Rechtssatz RS0011931
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011931
Geschäftszahl
3Ob413/51; 7Ob44/55
Entscheidungsdatum
02.02.1955
Rechtssatz
Hat der Treuhänder die ihm bücherlich übertragene Liegenschaft wieder zu treuen Hand bücherlich einem Dritten übergeben, ohne daß dieser die obligatorische Verpflichtung des ersten Treuhänders zur Rückstellung der Liegenschaft an den Treugeber übernommen hätte und ohne daß er arglistig vorgegangen wäre, so kann der erste Treugeber nicht den zweiten Treuhänder auf Rückstellung der Liegenschaft klagen. Über den Umfang der Rechte des außerbücherlichen Eigentümers und des bloßen Tabulareigentümers.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0011931
Dokumentnummer
JJR_19510926_OGH0002_0030OB00413_5100000_001