Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt.
Für die Verbücherung der Ergebnisse eines Zusammenlegungsverfahrens
sieht das hier anzuwendende TFLG 1978 (in Übereinstimmung mit dem
Flurverfassungs-GrundsatzG 1951) eine über Anregung der Agrarbehörde
vorzunehmende amtswegige Richtigstellung oder Neuanlegung des
Grundbuches sowie des Grundsteuer- oder Grenzkatasters vor (§ 84
TFLG 1978; vgl § 47 FlVfGG). Dabei ist primär an die das
Zusammenlegungsverfahren abschließende Verbücherung des
rechtskräftigen Zusammenlegungsplanes gedacht (§ 84 Abs 1 und
TFLG 1978; vgl § 12 Abs 1 FlVfGG); für die Zeit vorher sieht das
Gesetz außerdem noch die Möglichkeit einer Grundbuchsberichtigung zur
bücherlichen Erfassung jener auflösend bedingten Eigentumsänderungen
vor, die durch die Anordnung der vorläufigen Übernahme eingetreten
sind (§§ 24 Abs 3, 84 Abs 3 TFLG 1978; vgl §§ 11 Abs 2 und 12
Abs 2 FlVfGG).
Im gegenständlichen Fall wurde - einer Anregung der Agrarbehörde
folgend - eine im Gesetz nicht vorgesehene Grundbuchsberichtigung
vorgenommen. Verbüchert wurde nämlich nicht der in der "Haupturkunde"
bei Darstellung des Ganges des Verfahrens erwähnte Bescheid vom
4.12.1969, mit dem die vorläufige Übernahme angeordnet wurde, und
auch nicht ein die Ergebnisse dieser vorläufigen Übernahme
aufbereitender (provisorischer) Zusammenlegungsplan, sondern jener
Zusammenlegungsplan, der - nach etlichen "Berichtigungen" - das
zwar noch nicht rechtskräftige, aber endgültige Ergebnis des
Zusammenlegungsverfahrens widerspiegeln soll. Die Rechtsansicht, daß
diese Vorgangsweise durch § 84 Abs 3 TFLG 1978 gedeckt sei, ist
nicht zu billigen.
Aus dem gesetzlichen Terminus "Richtigstellung" des Grundbuchs sowie
des Grundsteuer- bzw Grenzkatasters folgt, daß es immer nur um die
deklarative Anpassung des Grundbuchsstandes an außerbücherlich
bereits eingetretene Rechtsänderungen gehen kann. Derartige
Rechtsänderungen sind im Zusammenlegungsverfahren nur an die
Anordnung der vorläufigen Übernahme (hier gemäß § 24 Abs 3 TFLG
1978; vgl § 11 Abs 2 FlVfGG) und an den Eintritt der Rechtskraft
des Zusammenlegungsplanes geknüpft (hier gemäß § 25 Abs 1 TFLG
1978; vgl SZ 43/138 zur Vorläuferbestimmung des TFLG 1969). Die
mögliche Kollision von Eigentumsrechten bei einem Abweichen des
definitiven Zusammenlegungsplanes von den Ergebnissen der vorläufigen
Übernahme hat dabei der Gesetzgeber so gelöst, daß durch die
vorläufige Übernahme auflösend bedingtes Eigentum entsteht, das mit
Rechtskraft eines die Zuweisung abändernden Bescheides erlischt (§ 24
Abs 3 TFLG 1978 iVm § 11 Abs 2 FlVfGG). Die durch eine
vorläufige Übernahme eintretende Rechtsänderung hat demnach zumindest
bis zur Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes Bestand.
Aus diesen Erwägungen hat der Oberste Gerichtshof schon wiederholt
entschieden, daß Grundlage einer vorläufigen Verbücherung der
Ergebnisse eines Zusammenlegungsverfahrens immer nur der die
vorläufige Übernahme anordnende Bescheid sein kann, mag auch die
diesem Bescheid entsprechende Grundbuchsordnung - etwa dann, wenn
dem Bescheid über die vorläufige Übernahme die für eine Verbücherung
der eingetretenen Rechtsänderungen notwendigen Angaben fehlen - nur
an Hand des später erlassenen Zusammenlegungsplanes herzustellen sein
(vgl SZ 55/171; NZ 1994, 289/313; 5 Ob 125/94). Der
Zusammenlegungsplan ist in einem solchen Fall nur ein Behelf für die
Richtigstellung des Grundbuches, nicht aber unmittelbare
Eintragungsgrundlage. Da bis zur Rechtskraft des
Zusammenlegungsplanes eine durch die vorläufige Übernahme geschaffene
Rechtslage auch dann fortbesteht, wenn sie mit dem
Zusammenlegungsplan nicht übereinstimmt, kann ein noch nicht
rechtskräftiger Zusammenlegungsplan immer nur nach Maßgabe des
Übernahmsbescheides oder - bei gravierenden Aweichungen, die so
tief in das Gefüge der Bodenordnung eingreifen, daß sich kein
unberührt gebliebener Teil des Zusammenlegungsgebietes absondern läßt
(vgl § 24 Abs 2 TFLG 1978) - gar nicht "verbüchert" werden.
Im gegenständlichen Fall stimmt der zur vorläufigen Verbücherung
vorgelegte Zusammenlegungsplan, wie sich schon aus dem Umstand
ergibt, daß nicht einmal er in seiner zunächst beschlossenen Form
Bestand hatte und mittlerweile mehrfach abgeändert wurde, nicht mit
dem die vorläufige Übernahme anordnenden Bescheid vom 4.12.1969
überein. Offensichtlich deshalb hat das Amt der Tiroler
Landesregierung als Agrarbehörde I.Instanz anläßlich der Einsendung
der Unterlagen "iSd § 84 Abs 3 TFLG 1978" auf die vorläufige
Übernahme gar nicht Bezug genommen, sondern schlicht die Verbücherung
des Zusammenlegungsplanes vom 28.5.1991 vor dessen Rechtskraft
verlangt. Selbst die Löschung von nicht ausdrücklich
aufrechterhaltenen Grunddienstbarkeiten gemäß § 26 Abs 1 TFLG
1978 wurde vorweggenommen, obwohl es hiezu der Rechtskraft des
Zusammenlegungsplanes bedarf (vgl VwGH 93/07/0124 = ÖJZ 1994,
746/196). Eine solche Richtigstellung des Grundbuches ist jedoch -
wie der Revisionsrekurswerber zutreffend ausführt - durch § 84 Abs
3 TFLG 1978 nicht gedeckt.
Dem Hindernis, das der angestrebten Verbücherung des noch nicht
rechtskräftigen Zusammenlegungsplanes vom 28.5.1991 im Wege steht,
ist auch nicht durch Zwischenerhebungen oder eine sonstige
Vervollständigung der Eintragungsgrundlagen abzuhelfen. Die
Richtigstellung des Grundbuches nach agrarischen Operationen ist zwar
- wie bereits ausgeführt - von Amts wegen vorzunehmen, was die
Verpflichtung des Gerichtes mit sich bringt, sich allenfalls fehlende
Entscheidungsgrundlagen zu beschaffen (NZ 1994, 289/313; 5 Ob
1076/94 ua), doch setzt das Tätigwerden des Gerichtes eine
zielführende Initiative der Agrarbehörde, ein "Veranlassen" des
Richtigstellungsverfahrens (sei es auch nur durch das Einsenden der
notwendigen Unterlagen), voraus (vgl § 84 Abs 1 und 3 TFLG 1978;
vgl § 47 Abs 1 FlVfGG). Sollen vorläufige Ergebnisse eines
Zusammenlegungsverfahrens verbüchert werden, was nach § 84 Abs 3
TFLG 1978 nur für Rechtsänderungen in Betracht kommt, die auf die
Anordnung einer vorläufigen Übernahme zurückzuführen sind, muß daher
die Herstellung einer dem Übernahmebescheid entsprechenden
Grundbuchsordnung von der Agrarbehörde entweder direkt beabsichtigt
oder wenigstens auch in der Zielrichtung ihres Einschreitens gelegen
sein. Dies ist im gegenständlichen Fall von vornherein (also nicht
wie in dem zu 5 Ob 1076/94 entschiedenen Fall erst auf Grund einer
entsprechenden Klarstellung) auszuschließen, weil die Einschreiterin
eindeutig die Verbücherung des endgültigen, nur noch nicht in
Rechtskraft erwachsenen Zusammenlegungsplanes anstrebt und nicht die
Herstellung jenes Buchstandes, der dem Provisorium der vorläufigen
Übernahme entspricht. Ob überhaupt ausreichende Behelfe zur
Verbücherung der Ergebnisse der vorläufigen Übernahme vom 4.12.1969
vorhanden wären, braucht unter diesen Umständen nicht untersucht zu
werden. Auch auf die vom Revisionsrekurswerber aufgeworfene Frage, ob
die Veranlassung einer vorläufigen Grundbuchsberichtigung iSd § 84
Abs 3 TFLG 1978 eines eigenen (in anfechtbarer Weise über deren
Voraussetzungen absprechenden) Bescheides der Agrarbehörde bedarf,
ist nicht weiter einzugehen.
Zu bemerken bleibt, daß der erkennende Senat die Auffassung des Rekursgerichtes teilt, jedem von der Zusammenlegung betroffenen Buchberechtigten sei die Anfechtung des gesamten Verbücherungsbeschlusses zuzubilligen, wenn sich seine Rechte nicht aus dem Gefüge der neuen Bodenordnung herauslösen lassen, ohne auch Rechte anderer Parteien des Zusammenlegungsverfahrens in Frage zu stellen (vgl RPflSlg 1953). Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.Zu bemerken bleibt, daß der erkennende Senat die Auffassung des Rekursgerichtes teilt, jedem von der Zusammenlegung betroffenen Buchberechtigten sei die Anfechtung des gesamten Verbücherungsbeschlusses zuzubilligen, wenn sich seine Rechte nicht aus dem Gefüge der neuen Bodenordnung herauslösen lassen, ohne auch Rechte anderer Parteien des Zusammenlegungsverfahrens in Frage zu stellen vergleiche RPflSlg 1953). Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.