Rechtssatz RS0010958
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010958
Geschäftszahl
3Ob376/53; 7Ob44/55; 2Ob168/55; 2Ob553/77; 1Ob33/78; 3Ob579/85; 1Ob14/93; 5Ob2090/96f; 10Ob66/00d
Entscheidungsdatum
18.04.2000
Rechtssatz
Dem sogenannten naturalbesitzer einer Liegenschaft steht die publizianische Klage nach § 372 ABGB gegen den Tabularbesitzer zu. Dabei darf freilich nicht übersehen werden, daß dieser Anspruch gegen den Einzelnachfolger des Veräusserers (bücherlichen Nachmann) grundsätzlich nicht wirkt. Sein bücherlicher Erwerb wird durch das Vertrauen auf das Grundbuch geschützt.Dem sogenannten naturalbesitzer einer Liegenschaft steht die publizianische Klage nach Paragraph 372, ABGB gegen den Tabularbesitzer zu. Dabei darf freilich nicht übersehen werden, daß dieser Anspruch gegen den Einzelnachfolger des Veräusserers (bücherlichen Nachmann) grundsätzlich nicht wirkt. Sein bücherlicher Erwerb wird durch das Vertrauen auf das Grundbuch geschützt.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 376/53
Entscheidungstext OGH 14.10.1953 3 Ob 376/53
- 7 Ob 44/55
Entscheidungstext OGH 02.02.1955 7 Ob 44/55
Veröff: SZ 28/31
- 2 Ob 168/55
Entscheidungstext OGH 23.03.1955 2 Ob 168/55
Beisatz: Dem sogenannten naturalbesitzer einer Liegenschaft steht die publizianische Klage nach § 372 ABGB gegen den Tabularbesitzer zu. (T1)
- 2 Ob 553/77
Entscheidungstext OGH 14.10.1977 2 Ob 553/77
nur T1
- 1 Ob 33/78
Entscheidungstext OGH 22.11.1978 1 Ob 33/78
Vgl auch; nur T1 Veröff: SZ 51/164 = JBl 1979,655
- 3 Ob 579/85
Entscheidungstext OGH 13.11.1985 3 Ob 579/85
Auch; nur T1: Beisatz: Ein Anspruch auf Lastenfreistellung besteht hingegen nicht. (T2) Veröff: SZ 58/177 = JBl 1986,585 = NZ 1987,151 (Hofmeister)
- 1 Ob 14/93
Entscheidungstext OGH 11.05.1993 1 Ob 14/93
Auch; Beisatz: Der außerbücherliche Erwerber dringt gegen den Buchbesitzer nur dann durch, wenn dieser mangels Titels nicht Eigentümer wurde. (T3) Veröff: SZ 66/59
- 5 Ob 2090/96f
Entscheidungstext OGH 16.04.1996 5 Ob 2090/96f
Beisatz: Er kann die Richtigstellung des Grundbuchs begehren, etwa dergestalt, daß er vom Buchbesitzer die Ausstellung einer einverleibungsfähigen Urkunde zur Verbücherung seines Eigentums am fraglichen Grundstück oder die Einwilligung zu dessen Abschreibung bzw Zuschreibung verlangt. (T4)
- 10 Ob 66/00d
Entscheidungstext OGH 18.04.2000 10 Ob 66/00d
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0010958
Dokumentnummer
JJR_19531014_OGH0002_0030OB00376_5300000_001