Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist grundbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 80 KG U*****, zu deren Gutsbestand ua das Grundstück Nr. 189/2 Garten im Ausmaß von 6410 m2 gehört. Ihr Eigentumsrecht beruht einerseits auf dem notariellen Schenkungs- zugleich Erbverzichtsvertrag vom 27.6.1962, mit dem die damaligen Eigentümer der Liegenschaft EZ 5 KG U*****, Franz L*****, geb. 1896, und Agnes L*****, geboren 1900, der Beklagten diverse Grundstücke dieser Liegenschaft, darunter auch die Grundstücke Nr. 189/1 Acker und 189/2 Garten übertrugen, andererseits auf dem Schenkungsvertrag vom 17.7.1963, mit dem ihr die Ehegatten L***** das Grundstück Nr. 239 Garten schenkten. In der Folge wurde für alle der Beklagten übertragenen Grundstücke die EZ 80 eröffnet. Das Grundstück Nr. 189/1 wurde 1971 infolge Vereinigung seiner Fläche mit dem Grundstück Nr. 189/2 Garten gelöscht.
Mit Notariatsakt vom 3.12.1968 übergab Franz L*****, geb. 1896, im wesentlichen den Hälfteanteil jener Grundstücke, die noch zum Gutsbestand der Liegenschaft EZ 5 KG U***** gehörten (darunter das Grundstück mit dem derzeitigen Wohnhaus des Klägers, U***** Nr. 5), an Franz L*****, geb. 1927, den Vater des Klägers. Agnes L*****, geb. 1900, übergab im wesentlichen die ihr eigentümlichen Hälfteanteile dieser Grundstücke ebenfalls an Franz L*****, geb. 1927, allerdings auf den Todesfall.
Bei diesen Verfügungen hatte Franz L*****, geb 1896, obwohl er nur Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ 5 KG U***** war, als patriarchalisches Familienoberhaupt im wesentlichen alleine darüber bestimmt, welche Grundstücke welchen Kindern übereignet werden. Sein Wille war mit jenem seiner Ehefrau gleichzusetzen.
Mit Übergabsvertrag-Nachtrag vom 30.1.1975 übereignete schließlich Agnes L*****, geb. 1900, ihren (bereits auf den Todesfall übergebenen) Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ 5 KG U***** sofort und endgültig dem Franz L*****, geb. 1927.
Dem Kläger wurde die Liegenschaft EZ 5 KG U***** von seinem Vater mit Übergabsvertrag vom 8.2.1988 übergeben.
Franz L*****, geb. 1896, ist im Jahr 1969, Agnes L*****, geb. 1900, im Jahr 1979 verstorben.
Mit der gegenständlichen, am 28.5.1993 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte der Kläger (in der vom Erstgericht modifzierten Fassung seines Urteilsbegehrens), die Beklagte schuldig zu erkennen, daß sie der grundbücherlichen Einverleibung seines Eigentumsrechtes an einer (noch näher beschriebenen) ca 4305 m2 großen Teilfläche des Grundstückes Nr. 189/2 der ***** KG U***** zustimmt. Dieses Begehren stützte der Kläger im wesentlichen darauf, daß seine Rechtsvorgänger Franz und Agnes L***** bei der Übergabe der jetzt in EZ 80 KG U***** vorgetragenen Grundstücke an die Beklagte einen Teil des Grundstückes Nr. 189/2 KG U*****, nämlich den heute streitgegenständlichen Teil, zu ihrer uneingeschränkten Benutzung und Bewirtschaftung zurückbehalten hätten. Diesen Grundstücksteil hätten in der Folge der Vater des Klägers und schließlich der Kläger selbst im gleichen Umfang und in gleicher Weise genutzt und bewirtschaftet. Jener Teil des Grundstücks Nr. 189/2, den die Beklagte erhalten habe, sei im Jahr 1962 mit einem Zaun abgegrenzt worden, sodaß auch in der Natur eine deutliche Trennung ersichtlich gewesen sei. Aufgrund der nunmehr länger als 30 Jahre dauernden Eigenbewirtschaftung der fraglichen Grundfläche durch den Kläger und seine Rechtsvorgänger sei der Kläger deren Eigentümer geworden. Daß das Grundstück im Notariatsakt vom 3.12.1968, mit dem Agnes und Franz L***** die Liegenschaft EZ 5 KG U***** an den Vater des Beklagten übergeben haben, nicht erwähnt wurde, ändere nichts an der Redlichkeit der Rechtsvorgänger des Klägers, weil die vom Vertragsverfasser angeführten Grundstücke von den Vertragsteilen nicht näher überprüft worden seien. Im übrigen habe der Ehemann der Beklagten, Ernst P*****, im Zuge einer Grundstücksbegehung im April 1993 (in Vertretung der Beklagten) ausdrücklich das Eigentum des Klägers anerkannt. Erstmals mit Schreiben vom 3.5.1993 habe dann die Beklagte das Eigentum am streitgegenständlichen Grundstück für sich beansprucht.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie wendete im wesentlichen ein:
Anläßlich der Übergabe des Grundstücks Nr. 189/2 an die Beklagte hätten sich die Übergeber lediglich den Bezug von Früchten (das Abernten der dort stehenden Obstbäume) vorbehalten. Die Bewirtschaftung des entsprechenden Grundstücksteils sei immer gemeinsam (auch durch die Beklagte) erfolgt. Zur Errichtung des Zaunes Mitte der 60er Jahre sei es nur deswegen gekommen, weil man die gepflanzten Bäume gegen Wildverbiß schützen wollte. Dem Kläger fehle es an der für die behauptete Ersitzung notwendigen Redlichkeit, weil im Notariatsakt vom 3.12.1968 das Grundstück Nr. 189/2 nicht aufscheine und er (bzw sein Vater) die Parzellennummern sowie den Grundbuchsstand genau gekannt habe. Er und seine Rechtsvorgänger wären verpflichtet gewesen, die in den Übergabsverträgen exaktest angeführten Grundstücke durchzusehen, wobei ihnen hätte auffallen müssen, daß das nunmehr streitgegenständliche Grundstück in dieser Aufzählung nicht aufschien. Im übrigen hätten die Ehegatten Agnes und Franz L***** - wie sie es bei der Übergabe des Gartengrundstückes Nr. 239 getan haben - die Vermessung (und Abtrennung) des strittigen Grundstücksteiles verfügt, wenn sie diesen nicht - wie aus dem Notariatsakt vom 27.6.1962 ersichtlich - der Beklagten hätten übergeben wollen. Ein Anerkenntnis des klägerischen Eigentums durch den Ehemann der Beklagten liege schon deswegen nicht vor, weil dieser nicht Eigentümer des betreffenden Grundstücks sei und auch über keine Vollmacht der Beklagten zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen verfügt habe.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stützte seine Entscheidung im wesentlichen noch auf folgende Feststellungen:
Bei Übergabe des streitgegenständlichen Grundstückes (der Einfachheit halber soll es mit der Nr. 189/2 bezeichnet werden) an die Beklagte wollte Franz L*****, geb. 1896, daß der "untere Teil" beim "Haus verbleibe", womit das Wohnhaus U***** Nr. 5 gemeint war, ein "oberer Teil" sollte der Beklagten gehören. Unter "unterer Teil" ist jener Teil des Grundstückes Nr. 189/2 zu verstehen, der von den umliegenden Parzellen Nr. 190/2, 188 und 411/5 (Weg) begrenzt wird und vom "oberen Teil" durch den in der Natur ersichtlichen Zaun getrennt ist. Dieser Zaun wurde in der Folge errichtet, um in der Natur eine deutliche Abgrenzung sichtbar zu machen.
An der Errichtung des Zauns, die in den Jahren 1962 und 1963 erfolgte, haben mehrere Familienmitglieder mitgeholfen, unter anderen Franz L*****, geb 1896, Franz L*****, geb. 1927, Adolf W***** und Ernst P*****. Dabei wurden vorerst die Zaunsäulen errichtet. Die dafür notwendigen Schalungen stellte Adolf L***** im Jahre 1962 zur Verfügung; die endgültige Fertigstellung des Zauns erfolgte dann im Jahre 1963. Den Verlauf des Zauns, insbesondere die Abgrenzung des "oberen" vom "unteren Bereich" bestimmte Franz L*****, geb. 1896.
In der Folge wurde der eingezäunte (obere) Bereich des streitgegenständlichen Grundstücks ausschließlich von der Familie P***** genutzt und bewirtschaftet; den unteren, nicht eingezäunten Bereich nutzte und bewirtschaftete bis zu seinem Ableben Franz L*****, geb. 1896, danach Franz L*****, geb. 1927, und zuletzt der Kläger. Diese Bewirtschaftung bestand in erster Linie in der notwendigen Pflege und Aberntung der dort befindlichen Obstbäume, bis ungefähr zum Jahre 1987 wurde auch das Gras gemäht und an das Vieh verfüttert.
Bei der Bewirtschaftung haben regelmäßig auch Verwandte und Familienmitglieder - bis Ende der 70er Jahre auch die Beklagte - mitgeholfen, die Ernte ist jedoch immer Franz L*****, geb. 1896, dann dem Vater des Klägers und schließlich dem Kläger selbst zugute gekommen. Von der Beklagten wurde niemals urgiert, daß sie einen Anspruch auf das geerntete Obst habe. Wenn die Familie P***** den unteren, nicht eingezäunten Grundstücksbereich mit landwirtschaftlichen Geräten befahren wollte, ist zumeist vorher mündlich die Genehmigung der Familie L***** eingeholt worden. In den Jahren 1992 und 1993 hat der Kläger im unteren Bereich des streitgegenständlichen Grundstücks Bäume gepflanzt, ohne daß dem von der Beklagten widersprochen worden wäre.
Weder Franz L*****, geb. 1927, noch der Kläger haben bei Übernahme der Grundstücke aus der EZ 5 KG U***** darauf geachtet, ob die Grundbuchsordnung mit den in der Natur vorhandenen Nutzungs- und Bewirtschaftungsverhältnissen übereinstimmt.
Am 21.4.1993 kam es, bedingt durch einen Grundstückskauf der Gemeinde F***** von den Ehegatten K***** zu einer Grenzbegehung, an der im streitgegenständlichen Bereich der Gemeindesekretär Johann D*****, Dipl.-Ing. Michael S*****, Franz L*****, geb. 1927, der Kläger und Ernst P***** als Vertreter der Beklagten teilnahmen. Als dabei von Dipl.-Ing. S***** die grundbücherlichen, von der in der Natur herrschenden Nutzung abweichenden Eigentumsverhältnisse erläutert wurden, war dies für alle Beteiligten überraschend. Es wurde erörtert, daß anläßlich einer Übergabe ein Fehler passiert sein müsse bzw. passiert sein könnte, wobei Ernst P***** sagte: "der untere Teil gehört nicht uns", "die Eigentumsverhältnisse gehören richtiggestellt". Ernst P***** besprach den Grundbuchsstand anschließend mit der Beklagten, worauf diese meinte, "diesen Grundstücksteil bearbeiten wir jetzt selbst". Dies teilte die Beklagte dann auch mit Schreiben vom 3.5.1993 dem Kläger mit.
Wörtlich heißt es in diesem unter Beilage D erliegenden Schriftstück:
".... Es handelt sich um einen Teilgrund der Parzelle 189/2, welcher seit 1962 sich in meinem Eigentum befindet, wie aus dem Grundbuchstand meiner Liegenschaft EZ 80 KG U*****, ersichtlich .... Ich beanspruche das Grundstück ab sofort zur Eigennutzung. Ich untersage Dir jede Weiterbenutzung bei sonstiger Besitzstörungsklage ... Solltest Du Bedenken über meinen Rechtsanspruch hinsichtlich des Eigentumsrechtes an diesem Liegenschaftsteil haben, würde ich Dich bitten, Dir eine sorgfältige Rechtsberatung einzuholen. Ich habe mich in der Zwischenzeit bei mehreren Stellen erkundigt, woraus sich meinerseits die eindeutige Bestätigung meines Eigentumsrechtes ergab
..."
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zum Ergebnis, daß einerseits die Voraussetzungen der Ersitzung des strittigen Grundstücksteils durch den Kläger erfüllt seien, andererseits aber auch ein konstitutives Anerkenntnis des Eigentumsrechtes des Klägers durch die Beklagte vorliege. Franz L*****, geb. 1896, habe sich den streitgegenständlichen unteren Teil des Grundstückes 189/2 anläßlich der Übergabe mehrerer Grundstücke an die Beklagte als Eigentum zurückbehalten wollen, und gleiches gelte für seine Frau, Agnes L*****. In der Folge sei zwar das Grundstück Nr. 189/2 versehentlich zur Gänze an die Beklagte übertragen worden, in Wahrheit habe letztere aber nur am oberen Teil dieses Grundstückes Eigentum erworben. Den unteren Teil hätten der Kläger und seine Rechtsvorgänger weiterhin uneingeschränkt bewirtschaftet, sodaß Redlichkeit und Echtheit ihres Besitzes, schon beginnend bei den Ehegatten L*****, vorliege. Auch durch die Abzäunung des oberen Teiles des Grundstückes sei der Besitzwille des Klägers bzw seiner Rechtsvorgänger augenscheinlich geworden. Der Kläger könne sich die Ersitzungszeit des Franz L*****, geb. 1896, sowie dessen Ehefrau und auch die seines Vaters gemäß § 1493 ABGB einrechnen. Ihre Redlichkeit sei nicht dadurch verloren gegangen, daß sie anläßlich der Gutsübergaben keine exakte Kontrolle der Grundstücksnummern an Hand des Lageplans durchgeführt haben.In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zum Ergebnis, daß einerseits die Voraussetzungen der Ersitzung des strittigen Grundstücksteils durch den Kläger erfüllt seien, andererseits aber auch ein konstitutives Anerkenntnis des Eigentumsrechtes des Klägers durch die Beklagte vorliege. Franz L*****, geb. 1896, habe sich den streitgegenständlichen unteren Teil des Grundstückes 189/2 anläßlich der Übergabe mehrerer Grundstücke an die Beklagte als Eigentum zurückbehalten wollen, und gleiches gelte für seine Frau, Agnes L*****. In der Folge sei zwar das Grundstück Nr. 189/2 versehentlich zur Gänze an die Beklagte übertragen worden, in Wahrheit habe letztere aber nur am oberen Teil dieses Grundstückes Eigentum erworben. Den unteren Teil hätten der Kläger und seine Rechtsvorgänger weiterhin uneingeschränkt bewirtschaftet, sodaß Redlichkeit und Echtheit ihres Besitzes, schon beginnend bei den Ehegatten L*****, vorliege. Auch durch die Abzäunung des oberen Teiles des Grundstückes sei der Besitzwille des Klägers bzw seiner Rechtsvorgänger augenscheinlich geworden. Der Kläger könne sich die Ersitzungszeit des Franz L*****, geb. 1896, sowie dessen Ehefrau und auch die seines Vaters gemäß Paragraph 1493, ABGB einrechnen. Ihre Redlichkeit sei nicht dadurch verloren gegangen, daß sie anläßlich der Gutsübergaben keine exakte Kontrolle der Grundstücksnummern an Hand des Lageplans durchgeführt haben.
Zu einem konstitutiven Anerkenntnis des Eigentumsrechtes des Klägers am strittigen Grundstück durch die Beklagte gelangte das Erstgericht, weil Ernst P***** als Vertreter seiner Frau an der Grenzbegehung am 21.4.1993 teilgenommen habe und der Kläger aus diesem Umstand die Überzeugung gewinnen konnte, Ernst P***** stehe es zu, über Grundstücke bzw Teilflächen derselben rechtlich zu verfügen.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es übernahm den festgestellten Sachverhalt als durch die Beweisergebnisse gedeckt und führte in rechtlicher Hinsicht aus:
Zum Argument der Beklagten, die Ersitzungszeit sei noch nicht abgelaufen, weil Franz L*****, geb. 1896, bis zur Übergabe selbst Eigentümer des strittigen Grundstücks gewesen sei und vor diesem Zeitpunkt eine Ersitzung nicht habe beginnen können, sei auszuführen, daß gemäß § 1460 ABGB als Ersitzungserfordernisse neben der Fähigkeit der Person, die Eignung der zu ersitzenden Sache, den rechtmäßigen, redlichen und echten Besitz sowie den Ablauf der Ersitzungszeit anführe. Gemäß § 1455 ABGB könne, was sich erwerben läßt, auch ersessen werden. Gemäß § 1493 ABGB sei derjenige, der eine Sache von einem rechtmäßigen und redlichen Besitzer redlich übernimmt, als Nachfolger berechtigt, die Ersitzungszeit seines Vorfahren miteinzurechnen. Bei einer Ersitzung von 30 Jahren komme es gemäß § 1477 ABGB auf die Rechtmäßigkeit des Besitzes nicht an, eine Besitzanrechnung erfolge daher auch dann, wenn der Vorgänger nicht rechtmäßiger Besitzer war.Zum Argument der Beklagten, die Ersitzungszeit sei noch nicht abgelaufen, weil Franz L*****, geb. 1896, bis zur Übergabe selbst Eigentümer des strittigen Grundstücks gewesen sei und vor diesem Zeitpunkt eine Ersitzung nicht habe beginnen können, sei auszuführen, daß gemäß Paragraph 1460, ABGB als Ersitzungserfordernisse neben der Fähigkeit der Person, die Eignung der zu ersitzenden Sache, den rechtmäßigen, redlichen und echten Besitz sowie den Ablauf der Ersitzungszeit anführe. Gemäß Paragraph 1455, ABGB könne, was sich erwerben läßt, auch ersessen werden. Gemäß Paragraph 1493, ABGB sei derjenige, der eine Sache von einem rechtmäßigen und redlichen Besitzer redlich übernimmt, als Nachfolger berechtigt, die Ersitzungszeit seines Vorfahren miteinzurechnen. Bei einer Ersitzung von 30 Jahren komme es gemäß Paragraph 1477, ABGB auf die Rechtmäßigkeit des Besitzes nicht an, eine Besitzanrechnung erfolge daher auch dann, wenn der Vorgänger nicht rechtmäßiger Besitzer war.
Das bedeute, daß solange Franz L*****, geb. 1896, Eigentümer des Grundstückes Nr. 189/2 war, eine Ersitzung nicht habe beginnen können, weil eine Ersitzung am eigenen Eigentum nicht möglich sei. Aus dem Grundbuch ergebe sich, daß das Eigentumsrecht der Beklagten am Grundstück Nr. 189/2 im Jahre 1964 (unter TZ 369/64) einverleibt worden sei. Bei unbeweglichen Sachen erwerbe man Eigentum durch Titel und Modus, wobei der Modus die Eintragung im Grundbuch sei. Erst mit der Einverleibung des Eigentumsrechtes der Beklagten im Jahre 1964 habe demnach die Ersitzungszeit zu laufen beginnen können. Der Tag, an dem die Ersitzungsfrist zu laufen begann, könne zwar nicht festgestellt werden, doch komme es darauf auch nicht an. Die dreißigjährige Frist habe jedenfalls erst im Jahr 1994 geendet. Erstmals mit Schreiben vom 3.5.1993 und somit vor Ablauf der dreißigjährigen Ersitzungszeit habe die Beklagte den streitgegenständlichen Grundstücksteil zur Eigennutzung beansprucht. Dieser Schritt habe jedoch keine Unterbrechung der Ersitzungszeit im Sinne des § 1497 ABGB bewirkt, da eine Unterbrechung nur durch eine (nie erfolgte) Klagsführung der Beklagten eingetreten wäre (Rummel, Kommentar zum ABGB, Rz 6 ff zu § 1497 ABGB). Somit sei nunmehr die dreißigjährige Ersitzungszeit, die bei außerbücherlicher Eigentumsersitzung an Liegenschaften erforderlich ist, abgelaufen. Schon deshalb sei nicht mehr darauf einzugehen, in welchem Jahr der Zaun errichtet oder fertiggestellt worden ist.Das bedeute, daß solange Franz L*****, geb. 1896, Eigentümer des Grundstückes Nr. 189/2 war, eine Ersitzung nicht habe beginnen können, weil eine Ersitzung am eigenen Eigentum nicht möglich sei. Aus dem Grundbuch ergebe sich, daß das Eigentumsrecht der Beklagten am Grundstück Nr. 189/2 im Jahre 1964 (unter TZ 369/64) einverleibt worden sei. Bei unbeweglichen Sachen erwerbe man Eigentum durch Titel und Modus, wobei der Modus die Eintragung im Grundbuch sei. Erst mit der Einverleibung des Eigentumsrechtes der Beklagten im Jahre 1964 habe demnach die Ersitzungszeit zu laufen beginnen können. Der Tag, an dem die Ersitzungsfrist zu laufen begann, könne zwar nicht festgestellt werden, doch komme es darauf auch nicht an. Die dreißigjährige Frist habe jedenfalls erst im Jahr 1994 geendet. Erstmals mit Schreiben vom 3.5.1993 und somit vor Ablauf der dreißigjährigen Ersitzungszeit habe die Beklagte den streitgegenständlichen Grundstücksteil zur Eigennutzung beansprucht. Dieser Schritt habe jedoch keine Unterbrechung der Ersitzungszeit im Sinne des Paragraph 1497, ABGB bewirkt, da eine Unterbrechung nur durch eine (nie erfolgte) Klagsführung der Beklagten eingetreten wäre (Rummel, Kommentar zum ABGB, Rz 6 ff zu Paragraph 1497, ABGB). Somit sei nunmehr die dreißigjährige Ersitzungszeit, die bei außerbücherlicher Eigentumsersitzung an Liegenschaften erforderlich ist, abgelaufen. Schon deshalb sei nicht mehr darauf einzugehen, in welchem Jahr der Zaun errichtet oder fertiggestellt worden ist.
Die Frage des Besitzwillens, der Redlichkeit - und wohl auch des Alleinbesitzes - habe das Erstgericht richtig gelöst. Der Besitzwille des Klägers und seines Vorgängers sei, gehe man von den Feststellungen aus, auf umfassende Bewirtschaftung des streitgegenständlichen Grundstücksteils gerichtet gewesen. Somit liege der erforderliche Besitzwille vor, wobei der Wille genüge, eine in der Natur vorhandene Fläche für sich haben zu wollen (Schwimann ABGB, Praxiskommentar, Bd 5, § 1460 Rz 6). Hier hätten zwar bei der Bewirtschaftung regelmäßig die Verwandten und Familienmitglieder, darunter auch die Beklagte, geholfen; letztere habe aber nie einen erkennbaren Willen gezeigt, Besitz auszuüben, der nach Inhalt und Umfang dem zu erwerbenden Recht entspricht. Somit sei immer Alleinbesitz des Klägers und seines Rechtsvorgängers vorgelegen.Die Frage des Besitzwillens, der Redlichkeit - und wohl auch des Alleinbesitzes - habe das Erstgericht richtig gelöst. Der Besitzwille des Klägers und seines Vorgängers sei, gehe man von den Feststellungen aus, auf umfassende Bewirtschaftung des streitgegenständlichen Grundstücksteils gerichtet gewesen. Somit liege der erforderliche Besitzwille vor, wobei der Wille genüge, eine in der Natur vorhandene Fläche für sich haben zu wollen (Schwimann ABGB, Praxiskommentar, Bd 5, Paragraph 1460, Rz 6). Hier hätten zwar bei der Bewirtschaftung regelmäßig die Verwandten und Familienmitglieder, darunter auch die Beklagte, geholfen; letztere habe aber nie einen erkennbaren Willen gezeigt, Besitz auszuüben, der nach Inhalt und Umfang dem zu erwerbenden Recht entspricht. Somit sei immer Alleinbesitz des Klägers und seines Rechtsvorgängers vorgelegen.
Redlichkeit des Besitzes im Sinne des § 1463 ABGB (als Voraussetzung für die Ersitzung) sei der gute Glaube an die Rechtmäßigkeit der Besitzausübung. Der gute Glaube müsse während der ganzen Ersitzungszeit andauern. Er entfalle, wenn der Besitzer entweder positiv Kenntnis erlangt, daß sein Besitz nicht rechtmäßig ist, oder er zumindest solche Umstände erfährt, die zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Besitzausübung Anlaß geben (Rummel, Kommentar zum ABGB, II. Bd § 1463 Rz 1). Gemäß § 328 ABGB spreche die Vermutung für die Redlichkeit des Besitzes; der Beweis der Unredlichkeit obliege dem Ersitzungsgegner. Unbestritten stehe fest, daß anläßlich der Grenzbegehung am 21.4.1993 sowohl der Kläger als auch der bevollmächtigte Ehemann der Beklagten überrascht waren, daß der Grundbuchsstand von der Nutzung in der Natur abweicht, wobei erörtert wurde, daß anläßlich einer Übergabe ein Fehler passiert sein müsse. Daraufhin habe die Beklagte erstmals mit Schreiben vom 3.5.1993, im 29. Jahr der Ersitzungszeit, auch diesen Grundstücksteil zur Eigennutzung beansprucht. Sie hätte aber nachzuweisen gehabt, aus welchen konkreten Umständen, abgesehen von ihrem Grundeigentum, der Kläger das Verbot einer Benützung ernstlich in Erwägung hätte ziehen hätte müssen (vgl auch SZ 50/53). Diesen Nachweis sei die Beklagte schuldig geblieben; andererseits sei der Kläger in der Folge durch Klagseinbringung geradezu davon ausgegangen, daß er rechtmäßig den Besitz weiterhin ausüben könne. Die Redlichkeit des Klägers sei daher nach wie vor gegeben.Redlichkeit des Besitzes im Sinne des Paragraph 1463, ABGB (als Voraussetzung für die Ersitzung) sei der gute Glaube an die Rechtmäßigkeit der Besitzausübung. Der gute Glaube müsse während der ganzen Ersitzungszeit andauern. Er entfalle, wenn der Besitzer entweder positiv Kenntnis erlangt, daß sein Besitz nicht rechtmäßig ist, oder er zumindest solche Umstände erfährt, die zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Besitzausübung Anlaß geben (Rummel, Kommentar zum ABGB, römisch zwei. Bd Paragraph 1463, Rz 1). Gemäß Paragraph 328, ABGB spreche die Vermutung für die Redlichkeit des Besitzes; der Beweis der Unredlichkeit obliege dem Ersitzungsgegner. Unbestritten stehe fest, daß anläßlich der Grenzbegehung am 21.4.1993 sowohl der Kläger als auch der bevollmächtigte Ehemann der Beklagten überrascht waren, daß der Grundbuchsstand von der Nutzung in der Natur abweicht, wobei erörtert wurde, daß anläßlich einer Übergabe ein Fehler passiert sein müsse. Daraufhin habe die Beklagte erstmals mit Schreiben vom 3.5.1993, im 29. Jahr der Ersitzungszeit, auch diesen Grundstücksteil zur Eigennutzung beansprucht. Sie hätte aber nachzuweisen gehabt, aus welchen konkreten Umständen, abgesehen von ihrem Grundeigentum, der Kläger das Verbot einer Benützung ernstlich in Erwägung hätte ziehen hätte müssen vergleiche auch SZ 50/53). Diesen Nachweis sei die Beklagte schuldig geblieben; andererseits sei der Kläger in der Folge durch Klagseinbringung geradezu davon ausgegangen, daß er rechtmäßig den Besitz weiterhin ausüben könne. Die Redlichkeit des Klägers sei daher nach wie vor gegeben.
Da bereits diese Erwägungen zur vollständigen Ersitzung des strittigen Teils des Grundstücks Nr. 189/2 durch den Kläger führten, sei nicht näher darauf einzugehen, ob zusätzlich noch ein konstitutives Anerkenntnis seitens der Beklagten vorliege.
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000,-- übersteigt, die ordentliche Revision jedoch nicht zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, daß das Berufungsgericht auf gesicherte höchstgerichtliche Rechtsprechung habe zurückgreifen können und von dieser auch nicht abgewichen sei.