Der Revisionsrekurs ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG) - Ausspruch des Rekursgerichts unzulässig, weil sich (inzwischen) keine Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG (mehr) stellt.Der Revisionsrekurs ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 2, GBG) - Ausspruch des Rekursgerichts unzulässig, weil sich (inzwischen) keine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG (mehr) stellt.
1. Das Rekursgericht hat richtig erkannt, dass im Zusammenhang mit dem sub A2-LNR 3a angemerkten Realrecht der vom Erstgericht angenommene Abweisungsgrund nicht vorliegt; insofern genügt es auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichts zu verweisen (§ 71 Abs 3 AußStrG).1. Das Rekursgericht hat richtig erkannt, dass im Zusammenhang mit dem sub A2-LNR 3a angemerkten Realrecht der vom Erstgericht angenommene Abweisungsgrund nicht vorliegt; insofern genügt es auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichts zu verweisen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
2. Zur (Entwicklung der) Rechtslage im nö Grundverkehr:
2.1. Nach § 1 Z 1 lit b nö GVG 1989, LGBl 6800-3, galten als land- oder forstwirtschaftliche Liegenschaften einzelne oder mehrere Grundstücke, Betriebs- und Wohngebäude, die ganz oder überwiegend zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gehörten oder land- oder forstwirtschaftlich genutzt wurden. Gemäß § 2 Abs 1 nö GVG 1989 bedurften Rechtsgeschäfte unter Lebenden über land- oder forstwirtschaftliche Liegenschaften zu ihrer Gültigkeit (ua) dann der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde, wenn sie die Übertragung des Eigentums zum Gegenstand hatten. Nach § 3 Abs 1 nö GVG 1989 hatte die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Zustimmung zu erteilen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht widerstritt. Soweit ein solches Interesse nicht bestand, hatte die Grundverkehrsbehörde dem Rechtsgeschäft auch dann die Zustimmung zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dem Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes zuwiderlief. Nach § 3 Abs 3 lit d nö GVG 1989 lag ein solcher Widerstreit (ua) dann nicht vor, wenn eine land- oder forstwirtschaftliche Liegenschaft bis zu einem Flächenausmaß von 40 a zur Selbstbewirtschaftung benötigt wurde. Waren darauf Weinkulturen gepflanzt, durfte das Flächenausmaß 20 a nicht übersteigen.2.1. Nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera b, nö GVG 1989, Landesgesetzblatt 6800, -3, galten als land- oder forstwirtschaftliche Liegenschaften einzelne oder mehrere Grundstücke, Betriebs- und Wohngebäude, die ganz oder überwiegend zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gehörten oder land- oder forstwirtschaftlich genutzt wurden. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, nö GVG 1989 bedurften Rechtsgeschäfte unter Lebenden über land- oder forstwirtschaftliche Liegenschaften zu ihrer Gültigkeit (ua) dann der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde, wenn sie die Übertragung des Eigentums zum Gegenstand hatten. Nach Paragraph 3, Absatz eins, nö GVG 1989 hatte die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Zustimmung zu erteilen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht widerstritt. Soweit ein solches Interesse nicht bestand, hatte die Grundverkehrsbehörde dem Rechtsgeschäft auch dann die Zustimmung zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dem Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes zuwiderlief. Nach Paragraph 3, Absatz 3, Litera d, nö GVG 1989 lag ein solcher Widerstreit (ua) dann nicht vor, wenn eine land- oder forstwirtschaftliche Liegenschaft bis zu einem Flächenausmaß von 40 a zur Selbstbewirtschaftung benötigt wurde. Waren darauf Weinkulturen gepflanzt, durfte das Flächenausmaß 20 a nicht übersteigen.
2.2.1. § 1 nö GVG 2007 definiert die Ziele dieses Gesetzes, mit (ua) 1. der Erhaltung, Stärkung und Schaffung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes Niederösterreich und 2. der Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes. Nach der Begriffsbestimmung des § 3 Z 1 nö GVG 2007 gelten als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke solche Grundstücke, die a) im Flächenwidmungsplan als Grünland/Land- und Forstwirtschaft oder als Grünland/Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen oder b) im vereinfachten Flächenwidmungsplan als Grünland gewidmet sind, wenn sie gegenwärtig zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gehören oder land- oder forstwirtschaftlich genutzt sind. Dabei ist die Beschaffenheit oder die Art ihrer tatsächlichen Verwendung maßgebend. Der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedürfen nach § 4 Abs 1 nö GVG 2007 unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück betreffen, (ua) dann, wenn sie die Übertragung des Eigentumsrechts zum Gegenstand haben. Zum Begriff „Grundstück" wird im Motivenbericht (LF1-LEG-28/002-2003; zu § 3; S. 12) (nur) ausgeführt: „Der bisherige Begriff `Liegenschaften´ wurde entsprechend den Bestimmungen über den Grenzkataster nach §§ 8 ff Vermessungsgesetz BGBl. Nr. 306/1968, i.d.g.F. auf den Begriff `Grundstücke´ abgeändert".2.2.1. Paragraph eins, nö GVG 2007 definiert die Ziele dieses Gesetzes, mit (ua) 1. der Erhaltung, Stärkung und Schaffung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes Niederösterreich und 2. der Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes. Nach der Begriffsbestimmung des Paragraph 3, Ziffer eins, nö GVG 2007 gelten als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke solche Grundstücke, die a) im Flächenwidmungsplan als Grünland/Land- und Forstwirtschaft oder als Grünland/Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen oder b) im vereinfachten Flächenwidmungsplan als Grünland gewidmet sind, wenn sie gegenwärtig zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gehören oder land- oder forstwirtschaftlich genutzt sind. Dabei ist die Beschaffenheit oder die Art ihrer tatsächlichen Verwendung maßgebend. Der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedürfen nach Paragraph 4, Absatz eins, nö GVG 2007 unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück betreffen, (ua) dann, wenn sie die Übertragung des Eigentumsrechts zum Gegenstand haben. Zum Begriff „Grundstück" wird im Motivenbericht (LF1-LEG-28/002-2003; zu Paragraph 3,; S. 12) (nur) ausgeführt: „Der bisherige Begriff `Liegenschaften´ wurde entsprechend den Bestimmungen über den Grenzkataster nach Paragraphen 8, ff Vermessungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,, i.d.g.F. auf den Begriff `Grundstücke´ abgeändert".
2.2.2. § 5 nö GVG 2007 normiert Ausnahmen von der Genehmigungspflicht. Nach § 5 Z 6 nö GVG 2007 (aF) ist eine Genehmigung des Rechtsgeschäfts nicht erforderlich, wenn „das katastrale Flächenausmaß des Grundstückes 3.000 m² nicht übersteigt". Zu dieser Ausnahmebestimmung erläutert der Motivenbericht (S. 15): „Der Grunderwerb land- oder forstwirtschaftlich genutzter Flächen von nicht mehr als 4000 m² und von Weinkulturen im Ausmaß von nicht mehr als 2000 m², war bisher nach § 3 Abs. 3 lit. d NÖ Grundverkehrsgesetz 1989 unter bestimmten Vorsaussetzungen zu genehmigen. Nun werden solche Erwerbe mit einer Fläche bis 3000 m² generell genehmigungsfrei gestellt."2.2.2. Paragraph 5, nö GVG 2007 normiert Ausnahmen von der Genehmigungspflicht. Nach Paragraph 5, Ziffer 6, nö GVG 2007 (aF) ist eine Genehmigung des Rechtsgeschäfts nicht erforderlich, wenn „das katastrale Flächenausmaß des Grundstückes 3.000 m² nicht übersteigt". Zu dieser Ausnahmebestimmung erläutert der Motivenbericht (S. 15): „Der Grunderwerb land- oder forstwirtschaftlich genutzter Flächen von nicht mehr als 4000 m² und von Weinkulturen im Ausmaß von nicht mehr als 2000 m², war bisher nach Paragraph 3, Absatz 3, Litera d, NÖ Grundverkehrsgesetz 1989 unter bestimmten Vorsaussetzungen zu genehmigen. Nun werden solche Erwerbe mit einer Fläche bis 3000 m² generell genehmigungsfrei gestellt."
2.2.3. Der Landtag von Niederösterreich hat am 3. Juli 2008 eine 1. Novelle zur Änderung des nö Grundverkehrsgesetzes 2007 beschlossen. Mit dem am 11. September 2008 ausgegebenen LGBl 6800-1 erfolgten (ua) Änderungen des § 3 nö GVG 2007 sowie der Ausnahmebestimmungen des § 5 nö GVG 2007. Im § 3 Z 4 lit a nö GVG 2007 wurde die Wortfolge „das land- oder forstwirtschaftliche Grundstück" durch die Wortfolge „die vertragsgegenständliche Liegenschaft" ersetzt. Im § 3 Z 4 lit b nö GVG 2007 wurde die Wortfolge „das Grundstück" durch die Wortfolge "die vertragsgegenständliche Liegenschaft" ersetzt. Die dem § 5 Z 6 nö GVG 2007 aF entsprechende Ausnahmebestimmung sieht nunmehr als § 5 Z 7 nö GVG 2007 nF eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht vor, wenn:2.2.3. Der Landtag von Niederösterreich hat am 3. Juli 2008 eine 1. Novelle zur Änderung des nö Grundverkehrsgesetzes 2007 beschlossen. Mit dem am 11. September 2008 ausgegebenen Landesgesetzblatt 6800-1 erfolgten (ua) Änderungen des Paragraph 3, nö GVG 2007 sowie der Ausnahmebestimmungen des Paragraph 5, nö GVG 2007. Im Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, nö GVG 2007 wurde die Wortfolge „das land- oder forstwirtschaftliche Grundstück" durch die Wortfolge „die vertragsgegenständliche Liegenschaft" ersetzt. Im Paragraph 3, Ziffer 4, Litera b, nö GVG 2007 wurde die Wortfolge „das Grundstück" durch die Wortfolge "die vertragsgegenständliche Liegenschaft" ersetzt. Die dem Paragraph 5, Ziffer 6, nö GVG 2007 aF entsprechende Ausnahmebestimmung sieht nunmehr als Paragraph 5, Ziffer 7, nö GVG 2007 nF eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht vor, wenn:
„das katastrale Flächenausmaß des Grundstückes, bei mehreren Grundstücken einer vertragsgegenständlichen Liegenschaft die katastrale Gesamtfläche aller aneinander angrenzenden land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke, 3.000 m² nicht übersteigt und diese Tatsache gegenüber dem Gericht durch eine eidesstattliche Erklärung oder öffentliche Urkunde nachgewiesen wird;"
Der Motivenbericht (LF1-LEG-28/008-2008; S. 4 f) führt dazu aus:
„Die Annahme, dass nur einzelne Grundstücke im Sinne des § 7 a Abs. 1 Vermessungsgesetz Gegenstand des grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsverfahrens seien, würde dazu führen, dass sich die Ausnahmen der Genehmigungspflicht nicht nach der gesamten Vertragsliegenschaft, sondern nach der Größe der einzelnen Grundstücke im Sinne des § 7 a Abs. 1 Vermessungsgesetz richtet. Es soll mit der Änderung nun klargestellt werden, dass sich die Genehmigungspflicht eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks und damit auch der Gegenstand des Ausnahmetatbestandes gem. § 5 Z. 7 (neu) auf die gesamte Vertragsliegenschaft und nicht auf einzelne Grundstücke im Sinne des § 7 a Abs. 1 Vermessungsgesetz bezieht. Weist daher ein Teil einer Vertragsliegenschaft die Eigenschaft eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks im Sinne des § 3 Z. 1 auf, so fällt der Erwerb nicht unter die Ausnahmeregelung und ist damit genehmigungspflichtig, wenn das gesamte Flächenausmaß der aneinander angrenzenden vertragsgegenständlichen land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke 3000m² übersteigt."„Die Annahme, dass nur einzelne Grundstücke im Sinne des Paragraph 7, a Absatz eins, Vermessungsgesetz Gegenstand des grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsverfahrens seien, würde dazu führen, dass sich die Ausnahmen der Genehmigungspflicht nicht nach der gesamten Vertragsliegenschaft, sondern nach der Größe der einzelnen Grundstücke im Sinne des Paragraph 7, a Absatz eins, Vermessungsgesetz richtet. Es soll mit der Änderung nun klargestellt werden, dass sich die Genehmigungspflicht eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks und damit auch der Gegenstand des Ausnahmetatbestandes gem. Paragraph 5, Ziffer 7, (neu) auf die gesamte Vertragsliegenschaft und nicht auf einzelne Grundstücke im Sinne des Paragraph 7, a Absatz eins, Vermessungsgesetz bezieht. Weist daher ein Teil einer Vertragsliegenschaft die Eigenschaft eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, auf, so fällt der Erwerb nicht unter die Ausnahmeregelung und ist damit genehmigungspflichtig, wenn das gesamte Flächenausmaß der aneinander angrenzenden vertragsgegenständlichen land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke 3000m² übersteigt."
3. Zur Auslegung des § 5 Z 6 nö GVG 2007 aF:3. Zur Auslegung des Paragraph 5, Ziffer 6, nö GVG 2007 aF:
3.1. Die Entscheidungen der Vorinstanzen ergingen vor der oben (2.2.3.) beschriebenen Novellierung des nö Grundverkehrsgesetzes 2007; ihre Richtigkeit ist daher auf der Grundlage der seinerzeitigen Rechtslage, also nach § 5 Z 6 nö GVG 2007 aF zu prüfen.3.1. Die Entscheidungen der Vorinstanzen ergingen vor der oben (2.2.3.) beschriebenen Novellierung des nö Grundverkehrsgesetzes 2007; ihre Richtigkeit ist daher auf der Grundlage der seinerzeitigen Rechtslage, also nach Paragraph 5, Ziffer 6, nö GVG 2007 aF zu prüfen.
3.2. § 5 Z 6 nö GVG 2007 aF war, was wohl die inzwischen erfolgte Novellierung belegt, in wesentlichen Punkten unklar. Der in § 5 Z 6 nö GVG 2007 aF verwendete Begriff „Grundstück" konnte dem ersten Eindruck nach und bei (alleiniger) Orientierung am Wortlaut - offenbar im Sinn der Antragsteller - als Grundstück („GST") verstanden werden, welches (allein oder mit weiteren) den Gutsbestand einer EZ bildet. Bei diesem Verständnis wäre es im Fall der Abschreibung eines oder mehrerer Grundstücke tatsächlich nur auf das Flächenausmaß des einzelnen Grundstücks angekommen, wie dies offenbar auch den Antragstellern verschwebt. Würden nur Teile eines oder einzelner Grundstücke eines Grundbuchskörpers abgeschrieben, so versagt bereits eine (allein) am Wortlaut orientierte Auslegung des § 5 Z 6 nö GVG 2007 aF, blieb dann doch offen, ob sich das Flächenausmaß auf die verbleibende oder die abzuschreibende Teilfläche beziehen sollte. Schon diese Überlegungen zeigen den Auslegungsbedarf, der hinsichtlich des § 5 Z 6 nö GVG 2007 aF bestand.3.2. Paragraph 5, Ziffer 6, nö GVG 2007 aF war, was wohl die inzwischen erfolgte Novellierung belegt, in wesentlichen Punkten unklar. Der in Paragraph 5, Ziffer 6, nö GVG 2007 aF verwendete Begriff „Grundstück" konnte dem ersten Eindruck nach und bei (alleiniger) Orientierung am Wortlaut - offenbar im Sinn der Antragsteller - als Grundstück („GST") verstanden werden, welches (allein oder mit weiteren) den Gutsbestand einer EZ bildet. Bei diesem Verständnis wäre es im Fall der Abschreibung eines oder mehrerer Grundstücke tatsächlich nur auf das Flächenausmaß des einzelnen Grundstücks angekommen, wie dies offenbar auch den Antragstellern verschwebt. Würden nur Teile eines oder einzelner Grundstücke eines Grundbuchskörpers abgeschrieben, so versagt bereits eine (allein) am Wortlaut orientierte Auslegung des Paragraph 5, Ziffer 6, nö GVG 2007 aF, blieb dann doch offen, ob sich das Flächenausmaß auf die verbleibende oder die abzuschreibende Teilfläche beziehen sollte. Schon diese Überlegungen zeigen den Auslegungsbedarf, der hinsichtlich des Paragraph 5, Ziffer 6, nö GVG 2007 aF bestand.
3.2. Zur notwendigen Auslegung des § 5 Z 6 nö GVG 2007 aF hat das Rekursgericht mit Recht teleologische Erwägungen angestellt, die auch in den Gesetzesmaterialien Unterstützung finden. Der Erhaltung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft steht die Schaffung einer - nach dem wiedergegebenen Motivenbericht intendierten - allgemeinen Bagatellgrenze dann nicht entgegen, wenn diese auf einer gesamthaften Beurteilung des Rechtsgeschäfts aufbaut, weil sie andernfalls allzu leicht umgangen werden könnte. Wollte man lediglich auf den abzuschreibenden Teil des einzelnen Grundstücks eines Grundbuchskörpers abstellen, so könnten (zB) von einer EZ bestehend aus (zB) 10 Grundstücken von jedem dieser Grundstücke 3.000 m², zusammen also 30.000 m² genehmigungsfrei abgeschrieben werden, was mit einem bagatellhaften Vorgang wohl nichts mehr zu tun hat. Eine sinnvolle verstandene Bagatellgrenze legt also tendenziell ein Abstellen auf die Gesamtfläche nahe, die Gegenstand des Rechtsgeschäfts ist. Es erscheint daher durchaus vertretbar, die Bezeichnung „Grundstück" als „Vertragsgrundstück" im Sinn von „Vertragsliegenschaft" zu verstehen (so wohl auch Müller, Die Grundverkehrsgesetze der österreichischen Bundesländer, I. NÖ GVG, § 5 Anm 21). Die Legitimität eines solchen Gesetzesverständnisses wird weiters unterstützt durch den in § 4 nö GVG 2007 umrissenen Genehmigungsgegenstand, der dort als das „Rechtsgeschäft" bezeichnet wird, was ebenfalls gegen ein Abstellen der Genehmigungskriterien auf einzelne Grundstücke ins Treffen geführt werden kann. Schließlich erweist auch die durch die beschriebene Novellierung erfolgte „Klarstellung" dieser Ausnahmebestimmung (im Nachhinein) die Sinnhaftigkeit der von den Vorinstanzen gewählten Auslegung.3.2. Zur notwendigen Auslegung des Paragraph 5, Ziffer 6, nö GVG 2007 aF hat das Rekursgericht mit Recht teleologische Erwägungen angestellt, die auch in den Gesetzesmaterialien Unterstützung finden. Der Erhaltung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft steht die Schaffung einer - nach dem wiedergegebenen Motivenbericht intendierten - allgemeinen Bagatellgrenze dann nicht entgegen, wenn diese auf einer gesamthaften Beurteilung des Rechtsgeschäfts aufbaut, weil sie andernfalls allzu leicht umgangen werden könnte. Wollte man lediglich auf den abzuschreibenden Teil des einzelnen Grundstücks eines Grundbuchskörpers abstellen, so könnten (zB) von einer EZ bestehend aus (zB) 10 Grundstücken von jedem dieser Grundstücke 3.000 m², zusammen also 30.000 m² genehmigungsfrei abgeschrieben werden, was mit einem bagatellhaften Vorgang wohl nichts mehr zu tun hat. Eine sinnvolle verstandene Bagatellgrenze legt also tendenziell ein Abstellen auf die Gesamtfläche nahe, die Gegenstand des Rechtsgeschäfts ist. Es erscheint daher durchaus vertretbar, die Bezeichnung „Grundstück" als „Vertragsgrundstück" im Sinn von „Vertragsliegenschaft" zu verstehen (so wohl auch Müller, Die Grundverkehrsgesetze der österreichischen Bundesländer, römisch eins. NÖ GVG, Paragraph 5, Anmerkung 21). Die Legitimität eines solchen Gesetzesverständnisses wird weiters unterstützt durch den in Paragraph 4, nö GVG 2007 umrissenen Genehmigungsgegenstand, der dort als das „Rechtsgeschäft" bezeichnet wird, was ebenfalls gegen ein Abstellen der Genehmigungskriterien auf einzelne Grundstücke ins Treffen geführt werden kann. Schließlich erweist auch die durch die beschriebene Novellierung erfolgte „Klarstellung" dieser Ausnahmebestimmung (im Nachhinein) die Sinnhaftigkeit der von den Vorinstanzen gewählten Auslegung.
3.3. Die von den Antragstellern angeführten Gegenargumente überzeugen demgegenüber nicht. Dass das nö Grundverkehrsgesetz 2007 in seinen §§ 29 und 34 den Terminus „Liegenschaft" verwendet, also zwischen den Begriffen „Grundstück" und „Liegenschaft" zu unterscheiden scheint, ist deshalb nicht aussagekräftig, weil die betreffenden Bestimmungen auf Regelungen der Exekutionsordnung Bezug nehmen, in denen der dort gesetzestechnisch übliche Begriff „Liegenschaft" verwendet wird.3.3. Die von den Antragstellern angeführten Gegenargumente überzeugen demgegenüber nicht. Dass das nö Grundverkehrsgesetz 2007 in seinen Paragraphen 29 und 34 den Terminus „Liegenschaft" verwendet, also zwischen den Begriffen „Grundstück" und „Liegenschaft" zu unterscheiden scheint, ist deshalb nicht aussagekräftig, weil die betreffenden Bestimmungen auf Regelungen der Exekutionsordnung Bezug nehmen, in denen der dort gesetzestechnisch übliche Begriff „Liegenschaft" verwendet wird.
Die Argumentation, das Rekursgericht greife mit seiner vom klaren (?) Wortlaut des § 5 Z 6 nö GVG 2007 (aF) abweichenden Auslegung in die Kompetenzverteilung ein, weil die Grundverkehrsbehörde selbst die Möglichkeit habe, bei Verstößen gegen das nö Grundverkehrsgesetz 2007 die Unzulässigkeit der Grundbuchseintragung durchzusetzen, ist nicht recht nachvollziehbar. Gesetzesauslegung ist einerseits kein Eingriff in die gesetzgeberische Kompetenzverteilung und andererseits wird durch das Auslegungsverständnis der Vorinstanzen der Grundverkehrsbehörde gerade die Überprüfungsmöglichkeit gewahrt.Die Argumentation, das Rekursgericht greife mit seiner vom klaren (?) Wortlaut des Paragraph 5, Ziffer 6, nö GVG 2007 (aF) abweichenden Auslegung in die Kompetenzverteilung ein, weil die Grundverkehrsbehörde selbst die Möglichkeit habe, bei Verstößen gegen das nö Grundverkehrsgesetz 2007 die Unzulässigkeit der Grundbuchseintragung durchzusetzen, ist nicht recht nachvollziehbar. Gesetzesauslegung ist einerseits kein Eingriff in die gesetzgeberische Kompetenzverteilung und andererseits wird durch das Auslegungsverständnis der Vorinstanzen der Grundverkehrsbehörde gerade die Überprüfungsmöglichkeit gewahrt.
4. Ergebnis:
Aus den oben insbesondere zu 2.2. dargestellten Erwägungen folgt, dass die Vorinstanzen - durch das Abstellen auf das land- und forstwirtschaftliche „Vertragsgrundstück" - im gegebenen Einzelfall zu einer - sehr gut vertretbaren - Auslegung des § 5 Z 6 nö GVG 2007 aF gelangt sind, die keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedarf. Eine erhebliche Rechtsfrage stellt sich in diesem Zusammenhang nicht (mehr), weil nach der zwischenzeitigen Änderung der einschlägigen Gesetzesbestimmung nicht zu erwarten ist, dass das hier gefundene Auslegungsergebnis noch für eine relevante Anzahl weiterer Fälle Bedeutung haben könnte. Der ordentliche Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.Aus den oben insbesondere zu 2.2. dargestellten Erwägungen folgt, dass die Vorinstanzen - durch das Abstellen auf das land- und forstwirtschaftliche „Vertragsgrundstück" - im gegebenen Einzelfall zu einer - sehr gut vertretbaren - Auslegung des Paragraph 5, Ziffer 6, nö GVG 2007 aF gelangt sind, die keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedarf. Eine erhebliche Rechtsfrage stellt sich in diesem Zusammenhang nicht (mehr), weil nach der zwischenzeitigen Änderung der einschlägigen Gesetzesbestimmung nicht zu erwarten ist, dass das hier gefundene Auslegungsergebnis noch für eine relevante Anzahl weiterer Fälle Bedeutung haben könnte. Der ordentliche Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.