Rechtssatz RS0081755
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081755
Entscheidungsdatum
14.06.2021
Norm
GBG §94
nöGVG §1 Abs2 litc
nöGVG §11 Abs5
KrntGVG 2002 §8
KrntGVG 2002 §20
KrntFLG allg
Rechtssatz
Das Grundbuchsgericht hat im Rahmen des § 94 Abs 1 GBG keine Möglichkeit, allfällige Zweifel an dem Erfordernis einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung auszuräumen. Schließlich ist es ja auch Aufgabe des Vorsitzenden der Grundverkehrsbezirkskommission gemäß § 11 Abs 5 nöGVG (bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen) die Zustimmung zu erteilen und gemäß § 2 Abs 2 lit c nöGVG festzustellen, dass ein Rechtsgeschäft nicht der Zustimmung der Grundverkehrs-Bezirkskommission bedarf.Das Grundbuchsgericht hat im Rahmen des Paragraph 94, Absatz eins, GBG keine Möglichkeit, allfällige Zweifel an dem Erfordernis einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung auszuräumen. Schließlich ist es ja auch Aufgabe des Vorsitzenden der Grundverkehrsbezirkskommission gemäß Paragraph 11, Absatz 5, nöGVG (bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen) die Zustimmung zu erteilen und gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, nöGVG festzustellen, dass ein Rechtsgeschäft nicht der Zustimmung der Grundverkehrs-Bezirkskommission bedarf.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 95/94
Entscheidungstext OGH 28.11.1995 5 Ob 95/94
- 5 Ob 2107/96f
Entscheidungstext OGH 12.06.1996 5 Ob 2107/96f
Vgl auch; Beisatz: Bei Fehlen einer Rechtskraftbestätigung hat das Grundbuchsgericht von sich aus keine Erwägungen über die Anfechtbarkeit eines verwaltungsbehördlichen Genehmigungsbescheides anzustellen, weil das Grundbuchsverfahren keine Möglichkeit für diesbezügliche Erhebungen bietet. (T1)
Beisatz: Die Voraussetzungen der grundverkehrsbehördlichen Zustimmungspflicht sind allein von der Grundverkehrsbehörde (hier: der Ausländergrunderwerbskommission) zu beurteilen. Das gilt insbesondere für die Frage, ob eine Ausnahmebestimmung greift, die im Hinblick auf die europäische Integration die Gleichbehandlung von Inländern und Ausländern sicherstellen soll. Dem Grundbuchsgericht fehlt insoweit jegliche Entscheidungskompetenz, wenn die entsprechenden Grundverkehrsvorschriften eine Befassung der Grundverkehrsbehörde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens (wenn auch nur zur Erwirkung eines negativen Feststellungsbescheides) vorsehen (Hier: Erfüllung des Ausnahmetatbestandes des § 4 Abs 2 lit e nö GVG). (T2)
- 5 Ob 13/00y
Entscheidungstext OGH 15.02.2000 5 Ob 13/00y
Vgl auch; Beis wie T1
- 5 Ob 3/03g
Entscheidungstext OGH 21.01.2003 5 Ob 3/03g
Vgl auch; nur: Das Grundbuchsgericht hat im Rahmen des § 94 Abs 1 GBG keine Möglichkeit, allfällige Zweifel an dem Erfordernis einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung auszuräumen. (T3)
Beisatz: Reines Urkundenverfahren. (T4)
Beisatz: Es ist Sache der Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden, ob eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht (§ 3 Abs 2) vorliegt, andernfalls ob die Bewilligung nach § 3 Abs 1 nö Kulturflächenschutzgesetz erteilt werden kann. (T5)
- 5 Ob 269/04a
Entscheidungstext OGH 08.02.2005 5 Ob 269/04a
Vgl auch; nur T3
- 5 Ob 68/08y
Entscheidungstext OGH 14.05.2008 5 Ob 68/08y
Vgl auch; Beisatz: Die Beurteilung der Frage, ob der Rechtserwerb des Antragstellers tatsächlich nach den von ihm in Anspruch genommenen Bestimmungen des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 von der Genehmigungspflicht nach dem Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002 ausgenommen ist, obliegt nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht dem Grundbuchsgericht, sondern fällt ausschließlich in die Kompetenz der Grundverkehrsbehörden. (T6)
Beisatz: Hier: §§ 8, 20 KrntGVG 2002, KrntFLG. (T7)
- 5 Ob 75/08b
Entscheidungstext OGH 15.04.2008 5 Ob 75/08b
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: § 2, § 8 Abs 2 lit c Krnt GVG 2002. (T8)
- 5 Ob 133/08g
Entscheidungstext OGH 21.10.2008 5 Ob 133/08g
Auch; Beisatz: Die Auslegung der Ausnahmebestimmung des § 5 Z 6 nö GVG 2007 idF vor der 1. Novelle LGBl 6800-1 in dem Sinn, dass die Bezeichnung „Grundstück" als „Vertragsgrundstück" im Sinn von „Vertragsliegenschaft" zu verstehen ist und es daher im Fall der Abschreibung eines oder mehrerer Grundstücke nicht nur auf das Flächenausmaß des einzelnen Grundstücks ankommt, ist sehr gut vertretbar. (T9)
- 6 Ob 73/14z
Entscheidungstext OGH 26.06.2014 6 Ob 73/14z
Ähnlich; Beisatz: Hier: § 71 Abs 3 und Abs 4 Steiermärkische Gemeindeordnung, aufsichtsbehördliche Genehmigung. (T10)
- 5 Ob 49/15i
Entscheidungstext OGH 24.03.2015 5 Ob 49/15i
Vgl; Beis wie T4
- 5 Ob 114/15y
Entscheidungstext OGH 19.06.2015 5 Ob 114/15y
Vgl auch
- 5 Ob 20/20g
Entscheidungstext OGH 23.06.2020 5 Ob 20/20g
vgl; Beisatz wie T2; nur T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5
Beisatz: Hier: Genehmigung der (nö) Landesregierung für Grundstücksveräußerung einer Gemeinde. (T11)
Anm: Veröff: SZ 2020/55
- 5 Ob 65/21a
Entscheidungstext OGH 14.06.2021 5 Ob 65/21a
Beisatz: Hier: StmkGVG. (T12)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081755
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2023
Dokumentnummer
JJR_19951128_OGH0002_0050OB00095_9400000_003