Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Rekursgericht die erstrichterliche Abweisung eines Grundbuchsgesuches des Antragstellers bestätigt, mit welchem auf Grund eines notariellen Schenkungs- und Dienstbarkeitsbestellungsvertrages vom 29.12.1995 in der Einlage der Liegenschaft EZ ***** das Eigentumsrecht für den Antragsteller (den Geschenknehmer) und ein Gebrauchsrecht für die Geschenkgeberin einverleibt werden sollte. Einziger Abweisungsgrund war die Nichtvorlage einer Negativbestätigung (bzw Genehmigung) der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde nach § 34 Abs 1 lit b (bzw lit a) des Kärntner GVG 1994, LGBl 104/1994. Dazu ist der Umstand von Bedeutung, daß die geschenkte Liegenschaft nur das im Grundbuch als "landwirtschaftlich genutzt" ausgewiesene, 1855 m2 große Grundstück 12/176 umfaßt und eine mit 22.1.1996 datierte Bestätigung des Bürgermeisters der Marktgemeinde S***** vorliegt, wonach dieses Grundstück im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als "Bauland-Wohngebiet" ausgewiesen ist; außerdem ist amtsbekannt, daß das verfahrensgegenständliche Grundstück in keinem von der Kärntner Landesregierung gemäß § 20 Abs 1 Krnt GVG verordneten Genehmigungsgebiet liegt (V vom 24.1.1995, LGBl 11/1995).Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Rekursgericht die erstrichterliche Abweisung eines Grundbuchsgesuches des Antragstellers bestätigt, mit welchem auf Grund eines notariellen Schenkungs- und Dienstbarkeitsbestellungsvertrages vom 29.12.1995 in der Einlage der Liegenschaft EZ ***** das Eigentumsrecht für den Antragsteller (den Geschenknehmer) und ein Gebrauchsrecht für die Geschenkgeberin einverleibt werden sollte. Einziger Abweisungsgrund war die Nichtvorlage einer Negativbestätigung (bzw Genehmigung) der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde nach Paragraph 34, Absatz eins, Litera b, (bzw Litera a,) des Kärntner GVG 1994, Landesgesetzblatt 104 aus 1994,. Dazu ist der Umstand von Bedeutung, daß die geschenkte Liegenschaft nur das im Grundbuch als "landwirtschaftlich genutzt" ausgewiesene, 1855 m2 große Grundstück 12/176 umfaßt und eine mit 22.1.1996 datierte Bestätigung des Bürgermeisters der Marktgemeinde S***** vorliegt, wonach dieses Grundstück im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als "Bauland-Wohngebiet" ausgewiesen ist; außerdem ist amtsbekannt, daß das verfahrensgegenständliche Grundstück in keinem von der Kärntner Landesregierung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Krnt GVG verordneten Genehmigungsgebiet liegt (römisch fünf vom 24.1.1995, Landesgesetzblatt 11 aus 1995,).
Das Rekursgericht begründete seine Entscheidung wie folgt:
Entgegen der Rechtsmeinung des Rekurswerbers (Antragstellers) sei im Grundbuchsverfahren auch dann, wenn das von einem Veräußerungsvorgang betroffene Baugrundstück außerhalb eines "Genehmigungsgebietes" liege und daher an sich nach §§ 19, 22 Abs 1 GVG von der Genehmigungspflicht ausgenommen sei, eine Negativbestätigung nach §§ 34 Abs 1 lit b, 25 Abs 2 GVG zu verlangen. Für den gegenteiligen Standpunkt spreche lediglich, daß auch in § 34 GVG einleitend von einem "nach diesem Gesetz genehmigungspflichtigen Rechtserwerb" die Rede sei, für den dem Grundbuchsgericht eine Genehmigung oder Negativbestätigung vorgelegt werden müsse, doch seien in § 34 GVG dem Begriff "genehmigungspflichtiger Rechtserwerb" in Klammer die §§ 9, 22 und 28 GVG beigefügt, wobei etwa für den sogenannten "grünen Grundverkehr" (nach dem dritten Abschnitt des Gesetzes) durch § 9 GVG lediglich die grundsätzlich für eine Genehmigungspflicht relevanten Rechtserwerbe erfaßt sein könnten und die entsprechenden Ausnahmeregelungen über das Entfallen der grundsätzlichen Genehmigungspflicht nach § 11 GVG nicht mitgenannt seien. Was die Kategorie der Baugrundstücke (nach dem vierten Abschnitt des Gesetzes) betreffe, sei in § 34 GVG an der erwähnten Stelle auf die Bestimmung des § 22 GVG Bezug genommen, wonach Rechtserwerbe unter Lebenden iSd § 19 GVG an Baugrundstücken in Genehmigungsgebieten (grundsätzlich) der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde unterlägen, soweit in § 23 GVG nichts anderes bestimmt sei (dort würden die Ausnahmen aufgelistet, darunter in lit a der Rechtserwerb an Baugrundstücken außerhalb von Genehmigungsgebieten).Entgegen der Rechtsmeinung des Rekurswerbers (Antragstellers) sei im Grundbuchsverfahren auch dann, wenn das von einem Veräußerungsvorgang betroffene Baugrundstück außerhalb eines "Genehmigungsgebietes" liege und daher an sich nach Paragraphen 19, 22, Absatz eins, GVG von der Genehmigungspflicht ausgenommen sei, eine Negativbestätigung nach Paragraphen 34, Absatz eins, Litera b,, 25 Absatz 2, GVG zu verlangen. Für den gegenteiligen Standpunkt spreche lediglich, daß auch in Paragraph 34, GVG einleitend von einem "nach diesem Gesetz genehmigungspflichtigen Rechtserwerb" die Rede sei, für den dem Grundbuchsgericht eine Genehmigung oder Negativbestätigung vorgelegt werden müsse, doch seien in Paragraph 34, GVG dem Begriff "genehmigungspflichtiger Rechtserwerb" in Klammer die Paragraphen 9, 22 und 28 GVG beigefügt, wobei etwa für den sogenannten "grünen Grundverkehr" (nach dem dritten Abschnitt des Gesetzes) durch Paragraph 9, GVG lediglich die grundsätzlich für eine Genehmigungspflicht relevanten Rechtserwerbe erfaßt sein könnten und die entsprechenden Ausnahmeregelungen über das Entfallen der grundsätzlichen Genehmigungspflicht nach Paragraph 11, GVG nicht mitgenannt seien. Was die Kategorie der Baugrundstücke (nach dem vierten Abschnitt des Gesetzes) betreffe, sei in Paragraph 34, GVG an der erwähnten Stelle auf die Bestimmung des Paragraph 22, GVG Bezug genommen, wonach Rechtserwerbe unter Lebenden iSd Paragraph 19, GVG an Baugrundstücken in Genehmigungsgebieten (grundsätzlich) der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde unterlägen, soweit in Paragraph 23, GVG nichts anderes bestimmt sei (dort würden die Ausnahmen aufgelistet, darunter in Litera a, der Rechtserwerb an Baugrundstücken außerhalb von Genehmigungsgebieten).
Schon um eine ungerechtfertigte Differenzierung in der Handhabung des neuen Gesetzes zu vermeiden, müsse auch hier für den beim Grundbuchsgericht zu stellenden Verbücherungsantrag ein Nachweis des Entfalls der grundverkehrsbehördlichen Genehmigungspflicht durch Vorlage der laut § 34 Abs 1 lit b GVG ausdrücklich erforderlichen Negativbestätigung verlangt werden. Immerhin sei in § 34 Abs 1 lit b GVG wiederum in Klammer nicht nur auf § 10 Abs 6 GVG (Negativbestätigung im grünen Grundverkehr, wobei nur hier stattdessen auf eine nach § 10 Abs 7 GVG erlassene Verordnung der Landesregierung - Festlegung von Katastralgemeinden ohne land- und forstwirtschaftliche Grundstücke - verwiesen werden könnte), sondern auch auf § 25 Abs 2 GVG Bezug genommen. Dies sei eben jene Bestimmung, welche besage, daß für einen nach § 22 GVG (der Gebiete von der Genehmigungspflicht ausnehme, die nicht zum Genehmigungsgebiet zählen) nicht der Genehmigungspflicht unterliegenden Rechtserwerb an einem Baugrundstück die Bezirksverwaltungsbehörde dies auf Verlangen des Erwerbers in der Form der Negativklausel schriftlich zu bestätigen habe. Aus der Zitierung des § 25 Abs 2 GVG in § 34 Abs 1 lit b GVG und aus dem Umstand, daß in § 34 Abs 1 lit b GVG zwar eine ausnahmsweise Ersetzung der Negativbestätigung durch einen Hinweis auf eine Verordnung gemäß § 10 Abs 7 GVG, nicht aber eine Ersetzung der Negativbestätigung durch den Hinweis auf eine Verordnung gemäß § 20 Abs 1 GVG vorgesehen sei, müsse daher gefolgert werden, daß der Landesgesetzgeber auch den Nachweis des erwähnten Ausnahmetatbestandes von der grundverkehrsrechtlichen Genehmigungspflicht (nämlich daß ein als Baugrundstück zu qualifizierendes Objekt außerhalb des Genehmigungsgebietes liegt und der Vorgang deshalb einer Genehmigung nach dem vierten Abschnitt des Gesetzes nicht bedarf) für das Grundbuchsgericht in der gemäß §§ 34 Abs 1 lit b, 25 Abs 2 GVG vorgesehenen Form sichergestellt wissen wollte. Dies habe ja auch deshalb eine Bedeutung, weil nicht immer ganz klar sein könnte, ob eine bestimmte Grundfläche als Baugrundstück iSd Gesetzes zu werten sei.Schon um eine ungerechtfertigte Differenzierung in der Handhabung des neuen Gesetzes zu vermeiden, müsse auch hier für den beim Grundbuchsgericht zu stellenden Verbücherungsantrag ein Nachweis des Entfalls der grundverkehrsbehördlichen Genehmigungspflicht durch Vorlage der laut Paragraph 34, Absatz eins, Litera b, GVG ausdrücklich erforderlichen Negativbestätigung verlangt werden. Immerhin sei in Paragraph 34, Absatz eins, Litera b, GVG wiederum in Klammer nicht nur auf Paragraph 10, Absatz 6, GVG (Negativbestätigung im grünen Grundverkehr, wobei nur hier stattdessen auf eine nach Paragraph 10, Absatz 7, GVG erlassene Verordnung der Landesregierung - Festlegung von Katastralgemeinden ohne land- und forstwirtschaftliche Grundstücke - verwiesen werden könnte), sondern auch auf Paragraph 25, Absatz 2, GVG Bezug genommen. Dies sei eben jene Bestimmung, welche besage, daß für einen nach Paragraph 22, GVG (der Gebiete von der Genehmigungspflicht ausnehme, die nicht zum Genehmigungsgebiet zählen) nicht der Genehmigungspflicht unterliegenden Rechtserwerb an einem Baugrundstück die Bezirksverwaltungsbehörde dies auf Verlangen des Erwerbers in der Form der Negativklausel schriftlich zu bestätigen habe. Aus der Zitierung des Paragraph 25, Absatz 2, GVG in Paragraph 34, Absatz eins, Litera b, GVG und aus dem Umstand, daß in Paragraph 34, Absatz eins, Litera b, GVG zwar eine ausnahmsweise Ersetzung der Negativbestätigung durch einen Hinweis auf eine Verordnung gemäß Paragraph 10, Absatz 7, GVG, nicht aber eine Ersetzung der Negativbestätigung durch den Hinweis auf eine Verordnung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, GVG vorgesehen sei, müsse daher gefolgert werden, daß der Landesgesetzgeber auch den Nachweis des erwähnten Ausnahmetatbestandes von der grundverkehrsrechtlichen Genehmigungspflicht (nämlich daß ein als Baugrundstück zu qualifizierendes Objekt außerhalb des Genehmigungsgebietes liegt und der Vorgang deshalb einer Genehmigung nach dem vierten Abschnitt des Gesetzes nicht bedarf) für das Grundbuchsgericht in der gemäß Paragraphen 34, Absatz eins, Litera b,, 25 Absatz 2, GVG vorgesehenen Form sichergestellt wissen wollte. Dies habe ja auch deshalb eine Bedeutung, weil nicht immer ganz klar sein könnte, ob eine bestimmte Grundfläche als Baugrundstück iSd Gesetzes zu werten sei.
Wohl könnte auch das Grundbuchsgericht in jedem Einzelfall prüfen, ob eine vom rechtsgeschäftlichen Erwerbsakt betroffene Grundfläche zufolge der gemäß § 20 Abs 1 GVG von der Kärntner Landesregierung erlassenen Verordnung(en) zum Genehmigungsgebiet zählt oder nicht. Eine ordnungsgemäß verlautbarte Verordnung - hier die V der Kärntner Landesregierung vom 24.1.1995, LGBl 11/1995, nach der die KG ***** kein Genehmigungsgebiet darstellt - müßte an sich als amtsbekannt gelten. Es könne aber auf Grund der dargestellten Gesetzeslage und auch zur Wahrung der von der Gerichtsbarkeit stets zu trennenden verwaltungsbehördlichen Kompetenzen nicht Aufgabe des Gerichtes sein, sondern es müsse der Verwaltungsbehörde überlassen bleiben, letztlich darüber zu befinden, ob ein an sich grundverkehrsrechtlich relevanter Vorgang die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erhält oder ob eine solche entfallen kann. Vor allem für Zweifelsfälle, insbesondere wenn nach der Aktenlage nicht völlig gesichert sei, in welche der in Frage kommenden Grundstückskategorien ein bestimmtes Objekt einzuordnen sei, müsse an diesem in der Rechtsprechung in Grundbuchssachen schon bisher stets vertretenen Grundsatz festgehalten werden. Zweifelsfragen über die Genehmigungsbedürftigkeit eines Vorganges habe demnach stets die zuständige Grundverkehrsbehörde und nicht das Gericht zu lösen (5 Ob 131/94; 5 Ob 95/94; 5 Ob 60/94).Wohl könnte auch das Grundbuchsgericht in jedem Einzelfall prüfen, ob eine vom rechtsgeschäftlichen Erwerbsakt betroffene Grundfläche zufolge der gemäß Paragraph 20, Absatz eins, GVG von der Kärntner Landesregierung erlassenen Verordnung(en) zum Genehmigungsgebiet zählt oder nicht. Eine ordnungsgemäß verlautbarte Verordnung - hier die römisch fünf der Kärntner Landesregierung vom 24.1.1995, Landesgesetzblatt 11 aus 1995,, nach der die KG ***** kein Genehmigungsgebiet darstellt - müßte an sich als amtsbekannt gelten. Es könne aber auf Grund der dargestellten Gesetzeslage und auch zur Wahrung der von der Gerichtsbarkeit stets zu trennenden verwaltungsbehördlichen Kompetenzen nicht Aufgabe des Gerichtes sein, sondern es müsse der Verwaltungsbehörde überlassen bleiben, letztlich darüber zu befinden, ob ein an sich grundverkehrsrechtlich relevanter Vorgang die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erhält oder ob eine solche entfallen kann. Vor allem für Zweifelsfälle, insbesondere wenn nach der Aktenlage nicht völlig gesichert sei, in welche der in Frage kommenden Grundstückskategorien ein bestimmtes Objekt einzuordnen sei, müsse an diesem in der Rechtsprechung in Grundbuchssachen schon bisher stets vertretenen Grundsatz festgehalten werden. Zweifelsfragen über die Genehmigungsbedürftigkeit eines Vorganges habe demnach stets die zuständige Grundverkehrsbehörde und nicht das Gericht zu lösen (5 Ob 131/94; 5 Ob 95/94; 5 Ob 60/94).
Gewissermaßen einen Zweifelsfall stelle diesbezüglich auch die vorliegende Grundbuchssache dar. Immerhin gelte es festzuhalten, daß das den Gegenstand des Schenkungsvertrages bildende Grundstück laut Grundbuch die Benützungsart "landwirtschaftliche Nutzfläche" aufweise. Im Schenkungsvertrag selbst finde sich unter Vertragspunkt 7 die Feststellung der Vertragsparteien, daß dieses Rechtsgeschäft den Bestimmungen des Kärntner GVG 1994 unterliege. Aufgrund dieses Vertragsinhaltes könnte man letztlich sogar zur Auffassung gelangen, daß der nun vom Antragsteller eingenommene Standpunkt über die Nichtanwendbarkeit der gesetzlichen Genehmigungstatbestände gegen das im Rekursverfahren zu beachtende Neuerungsverbot verstoße (§ 122 Abs 2 GBG).Gewissermaßen einen Zweifelsfall stelle diesbezüglich auch die vorliegende Grundbuchssache dar. Immerhin gelte es festzuhalten, daß das den Gegenstand des Schenkungsvertrages bildende Grundstück laut Grundbuch die Benützungsart "landwirtschaftliche Nutzfläche" aufweise. Im Schenkungsvertrag selbst finde sich unter Vertragspunkt 7 die Feststellung der Vertragsparteien, daß dieses Rechtsgeschäft den Bestimmungen des Kärntner GVG 1994 unterliege. Aufgrund dieses Vertragsinhaltes könnte man letztlich sogar zur Auffassung gelangen, daß der nun vom Antragsteller eingenommene Standpunkt über die Nichtanwendbarkeit der gesetzlichen Genehmigungstatbestände gegen das im Rekursverfahren zu beachtende Neuerungsverbot verstoße (Paragraph 122, Absatz 2, GBG).
Andererseits sage auch die vorliegende Bestätigung des Bürgermeisters der Marktgemeinde S***** nicht, seit wann die Widmung "Bauland-Wohngebiet" für das verfahrensgegenständliche Grundstück gelte. Dies könnte wesentlich sein, zumal rein theoretisch die genannte Widmung im Vertragszeitpunkt noch nicht gegeben gewesen sein könnte und sich die Genehmigungsbedürftigkeit eines Vorganges stets auf das Verpflichtungsgeschäft (Titelgeschäft) und nicht erst auf den Tabularakt beziehe (5 Ob 46/94). Jedenfalls könnte die Baulandwidmung des Grundstücks, sofern diese Widmung bereits im Vertragszeitpunkt bestanden haben sollte, für die grundverkehrsrechtliche Qualifikation der Fläche als Baugrundstück iSd § 4 Abs 1 lit a GVG entscheidend sein.Andererseits sage auch die vorliegende Bestätigung des Bürgermeisters der Marktgemeinde S***** nicht, seit wann die Widmung "Bauland-Wohngebiet" für das verfahrensgegenständliche Grundstück gelte. Dies könnte wesentlich sein, zumal rein theoretisch die genannte Widmung im Vertragszeitpunkt noch nicht gegeben gewesen sein könnte und sich die Genehmigungsbedürftigkeit eines Vorganges stets auf das Verpflichtungsgeschäft (Titelgeschäft) und nicht erst auf den Tabularakt beziehe (5 Ob 46/94). Jedenfalls könnte die Baulandwidmung des Grundstücks, sofern diese Widmung bereits im Vertragszeitpunkt bestanden haben sollte, für die grundverkehrsrechtliche Qualifikation der Fläche als Baugrundstück iSd Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, GVG entscheidend sein.
Aus Gründen der Vorsicht müßte daher im vorliegenden Fall die zum Grundbuchsantrag vorzulegende Negativbestätigung der Grundverkehrsbehörde sowohl als Ausnahmebestätigung iSd § 10 Abs 6 GVG als auch als Ausnahmebestätigung iSd § 25 Abs 2 GVG aufgefaßt werden können. Dies könne natürlich auch mit einer generell und umfassend formulierten Ausnahmebestätigung zum Ausdruck gebracht werden. Erübrigen würde sich im vorliegenden Fall nur eine spezielle Negativbestätigung nach dem Ausländergrundverkehrsrecht gemäß § 28 Abs 6 GVG (fünfter Abschnitt des GVG), weil unbedenklich davon ausgegangen werden könne, daß beim gegenständlichen Schenkungsvertrag kein Ausländer als Rechtserwerber auftrete.Aus Gründen der Vorsicht müßte daher im vorliegenden Fall die zum Grundbuchsantrag vorzulegende Negativbestätigung der Grundverkehrsbehörde sowohl als Ausnahmebestätigung iSd Paragraph 10, Absatz 6, GVG als auch als Ausnahmebestätigung iSd Paragraph 25, Absatz 2, GVG aufgefaßt werden können. Dies könne natürlich auch mit einer generell und umfassend formulierten Ausnahmebestätigung zum Ausdruck gebracht werden. Erübrigen würde sich im vorliegenden Fall nur eine spezielle Negativbestätigung nach dem Ausländergrundverkehrsrecht gemäß Paragraph 28, Absatz 6, GVG (fünfter Abschnitt des GVG), weil unbedenklich davon ausgegangen werden könne, daß beim gegenständlichen Schenkungsvertrag kein Ausländer als Rechtserwerber auftrete.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der (am Einheitswert der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft orientierte) Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-
übersteigt, der ordentliche Revisionsrekurs jedoch mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.übersteigt, der ordentliche Revisionsrekurs jedoch mangels erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig sei.
Im jetzt vorliegenden außerordentlichen Revisionsrekurs macht der Antragsteller insofern eine Verkennung der Rechtslage durch das Rekursgericht geltend, als sein auf § 19 Satz 1 Krnt GVG gestütztes Argument unbeachtet geblieben sei, daß Rechtserwerbe an Baugrundstücken, die nicht in einem Genehmigungsgebiet liegen, überhaupt nicht unter das Krnt GVG (also auch nicht unter die Vorschriften der §§ 10, 25, 28, 34 ua leg cit) fielen. Ein solcher Ausnahmetatbestand liege hier vor und sei einerseits (die Lage außerhalb eines Genehmigungsgebietes betreffend) durch die amtskundige Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 24.1.1995, LGBl 11/1995, andererseits (die Baulandeigenschaft des verfahrensgegenständlichen Grundstücks betreffend) durch die Bestätigung des Bürgermeisters vom 22.1.1996 nachgewiesen worden (die theoretischen Zweifel an der Baulandwidmung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seien ungerechtfertigt, im Sinne des auch im Grundbuchsverfahren anzuwendenden § 2 Abs 3 Z 10 AußStrG aber jedenfalls zu vernachlässigen). Zu diesem Auslegungsproblem, ob das Krnt GVG 1994 auch für Baugrundstücke außerhalb von Genehmigungsgebieten gilt, gebe es jedenfalls noch keine Judikatur des Obersten Gerichtshofes. Auch wenn man die Anwendbarkeit des Krnt GVG auf den gegenständlichen Rechtserwerb bejahe, könne aus dem Fehlen einer dem § 10 Abs 7 Krnt GVG entsprechenden Bestimmung im Abschnitt über den Rechtserwerb an Baugrundstücken noch nicht geschlossen werden, daß der Gesetzgeber eine Verordnung iSd § 10 Abs 7 leg cit anders behandeln wollte als eine nach § 20 Abs 1 leg cit. Die Genehmigungsgebiete (also auch die davon nicht erfaßten Grundstücke) seien in der zuletzt genannten Verordnung völlig eindeutig und zweifelsfrei (ohne jeden Interpretationsspielraum) definiert. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den angefochtenen Beschluß im Sinn einer Bewilligung der beantragten Grundbuchseintragungen abzuändern.Im jetzt vorliegenden außerordentlichen Revisionsrekurs macht der Antragsteller insofern eine Verkennung der Rechtslage durch das Rekursgericht geltend, als sein auf Paragraph 19, Satz 1 Krnt GVG gestütztes Argument unbeachtet geblieben sei, daß Rechtserwerbe an Baugrundstücken, die nicht in einem Genehmigungsgebiet liegen, überhaupt nicht unter das Krnt GVG (also auch nicht unter die Vorschriften der Paragraphen 10, 25, 28, 34, ua leg cit) fielen. Ein solcher Ausnahmetatbestand liege hier vor und sei einerseits (die Lage außerhalb eines Genehmigungsgebietes betreffend) durch die amtskundige Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 24.1.1995, Landesgesetzblatt 11 aus 1995,, andererseits (die Baulandeigenschaft des verfahrensgegenständlichen Grundstücks betreffend) durch die Bestätigung des Bürgermeisters vom 22.1.1996 nachgewiesen worden (die theoretischen Zweifel an der Baulandwidmung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seien ungerechtfertigt, im Sinne des auch im Grundbuchsverfahren anzuwendenden Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 10, AußStrG aber jedenfalls zu vernachlässigen). Zu diesem Auslegungsproblem, ob das Krnt GVG 1994 auch für Baugrundstücke außerhalb von Genehmigungsgebieten gilt, gebe es jedenfalls noch keine Judikatur des Obersten Gerichtshofes. Auch wenn man die Anwendbarkeit des Krnt GVG auf den gegenständlichen Rechtserwerb bejahe, könne aus dem Fehlen einer dem Paragraph 10, Absatz 7, Krnt GVG entsprechenden Bestimmung im Abschnitt über den Rechtserwerb an Baugrundstücken noch nicht geschlossen werden, daß der Gesetzgeber eine Verordnung iSd Paragraph 10, Absatz 7, leg cit anders behandeln wollte als eine nach Paragraph 20, Absatz eins, leg cit. Die Genehmigungsgebiete (also auch die davon nicht erfaßten Grundstücke) seien in der zuletzt genannten Verordnung völlig eindeutig und zweifelsfrei (ohne jeden Interpretationsspielraum) definiert. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den angefochtenen Beschluß im Sinn einer Bewilligung der beantragten Grundbuchseintragungen abzuändern.
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil zum aufgezeigten Auslegungsproblem, ob das Krnt GVG (konkret dessen Regelung über den im Grundbuchsverfahren erforderlichen Nachweis eines Ausnahmetatbestandes) nur den Rechtserwerb an Baugrundstücken in Genehmigungs- gebieten erfaßt, noch keine (explizit diese Frage behandelnde) Judikatur des Obersten Gerichtshofes vorliegt; das Rechtsmittel ist jedoch nicht berechtigt.