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Entscheidung 5 Ob 13/00y×

Entscheidung 5 Ob 13/00y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob13/00y

Entscheidungsdatum

15.02.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin Verlassenschaft nach Franz E*****, zuletzt*****, vertreten durch Dr. Christoph Schneider, Dr. Thomas Zelger, Rechtsanwälte in Kufstein als Verlassenschaftskuratoren, wegen Löschung des Eigentumsrechtes und Eintragung der Herrenlosigkeit an Anteilen der EZ ***** Grundbuch *****, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 2. Dezember 1999, GZ 51 R 121/99i, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Kufstein vom 28. Juli 1999, TZ 3749/99-3, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Das Rekursgericht hat den Revisionsrekurs gegen seinen Beschluss für zulässig erklärt, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu vorliege, inwieweit im Rahmen des Paragraph 94, GBG auf die Notwendigkeit der Einhaltung der in Paragraph 128, AußStrG angeführten Verfahrensschritte vor Dereliktion einer Liegenschaft eingegangen werden könne. Doch liegen die Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht vor. Dies aus folgenden Gründen (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO in Verbindung mit Paragraph 528 a, ZPO, Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG, Paragraph 126, Absatz 2, GBG):

Rechtliche Beurteilung

Dass die Dereliktion auch unbeweglicher Sachen möglich ist, und wie von einem Verlassenschaftskurator dabei vorzugehen ist, wurde, der Lehre folgend, vom Obersten Gerichtshof bereits ausgesprochen (NZ 1997, 245; NZ 1999, 165), ebenso wie dabei bücherlich vorzugehen ist vergleiche NZ 1999/444 [GBSlg]; aA Hoyer in NZ 1999, 161). Die übrigen Fragen hat das Rekursgericht ständiger Rechtsprechung zu Paragraph 94, GBG folgend gelöst. Demnach kann ein Ansuchen nach Paragraph 94, GBG nur dann bewilligt werden, wenn der Urkundeninhalt ein derartiger ist, dass er nicht nur in formaler Beziehung unbedenklich erscheint, sondern auch bezüglich der materiellrechtlichen Fragen nicht irgendwelche Zweifel aufkommen läßt (RS0060878; zuletzt 5 Ob 122/99y), wobei keine Entscheidungskompetenz des Grundbuchsgerichtes zur Überprüfung behördlicher Genehmigungen besteht (5 Ob 95/94, 5 Ob 2107/96f zur Negativbestätigung).

Im Weiteren wurde zu 5 Ob 226/99t vom erkennenden Senat jüngst ausgesprochen, dass eine abhandlungsbehördliche Genehmigung eines Grundbuchsgesuchs dann keinen urkundlichen Nachweis einer Einschreiterbefugnis (dort des erbserklärten Erben) darstellt, wenn der Genehmigung selbst nicht die Rechtsposition des Einschreiters entnommen werden kann. Dem Grundbuchsgericht ist es verwehrt, im Zwischenverfahren zu erheben, ob der für eine Verlassenschaft Einschreitende auch tatsächlich dazu befugt ist.

Da es somit der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht bedurfte, war der Revisionsrekurs - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E57057 05A00130

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0050OB00013.00Y.0215.000

Dokumentnummer

JJT_20000215_OGH0002_0050OB00013_00Y0000_000

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