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Rechtssatz RS0059101

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0059101

Geschäftszahl

5Ob26/94; 5Ob53/95

Entscheidungsdatum

28.03.1995

Norm

Tir FLG §84 Abs3

Rechtssatz

Die Anordnung der vorläufigen Übernahme (hier auf der Basis des Paragraph 24, Tir FLG) ist ein Bescheid der seit Aufhebung der Anfechtungsbeschränkungen in Paragraph 11, Absatz 2, FlVfGG (durch Artikel römisch eins, Pkt 3 des BGBl 1976/301) und Paragraph 23, Absatz 5, Tir FLG in der Fassung LGBl Tirol 1969/34 (durch die Novelle LGBl Tirol 1976/92) auch mit Berufung angefochten werden kann. Ein solcher Bescheid erlangt erst mit der Erlassung gegenüber einer Partei rechtliche Existenz. Seine Rechtswirkungen treten nur gegenüber jenen Personen ein, an die der Bescheid zugestellt oder verkündet wurde, wozu im Agrarverfahren noch die (Allerdings kaum praktikable) Möglichkeit der Auflage zur Einsichtnahme kommt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 26/94
    Entscheidungstext OGH 22.02.1994 5 Ob 26/94
  • 5 Ob 53/95
    Entscheidungstext OGH 28.03.1995 5 Ob 53/95
    Vgl auch; Beisatz: Gilt auch bei Neuanlegung des Grundbuches sowie des Grundsteuerkatasters oder Grenzkatasters im Zuge der Verbücherung der Ergebnisse eines Zusammenlegungsverfahrens. Dabei ist primär an die das Zusammenlegungsverfahren abschließende Verbücherung des rechtskräftigen Zusammenlegungsplanes gedacht; für die Zeit vorher sieht das Gesetz außerdem noch die Möglichkeit einer Grundbuchsberichtigung zur bücherlichen Erfassung jener auflösend bedingten Eigentumsänderungen vor, die durch die Anordnung der vorläufigen Übernahme eingetreten sind. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0059101

Dokumentnummer

JJR_19940222_OGH0002_0050OB00026_9400000_003