfen und festzustellen haben, welche Leistungen die Klägerin für die Beklagte erbracht hat und ob die Beklagte daraus (bezogen auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung; siehe Apathy aaO Rz 27 zu Paragraph 1041,) einen Vorteil ziehen konnte. Der Nutzen kann auch in der Ersparnis von Aufwendungen liegen (Rummel aaO Rz 5 zu Paragraph 1041,), in welchem Fall die Beklagte das dem verschafften Nutzen angemessene Entgelt zu ersetzen hätte (Rummel aaO Rz 5 und 14 zu Paragraph 1041,; Koziol/Welser I10 425). Zur Bestimmung des Verwendungsanspruchs im Einzelnen kann auch eine Schätzung nach Paragraph 273, ZPO erforderlich werden vergleiche Honsell/Mader in Schwimann ABGB2 Rz 28 zu Paragraph 1435,).
Der Revision der Klägerin wird somit Folge gegeben, die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Revision der Klägerin wird somit Folge gegeben, die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.