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Entscheidung 5 Ob 53/95×

Entscheidung 5 Ob 53/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob53/95

Entscheidungsdatum

25.04.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Grundbuchssache betreffend die vorläufige Verbücherung des Zusammenlegungsplanes des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins.Instanz vom 28.5.1991, Zl IIIb2-ZH-64/137 (Grundzusammenlegung F*****), in den Grundbüchern ***** infolge Zurückziehung des Revisionsrekurses des L*****, vertreten durch Dr.Peter Greil, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 9. Dezember 1994, GZ 52 R 156/94-5, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Landeck vom 28.Februar 1994, TZ 431 - 621/94-2, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Die vom Revisionsrekurswerber mit Schriftsatz vom 29.3.1995 erklärte Zurückziehung des Rechtsmittels wird zurückgewiesen, weil die das Rechtsmittel erledigende Entscheidung bereits der Geschäftsstelle zur Ausfertigung übergeben (30.3.1995) und damit in Analogie zu Paragraph 416, Absatz 2, ZPO bindend geworden war, als der Schriftsatz beim Obersten Gerichtshof einlangte (7.4.1995). Die Zurückziehung des Revisionsrekurses erfolgte damit in Analogie zu Paragraph 484, Absatz eins, ZPO iVm

Paragraph 513, ZPO verspätet vergleiche Fasching, ZPR2, Rz 1707).

Anmerkung

E39062

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0050OB00053.95.0425.000

Dokumentnummer

JJT_19950425_OGH0002_0050OB00053_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0058915 Rechtssatz 23.09.1994Zivilrecht
Das Eintragungshindernis einer fehlenden Rechtskraftbestätigung hätte in einem nur auf Urkunden angewiesenen Verfahren an sich zur Wiederherstellung des ursprünglichen Grundbuchsstandes zu führen. Im besonderen Verfahren zur Herstellung der Grundbuchsordnun …
RS0058995 Rechtssatz 28.03.1995Zivilrecht
Ein noch nicht rechtskräftiger Zusammenlegungsplan kann immer nur nach Maßgabe des Übernahmsbescheides oder - bei gravierenden Abweichungen, die so tief in das Gefüge der Bodenordnung eingreifen, daß sich kein unberührt gebliebener Teil des Zusammenlegungsg …
RS0059058 Rechtssatz 28.03.1995Zivilrecht
Jedem von der Zusammenlegung betroffenen Buchberechtigten ist die Anfechtung des gesamten Verbücherungsbeschlusses zuzubilligen, wenn sich seine Rechte nicht aus dem Gefüge der neuen Bodenordnung herauslösen lassen, ohne auch Rechte anderer Parteien des Zus …
RS0059064 Rechtssatz 28.03.1995Zivilrecht
Grundlage einer vorläufigen Verbücherung der Ergebnisse eines Zusammenlegungsverfahrens kann immer nur der die vorläufige Übernahme anordnende Bescheid sein, mag auch die diesem Bescheid entsprechende Grundbuchsordnung - etwa dann, wenn dem Bescheid über di …
RS0059070 Rechtssatz 22.02.1994Zivilrecht
Für die Richtigstellung des Grundbuches nach agrarischen Operationen, die an sich dem § 136 GBG zu unterstellen wäre, besteht nun eine Besonderheit darin, dass sie von Amts wegen vorzunehmen ist (§ 47 Abs 2 FlVfGG; die Ausführungsgesetze der Länder - so auc …
RS0059084 Rechtssatz 25.10.1994Zivilrecht
Der gewählte terminus "Richtigstellung" deutet drauf hin, daß es sich dabei nicht um konstitutive, sondern um deklarative Eintragungen handelt. Tatsächlich geht das Eigentum an den Abfindungsgrundstücken nicht erst mit der Verbücherung, sondern bereits mit …
RS0059101 Rechtssatz 22.02.1994Zivilrecht
Die Anordnung der vorläufigen Übernahme (hier auf der Basis des § 24 Tir FLG) ist ein Bescheid der seit Aufhebung der Anfechtungsbeschränkungen in § 11 Abs 2 FlVfGG (durch Art I Pkt 3 des BGBl 1976/301) und § 23 Abs 5 Tir FLG idF LGBl Tirol 1969/34 (durch d …
RS0061103 Rechtssatz 22.02.1994Zivilrecht
Für die Richtigstellung des Grundbuches nach agrarischen Operationen, die an sich dem § 136 GBG zu unterstellen wäre, besteht nun eine Besonderheit darin, daß sie von Amts wegen vorzunehmen ist (§ 47 Abs 2 FlVfGG; die Ausführungsgesetze der Länder - so auch …