Die Revision ist zulässig, weil die Entscheidung der zweiten Instanz von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, welche noch darzustellen sein wird, abweicht. Es kommt ihr auch teilweise Berechtigung zu.
Die behaupteten Revisionsgründe nach § 503 Abs 1 Z 2 und 3 ZPO können bei einer (nur) nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässigen Revision nicht mit Erfolg geltend gemacht werden (§ 503 Abs 2 ZPO); die unrichtige Lösung einer Rechtsfrage des Verfahrensrechtes i. S. des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO wird in diesem Zusammenhang gar nicht releviert.Die behaupteten Revisionsgründe nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ZPO können bei einer (nur) nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässigen Revision nicht mit Erfolg geltend gemacht werden (Paragraph 503, Absatz 2, ZPO); die unrichtige Lösung einer Rechtsfrage des Verfahrensrechtes i. S. des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO wird in diesem Zusammenhang gar nicht releviert.
In rechtlicher Hinsicht ist folgendes zu erwägen:
Nach den im österreichischen Sachenrecht geltenden Grundsätzen ist für den abgeleiteten Eigentumserwerb an Liegenschaften sowohl ein gültiger Erwerbstitel als auh die Eintragung in das Grundbuch als einzige in Betracht kommende Erwerbsart erforderlich (§§ 425, 431 ABGB). Das bedeutet, daß weder der bloße Titel (Kaufvertrag) verbunden mit der Einräumung des faktischen Besitzes für sich allein, noch die bloße Eintragung für sich allein Eigentum verschaffen können.Nach den im österreichischen Sachenrecht geltenden Grundsätzen ist für den abgeleiteten Eigentumserwerb an Liegenschaften sowohl ein gültiger Erwerbstitel als auh die Eintragung in das Grundbuch als einzige in Betracht kommende Erwerbsart erforderlich (Paragraphen 425, 431, ABGB). Das bedeutet, daß weder der bloße Titel (Kaufvertrag) verbunden mit der Einräumung des faktischen Besitzes für sich allein, noch die bloße Eintragung für sich allein Eigentum verschaffen können.
Im vorliegenden Fall steht nach den getroffenen Feststellungen fest, daß Maria H über die strittigen Parzellen weder mit Helmut I noch in der Folge dieser mit der Beklagten je einen Kaufvertrag abschließen wollten. Es fehlt daher der Beklagten ein gültiger Titel zum Eigentumserwerb. Kaufgegenstand ist nämlich nicht etwa das, was rein sprachlich als solcher im Kaufvertrag bezeichnet wird, sondern der von den Parteien wirklich gewollte Gegenstand. Hinsichtlich der strittigen Parzellen wollten die jeweiligen Verkäufer nie einen Kaufvertrag abschließen. Bei Helmut I steht weiters fest, daß er sie auch nicht kaufen wollte. Und bei der Beklagten muß gesagt werden, daß sie sich über den wirklichen Gegenstand des Kaufvertrages, also den Umfang des Kaufgegenstandes, keine Gedanken machte, so daß jedenfalls auch bei ihr davon auszugehen ist, daß sie nur das kaufen wollte, was ihr Helmut I zum Verkauf anbot. Hinsichtlich der darüber hinausgehenden Parzellen läge jedenfalls ein Dissens vor.Im vorliegenden Fall steht nach den getroffenen Feststellungen fest, daß Maria H über die strittigen Parzellen weder mit Helmut römisch eins noch in der Folge dieser mit der Beklagten je einen Kaufvertrag abschließen wollten. Es fehlt daher der Beklagten ein gültiger Titel zum Eigentumserwerb. Kaufgegenstand ist nämlich nicht etwa das, was rein sprachlich als solcher im Kaufvertrag bezeichnet wird, sondern der von den Parteien wirklich gewollte Gegenstand. Hinsichtlich der strittigen Parzellen wollten die jeweiligen Verkäufer nie einen Kaufvertrag abschließen. Bei Helmut römisch eins steht weiters fest, daß er sie auch nicht kaufen wollte. Und bei der Beklagten muß gesagt werden, daß sie sich über den wirklichen Gegenstand des Kaufvertrages, also den Umfang des Kaufgegenstandes, keine Gedanken machte, so daß jedenfalls auch bei ihr davon auszugehen ist, daß sie nur das kaufen wollte, was ihr Helmut römisch eins zum Verkauf anbot. Hinsichtlich der darüber hinausgehenden Parzellen läge jedenfalls ein Dissens vor.
Trotz Einverleibung des Eigentumsrechtes auch bezüglich der strittigen Parzellen für die Beklagte, erwarb daher diese daran kein Eigentum. Auf ihre Gutgläubigkeit kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Denn diese greift nur Platz, wenn der Erwerber vom Verkäufer wirklich kauft - ein bloßer Putativtitel ist nicht ausreichend - und gutläubig davon ausgehen kann, daß diesem auch das im Grundbuch aufscheinende Eigentumsrecht am Kaufgegenstand zusteht. Nur dies besagt der Vertrauensgrundsatz des österreichischen Grundbuchsrechtes (vgl. dazu ausführlich etwa Gschnitzer, Sachenrecht 2 41, 100, 106).Trotz Einverleibung des Eigentumsrechtes auch bezüglich der strittigen Parzellen für die Beklagte, erwarb daher diese daran kein Eigentum. Auf ihre Gutgläubigkeit kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Denn diese greift nur Platz, wenn der Erwerber vom Verkäufer wirklich kauft - ein bloßer Putativtitel ist nicht ausreichend - und gutläubig davon ausgehen kann, daß diesem auch das im Grundbuch aufscheinende Eigentumsrecht am Kaufgegenstand zusteht. Nur dies besagt der Vertrauensgrundsatz des österreichischen Grundbuchsrechtes vergleiche dazu ausführlich etwa Gschnitzer, Sachenrecht 2 41, 100, 106).
Der Oberste Gerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, daß die Einverleibung des Eigentumsrechts ohne Rechtstitel kein Eigentum schafft (SZ 23/346, EvBl 1966/397, MietSlg. 20.035, SZ 45/35). Der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die Unwirksamkeit des Titels sozusagen nur von den unmittelbaren Vertragspartnern aufgegriffen werden könne und dieser bis zu einer solchen Anfechtung des Kaufvertrages zB wegen Irrtums wirksam sei, wird in diesem Zusammenhang nicht beigetreten. Wenn der wirkliche Vertragsinhalt feststeht, gilt vielmehr sofort dieser; ein wirksamer Eigentumsübergang findet also überhaupt nicht statt. Festzuhalten ist freilich, daß auch die Kläger noch nicht Eigentum an den strittigen Parzellen erworben haben. Zwar steht ihnen ein gültiger Erwerbstitel zur Verfügung und ihnen wurde auch schon der tatsächliche Besitz eingeräumt, aber mangels Eintragung im Grundbuch fehlt es noch an der gültigen Erwerbsart. Damit erhebt sich die Frage, ob den Klägern als Nichteigentümern überhaupt das Recht zusteht, von der Beklagten, ebenfalls einer Nichteigentümerin, die bücherliche Bereinigung im Sinne des Klagebegehrens zu verlangen.
Den Klägern steht aber nach Auffassung des erkennenden Senates zu diesem Zweck die Klage nach § 372 ABGB offen. Zwar liegt kein "rechtlich vermutetes" Eigentum vor, sondern man weiß, daß die Kläger noch nicht Eigentümer sind. Sinn und Zweck der publizianischen Klage ist aber vor allem auch der Schutz des "werdenden Eigentums" (Koziol-Welser 7 II 34, Bydlinski in Klang 2 IV/2, 573, Apathy, Die publizianische Klage 52), also insbesondere der Schutz des sogenannten Ersitzungsbesitzers, das ist derjenige, dem ein gültiger und tauglicher Rechtsgrund zum Erwerb und ein schon auf echte und redliche Weise erworbener tatsächlicher Besitz zusteht (Klang in Klang 2 II 234, 235). Ein solcher sogenannter Naturalbesitzer kann daher die publizianische Klage insbesondere auch gegen den sogenannten bloßen Tabularbesitzer erheben (Klang aaO 235 und die dort zitierte Literatur). Der Oberste Gerichtshof hat in diesem Sinn schon wiederholt in vergleichbaren Fällen im Wege der Klage nach § 372 ABGB dem stärkeren Naturalbesitzer die Klage auch auf Richtigstellung des Grundbuchstandes eingeräumt (SZ 23/346, EvBl 1966/129). Die Gefahr, daß die Beklagte sowohl mit einer Löschungsklage der Maria H als auch mit der vorliegenden Klage konfrontiert wird, besteht nicht. Maria H erhebt nämlich keinerlei Ansprüche auf die den beiden Klägern rite verkauften Parzellen. Es ist daher nicht erforderlich, daß die Kläger zuerst Maria H auf Erfüllung klagen müssen und daß diese gegen die Beklagte zu diesem Zweck auf Löschung klagt, sondern es können die Kläger auch unmittelbar gegen die Beklagte vorgehen. Die Beklagte hat übrigens auch den Einwand der fehlenden aktiven Klagslegitimation in diesem Sinne gar nicht erhoben.Den Klägern steht aber nach Auffassung des erkennenden Senates zu diesem Zweck die Klage nach Paragraph 372, ABGB offen. Zwar liegt kein "rechtlich vermutetes" Eigentum vor, sondern man weiß, daß die Kläger noch nicht Eigentümer sind. Sinn und Zweck der publizianischen Klage ist aber vor allem auch der Schutz des "werdenden Eigentums" (Koziol-Welser 7 römisch zwei 34, Bydlinski in Klang 2 IV/2, 573, Apathy, Die publizianische Klage 52), also insbesondere der Schutz des sogenannten Ersitzungsbesitzers, das ist derjenige, dem ein gültiger und tauglicher Rechtsgrund zum Erwerb und ein schon auf echte und redliche Weise erworbener tatsächlicher Besitz zusteht (Klang in Klang 2 römisch zwei 234, 235). Ein solcher sogenannter Naturalbesitzer kann daher die publizianische Klage insbesondere auch gegen den sogenannten bloßen Tabularbesitzer erheben (Klang aaO 235 und die dort zitierte Literatur). Der Oberste Gerichtshof hat in diesem Sinn schon wiederholt in vergleichbaren Fällen im Wege der Klage nach Paragraph 372, ABGB dem stärkeren Naturalbesitzer die Klage auch auf Richtigstellung des Grundbuchstandes eingeräumt (SZ 23/346, EvBl 1966/129). Die Gefahr, daß die Beklagte sowohl mit einer Löschungsklage der Maria H als auch mit der vorliegenden Klage konfrontiert wird, besteht nicht. Maria H erhebt nämlich keinerlei Ansprüche auf die den beiden Klägern rite verkauften Parzellen. Es ist daher nicht erforderlich, daß die Kläger zuerst Maria H auf Erfüllung klagen müssen und daß diese gegen die Beklagte zu diesem Zweck auf Löschung klagt, sondern es können die Kläger auch unmittelbar gegen die Beklagte vorgehen. Die Beklagte hat übrigens auch den Einwand der fehlenden aktiven Klagslegitimation in diesem Sinne gar nicht erhoben.
Die Klage auf Einwilligung in die Abschreibung der strittigen Parzellen von der bisherigen Einlage und der Zuschreibung in die im Eigentum der Klägerin stehende Einlage ist daher berechtigt. Ein Anspruch auf Lastenfreistellung besteht hingegen nicht. Der Beklagten liegt keine Fahrlässigkeit zur Last, die sie schon jetzt schadenersatzpflichtig machen würde. Und die Hypothekargläubigern hat jedenfalls gutgläubig ein Pfandrecht erworben (anders ZBl 1933/363, wo die irrtümliche Parzellenzuschreibung erst nach dem Pfandrechtserwerb geschah). Die Kläger müssen also hinnehmen, daß die strittigen Parzellen auch weiterhin zur Sicherung für eine Schuld dienen, welche zwar persönlich nur von der Beklagten abzudecken ist, für die aber jetzt teilweise auch eine im Eigentum der Kläger stehende Liegenschaft mithaftet. Erst wenn die Kläger auf Grund dieser Sachhaftung mit Erfolg in Anspruch genommen werden sollten, steht ihnen ein Ersatzanspruch gegen die Beklagte zu, über den aber derzeit noch nicht abzusprechen ist.
Die Urteile der Vorinstanzen waren daher in diesem Sinne abzuändern.
Da die Kläger damit nur teilweise durchgedungen sind, wobei das Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen mit etwa 3 : 1 zu ihren Gunsten zu veranschlagen ist, haben sie gemäß §§ 50, 43 Abs 1 ZPO Anspruch nur auf Ersatz der halben Prozeßkosten aller drei Instanzen. Bei den für die erste Instanz verzeichneten Kosten waren die nicht belegten Fotokopien, der unnötige Schriftsatz vom 11.11.1983, die in Höhe des Kostenvorschusses statt der wirklich aufgelaufenen Sachverständigengebühr verzeichneten Kosten und die Kosten der nicht belegten Aufsandungsurkunde zu streichen, bei den Kosten der Berufungsschrift der begehrte 100 %-ige Zuschlag, weil die Voraussetzungen gemäß § 21 Abs 1 RAT nicht vorliegen.Da die Kläger damit nur teilweise durchgedungen sind, wobei das Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen mit etwa 3 : 1 zu ihren Gunsten zu veranschlagen ist, haben sie gemäß Paragraphen 50, 43, Absatz eins, ZPO Anspruch nur auf Ersatz der halben Prozeßkosten aller drei Instanzen. Bei den für die erste Instanz verzeichneten Kosten waren die nicht belegten Fotokopien, der unnötige Schriftsatz vom 11.11.1983, die in Höhe des Kostenvorschusses statt der wirklich aufgelaufenen Sachverständigengebühr verzeichneten Kosten und die Kosten der nicht belegten Aufsandungsurkunde zu streichen, bei den Kosten der Berufungsschrift der begehrte 100 %-ige Zuschlag, weil die Voraussetzungen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, RAT nicht vorliegen.