Aus der Begründung:
Mit Recht ist das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, daß dem außerbücherlichen Erwerber einer Liegenschaft, dem sogenannten Naturalbesitzer, die Klage nach § 372 ABGB. gegen den Tabularbesitzer zusteht, wobei es gleichgültig ist, welcher Art der Titel ist, durch den der Kläger in den Besitz der Liegenschaft gelangte, wenn er nur zum Eigentumserwerb tauglich ist.Mit Recht ist das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, daß dem außerbücherlichen Erwerber einer Liegenschaft, dem sogenannten Naturalbesitzer, die Klage nach Paragraph 372, ABGB. gegen den Tabularbesitzer zusteht, wobei es gleichgültig ist, welcher Art der Titel ist, durch den der Kläger in den Besitz der Liegenschaft gelangte, wenn er nur zum Eigentumserwerb tauglich ist.
Der Rekurs des Beklagten geht auch fehl, wenn er aus der durch den Kläger als Bevollmächtigten des Sch. selbst veranlaßten Eröffnung der neuen Grundbuchseinlage EZ. 233 folgern will, daß dem Kläger keinesfalls das Recht zustehe, die Übertragung dieses Grundstückes, das er nie gekauft habe, in sein bücherliches Eigentum zu verlangen. Welchen Einfluß die Tatsache der Eröffnung dieser neuen Einlage unter Belassung des Valentin Sch. als Eigentümers der Grundstücke für die Beweiswürdigung bei Prüfung der Frage, ob der zwischen Valentin Sch. und dem Kläger abgeschlossene Kaufvertrag in der Folge aufgehoben wurde, haben könnte, ist hier nicht zu untersuchen. Ist aber eine solche Aufhebung nicht erfolgt, muß die Tatsache, daß für die an Lukas K. nicht verkauften Teile der Liegenschaft EZ. 12 Katastralgemeinde F. eine neue Grundbuchseinlage eröffnet wurde und nicht gleichzeitig das Eigentumsrecht an dieser neuen Einlage an den Kläger übertragen wurde, nicht die rechtliche Möglichkeit ausschließen, daß der Kläger seine aus dem Kaufvertrag vom 11. Mai 1925 abgeleiteten Rechte nunmehr hinsichtlich der EZ. 233 als des Restbestandes der ihm verkauften Liegenschaft EZ. 12 Katastralgemeinde F. geltend macht.
Das Recht des außerbücherlichen Erwerbers zur Erhebung der Klage nach § 372 ABGB. findet allerdings seine Schranke in der Bestimmung des § 440 ABGB. Jeder, der eine Liegenschaft auf Grund eines tauglichen Titels erworben hat, ist, sobald die Einverleibung seines Eigentumsrechtes erfolgte, gegen die Klage desjenigen, der sich ebenfalls auf einen sogar älteren Erwerbstitel berufen kann, selbst dann geschützt, wenn er von dem Erwerb durch den anderen Kenntnis hatte. Seine Herausgabepflicht besteht nur im Falle der Arglist (SpR. 59, JBl. 1952 S. 158, 2 Ob 848/52 und die dort angeführte Judikatur).Das Recht des außerbücherlichen Erwerbers zur Erhebung der Klage nach Paragraph 372, ABGB. findet allerdings seine Schranke in der Bestimmung des Paragraph 440, ABGB. Jeder, der eine Liegenschaft auf Grund eines tauglichen Titels erworben hat, ist, sobald die Einverleibung seines Eigentumsrechtes erfolgte, gegen die Klage desjenigen, der sich ebenfalls auf einen sogar älteren Erwerbstitel berufen kann, selbst dann geschützt, wenn er von dem Erwerb durch den anderen Kenntnis hatte. Seine Herausgabepflicht besteht nur im Falle der Arglist (SpR. 59, JBl. 1952 S. 158, 2 Ob 848/52 und die dort angeführte Judikatur).
Mit Recht hat aber das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß der Beklagte trotz des für sein Eigentumsrecht sprechenden Grundbuchsstandes an der Liegenschaft mangels eines Titels niemals Eigentum erworben hat. Die Berufung des Beklagten auf die Bestimmung des § 547 ABGB. geht hier fehl. Nach dieser Gesetzesbestimmung stellt der Erbe in Rücksicht auf die Erbschaft den Erblasser erst dann vor, wenn er die Erbschaft angenommen hat. Die in Amerika geführte Abhandlung, die übrigens eine förmliche Erbserklärung gar nicht enthält und die klagsgegenständlichen Liegenschaften überhaupt nicht erwähnt, muß hier außer Betracht bleiben, weil gemäß § 22 AußStrG. die Abhandlung über die innerhalb Österreichs gelegenen Güter den österreichischen Gerichten zusteht und nach österreichischen Gesetzen zu pflegen ist. Es ist also zur Erzeugung von Rechtswirkungen im Sinne des § 547 ABGB. hinsichtlich inländischer Liegenschaften die im Rahmen eines inländischen Abhandlungsverfahrens abgegebene Erbserklärung notwendig. Aber auch der erbserklärte Erbe ist zur Veräußerung von Nachlaßstücken nur mit Genehmigung des Gerichtes berechtigt (§ 145 AußStrG.). Die Genehmigung des Gerichtes kann aber bei einer Mehrheit von Erben nur dann erfolgen, wenn alle Erben der Veräußerung zustimmen (GlUNF. 1843). Verfügungen eines Miterben über einzelne Nachlaßstücke sind solche eines Nichteigentümers (Weiß bei Klang, Kommentar zu § 550 ABGB.). Von einem Nichteigentümer hat auch im vorliegenden Falle der Beklagte die Liegenschaft erworben, wenn er einen Kaufvertrag mit einem Manne abschloß, der nur einer von drei Erben des Liegenschaftseigentümers war und zur Veräußerung keine abhandlungsbehördliche Genehmigung, ja nicht einmal die Erbserklärung abgegeben hatte. Die Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Beklagten konnte überhaupt nur dadurch erwirkt werden, daß das Grundbuchsgericht irregeführt wurde, wobei es zivilrechtlich ohne Belang ist, ob der Beklagte oder sein Bruder die Irreführung wider besseres Wissen veranlaßten. Ein Eigentumserwerb durch Verschweigung der Löschungsklage käme im Sinne des § 62 GBG. nur in Betracht, wenn die Verjährungszeit verstrichen wäre (vgl. Ehrenzweig 2. Aufl. I/2 S. 256). Es kommt dem Beklagten daher der Schutz des § 440 ABGB. nicht zu und er müßte im Sinne der §§ 372, 373 ABGB. dem Kläger weichen, wenn diesem der Nachweis gelingt, daß er die Liegenschaft mit einem gültigen Titel und auf eine echte Art erworben hat.Mit Recht hat aber das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß der Beklagte trotz des für sein Eigentumsrecht sprechenden Grundbuchsstandes an der Liegenschaft mangels eines Titels niemals Eigentum erworben hat. Die Berufung des Beklagten auf die Bestimmung des Paragraph 547, ABGB. geht hier fehl. Nach dieser Gesetzesbestimmung stellt der Erbe in Rücksicht auf die Erbschaft den Erblasser erst dann vor, wenn er die Erbschaft angenommen hat. Die in Amerika geführte Abhandlung, die übrigens eine förmliche Erbserklärung gar nicht enthält und die klagsgegenständlichen Liegenschaften überhaupt nicht erwähnt, muß hier außer Betracht bleiben, weil gemäß Paragraph 22, AußStrG. die Abhandlung über die innerhalb Österreichs gelegenen Güter den österreichischen Gerichten zusteht und nach österreichischen Gesetzen zu pflegen ist. Es ist also zur Erzeugung von Rechtswirkungen im Sinne des Paragraph 547, ABGB. hinsichtlich inländischer Liegenschaften die im Rahmen eines inländischen Abhandlungsverfahrens abgegebene Erbserklärung notwendig. Aber auch der erbserklärte Erbe ist zur Veräußerung von Nachlaßstücken nur mit Genehmigung des Gerichtes berechtigt (Paragraph 145, AußStrG.). Die Genehmigung des Gerichtes kann aber bei einer Mehrheit von Erben nur dann erfolgen, wenn alle Erben der Veräußerung zustimmen (GlUNF. 1843). Verfügungen eines Miterben über einzelne Nachlaßstücke sind solche eines Nichteigentümers (Weiß bei Klang, Kommentar zu Paragraph 550, ABGB.). Von einem Nichteigentümer hat auch im vorliegenden Falle der Beklagte die Liegenschaft erworben, wenn er einen Kaufvertrag mit einem Manne abschloß, der nur einer von drei Erben des Liegenschaftseigentümers war und zur Veräußerung keine abhandlungsbehördliche Genehmigung, ja nicht einmal die Erbserklärung abgegeben hatte. Die Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Beklagten konnte überhaupt nur dadurch erwirkt werden, daß das Grundbuchsgericht irregeführt wurde, wobei es zivilrechtlich ohne Belang ist, ob der Beklagte oder sein Bruder die Irreführung wider besseres Wissen veranlaßten. Ein Eigentumserwerb durch Verschweigung der Löschungsklage käme im Sinne des Paragraph 62, GBG. nur in Betracht, wenn die Verjährungszeit verstrichen wäre vergleiche Ehrenzweig 2. Aufl. I/2 S. 256). Es kommt dem Beklagten daher der Schutz des Paragraph 440, ABGB. nicht zu und er müßte im Sinne der Paragraphen 372, 373, ABGB. dem Kläger weichen, wenn diesem der Nachweis gelingt, daß er die Liegenschaft mit einem gültigen Titel und auf eine echte Art erworben hat.
Mit Recht hat daher das Berufungsgericht dem Erstgericht die Feststellung aufgetragen, ob der Kläger mit Valentin Sch. sen. einen Kaufvertrag über die fraglichen Grundstücke abgeschlossen hat und ob allenfalls dieser Kaufvertrag in der Folge aufgehoben wurde.
Es bleibt noch die vom Kläger in seinem Rekurs angeschnittene Frage zu untersuchen, ob nicht die neuerliche Prüfung des Bestandes und der Rechtsgültigkeit der Vereinbarung vom 11. Mai 1925 im Hinblick auf die rechtskräftige Entscheidung vom 5. Dezember 1953, 6 C 609/53, entbehrlich sei. Auch diese Frage ist zu verneinen. Die Wirkung der materiellen Rechtskraft eines Urteiles auf einen anderen Prozeß setzt voraus, daß dieser Rechtsstreit zwischen denselben Streitteilen geführt wird wie der Vorprozeß (SZ. V 159). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Es läßt sich auch nicht sagen, daß die Rechtskraft des Urteiles 6 C 609/53 gegen den Beklagten als Rechtsnachfolger des im Rechtsstreit 6 C 609/53 geklagten Valentin Sch. wirke. Denn der Beklagte ist nicht Rechtsnachfolger des Valentin Sch., da er die Liegenschaft nicht von der Verlassenschaft nach Valentin Sch., sondern vom Nichteigentümer Valentin C. Sch. gekauft hat. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Rechtskraft eines Urteiles auch gegenüber den Einzelnachfolgern der Prozeßparteien wirkt.Es bleibt noch die vom Kläger in seinem Rekurs angeschnittene Frage zu untersuchen, ob nicht die neuerliche Prüfung des Bestandes und der Rechtsgültigkeit der Vereinbarung vom 11. Mai 1925 im Hinblick auf die rechtskräftige Entscheidung vom 5. Dezember 1953, 6 C 609/53, entbehrlich sei. Auch diese Frage ist zu verneinen. Die Wirkung der materiellen Rechtskraft eines Urteiles auf einen anderen Prozeß setzt voraus, daß dieser Rechtsstreit zwischen denselben Streitteilen geführt wird wie der Vorprozeß (SZ. römisch fünf 159). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Es läßt sich auch nicht sagen, daß die Rechtskraft des Urteiles 6 C 609/53 gegen den Beklagten als Rechtsnachfolger des im Rechtsstreit 6 C 609/53 geklagten Valentin Sch. wirke. Denn der Beklagte ist nicht Rechtsnachfolger des Valentin Sch., da er die Liegenschaft nicht von der Verlassenschaft nach Valentin Sch., sondern vom Nichteigentümer Valentin C. Sch. gekauft hat. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Rechtskraft eines Urteiles auch gegenüber den Einzelnachfolgern der Prozeßparteien wirkt.