Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin, der nicht berechtigt ist.
Zutreffend gehen die Vorinstanzen davon aus, daß ein erbserklärter Erbe namens der Verlassenschaft mit Genehmigung des Verlassenschaftsgerichtes die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung einer dem Erblasser gehörenden Liegenschaft erwirken kann (NZ 1956, 108; NZ 1957, 104, RPflSlgG 822, 887, 1610), was auch im Fall der vom Verlassenschaftsgericht genehmigten Antragstellung des Verlassenschaftskurators anerkannt wird (RPflSlgG 506; 1444; 5 Ob 28/90; NZ 1986, 80 mwN).
Der verwaltende Erbe vertritt nämlich den Nachlaß bei allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten. Der genauere Inhalt des Verwaltungsrechts ergibt sich aus § 145 Abs 1 AußStrG. Soweit diese Bestimmung keine Schranke setzt, kann der Erbe schon während des Verlassenschaftsverfahrens ohne Befassung des Verlassenschaftsgerichts alle Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung setzen. Genehmigungspflichtig sind Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung, so vor allem die Veräußerung von Nachlaßsachen, insbesondere jene von Liegenschaften (SZ 28/31; RZ 1988/35; Koziol-Welser10 I 401). Nach der dargestellten Rechtsprechung bedarf der vertretungsberechtigte Erbe auch der Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts zum Ansuchen um Anmerkung einer Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung.Der verwaltende Erbe vertritt nämlich den Nachlaß bei allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten. Der genauere Inhalt des Verwaltungsrechts ergibt sich aus Paragraph 145, Absatz eins, AußStrG. Soweit diese Bestimmung keine Schranke setzt, kann der Erbe schon während des Verlassenschaftsverfahrens ohne Befassung des Verlassenschaftsgerichts alle Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung setzen. Genehmigungspflichtig sind Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung, so vor allem die Veräußerung von Nachlaßsachen, insbesondere jene von Liegenschaften (SZ 28/31; RZ 1988/35; Koziol-Welser10 römisch eins 401). Nach der dargestellten Rechtsprechung bedarf der vertretungsberechtigte Erbe auch der Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts zum Ansuchen um Anmerkung einer Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung.
Eine solche Genehmigung liegt in der oben beschriebenen Weise vor, ohne daß daraus die Vertretungsberechtigung der Gertrude U***** hervorginge. Dem Gesuch um Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung war daneben kein urkundlicher Nachweis dafür angeschlossen, daß die Betreffende erbserklärte Erbin war.
Zu Recht haben daher die Vorinstanzen gemäß § 94 Abs 1 Z 2 GBG ihr Gesuch mit der Begründung abgewiesen, es fehle ein Nachweis ihrer Einschreiterbefugnis. Gemäß § 95 Abs 1 GBG ist es nämlich dem Grundbuchsgericht verwehrt, im Zwischenverfahren zu erheben, ob der für eine Verlassenschaft Einschreitende eine Erbserklärung abgegeben hat und ob diese vom Verlassenschaftsgericht angenommen wurde.Zu Recht haben daher die Vorinstanzen gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG ihr Gesuch mit der Begründung abgewiesen, es fehle ein Nachweis ihrer Einschreiterbefugnis. Gemäß Paragraph 95, Absatz eins, GBG ist es nämlich dem Grundbuchsgericht verwehrt, im Zwischenverfahren zu erheben, ob der für eine Verlassenschaft Einschreitende eine Erbserklärung abgegeben hat und ob diese vom Verlassenschaftsgericht angenommen wurde.
Die in zweitinstanzlichen Entscheidungen divergierend beantwortete Frage, ob eine verlassenschaftsgerichtliche Genehmigung eines Gesuchs um Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung gleichzeitig einen urkundlichen Nachweis über die Einschreiterbefugnis des erbserklärten Erben darstellt, kann in dieser Allgemeinheit weder bejaht noch verneint werden. Unter der Voraussetzung, daß dem genehmigenden Beschluß nicht auch die Rechtsposition des erbserklärten Erben und damit seine Vertretungsbefugnis zu entnehmen ist, ist dem in NZ 1986/80 erzielten Ergebnis zu folgen: Die Abgabe der Erbserklärung und deren Annahme durch das Verlassenschaftsgericht müssen im Grundbuchsverfahren urkundlich nachgewiesen werden, die abhandlungsbehördliche Genehmigung (des Ansuchens um Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung) allein genügt hiefür nicht, wenn ihr nicht die Rechtsposition des einschreitenden Erben entnommen werden kann. Damit wird der von der Revisionsrekurswerberin zitierten zweitinstanzlichen Entscheidung RPflSlgG 1444 ausdrücklich entgegengetreten.
Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.