Rechtssatz RS0106130
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106130
Entscheidungsdatum
27.08.1996
Norm
KrntGVG 1994 §19 Abs1
KrntGVG 1994 §22 Abs1
KrntGVG 1994 §23 lita
KrntGVG 1994 §33 Abs1
KrntGVG 1994 §34 Abs1 litb
Rechtssatz
Der Einleitungssatz des § 19 Abs 1 KrntGVG 1994 ist auf die normative Aussage zu reduzieren, daß ein Rechtserwerb an Baugrundstücken (mag er auch sonst dem Katalog des § 19 KrntGVG 1994 zu unterstellen sein) jedenfalls dann keiner Genehmigung bedarf, wenn das davon betroffene Grundstück nicht in einem Genehmigungsgebiet liegt; trotz dieser mißverständlichen Formulierung unterliegt ein solcher Rechtsverkehr den Bestimmungen "dieses Gesetzes", insbesondere den vom Grundbuchsgericht zu beachtenden zivilrechtlichen Wirkungen der Verkehrsbeschränkung. Hier ist strikt die gesetzliche Anordnung des § 34 Abs 1 lit b zu beachten (Negativbestätigung).Der Einleitungssatz des Paragraph 19, Absatz eins, KrntGVG 1994 ist auf die normative Aussage zu reduzieren, daß ein Rechtserwerb an Baugrundstücken (mag er auch sonst dem Katalog des Paragraph 19, KrntGVG 1994 zu unterstellen sein) jedenfalls dann keiner Genehmigung bedarf, wenn das davon betroffene Grundstück nicht in einem Genehmigungsgebiet liegt; trotz dieser mißverständlichen Formulierung unterliegt ein solcher Rechtsverkehr den Bestimmungen "dieses Gesetzes", insbesondere den vom Grundbuchsgericht zu beachtenden zivilrechtlichen Wirkungen der Verkehrsbeschränkung. Hier ist strikt die gesetzliche Anordnung des Paragraph 34, Absatz eins, Litera b, zu beachten (Negativbestätigung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106130
Dokumentnummer
JJR_19960827_OGH0002_0050OB02172_96I0000_001