Der Revisionsrekurs ist zulässig, im Ergebnis jedoch nicht berechtigt.
Wie die Rechtsmittelwerber zutreffend ausführen, setzt die Verbücherung eines Zusammenlegungsplanes - wie sich im hier zu beurteilenden Fall aus §§ 25 Abs 1, 84 Abs 1 TFLG 1978 ergibt - dessen Rechtskraft voraus (vgl E 50 zu § 33 GBG, MGA 4). Eine vorläufige Verbücherung der Ergebnisse eines Zusammenlegungsverfahrens ist im Geltungsbereich des TFLG 1978 nur zur grundbücherlichen Erfassung jener Eigentumsänderungen vorgesehen, die auf Grund einer in Bescheidform angeordneten vorläufigen Übernahme eingetreten sind (§ 84 Abs 3 TFLG). Liegen die Voraussetzungen für die Verbücherung der (vorläufigen oder endgültigen) Ergebnisse eines Zusammenlegungsverfahrens vor, genügt allerdingt eine Anregung der zuständigen Agrarbehörde; die Richtigstellung des Grundbuches hat dann von Amts wegen zu erfolgen (§ 84 Abs 2 TFLG).Wie die Rechtsmittelwerber zutreffend ausführen, setzt die Verbücherung eines Zusammenlegungsplanes - wie sich im hier zu beurteilenden Fall aus Paragraphen 25, Absatz eins, 84, Absatz eins, TFLG 1978 ergibt - dessen Rechtskraft voraus vergleiche E 50 zu Paragraph 33, GBG, MGA 4). Eine vorläufige Verbücherung der Ergebnisse eines Zusammenlegungsverfahrens ist im Geltungsbereich des TFLG 1978 nur zur grundbücherlichen Erfassung jener Eigentumsänderungen vorgesehen, die auf Grund einer in Bescheidform angeordneten vorläufigen Übernahme eingetreten sind (Paragraph 84, Absatz 3, TFLG). Liegen die Voraussetzungen für die Verbücherung der (vorläufigen oder endgültigen) Ergebnisse eines Zusammenlegungsverfahrens vor, genügt allerdingt eine Anregung der zuständigen Agrarbehörde; die Richtigstellung des Grundbuches hat dann von Amts wegen zu erfolgen (Paragraph 84, Absatz 2, TFLG).
Da der gegenständliche Zusammenlegungsplan im Zeitpunkt der erstgerichtlichen Beschlußfassung noch nicht in Rechtskraft erwachsen war, wurde der vorliegende Revisionsrekurs in Wahrnehmung der dem Grundbuchsgericht durch § 84 Abs 2 und 3 TFLG auferlegten Amtspflichten zum Anlaß für Zwischenerhebungen genommen, ob die vom Erstgericht hergestellte Grundbuchsordnung nicht ohnehin den Rechtsverhältnissen entspricht, wie sie sich durch eine in der Haupturkunde erwähnte (allerdings nicht vorliegende) Anordnung der vorläufigen Übergabe ergeben haben könnten (siehe dazu die Entscheidung des OGH vom 22.2.1994, 5 Ob 26/94). Die Ergebnisse dieser Zwischenerhebungen erübrigen jedoch eine solche Überprüfung; der Revisionsrekurs erweist sich als unberechtigt, weil der Zusammenlegungsplan mittlerweile rechtskräftig geworden ist und dessen Verbücherung jedenfalls der nach § 84 Abs 4 TFLG amtswegig herzustellenden Grundbuchsordnung entspricht.Da der gegenständliche Zusammenlegungsplan im Zeitpunkt der erstgerichtlichen Beschlußfassung noch nicht in Rechtskraft erwachsen war, wurde der vorliegende Revisionsrekurs in Wahrnehmung der dem Grundbuchsgericht durch Paragraph 84, Absatz 2 und 3 TFLG auferlegten Amtspflichten zum Anlaß für Zwischenerhebungen genommen, ob die vom Erstgericht hergestellte Grundbuchsordnung nicht ohnehin den Rechtsverhältnissen entspricht, wie sie sich durch eine in der Haupturkunde erwähnte (allerdings nicht vorliegende) Anordnung der vorläufigen Übergabe ergeben haben könnten (siehe dazu die Entscheidung des OGH vom 22.2.1994, 5 Ob 26/94). Die Ergebnisse dieser Zwischenerhebungen erübrigen jedoch eine solche Überprüfung; der Revisionsrekurs erweist sich als unberechtigt, weil der Zusammenlegungsplan mittlerweile rechtskräftig geworden ist und dessen Verbücherung jedenfalls der nach Paragraph 84, Absatz 4, TFLG amtswegig herzustellenden Grundbuchsordnung entspricht.
Es liegt nunmehr eine Bestätigung des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz darüber vor, daß der zu IIIb2-ZH-193/348 ergangene Zusammenlegungsplan vom 28.7.1988 mit dem Erkenntnis das Obersten Agrarsenates vom 7.7.1993, Zl 710.882-OAS/93, rechtskräftig und vollstreckbar geworden ist. Eine solche Rechtskraftbestätigung entzieht sich einer Überprüfung durch das Grundbuchsgericht und macht daher auch die von den Rechtsmittelwerbern verlangten Erhebungen über angebliche Zustellmängel (die explizit im übrigen nur hinsichtlich der nicht weiter maßgeblichen vorläufigen Übernahme geltend gemacht wurden) hinfällig (vgl 5 Ob 26/94). Zu untersuchen bleibt nur, ob die nachträgliche Beseitigung des dem erstgerichtlichen Beschluß anhaftenden Verbücherungshindernisses trotz des sonst im Grundbuchsverfahren geltenden strikten Neuerungsverbotes (§ 122 Abs 2 GBG) im Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden kann.Es liegt nunmehr eine Bestätigung des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz darüber vor, daß der zu IIIb2-ZH-193/348 ergangene Zusammenlegungsplan vom 28.7.1988 mit dem Erkenntnis das Obersten Agrarsenates vom 7.7.1993, Zl 710.882-OAS/93, rechtskräftig und vollstreckbar geworden ist. Eine solche Rechtskraftbestätigung entzieht sich einer Überprüfung durch das Grundbuchsgericht und macht daher auch die von den Rechtsmittelwerbern verlangten Erhebungen über angebliche Zustellmängel (die explizit im übrigen nur hinsichtlich der nicht weiter maßgeblichen vorläufigen Übernahme geltend gemacht wurden) hinfällig vergleiche 5 Ob 26/94). Zu untersuchen bleibt nur, ob die nachträgliche Beseitigung des dem erstgerichtlichen Beschluß anhaftenden Verbücherungshindernisses trotz des sonst im Grundbuchsverfahren geltenden strikten Neuerungsverbotes (Paragraph 122, Absatz 2, GBG) im Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden kann.
Es wurde bereits erwähnt, daß sich das Verfahren zur Verbücherung der Ergebnisse agrarischer Operationen durch die Amtspflicht aller beteiligten Behörden - auch des Grundbuchsgerichtes - zur Herstellung des letztlich richtigen (d. h. dem rechtskräftigen Zusammenlegungsplan entsprechenden) Grundbuchsstandes auszeichnet (§ 84 Abs 2 und 4 TFLG; vgl auch 5 Ob 26/94). Der in diesem Zusammenhang gewählte terminus "Richtigstellung" deutet darauf hin, daß es sich dabei nicht um konstitutive, sondern um deklarative Eintragungen handelt. Tatsächlich geht das Eigentum an den Abfindungsgrundstücken nicht erst mit der Verbücherung, sondern bereits mit Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes über (§ 25 Abs 1 TFLG). Durch die amtswegige Anmerkung der Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens im Grundbuch, die bewirkt, daß jedermann die Ergebnisse des Verfahrens gegen sich gelten lassen muß (§ 81 Abs 1 und 2 TFLG), und das grundsätzliche Verbot von bücherlichen Eintragungen während des Verfahrens (§ 79 TFLG) ist überdies sichergestellt, daß die Herstellung der dem rechtskräftigen Zusammenlegungsplan entsprechenden Grundbuchsordnung auch dann zu keiner Verschiebung der Rangverhältnisse oder zur Preisgabe des grundbücherlichen Vertrauensschutzes führen kann, wenn sie - unter Berücksichtigung zusätzlicher Verfahrensergebnisse - erst im Rechtsmittelverfahren erfolgt.Es wurde bereits erwähnt, daß sich das Verfahren zur Verbücherung der Ergebnisse agrarischer Operationen durch die Amtspflicht aller beteiligten Behörden - auch des Grundbuchsgerichtes - zur Herstellung des letztlich richtigen (d. h. dem rechtskräftigen Zusammenlegungsplan entsprechenden) Grundbuchsstandes auszeichnet (Paragraph 84, Absatz 2 und 4 TFLG; vergleiche auch 5 Ob 26/94). Der in diesem Zusammenhang gewählte terminus "Richtigstellung" deutet darauf hin, daß es sich dabei nicht um konstitutive, sondern um deklarative Eintragungen handelt. Tatsächlich geht das Eigentum an den Abfindungsgrundstücken nicht erst mit der Verbücherung, sondern bereits mit Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes über (Paragraph 25, Absatz eins, TFLG). Durch die amtswegige Anmerkung der Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens im Grundbuch, die bewirkt, daß jedermann die Ergebnisse des Verfahrens gegen sich gelten lassen muß (Paragraph 81, Absatz eins und 2 TFLG), und das grundsätzliche Verbot von bücherlichen Eintragungen während des Verfahrens (Paragraph 79, TFLG) ist überdies sichergestellt, daß die Herstellung der dem rechtskräftigen Zusammenlegungsplan entsprechenden Grundbuchsordnung auch dann zu keiner Verschiebung der Rangverhältnisse oder zur Preisgabe des grundbücherlichen Vertrauensschutzes führen kann, wenn sie - unter Berücksichtigung zusätzlicher Verfahrensergebnisse - erst im Rechtsmittelverfahren erfolgt.
Diese Besonderheiten erlauben es, eine Änderung der Entscheidungsgrundlagen auch noch im Rechtsmittelverfahren wahrzunehmen. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des vom Erstgericht verbücherten Zusammenlegungsplanes ist somit der den vorinstanzlichen Beschlüssen anhaftende Verstoß gegen § 84 Abs 1 TFLG iVm § 33 Abs 1 lit d und § 94 Abs 1 Z 4 GBG behoben und dem vorliegenden Revisionsrekurs der Boden entzogen. Der Umstand, daß nach den Behauptungen der Revisionsrekurswerber noch Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof gegen den Zusammenlegungsplan anhängig sind, ändert daran nichts, weil die Rechtskraft von Bescheiden mit der Unanfechtbarkeit durch ordentliche Rechtsmittel eintritt (vgl 5 Ob 1076/94).Diese Besonderheiten erlauben es, eine Änderung der Entscheidungsgrundlagen auch noch im Rechtsmittelverfahren wahrzunehmen. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des vom Erstgericht verbücherten Zusammenlegungsplanes ist somit der den vorinstanzlichen Beschlüssen anhaftende Verstoß gegen Paragraph 84, Absatz eins, TFLG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Litera d und Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 4, GBG behoben und dem vorliegenden Revisionsrekurs der Boden entzogen. Der Umstand, daß nach den Behauptungen der Revisionsrekurswerber noch Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof gegen den Zusammenlegungsplan anhängig sind, ändert daran nichts, weil die Rechtskraft von Bescheiden mit der Unanfechtbarkeit durch ordentliche Rechtsmittel eintritt vergleiche 5 Ob 1076/94).
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.