Rechtssatz RS0105777
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105777
Entscheidungsdatum
16.02.2022
Rechtssatz
Wollen Vertragsparteien die grundverkehrsbehördliche Genehmigung ihrer genehmigungspflichtigen Verträge gar nicht beantragen, weil sie davon ausgehen, dass die Genehmigung versagt werden würde, so sind die Verträge nicht in Schwebe, sondern von Anfang an nichtig. Ein von vornherein gar nicht erlangbares Recht kann auch kein Anwartschaftsrecht vermitteln; aber selbst dann wenn es unklar ist, ob die Zustimmung erteilt wird, die aufschiebende Bedingung also eintreten wird, geht ein allenfalls entstandenes Anwartschaftsrecht verloren, wenn klar ist, dass die Bedingung nicht eintreten kann (Koziol/Welser, Grundriss 10 I 159). Ein nicht bestehendes Rechts kann auch nicht veräußert werden (hier: dem Rechtsvorgänger der Klägerin stand daher kein veräußerungsfähiges Objekt zur Verfügung, für das er einen Kaufpreis hätte verlangen können).Wollen Vertragsparteien die grundverkehrsbehördliche Genehmigung ihrer genehmigungspflichtigen Verträge gar nicht beantragen, weil sie davon ausgehen, dass die Genehmigung versagt werden würde, so sind die Verträge nicht in Schwebe, sondern von Anfang an nichtig. Ein von vornherein gar nicht erlangbares Recht kann auch kein Anwartschaftsrecht vermitteln; aber selbst dann wenn es unklar ist, ob die Zustimmung erteilt wird, die aufschiebende Bedingung also eintreten wird, geht ein allenfalls entstandenes Anwartschaftsrecht verloren, wenn klar ist, dass die Bedingung nicht eintreten kann (Koziol/Welser, Grundriss 10 römisch eins 159). Ein nicht bestehendes Rechts kann auch nicht veräußert werden (hier: dem Rechtsvorgänger der Klägerin stand daher kein veräußerungsfähiges Objekt zur Verfügung, für das er einen Kaufpreis hätte verlangen können).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 2262/96z
Entscheidungstext OGH 28.08.1996 5 Ob 2262/96z
- 6 Ob 325/99h
Entscheidungstext OGH 30.08.2000 6 Ob 325/99h
Auch; Beisatz: Einem Käufer, dessen Kaufvertrag wegen Widerspruchs zu den Grundverkehrsgesetzen nichtig ist, steht kein veräußerungsfähiges Objekt zur Verfügung. (T1)
- 6 Ob 39/03h
Entscheidungstext OGH 24.04.2003 6 Ob 39/03h
Vgl; Beisatz: Hier: TirGVG, LGBl 1999/75. (T2)
Veröff: SZ 2003/43
- 1 Ob 136/07t
Entscheidungstext OGH 03.04.2008 1 Ob 136/07t
Vgl aber; nur: Wollen Vertragsparteien die grundverkehrsbehördliche Genehmigung ihrer genehmigungspflichtigen Verträge gar nicht beantragen, weil sie davon ausgehen, dass die Genehmigung versagt werden würde, so sind die Verträge nicht in Schwebe, sondern von Anfang an nichtig. (T3)
Beisatz: Ein Vertrag ist nicht schon deshalb nichtig, weil die Parteien auf Grund der rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine Genehmigung beantragen wollen. (T4)
Beisatz: Beabsichtigen die Parteien bei einer Änderung der rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse die Genehmigung des Vertrags zu beantragen, besteht weiterhin der durch die ausständige grundverkehrsbehördliche Genehmigung gegebene Schwebezustand. (T5)
Beisatz: Die Absicht der Parteien, bei Änderung der rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse die Genehmigung des Vertrags zu beantragen, kann sich auch aus einer ergänzenden Vertragsauslegung im Sinn des § 914 ABGB ergeben. (T6)
- 4 Ob 220/14b
Entscheidungstext OGH 16.06.2015 4 Ob 220/14b
Auch; nur: Ein von vornherein gar nicht erlangbares Recht kann auch kein Anwartschaftsrecht vermitteln. (T7)
Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6
- 7 Ob 114/21x
Entscheidungstext OGH 16.02.2022 7 Ob 114/21x
nur T7
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105777
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2022
Dokumentnummer
JJR_19960828_OGH0002_0050OB02262_96Z0000_002