Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG) Ausspruch des Rekursgerichts - unzulässig; die Zurückweisung des ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG ist wie folgt kurz (§ 71 Abs 3 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG) zu begründen:Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 2, GBG) Ausspruch des Rekursgerichts - unzulässig; die Zurückweisung des ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG ist wie folgt kurz (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit , Paragraph 126, Absatz 2, GBG) zu begründen:
1. § 8 Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002 (K-GVG) enthält Regelungen über die genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfte und die Ausnahmen. Nach § 8 Abs 1 lit a K-GVG bedürfen unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück (§ 3 K-GVG) betreffen, - unbeschadet der Bestimmungen des 3. Abschnittes - der Genehmigung der Grundverkehrskommission, wenn sie die Übertragung des Eigentums zum Gegenstand haben. Gemäß § 8 Abs 2 lit a K-GVG ist eine Genehmigung nach § 8 Abs 1 K-GVG (ua) dann nicht erforderlich, wenn sich das Rechtsgeschäft auf ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück (§ 3 Abs 1 K-GVG) bezieht und im Zuge eines Agrarverfahrens abgeschlossen oder genehmigt wurde. Nach § 20 Abs 1 K-GVG darf ein nach diesem Gesetz genehmigungspflichtiger Rechtserwerb (§ 8 Abs 1 K-GVG, § 13 Abs 1 K-GVG) an einem Grundstück im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch a) der rechtskräftige Genehmigungsbescheid oder eine Bestätigung (§ 9 Abs 3 K-GVG, § 14 Abs 3 K-GVG) oder b) eine Negativbestätigung (§ 18 K-GVG) oder c) eine Bestätigung nach § 31 Abs 2 K-GVG angeschlossen ist. Gemäß § 18 Satz 1 K-GVG hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag zutreffendenfalls zu bestätigen, dass ein Rechtsgeschäft nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt oder dass es von der Genehmigungspflicht nach diesem Gesetz ausgenommen ist.1. Paragraph 8, Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002 (K-GVG) enthält Regelungen über die genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfte und die Ausnahmen. Nach Paragraph 8, Absatz eins, Litera a, K-GVG bedürfen unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück (Paragraph 3, K-GVG) betreffen, - unbeschadet der Bestimmungen des 3. Abschnittes - der Genehmigung der Grundverkehrskommission, wenn sie die Übertragung des Eigentums zum Gegenstand haben. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Litera a, K-GVG ist eine Genehmigung nach Paragraph 8, Absatz eins, K-GVG (ua) dann nicht erforderlich, wenn sich das Rechtsgeschäft auf ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück (Paragraph 3, Absatz eins, K-GVG) bezieht und im Zuge eines Agrarverfahrens abgeschlossen oder genehmigt wurde. Nach Paragraph 20, Absatz eins, K-GVG darf ein nach diesem Gesetz genehmigungspflichtiger Rechtserwerb (Paragraph 8, Absatz eins, K-GVG, Paragraph 13, Absatz eins, K-GVG) an einem Grundstück im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch a) der rechtskräftige Genehmigungsbescheid oder eine Bestätigung (Paragraph 9, Absatz 3, K-GVG, Paragraph 14, Absatz 3, K-GVG) oder b) eine Negativbestätigung (Paragraph 18, K-GVG) oder c) eine Bestätigung nach Paragraph 31, Absatz 2, K-GVG angeschlossen ist. Gemäß Paragraph 18, Satz 1 K-GVG hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag zutreffendenfalls zu bestätigen, dass ein Rechtsgeschäft nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt oder dass es von der Genehmigungspflicht nach diesem Gesetz ausgenommen ist.
2. Auch der Antragsteller bezweifelt nicht grundsätzlich, dass der hier zu beurteilende Rechtserwerb zu den in § 8 Abs 1 lit a K-GVG genannten Rechtsgeschäften gehört. Es greift daher § 20 Abs 1 K-GVG. Der Antragsteller hat seinem Grundbuchsgesuch keine der dort genannten Urkunden angeschlossen, weshalb der Rechtserwerb schon nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des § 20 Abs 1 K-GVG nicht eingetragen werden darf. Die Beurteilung der Frage, ob der Rechtserwerb des Antragstellers tatsächlich nach den von ihm in Anspruch genommenen Bestimmungen des K-FLG von der Genehmigungspflicht nach dem K-GVG ausgenommen ist, obliegt nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht dem Grundbuchsgericht, sondern fällt ausschließlich in die Kompetenz der Grundverkehrsbehörden (RIS-Justiz RS0060508; insb 5 Ob 59/04v = MietSlg 56.854 und 5 Ob 2172/96i = MietSlg 48.555 = wobl 1998/56, 87 = JBl 1997, 535 = NZ 1997/397, 337 [krit Hoyer] jeweils zur Negativbestätigung).2. Auch der Antragsteller bezweifelt nicht grundsätzlich, dass der hier zu beurteilende Rechtserwerb zu den in Paragraph 8, Absatz eins, Litera a, K-GVG genannten Rechtsgeschäften gehört. Es greift daher Paragraph 20, Absatz eins, K-GVG. Der Antragsteller hat seinem Grundbuchsgesuch keine der dort genannten Urkunden angeschlossen, weshalb der Rechtserwerb schon nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des Paragraph 20, Absatz eins, K-GVG nicht eingetragen werden darf. Die Beurteilung der Frage, ob der Rechtserwerb des Antragstellers tatsächlich nach den von ihm in Anspruch genommenen Bestimmungen des K-FLG von der Genehmigungspflicht nach dem K-GVG ausgenommen ist, obliegt nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht dem Grundbuchsgericht, sondern fällt ausschließlich in die Kompetenz der Grundverkehrsbehörden (RIS-Justiz RS0060508; insb 5 Ob 59/04v = MietSlg 56.854 und 5 Ob 2172/96i = MietSlg 48.555 = wobl 1998/56, 87 = JBl 1997, 535 = NZ 1997/397, 337 [krit Hoyer] jeweils zur Negativbestätigung).
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 126 Abs 2 GBG) ist der Revisionsrekurs unzulässig und zurückzuweisen.Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit , Paragraph 126, Absatz 2, GBG) ist der Revisionsrekurs unzulässig und zurückzuweisen.