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Entscheidung 7 Ob 114/21x×

Entscheidung 7 Ob 114/21x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0012681 Rechtssatz 03.03.1977Zivilrecht
Ist ein Geschäft unter aufschiebender Bedingung abgeschlossen, so beginnen die Rechtswirkungen erst dann, wenn das ungewisse Ereignis eintritt. Bei Ausfall der Bedingung treten die Wirkungen überhaupt nicht ein.
RS0012689 Rechtssatz 13.12.1961Zivilrecht
Aufschiebend bedingte oder durch Anfangstermin begrenzte (betagte) dingliche Rechte entstehen erst mit dem Eintritt der Bedingung oder des Termins; bis dahin besteht bloß eine Anwartschaft auf die künftige Erwerbung des Rechts.
RS0017433 Rechtssatz 07.07.1977Zivilrecht
Bei dem aufschiebenden bedingten Vertrag treten seine Wirkungen erst ein, wenn die Bedingung verwirklicht ist. Erst dies führt dazu, dass die Ansprüche auf Übergabe der Sache und Zahlung des Kaufpreises entstehen.
RS0017436 Rechtssatz 27.06.1984Zivilrecht
Ein Vertrag, der von einer Behörde genehmigt werden muß, gilt als aufschiebend bedingt; wird die Genehmigung in der Folge versagt, ist der Vertrag ex tunc unwirksam.
RS0038627 Rechtssatz 09.12.1953Zivilrecht
Die Genehmigung eines Vertrages durch die Grundverkehrskommission ist eine Suspensivbedingung für die Wirksamkeit des Vertrages (mit Zusammenstellung der Lehre und bisherigen Rechtsprechung unter ausdrücklicher Ablehnung der in den Entscheidung 2 Ob 769/52 …
RS0061101 Rechtssatz 30.06.1954Zivilrecht
Ein nach § 1 GVG genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft bindet die Parteien so lange, als nicht von der Grundverkehrskommission die Genehmigung versagt wird (so bereits SZ 2/28).
RS0105777 Rechtssatz 28.08.1996Zivilrecht
Wollen Vertragsparteien die grundverkehrsbehördliche Genehmigung ihrer genehmigungspflichtigen Verträge gar nicht beantragen, weil sie davon ausgehen, dass die Genehmigung versagt werden würde, so sind die Verträge nicht in Schwebe, sondern von Anfang an ni …