Begründung:
Das Erstgericht wies das Grundbuchsgesuch der beiden Antragsteller (Bestandgeber und Bestandnehmer) auf Einverleibung des Bestandrechtes an einer Grundfläche und auf Anmerkung der Vorauszahlung des Mietzinses ab, weil keine von der Grundverkehrsbehörde ausgestellte Urkunde (Bescheid oder Bestätigung) vorgelegt worden sei.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsteller Folge und bewilligte das Grundbuchsgesuch. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000,-- übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, und führte zur Begründung Folgendes aus:
Auf den vorliegenden Sachverhalt sei das Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002, LGBl 9/2004, anzuwenden (die im Folgenden genannten Paragraphen sind solche dieses Gesetzes).Auf den vorliegenden Sachverhalt sei das Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002, Landesgesetzblatt 9 aus 2004,, anzuwenden (die im Folgenden genannten Paragraphen sind solche dieses Gesetzes).
§ 20 Abs 1 laute: „Ein nach diesem Gesetz genehmigungspflichtiger Rechtserwerb (§ 8 Abs 1, § 13 Abs 1) an einem Grundstück darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch angeschlossen ist: a) der rechtskräftige Genehmigungsbescheid oder eine Bestätigung (§ 9 Abs 3, § 14 Abs 3) oder b) eine Negativbestätigung (§ 18) oder c) eine Bestätigung nach § 31 Abs 2".Paragraph 20, Absatz eins, laute: „Ein nach diesem Gesetz genehmigungspflichtiger Rechtserwerb (Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz eins,) an einem Grundstück darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch angeschlossen ist: a) der rechtskräftige Genehmigungsbescheid oder eine Bestätigung (Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 14, Absatz 3,) oder b) eine Negativbestätigung (Paragraph 18,) oder c) eine Bestätigung nach Paragraph 31, Absatz 2,
§ 8 Abs 1 bezeichne die genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfte. Absatz 1 dieser Bestimmung laute: „Unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück (§ 3) betreffen, bedürfen - unbeschadet der Bestimmungen des 3. Abschnittes - der Genehmigung der Grundverkehrskommission, wenn sie zum Gegenstand haben: ... c) die Bestandnahme oder sonstige Überlassung der land- oder forstwirtschaftlichen Bodennutzung, ... .Paragraph 8, Absatz eins, bezeichne die genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfte. Absatz 1 dieser Bestimmung laute: „Unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück (Paragraph 3,) betreffen, bedürfen - unbeschadet der Bestimmungen des 3. Abschnittes - der Genehmigung der Grundverkehrskommission, wenn sie zum Gegenstand haben: ... c) die Bestandnahme oder sonstige Überlassung der land- oder forstwirtschaftlichen Bodennutzung, ... .
Der dritte Abschnitt (und damit auch § 13) betreffe den Ausländergrundverkehr und komme daher im vorliegenden Fall nicht zum Tragen.Der dritte Abschnitt (und damit auch Paragraph 13,) betreffe den Ausländergrundverkehr und komme daher im vorliegenden Fall nicht zum Tragen.
§ 3 Abs 1 definiere die land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke im Sinn dieses Gesetzes. § 3 Abs 2 besage: „Keine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke sind jedenfalls: a) Baugrundstücke, und zwar 1. alle bebauten oder in einem Flächenwidmungsplan als zur Bebauung bestimmten Grundstücke, sofern nicht ein Fall nach Abs 1 lit b (Widmung Dorfgebiet, mit land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden) vorliegt, und 2. alle tatsächlich mit Gebäuden, die für Wohnzwecke geeignet sind, bebauten Grundstücke außerhalb des in einem Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Baulandes, soweit es sich nicht um land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke (Abs 1) handelt; b) Grundstücke, die im Eisenbahnbuch eingetragen sind."Paragraph 3, Absatz eins, definiere die land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke im Sinn dieses Gesetzes. Paragraph 3, Absatz 2, besage: „Keine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke sind jedenfalls: a) Baugrundstücke, und zwar 1. alle bebauten oder in einem Flächenwidmungsplan als zur Bebauung bestimmten Grundstücke, sofern nicht ein Fall nach Absatz eins, Litera b, (Widmung Dorfgebiet, mit land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden) vorliegt, und 2. alle tatsächlich mit Gebäuden, die für Wohnzwecke geeignet sind, bebauten Grundstücke außerhalb des in einem Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Baulandes, soweit es sich nicht um land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke (Absatz eins,) handelt; b) Grundstücke, die im Eisenbahnbuch eingetragen sind."
Gemäß § 18 habe die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag zutreffendenfalls zu bestätigen, dass ein Rechtsgeschäft nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliege oder dass es von der Genehmigungspflicht nach diesem Gesetz ausgenommen sei. Beziehe sich das Rechtsgeschäft sowohl auf Grundstücke nach § 3 Abs 1 als auch auf Grundstücke nach § 3 Abs 2, so seien in der Negativbestätigung jene Grundstücke anzugeben, auf die sich die Negativbestätigung beziehe.Gemäß Paragraph 18, habe die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag zutreffendenfalls zu bestätigen, dass ein Rechtsgeschäft nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliege oder dass es von der Genehmigungspflicht nach diesem Gesetz ausgenommen sei. Beziehe sich das Rechtsgeschäft sowohl auf Grundstücke nach Paragraph 3, Absatz eins, als auch auf Grundstücke nach Paragraph 3, Absatz 2,, so seien in der Negativbestätigung jene Grundstücke anzugeben, auf die sich die Negativbestätigung beziehe.
Das Grundbuchsgericht habe im Rahmen des § 94 Abs 1 GBG keine Möglichkeit, allfällige Zweifel an dem Erfordernis einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung auszuräumen. Ob überhaupt Zweifel an der Genehmigungsbedürftigkeit eines Vorganges bestehen, sei anhand des Grundverkehrsgesetzes selbst zu prüfen.Das Grundbuchsgericht habe im Rahmen des Paragraph 94, Absatz eins, GBG keine Möglichkeit, allfällige Zweifel an dem Erfordernis einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung auszuräumen. Ob überhaupt Zweifel an der Genehmigungsbedürftigkeit eines Vorganges bestehen, sei anhand des Grundverkehrsgesetzes selbst zu prüfen.
Nach der früheren Rechtslage (§ 2 lit b KrntGVG 1994) habe sich der Geltungsbereich des Kärntner Grundverkehrsgesetzes ausdrücklich auch auf Baugrundstücke bezogen. Außerdem seien „Genehmigungsgebiete" zu berücksichtigen gewesen, die von der Landesregierung zur Erreichung der Gesetzesziele zu bestimmen gewesen seien.Nach der früheren Rechtslage (Paragraph 2, Litera b, KrntGVG 1994) habe sich der Geltungsbereich des Kärntner Grundverkehrsgesetzes ausdrücklich auch auf Baugrundstücke bezogen. Außerdem seien „Genehmigungsgebiete" zu berücksichtigen gewesen, die von der Landesregierung zur Erreichung der Gesetzesziele zu bestimmen gewesen seien.
Freilich sei der Wortlaut des geltenden Gesetzes, insbesondere das Verhältnis der §§ 2, 3 und 8 zu § 18, nicht ganz eindeutig. Es sei jedoch der Umstand in Betracht zu ziehen, dass das geltende Gesetz nun gemäß § 3 Abs 2 lit a nur für land- und/oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelte und Baugrundstücke (insbesondere auch bebaute Grundstücke) im § 3 Abs 2 lit a ausdrücklich als Grundstücke bezeichnet würden, die keine land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke seien.Freilich sei der Wortlaut des geltenden Gesetzes, insbesondere das Verhältnis der Paragraphen 2, 3 und 8 zu Paragraph 18,, nicht ganz eindeutig. Es sei jedoch der Umstand in Betracht zu ziehen, dass das geltende Gesetz nun gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, nur für land- und/oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelte und Baugrundstücke (insbesondere auch bebaute Grundstücke) im Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, ausdrücklich als Grundstücke bezeichnet würden, die keine land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke seien.
Im vorliegenden Fall weise das Grundstück, auf welches sich das einzutragende Mietrecht beziehe, im Grundbuch die Widmung „Baufläche (Gebäude) und Sonstige (Werksgelände)" auf. Aus dem (einen integrierenden Bestandteil des Mietvertrages bildenden) Mappengleichstück (Lageplan) ergebe sich, dass das Grundstück im Stadtgebiet von Villach liege und mehrere Gebäude darauf errichtet seien. Es handle sich daher zweifelsfrei nicht um ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück, welches gemäß § 2 diesem Gesetz unterliegen würde. Weil sich also auf Grund der vorliegenden Urkunden im hier konkret gegebenen Fall eindeutig erkennen lasse, dass das vom Bestandvertrag betroffene Grundstück nach den Normen des Kärntner Grundverkehrsgesetzes diesem Gesetz nicht unterliege, könne die begehrte Eintragung bewilligt werden.Im vorliegenden Fall weise das Grundstück, auf welches sich das einzutragende Mietrecht beziehe, im Grundbuch die Widmung „Baufläche (Gebäude) und Sonstige (Werksgelände)" auf. Aus dem (einen integrierenden Bestandteil des Mietvertrages bildenden) Mappengleichstück (Lageplan) ergebe sich, dass das Grundstück im Stadtgebiet von Villach liege und mehrere Gebäude darauf errichtet seien. Es handle sich daher zweifelsfrei nicht um ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück, welches gemäß Paragraph 2, diesem Gesetz unterliegen würde. Weil sich also auf Grund der vorliegenden Urkunden im hier konkret gegebenen Fall eindeutig erkennen lasse, dass das vom Bestandvertrag betroffene Grundstück nach den Normen des Kärntner Grundverkehrsgesetzes diesem Gesetz nicht unterliege, könne die begehrte Eintragung bewilligt werden.
Der ordentliche Revision sei zulässig, weil eine Judikatur des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Entscheidungskompetenz der Grundverkehrsbehörde nach dem Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002 fehle.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Finanzprokuratur wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss im Sinne der Wiederherstellung der erstgerichtlichen Gesuchsabweisung abzuändern.
Die Rechtsmittelwerberin gründet ihre Rekurslegitimation darauf, dass ihr Einschreiten von der zuständigen Grundverkehrsbehörde zum Schutz öffentlicher Interessen in Anspruch genommen wurde. Sie macht im Wesentlichen geltend, die im Grundbuch aufscheinende Benützungsart sage nichts Verlässliches über die maßgebliche (landwirtschaftliche) Widmung aus. Mit dem Ausländergrundverkehr habe sich das Rekursgericht nicht näher befasst. Die Feststellung der Negativvoraussetzungen sei den Grundverkehrsbehörden zugewiesen.