Rechtssatz RS0008162
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008162
Geschäftszahl
7Ob44/55; 4Ob546/71; 5Ob226/99t; 5Ob13/00y
Entscheidungsdatum
15.02.2000
Rechtssatz
Der erbserklärte Erbe ist zur Veräußerung von Nachlaßstücken nur mit Genehmigung des Gerichtes berechtigt. Die Genehmigung des Gerichtes kann aber bei einer Mehrheit von Erben nur dann erfolgen, wenn alle Erben der Veräußerung zustimmen. Verfügungen eines Miterben über einzelne Nachlaßstücke sind solche eines Nichteigentümers.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 44/55
Entscheidungstext OGH 02.02.1955 7 Ob 44/55
SZ 28/31
- 4 Ob 546/71
Entscheidungstext OGH 20.04.1971 4 Ob 546/71
JBl 1971,473
- 5 Ob 226/99t
Entscheidungstext OGH 31.08.1999 5 Ob 226/99t
Auch; Beisatz: Der vertretungsberechtigte Erbe bedarf auch der Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts zum Ansuchen um Anmerkung einer Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung. (T1)
- 5 Ob 13/00y
Entscheidungstext OGH 15.02.2000 5 Ob 13/00y
Auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0008162
Dokumentnummer
JJR_19550202_OGH0002_0070OB00044_5500000_001