Begründung:
Das Erstgericht wies den Antrag, aufgrund des Kaufvertrages vom 19.6.1995 ob dem Hälfteanteil des Diethard W*****, an der Liegenschaft EZ 194 Grundbuch ***** das Eigentumsrecht für Christine S*****, einzuverleiben, ab. Es führte dazu aus, die Grundverkehrskommission bei der Bezirkshauptmannschaft Villach habe lediglich bestätigt, daß das vorliegende Rechtsgeschäft gemäß § 25 Abs 2 des Kärntner Grundverkehrsgesetzes, LGBl 104/1994, nicht der Genehmigungspflicht unterliege; es fehle aber eine solche Bestätigung nach dem dritten und fünften Abschnitt dieses Gesetzes.Das Erstgericht wies den Antrag, aufgrund des Kaufvertrages vom 19.6.1995 ob dem Hälfteanteil des Diethard W*****, an der Liegenschaft EZ 194 Grundbuch ***** das Eigentumsrecht für Christine S*****, einzuverleiben, ab. Es führte dazu aus, die Grundverkehrskommission bei der Bezirkshauptmannschaft Villach habe lediglich bestätigt, daß das vorliegende Rechtsgeschäft gemäß Paragraph 25, Absatz 2, des Kärntner Grundverkehrsgesetzes, Landesgesetzblatt 104 aus 1994,, nicht der Genehmigungspflicht unterliege; es fehle aber eine solche Bestätigung nach dem dritten und fünften Abschnitt dieses Gesetzes.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsteller nicht Folge, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs - mangels Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den vorliegenden Fragen - für zulässig. Es verwies auf seine Entscheidungen 3 R 308/95, 3 R 324/95 und 3 R 380/95, in denen zusammengefaßt folgender Standpunkt eingenommen worden sei:
Auch bei einem Grundstückerwerb außerhalb eines Genehmigungsgebietes nach § 20 Kärntner Grundverkehrsgesetz 1994 sei zur grundbücherlichen Einverleibung des Eigentumsrechtes die Vorlage nach dem dritten, vierten und fünften Abschnitt dieses Gesetzes erforderlich. Gemäß § 33 Abs 1 dürfe, solange die erforderliche Genehmigung (§§ 9, 11 und 28) oder eine erforderliche Negativbestätigung (§§ 10 Abs 6, 25 Abs 2, 28 Abs 6) oder eine Bestätigung nach § 44 Abs 2 durch die zuständige Behörde nicht erteilt worden sei, der dem Rechtserwerb zugrunde liegende Rechtstitel nicht ausgeübt und das Rechtsgeschäft nicht durchgeführt werden; insbesondere sei eine grundbücherliche Eintragung des Rechtsgeschäfts nicht zulässig. Gemäß § 34 Abs 1 dürfe ein nach diesem Gesetz genehmigungspflichtiger Rechtserwerb (§§ 9, 22, 28) an einem Grundstück im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch angeschlossen sei:Auch bei einem Grundstückerwerb außerhalb eines Genehmigungsgebietes nach Paragraph 20, Kärntner Grundverkehrsgesetz 1994 sei zur grundbücherlichen Einverleibung des Eigentumsrechtes die Vorlage nach dem dritten, vierten und fünften Abschnitt dieses Gesetzes erforderlich. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, dürfe, solange die erforderliche Genehmigung (Paragraphen 9, 11 und 28) oder eine erforderliche Negativbestätigung (Paragraphen 10, Absatz 6, 25, Absatz 2, 28, Absatz 6,) oder eine Bestätigung nach Paragraph 44, Absatz 2, durch die zuständige Behörde nicht erteilt worden sei, der dem Rechtserwerb zugrunde liegende Rechtstitel nicht ausgeübt und das Rechtsgeschäft nicht durchgeführt werden; insbesondere sei eine grundbücherliche Eintragung des Rechtsgeschäfts nicht zulässig. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, dürfe ein nach diesem Gesetz genehmigungspflichtiger Rechtserwerb (Paragraphen 9, 22, 28,) an einem Grundstück im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch angeschlossen sei:
a) der rechtskräftige Genehmigungsbescheid oder eine Bestätigung (§ 10 Abs 3, § 28 Abs 4) odera) der rechtskräftige Genehmigungsbescheid oder eine Bestätigung (Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 28, Absatz 4,) oder
b) eine erforderliche Negativbestätigung (§§ 10 Abs 6, 25 Abs 2, 78 [richtig: 28] Abs 6) oder ein Hinweis auf eine Verordnung nach § 10 Abs 7, oderb) eine erforderliche Negativbestätigung (Paragraphen 10, Absatz 6, 25, Absatz 2, 78, [richtig: 28] Absatz 6,) oder ein Hinweis auf eine Verordnung nach Paragraph 10, Absatz 7,, oder
c) eine Bestätigung nach § 44 Abs 2.c) eine Bestätigung nach Paragraph 44, Absatz 2,
Der vierte Abschnitt (§§ 19 bis 27) des Kärntner Grundverkehrsgesetzes 1994 betreffe den Rechtserwerb an Baugrundstücken. Gemäß § 19 unterliege in Genehmigungsgebieten ua die Übertragung des Eigentums an Baugrundstücken unter Lebenden diesem Gesetz. Gemäß § 20 Abs 1 habe die Landesregierung zu bestimmen, in welchen Gemeinden oder in welchen Katastralgemeinden die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Verkehr mit Baugrundstücken anzuwenden seien (Genehmigungsgebiete). Gemäß § 22 Abs 1 bedürften Rechtserwerbe unter Lebenden - unbeschadet einer erforderlichen Genehmigung nach dem dritten oder fünften Abschnitt - in Genehmigungsgebieten einer Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit § 23 nichts anderes bestimme. Nach § 23 seien von der Genehmigungspflicht nach § 22 Abs 1 ausgenommen: Rechtserwerbe unter Lebenden an BaugrundstückenDer vierte Abschnitt (Paragraphen 19 bis 27) des Kärntner Grundverkehrsgesetzes 1994 betreffe den Rechtserwerb an Baugrundstücken. Gemäß Paragraph 19, unterliege in Genehmigungsgebieten ua die Übertragung des Eigentums an Baugrundstücken unter Lebenden diesem Gesetz. Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, habe die Landesregierung zu bestimmen, in welchen Gemeinden oder in welchen Katastralgemeinden die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Verkehr mit Baugrundstücken anzuwenden seien (Genehmigungsgebiete). Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, bedürften Rechtserwerbe unter Lebenden - unbeschadet einer erforderlichen Genehmigung nach dem dritten oder fünften Abschnitt - in Genehmigungsgebieten einer Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit Paragraph 23, nichts anderes bestimme. Nach Paragraph 23, seien von der Genehmigungspflicht nach Paragraph 22, Absatz eins, ausgenommen: Rechtserwerbe unter Lebenden an Baugrundstücken
a) wenn das Baugrundstück, auf das sich der Rechtserwerb beziehe, außerhalb eines Genehmigungsgebietes liege;
b) ....;
c) zwischen Ehegatten, Verwandten ...;
d) zwischen dem seinerzeitigen Ehegatten im Zuge der Aufteilung des ehelichen Vermögens nach rechtskräftiger Scheidung ...;
e) durch einen Miteigentümer im Zuge der Aufhebung der Gemeinschaft nach § 830 ABGB ...;e) durch einen Miteigentümer im Zuge der Aufhebung der Gemeinschaft nach Paragraph 830, ABGB ...;
f) im Zuge eines Enteignungsverfahrens;
usw.
Gemäß § 25 Abs 2 des Kärntner Grundverkehrsgesetzes 1994 habe die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn ein Rechtserwerb nicht der Genehmigungspflicht nach § 22 unterliege, dies auf Verlangen des Erwerbers schriftlich zu bestätigen (Negativbestätigung). Hinsichtlich des Rechtserwerbs an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken (dritter Abschnitt) führe § 10 Abs 6 an: Unterliege ein Rechtsgeschäft nicht den Bestimmungenn dieses Abschnittes oder sei es gemäß § 11 von der Genehmigungspflicht ausgenommen, habe die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde dies auf Verlangen des Erwerbers schriftlich zu bestätigen (Negativbestätigung). Dies gelte nicht in Katastralgemeinden, die in einer Verordnung nach Abs 7 angeführt seien. Nach Abs 7 habe die Landesregierung mit Verordnung jene Katastralgemeinden anzuführen, in denen keine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke (§ 3) gelegen seien und in denen eine Negativbestätigung (Abs 6) daher entbehrlich sei. Nach dem Wortlaut des § 34 Abs 1 habe der Gesetzgeber in völlig klarer Weise zum Ausdruck gebracht, daß eine Negativbestätigung auch dann erforderlich sei, wenn das Kaufgrundstück außerhalb eines Genehmigungsgebietes nach § 20 liege. Bei einer anderen Absicht des Gesetzgebers wäre neben der Verordnung nach § 10 Abs 7 auch die Verordnung nach § 20 Abs 1 angeführt worden. Daß eine planwidrige, vom Kärntner Landesgesetzgeber nicht gewollte Lücke vorliege - welche vom Gericht im Wege der Analogie geschlossen werden könnte - könne nicht angenommen werden. Der Umstand, daß das Grundbuchsgericht die Verordnung über die Genehmigungsgebiete zu kennen hätte, ändere nichts an der vom Kärntner Landesgesetzgeber allein der Bezirksverwaltungsbehörde überlassenen Beurteilung, ob eine Ausnahme von einer Genehmigungspflicht vorliege. Verwiesen werde in diesem Zusammenhang auf die anderen (zum Teil oben angeführten) Ausnahmetatbestände nach § 23, welche ebenso (zumindest bei ordnungsgemäßer gleichzeitiger Vorlage öffentlicher Urkunden) vom Grundbuchsgericht wie von der Verwaltungsbehörde beurteilt werden könnten; der Gesetzgeber habe aber die Beurteilung der Bezirksverwaltungsbehörde zugewiesen. Mit der Formulierung in den §§ 33 und 34 - "erforderliche" Negativbestätigung - werde nur der Unterschied zur nicht erforderlichen Negativbestätigung bei einem Hinweis auf eine Verordnung nach § 10 Abs 7 zur Darstellung gebracht. Durch die Verweisung in § 34 auf § 25 Abs 2 sei die Negativbestätigung, wonach der Rechtserwerb nicht der Genehmigungspflicht nach § 22 unterliege, also immer erforderlich, wenn nicht ein anderer in § 34 Abs 1 angeführter Umstand vorliege.Gemäß Paragraph 25, Absatz 2, des Kärntner Grundverkehrsgesetzes 1994 habe die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn ein Rechtserwerb nicht der Genehmigungspflicht nach Paragraph 22, unterliege, dies auf Verlangen des Erwerbers schriftlich zu bestätigen (Negativbestätigung). Hinsichtlich des Rechtserwerbs an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken (dritter Abschnitt) führe Paragraph 10, Absatz 6, an: Unterliege ein Rechtsgeschäft nicht den Bestimmungenn dieses Abschnittes oder sei es gemäß Paragraph 11, von der Genehmigungspflicht ausgenommen, habe die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde dies auf Verlangen des Erwerbers schriftlich zu bestätigen (Negativbestätigung). Dies gelte nicht in Katastralgemeinden, die in einer Verordnung nach Absatz 7, angeführt seien. Nach Absatz 7, habe die Landesregierung mit Verordnung jene Katastralgemeinden anzuführen, in denen keine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke (Paragraph 3,) gelegen seien und in denen eine Negativbestätigung (Absatz 6,) daher entbehrlich sei. Nach dem Wortlaut des Paragraph 34, Absatz eins, habe der Gesetzgeber in völlig klarer Weise zum Ausdruck gebracht, daß eine Negativbestätigung auch dann erforderlich sei, wenn das Kaufgrundstück außerhalb eines Genehmigungsgebietes nach Paragraph 20, liege. Bei einer anderen Absicht des Gesetzgebers wäre neben der Verordnung nach Paragraph 10, Absatz 7, auch die Verordnung nach Paragraph 20, Absatz eins, angeführt worden. Daß eine planwidrige, vom Kärntner Landesgesetzgeber nicht gewollte Lücke vorliege - welche vom Gericht im Wege der Analogie geschlossen werden könnte - könne nicht angenommen werden. Der Umstand, daß das Grundbuchsgericht die Verordnung über die Genehmigungsgebiete zu kennen hätte, ändere nichts an der vom Kärntner Landesgesetzgeber allein der Bezirksverwaltungsbehörde überlassenen Beurteilung, ob eine Ausnahme von einer Genehmigungspflicht vorliege. Verwiesen werde in diesem Zusammenhang auf die anderen (zum Teil oben angeführten) Ausnahmetatbestände nach Paragraph 23,, welche ebenso (zumindest bei ordnungsgemäßer gleichzeitiger Vorlage öffentlicher Urkunden) vom Grundbuchsgericht wie von der Verwaltungsbehörde beurteilt werden könnten; der Gesetzgeber habe aber die Beurteilung der Bezirksverwaltungsbehörde zugewiesen. Mit der Formulierung in den Paragraphen 33 und 34 - "erforderliche" Negativbestätigung - werde nur der Unterschied zur nicht erforderlichen Negativbestätigung bei einem Hinweis auf eine Verordnung nach Paragraph 10, Absatz 7, zur Darstellung gebracht. Durch die Verweisung in Paragraph 34, auf Paragraph 25, Absatz 2, sei die Negativbestätigung, wonach der Rechtserwerb nicht der Genehmigungspflicht nach Paragraph 22, unterliege, also immer erforderlich, wenn nicht ein anderer in Paragraph 34, Absatz eins, angeführter Umstand vorliege.
Daß das gegenständliche Rechtsgeschäft nach der Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 1.8.1995 gemäß § 25 Abs 2 nicht der Genehmigungspflicht unterliege, besage nicht, daß eine Negativbestätigung nach dem dritten und fünften Abschnitt des Kärntner Grundverkehrsgesetzes nicht erforderlich wäre. Denn dazu sei nochmals auf § 22 dieses Gesetzes zu verweisen, wonach Rechtserwerbe unter Lebenden an Baugrundstücken - unbeschadet einer erforderlichen Genehmigung nach dem dritten oder fünften Abschnitt - in Genehmigungsgebieten der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde bedürften, soweit § 23 nichts anderes bestimme. Sofern von der Verwaltungsbehörde - nach einer von ihr allenfalls gehandhabten Übung - ohnehin die Voraussetzungen nach allen drei Abschnitten geprüft werden sollten, müßte im Hinblick auf die Formstrenge der §§ 33 und 34 (zivilrechtliche Wirkung der Verkehrsbeschränkung und Zulässigkeit der Eintragung) das Ergebnis dieser Prüfung auch ausdrücklich angeführt werden. Es werde daher die Auffassung vertreten, daß Negativbestätigungen sowohl nach dem dritten als auch dem fünften Abschnitt dieses Gesetzes hätten beigebracht werden müssen.Daß das gegenständliche Rechtsgeschäft nach der Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 1.8.1995 gemäß Paragraph 25, Absatz 2, nicht der Genehmigungspflicht unterliege, besage nicht, daß eine Negativbestätigung nach dem dritten und fünften Abschnitt des Kärntner Grundverkehrsgesetzes nicht erforderlich wäre. Denn dazu sei nochmals auf Paragraph 22, dieses Gesetzes zu verweisen, wonach Rechtserwerbe unter Lebenden an Baugrundstücken - unbeschadet einer erforderlichen Genehmigung nach dem dritten oder fünften Abschnitt - in Genehmigungsgebieten der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde bedürften, soweit Paragraph 23, nichts anderes bestimme. Sofern von der Verwaltungsbehörde - nach einer von ihr allenfalls gehandhabten Übung - ohnehin die Voraussetzungen nach allen drei Abschnitten geprüft werden sollten, müßte im Hinblick auf die Formstrenge der Paragraphen 33 und 34 (zivilrechtliche Wirkung der Verkehrsbeschränkung und Zulässigkeit der Eintragung) das Ergebnis dieser Prüfung auch ausdrücklich angeführt werden. Es werde daher die Auffassung vertreten, daß Negativbestätigungen sowohl nach dem dritten als auch dem fünften Abschnitt dieses Gesetzes hätten beigebracht werden müssen.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsteller wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß dem Einverleibungsgesuch der Antragsteller stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, er ist aber nicht berechtigt.