Der Revisionsrekurs ist aus den vom Rekursgericht dargestellten Gründen zulässig. Er ist auch berechtigt.
§ 30 StmkGVG fordert für Inländer beim Erwerb eines Baugrundstücks außerhalb einer Beschränkungszone als Voraussetzung für die Zulässigkeit der entsprechenden Grundbuchseintragungen über den Rechtserwerb (hier Übertragung des Eigentums) keinerlei Befassung der Grundverkehrsbehörde. Ausländer hingegen, die Rechte an einem solchen Baugrundstück erwerben wollen und sich auf die Ausübung der im EG-Vertrag vorgesehenen Rechte berufen, haben der Grundverkehrsbehörde das Vorliegen der in § 22 Abs 2 Z 1 bis 5 genannten Tatbestände nachzuweisen. Gegebenenfalls hat die Grundverkehrsbehörde zu bestätigen, dass eine Genehmigung des Rechtsgeschäfts nach den Bestimmungen dieses Abschnitts nicht erforderlich ist (§ 22 Abs 3 StmkGVG).Paragraph 30, StmkGVG fordert für Inländer beim Erwerb eines Baugrundstücks außerhalb einer Beschränkungszone als Voraussetzung für die Zulässigkeit der entsprechenden Grundbuchseintragungen über den Rechtserwerb (hier Übertragung des Eigentums) keinerlei Befassung der Grundverkehrsbehörde. Ausländer hingegen, die Rechte an einem solchen Baugrundstück erwerben wollen und sich auf die Ausübung der im EG-Vertrag vorgesehenen Rechte berufen, haben der Grundverkehrsbehörde das Vorliegen der in Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 genannten Tatbestände nachzuweisen. Gegebenenfalls hat die Grundverkehrsbehörde zu bestätigen, dass eine Genehmigung des Rechtsgeschäfts nach den Bestimmungen dieses Abschnitts nicht erforderlich ist (Paragraph 22, Absatz 3, StmkGVG).
Die in § 22 Abs 2 Z 1 bis 5 StmkGVG genannten Tatbestände lauten:Die in Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 StmkGVG genannten Tatbestände lauten:
Z 1: Personen in Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer gemäß Art 39 EG-Vertrag bzw Art 28 EWR-Abkommen,Ziffer eins :, Personen in Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer gemäß Artikel 39, EG-Vertrag bzw Artikel 28, EWR-Abkommen,
2. Personen und Gesellschaften in Ausübung des Niederlassungsrechts gemäß den Art 43 und 48 EG-Vertrag bzw Art 31 und 34 EWR-Abkommen,2. Personen und Gesellschaften in Ausübung des Niederlassungsrechts gemäß den Artikel 43 und 48 EG-Vertrag bzw Artikel 31 und 34 EWR-Abkommen,
3. Personen und Gesellschaften in Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Art 49 EG-Vertrag bzw Art 36 und 39 EWR-Abkommen,3. Personen und Gesellschaften in Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Artikel 49, EG-Vertrag bzw Artikel 36 und 39 EWR-Abkommen,
4. Personen in Ausübung des Aufenthaltsrechts gemäß den Richtlinien 90/364/EWG ...,
5. Personen und Gesellschaften zum Zweck von Direktinvestitionen, Immobilieninvestitionen oder sonstigen Geschäften des Kapitalverkehrs gemäß Art 56 EG-Vertrag bzw Art 40 EWR-Abkommen.5. Personen und Gesellschaften zum Zweck von Direktinvestitionen, Immobilieninvestitionen oder sonstigen Geschäften des Kapitalverkehrs gemäß Artikel 56, EG-Vertrag bzw Artikel 40, EWR-Abkommen.
Zu 5 Ob 72/99w (= NZ 2000/461) hatte der Oberste Gerichtshof erkannt, dass nach dem StmkGVG Ausländer, die nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften wie Inländer zu behandeln seien, in das Grundbuch nur eingetragen werden könnten, wenn sie einen nach dem StmkGVG erforderlichen Negativbescheid der Grundverkehrsbehörde vorlegten. Diese Entscheidung war in der Lehre auf Kritik gestoßen (vgl Hoyer Anm zu NZ 2000/461).Zu 5 Ob 72/99w (= NZ 2000/461) hatte der Oberste Gerichtshof erkannt, dass nach dem StmkGVG Ausländer, die nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften wie Inländer zu behandeln seien, in das Grundbuch nur eingetragen werden könnten, wenn sie einen nach dem StmkGVG erforderlichen Negativbescheid der Grundverkehrsbehörde vorlegten. Diese Entscheidung war in der Lehre auf Kritik gestoßen vergleiche Hoyer Anmerkung zu NZ 2000/461).
Kurz danach hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft in der Entscheidung Konle gegen Österreich vom 1. 6. 1999 (Rs C-302/97, Slg 1999/I-03099 = wbl 1999, 405 = ecolex 1999, 881) festgestellt, dass der Gesetzgeber im Grundverkehrsrecht zur Durchsetzung grundverkehrsrechtlicher Anliegen (zB zur Einhaltung raumplanerischer Vorgaben, wie Erhaltung einer dauerhaft ansässigen Bevölkerung) nur das jeweils gelindeste, die Kapitalverkehrsfreiheit möglichst wenig einschränkende Mittel einsetzen dürfe. Als gemeinschaftsrechtskonform sei demnach vor allem die Einräumung einer nachträglichen Sanktionsmöglichkeit für die Grundverkehrsbehörde bei Verstößen gegen Beschränkungen des Grundverkehrs durch EU-Ausländer anzusehen. Die Bindung des Erwerbs von Baugrundstücken durch EU-Ausländer an eine Genehmigung der Grundverkehrsbehörde, wie dies das TGVG 1996 vorsah, sei jedenfalls nicht gemeinschaftsrechtskonform.
Aus der weiteren Entscheidung des EuGH vom 5. 3. 2002 Hans Reisch u.a. gegen Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg u.a. (Slg 2002/I-02157) lässt sich entnehmen, dass auch ein Anzeigeverfahren, wie es im SbgGVG vorgesehen ist, nämlich vorausgehende Erklärung, die mit der Möglichkeit von Sanktionen im Falle des Verstosses gegen die abgegebene Erklärung bewehrt ist, als gemeinschaftsrechtskonform angesehen wird. Das bedeutet - wie es Herzig in "Grundverkehr und europäisches Gemeinschaftsrecht, Überlegungen zum Urteil des EuGH Konle gegen Republik Österreich", wbl 1999, 395 f ausdrückt -, dass auch ein "Erklärungsmodell" nur dann gemeinschaftsrechtskonform ist, wenn es gänzlich auf eine materielle Prüfung vor der grundbücherlichen Durchführung des Liegenschaftserwerbs verzichtet (vgl dazu auch die differenzierenden Ausführungen Schneiders in "Die Konle-Entscheidung des EuGH und ihre Auswirkungen auf das österreichische Grundverkehrsrecht" ZfV 2000/2).Aus der weiteren Entscheidung des EuGH vom 5. 3. 2002 Hans Reisch u.a. gegen Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg u.a. (Slg 2002/I-02157) lässt sich entnehmen, dass auch ein Anzeigeverfahren, wie es im SbgGVG vorgesehen ist, nämlich vorausgehende Erklärung, die mit der Möglichkeit von Sanktionen im Falle des Verstosses gegen die abgegebene Erklärung bewehrt ist, als gemeinschaftsrechtskonform angesehen wird. Das bedeutet - wie es Herzig in "Grundverkehr und europäisches Gemeinschaftsrecht, Überlegungen zum Urteil des EuGH Konle gegen Republik Österreich", wbl 1999, 395 f ausdrückt -, dass auch ein "Erklärungsmodell" nur dann gemeinschaftsrechtskonform ist, wenn es gänzlich auf eine materielle Prüfung vor der grundbücherlichen Durchführung des Liegenschaftserwerbs verzichtet vergleiche dazu auch die differenzierenden Ausführungen Schneiders in "Die Konle-Entscheidung des EuGH und ihre Auswirkungen auf das österreichische Grundverkehrsrecht" ZfV 2000/2).
Der erkennende Senat hat zuletzt in der Entscheidung 5 Ob 16/02t = NZ 2002/556 (die allerdings keinen konkreten europarechtlichen Bezug hatte) - den Grundgedanken des EuGH im Urteil Konle gegen Österreich folgend - eine im nöGVG bestehende Gesetzeslücke durch das gelindeste Mittel zur Eröffnung nachträglicher Sanktionsmöglichkeiten für Gesetzesverstösse dadurch geschlossen, dass dem Grundbuchsgericht die Pflicht auferlegt wurde, die Grundverkehrsbehörde von der bewilligten Eintragung zu verständigen (vgl NZ 2003/256 mit Zustimmung Hoyer).Der erkennende Senat hat zuletzt in der Entscheidung 5 Ob 16/02t = NZ 2002/556 (die allerdings keinen konkreten europarechtlichen Bezug hatte) - den Grundgedanken des EuGH im Urteil Konle gegen Österreich folgend - eine im nöGVG bestehende Gesetzeslücke durch das gelindeste Mittel zur Eröffnung nachträglicher Sanktionsmöglichkeiten für Gesetzesverstösse dadurch geschlossen, dass dem Grundbuchsgericht die Pflicht auferlegt wurde, die Grundverkehrsbehörde von der bewilligten Eintragung zu verständigen vergleiche NZ 2003/256 mit Zustimmung Hoyer).
Zur hier anzuwendenden Bestimmung des § 22 Abs 3 StmkGVG ist festzuhalten, dass die dort vorgesehene Verpflichtung der EU-Ausländer, der Grundverkehrsbehörde das Vorliegen der Ausübung einer der EU-Grundfreiheiten nachzuweisen, jedenfalls ein grundverkehrsbehördliches Verfahren in Gang setzt, das nur "gegebenenfalls" mit einer Negativbestätigung, andernfalls offensichtlich mit einer Verweigerung der Genehmigung enden würde. Außerdem ist nicht definiert, worin dieser "Nachweis" bestehen soll. Diese Nachweispflicht ist aber jedenfalls so ausgestattet, dass es zu der vom EuGH in der zitierten Entscheidung Konle gegen Österreich verpönten suspensiven Wirkung kommt, weil eine vorhergehende Prüfung des Nachweises durch die Grundverkehrsbeehörde vorgesehen ist (vgl Herzig aaO).Zur hier anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 3, StmkGVG ist festzuhalten, dass die dort vorgesehene Verpflichtung der EU-Ausländer, der Grundverkehrsbehörde das Vorliegen der Ausübung einer der EU-Grundfreiheiten nachzuweisen, jedenfalls ein grundverkehrsbehördliches Verfahren in Gang setzt, das nur "gegebenenfalls" mit einer Negativbestätigung, andernfalls offensichtlich mit einer Verweigerung der Genehmigung enden würde. Außerdem ist nicht definiert, worin dieser "Nachweis" bestehen soll. Diese Nachweispflicht ist aber jedenfalls so ausgestattet, dass es zu der vom EuGH in der zitierten Entscheidung Konle gegen Österreich verpönten suspensiven Wirkung kommt, weil eine vorhergehende Prüfung des Nachweises durch die Grundverkehrsbeehörde vorgesehen ist vergleiche Herzig aaO).
Es ist daher davon auszugehen, dass das steiermärkische "Nachweismodell" mit vorhergehender Negativbestätigung der europarechtlichen Regelung über die Kapitalverkehrsfreiheit (Art 56 EG-Vertrag) widerspricht.Es ist daher davon auszugehen, dass das steiermärkische "Nachweismodell" mit vorhergehender Negativbestätigung der europarechtlichen Regelung über die Kapitalverkehrsfreiheit (Artikel 56, EG-Vertrag) widerspricht.
Kraft des Anwendungsvorrangs des EU-Rechts ist diese Bestimmung von den innerstaatlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden unmittelbar zu beachten. Entgegenstehende Vorschriften dürfen nicht mehr angewendet werden (vgl R. Weber in Lenz, EG-Vertrag Rn 24 zu Art 56; Ress-Uckrow in Grabitz-Hilf, Kommentar zur Europäischen Union, Anm 25 zu Art 73b EGV; Hoyer Anm zu NZ 2000/461).Kraft des Anwendungsvorrangs des EU-Rechts ist diese Bestimmung von den innerstaatlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden unmittelbar zu beachten. Entgegenstehende Vorschriften dürfen nicht mehr angewendet werden vergleiche R. Weber in Lenz, EG-Vertrag Rn 24 zu Artikel 56,; Ress-Uckrow in Grabitz-Hilf, Kommentar zur Europäischen Union, Anmerkung 25 zu Artikel 73 b, EGV; Hoyer Anmerkung , zu NZ 2000/461).
So sind zumindest nach Ablauf der Übergangsfrist des Art 17 des Beitrittsvertrages, also ab 1. 1. 2000 die dargestellten Bestimmungen des StmkGVG unanwendbar und zwar auch ohne ausdrückliche Aufhebung durch den Landesgesetzgeber (vgl Hoyer aaO).So sind zumindest nach Ablauf der Übergangsfrist des Artikel 17, des Beitrittsvertrages, also ab 1. 1. 2000 die dargestellten Bestimmungen des StmkGVG unanwendbar und zwar auch ohne ausdrückliche Aufhebung durch den Landesgesetzgeber vergleiche Hoyer aaO).
Das StmkGVG sieht in seinen §§ 31 und 32 Sanktionsmöglichkeiten vor, wie sie der EuGH in der mehrfach zitierten Entscheidung Konle gegen Österreich im Zusammenhang mit einem bloßen Anzeigemodell als ausreichend zur Durchsetzung grundverkehrsrechtlicher Anliegen angesehen hat.Das StmkGVG sieht in seinen Paragraphen 31 und 32 Sanktionsmöglichkeiten vor, wie sie der EuGH in der mehrfach zitierten Entscheidung Konle gegen Österreich im Zusammenhang mit einem bloßen Anzeigemodell als ausreichend zur Durchsetzung grundverkehrsrechtlicher Anliegen angesehen hat.
Das gelindeste ausreichende Mittel zur Eröffnung nachträglicher Sanktionsmöglichkeiten für Gesetzesverstöße sieht der erkennende Senat - wie schon in der Entscheidung 5 Ob 16/02t = NZ 2002/556 in der Verständigung der zuständigen Grundverkehrsbehörde erster Instanz (Grundverkehrsbezirkskommission gemäß § 45 StmkGVG). Eine solche Verständigung wurde zugleich im Spruch dieser Entscheidung angeordnet.Das gelindeste ausreichende Mittel zur Eröffnung nachträglicher Sanktionsmöglichkeiten für Gesetzesverstöße sieht der erkennende Senat - wie schon in der Entscheidung 5 Ob 16/02t = NZ 2002/556 in der Verständigung der zuständigen Grundverkehrsbehörde erster Instanz (Grundverkehrsbezirkskommission gemäß Paragraph 45, StmkGVG). Eine solche Verständigung wurde zugleich im Spruch dieser Entscheidung angeordnet.
Der Revisionsrekurs der Antragsteller war daher berechtigt. Das hatte zur Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen im Sinne einer Bewilligung der begehrten Grundbuchseintragungen zu führen.