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Entscheidung 5 Ob 1134/94×

Entscheidung 5 Ob 1134/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob1134/94

Entscheidungsdatum

22.11.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Grundbuchssache betreffend die Herstellung der Grundbuchsordnung im Grundbuch ***** I***** auf Grund der Flurbereinigung K*****, AZ IIIb2-ZH-269 des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins.Instanz, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Franz W*****, vertreten durch Dr.Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 6.April 1994, 51 R 34/94, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Lienz vom 27.September 1993, TZ *****, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die im Beschluß vom 23.9.1994, 5 Ob 1076/94, aufgeworfene Frage, ob der gegenständliche Zusammenlegungsplan rechtskräftig und damit die Verbücherungsvoraussetzung des Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 84, Absatz eins, TFLG 1978 erfüllt ist, wurde durch die Vorlage einer (ergänzenden) Rechtskraftbestätigung der Agrarbehörde geklärt. Demnach sind alle dem erstinstanzlichen Verbücherungsbeschluß zugrunde liegenden Bescheide (darunter der Flurbereinigungsplan des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins.Instanz vom 17.5.1991, IIIb2-ZH-269/135) am 18.8.1993 formell rechtskräftig geworden; daß daran die Einbringung von Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof nichts zu ändern vermochte, wurde bereits gesagt (5 Ob 1076/94).

Eine solche Rechtskraftbestätigung (die im besonderen Verfahren zur Verbücherung der Ergebnisse agrarischer Operationen sogar noch in dritter Instanz nachgebracht werden kann: 5 Ob 125/94) entzieht sich einer Überprüfung durch das Grundbuchsgericht. Auf die vermeintliche Unzuständigkeit der tätig gewordenen Agrarbehörde römisch eins.Instanz ist daher ebensowenig einzugehen wie auf die behaupteten Mängel des Verwaltungsverfahrens.

Anmerkung

E37501

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0050OB01134.94.1122.000

Dokumentnummer

JJT_19941122_OGH0002_0050OB01134_9400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung