Rechtssatz RS0059070
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059070
Entscheidungsdatum
26.05.2011
Norm
Tir FLG §84 Abs2
Tir FLG §84 Abs3
GBG §136
Rechtssatz
Für die Richtigstellung des Grundbuches nach agrarischen Operationen, die an sich dem § 136 GBG zu unterstellen wäre, besteht nun eine Besonderheit darin, dass sie von Amts wegen vorzunehmen ist (§ 47 Abs 2 FlVfGG; die Ausführungsgesetze der Länder - so auch § 84 Abs 2 Tir FLG - folgen dieser Vorschrift). Anträge der Beteiligten - auch der Agrarbehörde - haben daher in solchen Verfahren nur die Bedeutung von Anregungen. § 136 GBG ist in allen Fällen einer Grundbuchsberichtigung im Zuge agrarischer Operationen mit der Maßgabe anzuwenden, dass es keines förmlichen Ansuchens der Agrarbehörde bedarf; das Grundbuchgericht hat sich allenfalls fehlende Eintragungsunterlagen von Amts wegen zu beschaffen (vgl SZ 35/60).Für die Richtigstellung des Grundbuches nach agrarischen Operationen, die an sich dem Paragraph 136, GBG zu unterstellen wäre, besteht nun eine Besonderheit darin, dass sie von Amts wegen vorzunehmen ist (Paragraph 47, Absatz 2, FlVfGG; die Ausführungsgesetze der Länder - so auch Paragraph 84, Absatz 2, Tir FLG - folgen dieser Vorschrift). Anträge der Beteiligten - auch der Agrarbehörde - haben daher in solchen Verfahren nur die Bedeutung von Anregungen. Paragraph 136, GBG ist in allen Fällen einer Grundbuchsberichtigung im Zuge agrarischer Operationen mit der Maßgabe anzuwenden, dass es keines förmlichen Ansuchens der Agrarbehörde bedarf; das Grundbuchgericht hat sich allenfalls fehlende Eintragungsunterlagen von Amts wegen zu beschaffen vergleiche SZ 35/60).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 26/94
Entscheidungstext OGH 22.02.1994 5 Ob 26/94
- 5 Ob 125/94
Entscheidungstext OGH 25.10.1994 5 Ob 125/94
nur: Für die Richtigstellung des Grundbuches nach agrarischen Operationen, die an sich dem § 136 GBG zu unterstellen wäre, besteht nun eine Besonderheit darin, dass sie von Amts wegen vorzunehmen ist. (T1)
- 5 Ob 53/95
Entscheidungstext OGH 28.03.1995 5 Ob 53/95
Vgl auch; Beisatz: Doch setzt das Tätigwerden des Gerichtes eine zielführende Initiative der Agrarbehörde, ein "Veranlassen" des Richtigstellungsverfahrens (sei es auch nur durch das Einsenden der notwendigen Unterlagen), voraus. (T2)
- 5 Ob 164/05m
Entscheidungstext OGH 04.11.2005 5 Ob 164/05m
nur T1; Beis wie T2
- 5 Ob 104/11x
Entscheidungstext OGH 26.05.2011 5 Ob 104/11x
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Diese Lösung ist auf andere Fallgestaltungen nicht erweiterbar (siehe Hoyer in NZ 2003/578 [GBSlg] zu 5 Ob 2/03k). (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0059070
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2011
Dokumentnummer
JJR_19940222_OGH0002_0050OB00026_9400000_001