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Entscheidung 5 Ob 114/15y×

Entscheidung 5 Ob 114/15y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0032355 Rechtssatz 30.11.1982Zivilrecht
Auch die bloße Vermehrung oder Verminderung des Geschuldeten und die Änderung der Verzinsungshöhe stellen keine Änderung des Hauptgegenstandes dar.
RS0032388 Rechtssatz 12.02.1969Zivilrecht
Die bloße Vereinbarung einer Nebenbestimmung ohne Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstandes hat keine Novationswirkungen.
RS0036948 Rechtssatz 05.12.1951Zivilrecht
Nur das was die Verwaltungsbehörde verfügt hat, ist für das Gericht verbindlich, nicht aber die Begründung eines Verwaltungsbescheides.
RS0060508 Rechtssatz 31.03.1989Zivilrecht
Die Eintragung in das Grundbuch (Einverleibung des Eigentumsrechtes) ist nur zulässig, wenn entweder die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zu dem Rechtserwerb oder ein Bescheid der Grundverkehrsbehörde, aus dem sich ergibt, dass eine derartige Zustimmung …
RS0081755 Rechtssatz 28.11.1995Zivilrecht
Das Grundbuchsgericht hat im Rahmen des § 94 Abs 1 GBG keine Möglichkeit, allfällige Zweifel an dem Erfordernis einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung auszuräumen. Schließlich ist es ja auch Aufgabe des Vorsitzenden der Grundverkehrsbezirkskommission g …
RS0110729 Rechtssatz 29.09.1998Zivilrecht
Sämtliche Rechtserwerbe an einem Grundstück, die nicht gemäß § 1 Abs 2 beziehungsweise Abs 3 vom oöGVG ausgenommen sind, erfordern zu ihrer Verbücherung einen urkundlichen Nachweis im Sinne des § 16 Abs 1 Z 1 bis Z 4 oöGVG 1994.
RS0127001 Rechtssatz 26.05.2011Zivilrecht
Macht das landesgesetzliche Grundverkehrsrecht die Zulässigkeit einer Eintragung durch das Grundbuchsgericht von der Vorlage bestimmter Urkunden, wie hier eines Genehmigungsbescheids, abhängig, darf das Grundbuchsgericht ohne Vorlage dieser Urkunden die Ein …