Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Rekursgericht die erstgerichtliche Abweisung eines Grundbuchsgesuches der Antragstellerin bestätigt, mit dem sie auf Grund eines Kaufvertrages vom 7.9.1995 sowie einer Löschungserklärung vom 13.6.1995 die Vormerkung ihres Eigentumsrechtes, die Einverleibung der Löschung eines Pfandrechts und die Löschung eines Veräußerungsverbotes beantragt hatte. Der letztlich entscheidende Abweisungsgrund war das Fehlen der Rechtskraftklausel (der Rechtskraftbestätigung) auf dem der Eingabe angeschlossenen Bescheid des Amtes der niederösterreichischen Landesregierung vom 5.9.1995, in dem festgestellt wurde, daß der beabsichtigte Liegenschaftserwerb der Antragstellerin, die norwegische Staatsangehörige ist, gemäß § 4 Abs 2 lit e des nö GVG 1989, LBGl 6800, einer Zustimmung der Grundverkehrsbehörde nicht bedarf. In der Rechtsmittelbelehrung zu diesem Bescheid heißt es, daß gegen ihn "gemäß § 22 des nö Grundverkehrsgesetzes keine Berufung zulässig ist".Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Rekursgericht die erstgerichtliche Abweisung eines Grundbuchsgesuches der Antragstellerin bestätigt, mit dem sie auf Grund eines Kaufvertrages vom 7.9.1995 sowie einer Löschungserklärung vom 13.6.1995 die Vormerkung ihres Eigentumsrechtes, die Einverleibung der Löschung eines Pfandrechts und die Löschung eines Veräußerungsverbotes beantragt hatte. Der letztlich entscheidende Abweisungsgrund war das Fehlen der Rechtskraftklausel (der Rechtskraftbestätigung) auf dem der Eingabe angeschlossenen Bescheid des Amtes der niederösterreichischen Landesregierung vom 5.9.1995, in dem festgestellt wurde, daß der beabsichtigte Liegenschaftserwerb der Antragstellerin, die norwegische Staatsangehörige ist, gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Litera e, des nö GVG 1989, LBGl 6800, einer Zustimmung der Grundverkehrsbehörde nicht bedarf. In der Rechtsmittelbelehrung zu diesem Bescheid heißt es, daß gegen ihn "gemäß Paragraph 22, des nö Grundverkehrsgesetzes keine Berufung zulässig ist".
Das Rekursgericht vertrat dazu die Auffassung, daß Genehmigung von Verwaltungsbehörden, die Voraussetzung einer bücherlichen Eintragung sind, mit der Bestätigung der Rechtskraft versehen sein müßten (Marent/Preisl, Grundbuchsrecht2, Rz 7 zu § 94 GBG). Der gegenständliche Bescheid trage keine solche Bestätigung. Der Hinweis, daß gegen ihn keine Berufung zulässig sei, ersetze die Rechtskraftbestätigung nicht, weil sich der Bescheid ausschließlich an die Antragstellerin gerichtet habe und daher nicht klar sei, ob nicht doch gemäß § 22 nö GVG der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Niederöstereich und der nö Landarbeiterkammer unter bestimmten Voraussetzungen ein Rechtsmittelrecht zustehe. Ob der gegenständliche Kaufvertrag zu seiner Gültigkeit überhaupt einer Genehmigung der Grundverkehrsbehörde bedürfe (oder etwa nach Art 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unter die in § 4 Abs 2 lit e nö GVG normierte Ausnahme von der Genehmigungspflicht falle), habe allein die Grundverkehrsbehörde zu entscheiden. Die damit zusammenhängenden Fragen könne das Grundbuchsgericht gar nicht prüfen.Das Rekursgericht vertrat dazu die Auffassung, daß Genehmigung von Verwaltungsbehörden, die Voraussetzung einer bücherlichen Eintragung sind, mit der Bestätigung der Rechtskraft versehen sein müßten (Marent/Preisl, Grundbuchsrecht2, Rz 7 zu Paragraph 94, GBG). Der gegenständliche Bescheid trage keine solche Bestätigung. Der Hinweis, daß gegen ihn keine Berufung zulässig sei, ersetze die Rechtskraftbestätigung nicht, weil sich der Bescheid ausschließlich an die Antragstellerin gerichtet habe und daher nicht klar sei, ob nicht doch gemäß Paragraph 22, nö GVG der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Niederöstereich und der nö Landarbeiterkammer unter bestimmten Voraussetzungen ein Rechtsmittelrecht zustehe. Ob der gegenständliche Kaufvertrag zu seiner Gültigkeit überhaupt einer Genehmigung der Grundverkehrsbehörde bedürfe (oder etwa nach Artikel 40, des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unter die in Paragraph 4, Absatz 2, Litera e, nö GVG normierte Ausnahme von der Genehmigungspflicht falle), habe allein die Grundverkehrsbehörde zu entscheiden. Die damit zusammenhängenden Fragen könne das Grundbuchsgericht gar nicht prüfen.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, daß zur Frage, inwieweit Ausländer in Fällen, in denen sie Inländern gleichgestellt sind, negative Feststellungsbescheide der Grundverkehrsbehörde vorzulegen haben, keine Judikatur aufzufinden sei.
Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs macht die Antragstellerin geltend, daß die vom Rekursgericht unterstellte oder zumindest offen gelassene Berufungsmöglichkeit der erwähnten Kammern gegen den Bescheid des Amtes der nö Landesregierung nach Lage des Falles gar nicht bestehe. Schon aus dem Gesetztestext hätte daher geschlossen werden müssen, daß der fragliche Bescheid unanfechtbar und damit rechtskräftig sei. Im übrigen habe das Grundbuchsgericht, wenn feststehe, daß der Grunderwerb wegen einer staatsvertraglichen Gleichstellung von Ausländern und Inländern - hier nach Art 40 des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum - gar keinen Einschränkungen unterliegt, die Vorlage eines Bescheids iSd § 4 Abs 2 lit e nö GVG (iVm § 18 Abs 2 nö GVG) nicht zu verlangen. Ob irgend ein besonderer Versagungsgrund, etwa nach der Zweitwohnsitzregelung, vorliege, sei vom Grundbuchsgericht nicht zu prüfen. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, die begehrten Grundbuchseintragungen in Abänderung des angefochtenen Beschlusses zu bewilligen.Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs macht die Antragstellerin geltend, daß die vom Rekursgericht unterstellte oder zumindest offen gelassene Berufungsmöglichkeit der erwähnten Kammern gegen den Bescheid des Amtes der nö Landesregierung nach Lage des Falles gar nicht bestehe. Schon aus dem Gesetztestext hätte daher geschlossen werden müssen, daß der fragliche Bescheid unanfechtbar und damit rechtskräftig sei. Im übrigen habe das Grundbuchsgericht, wenn feststehe, daß der Grunderwerb wegen einer staatsvertraglichen Gleichstellung von Ausländern und Inländern - hier nach Artikel 40, des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum - gar keinen Einschränkungen unterliegt, die Vorlage eines Bescheids iSd Paragraph 4, Absatz 2, Litera e, nö GVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 2, nö GVG) nicht zu verlangen. Ob irgend ein besonderer Versagungsgrund, etwa nach der Zweitwohnsitzregelung, vorliege, sei vom Grundbuchsgericht nicht zu prüfen. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, die begehrten Grundbuchseintragungen in Abänderung des angefochtenen Beschlusses zu bewilligen.
Der Revisionsrekurs ist unzulässig, was vom Obersten Gerichtshof gemäß § 126 Abs 1 GBG iVm § 13 Abs 3 AußStrG trotz des gegenteiligen Ausspruchs des Rekursgerichtes wahrzunehmen ist.Der Revisionsrekurs ist unzulässig, was vom Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 126, Absatz eins, GBG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AußStrG trotz des gegenteiligen Ausspruchs des Rekursgerichtes wahrzunehmen ist.