Begründung:
Mit Übergabsvertrag vom 23.8.1993 übergaben die Eltern bzw Schwiegereltern der Antragsteller diesen ihren landwirtschaftlichen Betrieb, jedoch mit Ausnahme des Grundstückes Nr ***** (allein) inneliegend in der EZ ***** GB *****, im Ausmaß von 13.000 m2 samt allem Inventar (II des Übergabsvertrages).Mit Übergabsvertrag vom 23.8.1993 übergaben die Eltern bzw Schwiegereltern der Antragsteller diesen ihren landwirtschaftlichen Betrieb, jedoch mit Ausnahme des Grundstückes Nr ***** (allein) inneliegend in der EZ ***** GB *****, im Ausmaß von 13.000 m2 samt allem Inventar (römisch zwei des Übergabsvertrages).
Das Erstgericht wies die u.a. begehrte Einverleibung des Eigentumsrechtes der Antragsteller mangels grundverkehrsbehördliche Genehmigung ab. Ausgehend davon, daß der landwirtschaftliche Betrieb nicht zur Gänze übergeben würde, bestünden Zweifel, ob die übergebenen Liegenschaften noch einen (landwirtschaftlichen) Betrieb bildeten. Es wäre daher die Entscheidung der Grundverkehrskommission notwendig (MGA GBG4 § 2 nöGVG E 17).Das Erstgericht wies die u.a. begehrte Einverleibung des Eigentumsrechtes der Antragsteller mangels grundverkehrsbehördliche Genehmigung ab. Ausgehend davon, daß der landwirtschaftliche Betrieb nicht zur Gänze übergeben würde, bestünden Zweifel, ob die übergebenen Liegenschaften noch einen (landwirtschaftlichen) Betrieb bildeten. Es wäre daher die Entscheidung der Grundverkehrskommission notwendig (MGA GBG4 Paragraph 2, nöGVG E 17).
Dem gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs der Antragsteller gab das Rekursgericht nicht Folge. Es bewertete den Entscheidungsgegenstand mit einem S 50.000,-- übersteigenden Betrag und sprach aus, daß der ordentlichen Revisionsrekurs zulässig sei. Aus dem Übergabsvertrag gehe zwar die Absicht hervor, einen lebensfähigen bäuerlichen Betrieb samt Zubehör gegen ein Ausgedinge zu übergeben. Durch den Vorbehalt einer Liegenschaft seitens der Übergeber würden jedoch Zweifel geweckt, ob die Ausnahme gemäß § 2 Abs 2 nöGVG von der grundsätzlich erforderlichen Zustimmung der Grundverkehrsbehörde gegeben sei. Gemäß § 3 Abs 2 nöGVG sei es Aufgabe der Grundverkehrsbehörde, unwirtschaftliche Teilungen landwirtschaftlichen Grundbesitzes und die damit verbundene Schwächung des Bauernstandes zu verhindern. Bei Zurückbehaltung eines (nicht völlig unwesentlichen) Teiles eines landwirtschaftlichen Betriebes durch die Übergeber habe daher über die Genehmigungspflicht des Rechtsgeschäftes ausschließlich die Grundverkehrsbezirkskommission zu entscheiden. Zufolge des Einheitswertes der Liegenschaften von S 263.000,-- übersteige der Entscheidungsgegenstand jedenfalls S 50.000,--. Mangels höchstgerichtlicher Rechtsprechung zum Genehmigungserfordernis hiezu liege eine erhebliche Rechtsfrage vor, der wegen der Vielzahl der übergebenen Landwirtschaftsbetriebe eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukomme.Dem gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs der Antragsteller gab das Rekursgericht nicht Folge. Es bewertete den Entscheidungsgegenstand mit einem S 50.000,-- übersteigenden Betrag und sprach aus, daß der ordentlichen Revisionsrekurs zulässig sei. Aus dem Übergabsvertrag gehe zwar die Absicht hervor, einen lebensfähigen bäuerlichen Betrieb samt Zubehör gegen ein Ausgedinge zu übergeben. Durch den Vorbehalt einer Liegenschaft seitens der Übergeber würden jedoch Zweifel geweckt, ob die Ausnahme gemäß Paragraph 2, Absatz 2, nöGVG von der grundsätzlich erforderlichen Zustimmung der Grundverkehrsbehörde gegeben sei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, nöGVG sei es Aufgabe der Grundverkehrsbehörde, unwirtschaftliche Teilungen landwirtschaftlichen Grundbesitzes und die damit verbundene Schwächung des Bauernstandes zu verhindern. Bei Zurückbehaltung eines (nicht völlig unwesentlichen) Teiles eines landwirtschaftlichen Betriebes durch die Übergeber habe daher über die Genehmigungspflicht des Rechtsgeschäftes ausschließlich die Grundverkehrsbezirkskommission zu entscheiden. Zufolge des Einheitswertes der Liegenschaften von S 263.000,-- übersteige der Entscheidungsgegenstand jedenfalls S 50.000,--. Mangels höchstgerichtlicher Rechtsprechung zum Genehmigungserfordernis hiezu liege eine erhebliche Rechtsfrage vor, der wegen der Vielzahl der übergebenen Landwirtschaftsbetriebe eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukomme.
Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs der Antragsteller ist aus dem vom Rekursgericht genannten Gründen zwar zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Rechtsmittelwerber führen im wesentlichen folgendes aus: Die vom Erst- und vom Rekursgericht zitierte Entscheidung beziehe sich auf das nöGVG 1973; im anzuwendenden nöGVG 1989 werde der Begriff des landwirtschaftlichen Betriebes nicht mehr definiert. Aus der Definition des Landwirtes im § 1 Z 2 sei abzuleiten, daß es bei einem landwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr darauf ankomme, daß der Betriebsinhaber seinen Lebensunterhalt vorwiegend aus dem Betrieb erzielt, sondern nur zu einem erheblichen Teil. Allein aus dem im Übergabsvertrag enthaltenen Einheitswert gehe hervor, daß die Übernehmer aus dem ihnen übergebenen Betrieb einen erheblichen Teil ihres Lebensunterhaltes bestreiten könnten. Die Auslegung des Begriffes land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 2 Abs 2 lit c Z 2 nöGVG sei nicht der Grundverkehrsbezirkskommission vorbehalten, sondern könne auch durch das Grundbuchsgericht erfolgen, zumal § 18 Abs 1 nöGVG die Vorlage eines zustimmenden Bescheides nur in den Fällen des § 2 Abs 1 vorsehe. Das Grundbuchsgericht habe lediglich das Einverleibungsbegehren anhand der vorgelegten Urkunden zu prüfen, es habe aber nicht die Aufgaben der Grundverkehrsbehörde wahrzunehmen und Überlegungen anzustellen, ob infolge der Zurückbehaltung eines Grundstückes im Ausmaß von 1,3 ha durch die Übergabe eine Schwächung oder Aufspaltung eines lebensfähigen bäuerlichen Betriebes eintreten könnte.Die Rechtsmittelwerber führen im wesentlichen folgendes aus: Die vom Erst- und vom Rekursgericht zitierte Entscheidung beziehe sich auf das nöGVG 1973; im anzuwendenden nöGVG 1989 werde der Begriff des landwirtschaftlichen Betriebes nicht mehr definiert. Aus der Definition des Landwirtes im Paragraph eins, Ziffer 2, sei abzuleiten, daß es bei einem landwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr darauf ankomme, daß der Betriebsinhaber seinen Lebensunterhalt vorwiegend aus dem Betrieb erzielt, sondern nur zu einem erheblichen Teil. Allein aus dem im Übergabsvertrag enthaltenen Einheitswert gehe hervor, daß die Übernehmer aus dem ihnen übergebenen Betrieb einen erheblichen Teil ihres Lebensunterhaltes bestreiten könnten. Die Auslegung des Begriffes land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, nöGVG sei nicht der Grundverkehrsbezirkskommission vorbehalten, sondern könne auch durch das Grundbuchsgericht erfolgen, zumal Paragraph 18, Absatz eins, nöGVG die Vorlage eines zustimmenden Bescheides nur in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, vorsehe. Das Grundbuchsgericht habe lediglich das Einverleibungsbegehren anhand der vorgelegten Urkunden zu prüfen, es habe aber nicht die Aufgaben der Grundverkehrsbehörde wahrzunehmen und Überlegungen anzustellen, ob infolge der Zurückbehaltung eines Grundstückes im Ausmaß von 1,3 ha durch die Übergabe eine Schwächung oder Aufspaltung eines lebensfähigen bäuerlichen Betriebes eintreten könnte.
Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten: