Der gegen die rekursgerichtliche Entscheidung von den Antragstellern erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig, was vom Obersten Gerichtshof gemäß § 126 Abs 1 GBG iVm § 67 AußStrG trotz des gegenteiligen Ausspruchs des Rekursgerichts wahrzunehmen ist.Der gegen die rekursgerichtliche Entscheidung von den Antragstellern erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig, was vom Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 126, Absatz eins, GBG in Verbindung mit Paragraph 67, AußStrG trotz des gegenteiligen Ausspruchs des Rekursgerichts wahrzunehmen ist.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass dem Grundbuchsgericht insoweit jegliche Entscheidungskompetenz fehlt, als die entsprechenden Grundverkehrsvorschriften eine Befassung der Grundverkehrsbehörde im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens, wenn auch nur zur Erwirkung eines negativen Feststellungsbescheids vorsehen. Dazu gehört auch die Frage, ob ein Grundstück überhaupt den Verkehrsbeschränkungen eines bestimmten Grundverkehrsgesetzes unterliegt. Die Entscheidungskompetenz darüber ist dem Grundbuchsgericht entzogen und allein der Grundverkehrsbehörde vorbehalten (RIS-Justiz RS0060508 [T7, T9 zum K-GVG 1994; T15 zum K-GVG 2002]).
Dass die im Grundbuch angegebene Widmung „Baufläche (begrünt)" nicht mit der für das Grundbuchsverfahren erforderlichen Sicherheit klarstellt, dass es sich nicht um ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück handelt, hat das Rekursgericht bereits zutreffend unter Hinweis auf höchstgerichtliche Rechtsprechung zum K-GVG 2002 erkannt (vgl 5 Ob 193/05a = NZ 2006/646 [Hoyer]).Dass die im Grundbuch angegebene Widmung „Baufläche (begrünt)" nicht mit der für das Grundbuchsverfahren erforderlichen Sicherheit klarstellt, dass es sich nicht um ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück handelt, hat das Rekursgericht bereits zutreffend unter Hinweis auf höchstgerichtliche Rechtsprechung zum K-GVG 2002 erkannt vergleiche 5 Ob 193/05a = NZ 2006/646 [Hoyer]).
Es stellt sich daher auch hier die Frage nicht, wie vorzugehen wäre, wenn von vornherein feststünde, dass der zu verbüchernde Rechtserwerb überhaupt nicht dem Geltungsbereich eines Grundverkehrsgesetzes (hier: § 2 K-GVG) unterliegt.Es stellt sich daher auch hier die Frage nicht, wie vorzugehen wäre, wenn von vornherein feststünde, dass der zu verbüchernde Rechtserwerb überhaupt nicht dem Geltungsbereich eines Grundverkehrsgesetzes (hier: Paragraph 2, K-GVG) unterliegt.
Soweit die Revisionsrekurswerber geltend machen, mit ihrem Begehren auf Einverleibung wechselseitiger Fruchtgenussrechte würde, da sie ohnedies bereits Eigentümer der Liegenschaft seien, diesem Recht gegenüber nur ein Minus geltend gemacht, verkennen sie, worauf schon das Rekursgericht zutreffend hingewiesen hat, nämlich dass § 8 K-GVG in Abs 2 eine solche Ausnahme von der Genehmigungsbedürftigkeit nicht statuiert. Auch in diesem Zusammenhang ist die Widmung der Liegenschaft von Bedeutung, die, wie schon ausgeführt, nicht geklärt ist. § 8 Abs 2 lit c K-GVG normiert nämlich, dass die Einräumung eines Fruchtgenussrechts dann nicht genehmigungsbedürftig ist, wenn es ein Grundstück zum Gegenstand hat, auf dem sich kein landwirtschaftliches Wohn- oder Wirtschaftsgebäude befindet und die überlassene Fläche 2 ha nicht übersteigt.Soweit die Revisionsrekurswerber geltend machen, mit ihrem Begehren auf Einverleibung wechselseitiger Fruchtgenussrechte würde, da sie ohnedies bereits Eigentümer der Liegenschaft seien, diesem Recht gegenüber nur ein Minus geltend gemacht, verkennen sie, worauf schon das Rekursgericht zutreffend hingewiesen hat, nämlich dass Paragraph 8, K-GVG in Absatz 2, eine solche Ausnahme von der Genehmigungsbedürftigkeit nicht statuiert. Auch in diesem Zusammenhang ist die Widmung der Liegenschaft von Bedeutung, die, wie schon ausgeführt, nicht geklärt ist. Paragraph 8, Absatz 2, Litera c, K-GVG normiert nämlich, dass die Einräumung eines Fruchtgenussrechts dann nicht genehmigungsbedürftig ist, wenn es ein Grundstück zum Gegenstand hat, auf dem sich kein landwirtschaftliches Wohn- oder Wirtschaftsgebäude befindet und die überlassene Fläche 2 ha nicht übersteigt.
In Übereinstimmung mit bestehender Rechtsprechung, im Besonderen der vom Rekursgericht bereits zitierten Entscheidung 5 Ob 193/05a gilt, dass dem Grundbuchsgericht jegliche Kompetenz zur Entscheidung darüber fehlt, ob ein Grundstück einer Verkehrsbeschränkung eines Grundverkehrsgesetzes unterliegt; diese Kompetenz kommt ausschließlich der Grundverkehrsbehörde zu.
Die im Revisionsrekurs zitierten Entscheidungen 5 Ob 59/85 und 5 Ob 135/97g sind mangels vergleichbarer Rechtslage nicht einschlägig. Während im ersteren Fall ein Grundverkehrsgesetz den Nachweis fehlender Genehmigungspflicht durch (andere) öffentliche Urkunden als solche der Grundverkehrsbehörden zuließ, sah im zweiten Fall das maßgebliche Grundverkehrsrecht ausdrücklich eine Entscheidungsbefugnis des Grundbuchsgerichts in jenen Fällen vor, wo es mit Sicherheit das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands annehmen konnte. Eine solche Sicherheit ist im vorliegenden Fall, wie schon vom Rekursgericht dargestellt, nicht gegeben.
Damit liegen über die bereits durch höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärte fehlende Entscheidungskompetenz des Grundbuchsgerichts in Fragen der Genehmigungsbedürftigkeit von Rechtsgeschäften, insbesondere auch nach dem K-GVG 2002 (vgl auch 5 Ob 9/96; 5 Ob 2172/96i), hinausgehende Fragen im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG nicht vor.Damit liegen über die bereits durch höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärte fehlende Entscheidungskompetenz des Grundbuchsgerichts in Fragen der Genehmigungsbedürftigkeit von Rechtsgeschäften, insbesondere auch nach dem K-GVG 2002 vergleiche , auch 5 Ob 9/96; 5 Ob 2172/96i), hinausgehende Fragen im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht vor.
Das hatte zur Zurückweisung des Rechtsmittels der Antragsteller zu führen.