Rechtssatz RS0113487
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113487
Entscheidungsdatum
23.09.2008
Rechtssatz
Bei einer gleichartigen - Kollisionen nahelegenden - Interessenlage ist eine analoge Anwendung der von Lehre und Rechtsprechung zur Gültigkeit von Insichgeschäften entwickelten Grundsätze möglich.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 71/00w
Entscheidungstext OGH 12.04.2000 4 Ob 71/00w
Veröff: SZ 73/68
- 5 Ob 99/02y
Entscheidungstext OGH 11.06.2002 5 Ob 99/02y
Auch
- 5 Ob 153/08y
Entscheidungstext OGH 23.09.2008 5 Ob 153/08y
Vgl aber; Beisatz: Im Fall einer „fremdnützigen" Drittpfandbestellung durch den Vertreter des Liegenschaftseigentümers, der gleichzeitig Schuldner der zu sichernden Verbindlichkeit ist, besteht zwar eine Kollisionen nahelegende Handlungsweise und eine Schädigungsgefahr für die Liegenschaftseigentümerin, doch ist die Interessenlage bei Abschluss des Pfandbestellungsvertrags nicht der eines Insichgeschäfts gleichartig, weil durch die rechtsgeschäftliche Willenserklärung des Vertreters zwar Wirkungen für den Vertretenen und den Dritten (Gläubiger) erzeugt werden, nicht aber für den Vertreter selbst. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113487
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008
Dokumentnummer
JJR_20000412_OGH0002_0040OB00071_00W0000_001