Der Rekurs des Beklagten ist zulässig und berechtigt.
Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung unterliegt ein Geschäft, wodurch das Erfordernis der behördlichen Genehmigung beim Grunderwerb durch einen Ausländer umgangen werden soll, der Rechtsnorm, die auf das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft anzuwenden ist (2 Ob 540/94 = NZ 1996, 14 mwN; 9 Ob 66/98s = MietSlg 50.870 ua).
Im vorliegenden Fall besteht nach den Feststellungen der Vorinstanzen kein Zweifel, dass dem Beklagten von der Treuhänderin nicht nur das Recht der Benützung der Liegenschaft, sondern tatsächlich eine eigentümerähnliche Stellung verschafft werden sollte. Allen Beteiligten des 1. Kaufvertrages und der Treuhandvereinbarung war klar, dass die Liegenschaft wirtschaftlich dem Beklagten gehören solle. Wie sich weiters aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt, lag es in der Absicht der Vertragsparteien, die damals in Geltung stehenden Bestimmungen des TirGVG über den Erwerb von Grundstücken durch Ausländer (vgl § 3 Abs 1 iVm § 4 Abs 2 TirGVG 1970) zu umgehen. Durch die gewählte Vertragskonstruktion wurde jedenfalls objektiv der Sinn und Zweck der umgangenen Norm vereitelt. Dabei besteht zwischen dem 1. Kaufvertrag und dem zwischen dem Beklagten und der Treuhänderin geschlossenen Treuhandvertrag ein ganz enger wirtschaftlicher und zeitlicher Zusammenhang, und es sind diese beiden Verträge auch rechtlich unlösbar verknüpft, weil der nach den Feststellungen der Vorinstanzen beabsichtigte Umgehungserfolg eine solche Vertragsverbindung geradezu voraussetzt (vgl 1 Ob 354/97h = SZ 70/262). Auch der Treuhandvertrag ist als Umgehungsgeschäft zu beurteilen (5 Ob 508/89). Auf die Frage, ob der 1. Kaufvertrag per se einer Genehmigung der Grundverkehrsbehörde bedurfte, kommt es im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichtes nicht an. Im Übrigen ergibt sich aus der vorgelegten Kaufvertragsurkunde Beilage 6, dass diesem 1. Kaufvertrag die gemäß § 3 Abs 1 lit a TirGVG 1970 erforderliche grundverkehrsbehördliche Genehmigung bereits am 8. 9. 1980 erteilt wurde. Dies ändert aber nichts daran, dass der 1. Kaufvertrag im Zusammenhalt mit dem Treuhandvertrag der Umgehung des Erwerbsverbotes für den Beklagten als Ausländer dienen sollte. In Wahrheit wurden somit Vereinbarungen getroffen, über deren Genehmigungspflicht durch die Grundverkehrsbehörde letztlich kein Zweifel bestand. Es wurde aber wegen Aussichtslosigkeit gar nicht um die Genehmigung des in Wahrheit beabsichtigten Kaufvertrags zwischen dem Verkäufer und dem Beklagten angesucht.Im vorliegenden Fall besteht nach den Feststellungen der Vorinstanzen kein Zweifel, dass dem Beklagten von der Treuhänderin nicht nur das Recht der Benützung der Liegenschaft, sondern tatsächlich eine eigentümerähnliche Stellung verschafft werden sollte. Allen Beteiligten des 1. Kaufvertrages und der Treuhandvereinbarung war klar, dass die Liegenschaft wirtschaftlich dem Beklagten gehören solle. Wie sich weiters aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt, lag es in der Absicht der Vertragsparteien, die damals in Geltung stehenden Bestimmungen des TirGVG über den Erwerb von Grundstücken durch Ausländer vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, TirGVG 1970) zu umgehen. Durch die gewählte Vertragskonstruktion wurde jedenfalls objektiv der Sinn und Zweck der umgangenen Norm vereitelt. Dabei besteht zwischen dem 1. Kaufvertrag und dem zwischen dem Beklagten und der Treuhänderin geschlossenen Treuhandvertrag ein ganz enger wirtschaftlicher und zeitlicher Zusammenhang, und es sind diese beiden Verträge auch rechtlich unlösbar verknüpft, weil der nach den Feststellungen der Vorinstanzen beabsichtigte Umgehungserfolg eine solche Vertragsverbindung geradezu voraussetzt vergleiche 1 Ob 354/97h = SZ 70/262). Auch der Treuhandvertrag ist als Umgehungsgeschäft zu beurteilen (5 Ob 508/89). Auf die Frage, ob der 1. Kaufvertrag per se einer Genehmigung der Grundverkehrsbehörde bedurfte, kommt es im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichtes nicht an. Im Übrigen ergibt sich aus der vorgelegten Kaufvertragsurkunde Beilage 6, dass diesem 1. Kaufvertrag die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, TirGVG 1970 erforderliche grundverkehrsbehördliche Genehmigung bereits am 8. 9. 1980 erteilt wurde. Dies ändert aber nichts daran, dass der 1. Kaufvertrag im Zusammenhalt mit dem Treuhandvertrag der Umgehung des Erwerbsverbotes für den Beklagten als Ausländer dienen sollte. In Wahrheit wurden somit Vereinbarungen getroffen, über deren Genehmigungspflicht durch die Grundverkehrsbehörde letztlich kein Zweifel bestand. Es wurde aber wegen Aussichtslosigkeit gar nicht um die Genehmigung des in Wahrheit beabsichtigten Kaufvertrags zwischen dem Verkäufer und dem Beklagten angesucht.
Wollen Vertragsparteien die grundverkehrsbehördliche Genehmigung ihrer genehmigungspflichtigen Verträge gar nicht beantragen, weil sie davon ausgehen, dass die Genehmigung versagt werden würde, so sind die Verträge nicht in Schwebe, sondern von Anfang an nichtig (SZ
62/42; 5 Ob 2262/96z = ZfRV 1997, 32 = MietSlg 48.067; 9 Ob 66/98s =
ZfRV 1999, 28 = MietSlg 50.870 ua; RIS-Justiz RS0038717). Im
vorliegenden Fall haben die Parteien nicht einmal behauptet, die Absicht gehabt zu haben, etwa bei einer Änderung der rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse um eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung des 1. Kaufvertrags im Zusammenhalt mit dem Treuhandvertrag einzukommen.
Die solcherart nichtigen, zwischen dem Verkäufer, der Treuhänderin und dem Beklagten geschlossenen Verträge konnten daher weder der Treuhänderin noch dem Beklagten Eigentum an der Liegenschaft verschaffen (5 Ob 2262/96z).
Daraus folgt, dass weder die Treuhänderin noch der Beklagte der Klägerin Eigentum an der Liegenschaft übertragen konnten. Ein nicht bestehendes Recht kann nicht veräußert werden. Einem Käufer, dessen Kaufvertrag wegen Widerspruchs zu den Grundverkehrsgesetzen nichtig ist, steht kein veräußerungsfähiges Objekt zur Verfügung (5 Ob 2262/96z RIS-Justiz RS0105777).
Nach den im - hier jedenfalls anzuwendenden (§ 31 IPRG) - österreichischen Sachenrecht geltenden Grundsätzen ist für den abgeleiteten Eigentumserwerb an einer Liegenschaft sowohl ein gültiger Erwerbstitel als auch die Eintragung in das Grundbuch erforderlich (§§ 425, 431 ABGB). Daher können weder der bloße Titel noch die bloße Eintragung - wie hier - für sich allein Eigentum verschaffen (3 Ob 579/85 = SZ 58/177 mwN; 4 Ob 605/87, 6 Ob 649/89 ua; RIS-Justiz RS0011117). Der Mangel eines gültigen Titels hindert den Rechtsübergang, sodass sich jedermann auf die Unrichtigkeit der Eintragung berufen kann (Spielbüchler in Rummel2, Rz 5 zu § 431 ABGB; SZ 58/177). Mit dem 2. Kaufvertrag stand der Klägerin kein zum Eigentumserwerb gültiger Titel zur Verfügung, weil weder die Treuhänderin noch der Beklagte als Treugeber Eigentümer der Liegenschaft waren, wovon die Klägerin im Übrigen auch wusste, und ein Verkauf auch gar nicht beabsichtigt war. Selbst wenn der 2. Kaufvertrag in Wahrheit als Schenkung oder gemischte Schenkung zu beurteilen wäre, wie dies die Klägerin behauptet, wäre diese unwirksam, konnte doch der Beklagte mangels seinerseits gültig erworbener Rechte über die Liegenschaft gar nicht wirksam disponieren.Nach den im - hier jedenfalls anzuwendenden (Paragraph 31, IPRG) - österreichischen Sachenrecht geltenden Grundsätzen ist für den abgeleiteten Eigentumserwerb an einer Liegenschaft sowohl ein gültiger Erwerbstitel als auch die Eintragung in das Grundbuch erforderlich (Paragraphen 425, 431, ABGB). Daher können weder der bloße Titel noch die bloße Eintragung - wie hier - für sich allein Eigentum verschaffen (3 Ob 579/85 = SZ 58/177 mwN; 4 Ob 605/87, 6 Ob 649/89 ua; RIS-Justiz RS0011117). Der Mangel eines gültigen Titels hindert den Rechtsübergang, sodass sich jedermann auf die Unrichtigkeit der Eintragung berufen kann (Spielbüchler in Rummel2, Rz 5 zu Paragraph 431, ABGB; SZ 58/177). Mit dem 2. Kaufvertrag stand der Klägerin kein zum Eigentumserwerb gültiger Titel zur Verfügung, weil weder die Treuhänderin noch der Beklagte als Treugeber Eigentümer der Liegenschaft waren, wovon die Klägerin im Übrigen auch wusste, und ein Verkauf auch gar nicht beabsichtigt war. Selbst wenn der 2. Kaufvertrag in Wahrheit als Schenkung oder gemischte Schenkung zu beurteilen wäre, wie dies die Klägerin behauptet, wäre diese unwirksam, konnte doch der Beklagte mangels seinerseits gültig erworbener Rechte über die Liegenschaft gar nicht wirksam disponieren.
Da die Klägerin daher auch dann nicht als Eigentümerin der Liegenschaft anzusehen wäre, sollten sich ihre Prozessbehauptungen, dass ihr der Beklagte Eigentum an der Liegenschaft zukommen lassen wolle, als richtig herausstellen, steht bereits jetzt die Erfolglosigkeit ihres Räumungsbegehrens fest. Eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes ist im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichtes zu einer abschließenden Beurteilung nicht erforderlich.
Aber auch zur Frage, ob für das vorliegende Räumungsbegehren der streitige Rechtsweg zulässig ist, bedarf keiner weiteren Erhebungen:
Die aus § 235 AußStrG abzuleitende Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges für Ansprüche an den anderen Ehegatten, die eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse betreffen, setzt nach dem Wortlaut der Bestimmung voraus, dass diese Gegenstände der Aufteilung unterliegen; dann erfasst sie nicht nur Leistungs-, sondern auch Feststellungs- und Rechtsgestaltungsklagen. Die Frage, ob das mit der Klage erhobene Begehren in den Aufgabenkreis des Außerstreitrichters nach § 235 AußStrG fällt, ist vom Streitrichter zu lösen. Er hat vorweg zu beurteilen, ob die von der Klage betroffenen Sachen oder Rechte der Aufteilung unterliegen, wobei nicht nur das Vorhandensein negativer, sondern auch das Fehlen positiver Merkmale zu prüfen ist. Ist die Eigenschaft des Vermögenswertes als Teil des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen strittig, dann hat sowohl der mit einem sonst zulässigen Begehren angerufene Streitrichter als auch der Außerstreitrichter bei der Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen die erforderlichen Erhebungen zu pflegen und über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu entscheiden (4 Ob 565/94 = NZ 1996, 65 = EFSlg 75.421 mwN).Die aus Paragraph 235, AußStrG abzuleitende Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges für Ansprüche an den anderen Ehegatten, die eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse betreffen, setzt nach dem Wortlaut der Bestimmung voraus, dass diese Gegenstände der Aufteilung unterliegen; dann erfasst sie nicht nur Leistungs-, sondern auch Feststellungs- und Rechtsgestaltungsklagen. Die Frage, ob das mit der Klage erhobene Begehren in den Aufgabenkreis des Außerstreitrichters nach Paragraph 235, AußStrG fällt, ist vom Streitrichter zu lösen. Er hat vorweg zu beurteilen, ob die von der Klage betroffenen Sachen oder Rechte der Aufteilung unterliegen, wobei nicht nur das Vorhandensein negativer, sondern auch das Fehlen positiver Merkmale zu prüfen ist. Ist die Eigenschaft des Vermögenswertes als Teil des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen strittig, dann hat sowohl der mit einem sonst zulässigen Begehren angerufene Streitrichter als auch der Außerstreitrichter bei der Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen die erforderlichen Erhebungen zu pflegen und über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu entscheiden (4 Ob 565/94 = NZ 1996, 65 = EFSlg 75.421 mwN).
Wie sich hier aus obigen Ausführungen ergibt, ist keiner der ehemaligen Ehepartner Eigentümer der Liegenschaft. Das darauf befindliche Haus stellte auch nicht die Ehewohnung dar, sondern fand unstrittig bloß als "Freizeitwohnsitz" der ehemaligen Ehepartner Verwendung. Auch wenn im Zusammenhang mit dem Haus und der Liegenschaft vom Vorhandensein eines Vermögenswertes der Streitteile auszugehen wäre, fiele dieser schon deshalb nicht in die Aufteilungsmasse, weil der Ausnahmetatbestand des § 82 Abs 1 Z 1 EheG (der Aufteilung unterliegen nicht Sachen, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht ... hat) vorläge.Wie sich hier aus obigen Ausführungen ergibt, ist keiner der ehemaligen Ehepartner Eigentümer der Liegenschaft. Das darauf befindliche Haus stellte auch nicht die Ehewohnung dar, sondern fand unstrittig bloß als "Freizeitwohnsitz" der ehemaligen Ehepartner Verwendung. Auch wenn im Zusammenhang mit dem Haus und der Liegenschaft vom Vorhandensein eines Vermögenswertes der Streitteile auszugehen wäre, fiele dieser schon deshalb nicht in die Aufteilungsmasse, weil der Ausnahmetatbestand des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG (der Aufteilung unterliegen nicht Sachen, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht ... hat) vorläge.
Ob hinsichtlich des Ehegüterrechts und der Wirkungen der Scheidung deutsches Recht anzuwenden ist (vgl §§ 18 ff IPRG), kann schon deshalb dahingestellt bleiben, weil es sich nicht um die Ehewohnung im Sinne der deutschen Hausratsverordnung (Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrates vom 21. 10. 1944) handelt und daher auch nach deutschem Recht kein Anspruch auf eine Billigkeitsentscheidung besteht.Ob hinsichtlich des Ehegüterrechts und der Wirkungen der Scheidung deutsches Recht anzuwenden ist vergleiche Paragraphen 18, ff IPRG), kann schon deshalb dahingestellt bleiben, weil es sich nicht um die Ehewohnung im Sinne der deutschen Hausratsverordnung (Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrates vom 21. 10. 1944) handelt und daher auch nach deutschem Recht kein Anspruch auf eine Billigkeitsentscheidung besteht.
Die Rechtssache ist daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes bereits im Sinn einer Klageabweisung spruchreif. Gemäß § 519 Abs 2 letzter Satz ZPO kann der Oberste Gerichtshof in einem solchen Fall durch Urteil in der Sache selbst erkennen. Es ist daher das Ersturteil wieder herzustellen.Die Rechtssache ist daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes bereits im Sinn einer Klageabweisung spruchreif. Gemäß Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO kann der Oberste Gerichtshof in einem solchen Fall durch Urteil in der Sache selbst erkennen. Es ist daher das Ersturteil wieder herzustellen.
Hiebei ist auch über den Kostenrekurs des Beklagten gegen die erstinstanzliche Kostenentscheidung abzusprechen. Dieser ist berechtigt, weil § 10 Z 2 RATG die Bemessungsgrundlage bei Räumungsklagen nicht zwingend, sondern mit mindestens 24.000 S festlegt und eine höhere Bewertung durch den Kläger nicht ausschließt. Mangels Bemängelung der Bewertung des Streitgegenstandes in der Klage mit 100.000 S ist daher bei der Kostenberechnung von dieser Bemessungsgrundlage auszugehen.Hiebei ist auch über den Kostenrekurs des Beklagten gegen die erstinstanzliche Kostenentscheidung abzusprechen. Dieser ist berechtigt, weil Paragraph 10, Ziffer 2, RATG die Bemessungsgrundlage bei Räumungsklagen nicht zwingend, sondern mit mindestens 24.000 S festlegt und eine höhere Bewertung durch den Kläger nicht ausschließt. Mangels Bemängelung der Bewertung des Streitgegenstandes in der Klage mit 100.000 S ist daher bei der Kostenberechnung von dieser Bemessungsgrundlage auszugehen.
Im Übrigen gründet sich die Kostenentscheidung auf die §§ 41 und 50 ZPO.Im Übrigen gründet sich die Kostenentscheidung auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.